Stand: April 2026
Die Russland-Sanktionen der Europäischen Union haben seit 2022 einen massiven Regelkomplex aufgebaut, der den Zahlungsverkehr mit russischen Unternehmen und Personen erheblich einschränkt. In der Praxis reagieren viele Zahlungsdienstleister — darunter auch Sparkassen und Volksbanken — mit pauschalen Sperrmaßnahmen: Jede Zahlung mit Bezug zu Russland wird automatisch blockiert oder hinterlegt. Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22. September 2025 klargestellt, dass dieses pauschale Vorgehen rechtlich problematisch ist — und unter Umständen selbst eine Pflichtverletzung darstellt. Dr. Andreas Grözinger sieht in dieser Entscheidung einen wichtigen Impulsgeber für eine differenziertere Sanktions-Compliance-Praxis.
Was war der Sachverhalt vor dem OLG Frankfurt?
Eine Sparkasse hatte eine Zahlung in Höhe von 36.240 Euro, die ein russisches Unternehmen für gelieferte Zentrifugalpumpen auf ein deutsches Konto überweisen wollte, nicht direkt ausgeführt, sondern stattdessen bei der zuständigen Hinterlegungsstelle deponiert. Der Hintergrund: Die Sparkasse war unsicher, ob die Transaktion gegen die EU-Russlandsanktionen verstößt, und wollte kein Risiko eingehen. Das russische Unternehmen klagte auf Auszahlung des hinterlegten Betrags.
Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 22.9.2025, Az. 3 U 111/23, ergangen als Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO) gab der Klägerin recht: Die Hinterlegung war nicht gerechtfertigt, die Klägerin hat Anspruch auf Auszahlung nebst Verzugszinsen.
Welche Grundsätze gelten für die Sanktionsprüfung im Zahlungsverkehr?
Das Gericht hat die Rechtslage anhand der einschlägigen EU-Verordnungen präzisiert:
Das Einfriergebot des Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 gilt nur für Personen und Organisationen, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind. Das russische Unternehmen, das in dem vom OLG Frankfurt behandelten Fall Zahlung verlangte, stand nicht auf dieser Liste. Ohne Listung kein Einfriergebot — das ist der erste, grundlegende Prüfschritt.
Für VO (EU) Nr. 833/2014 — die umfangreichste Russland-Sanktionsverordnung — hat das Gericht klargestellt: Art. 2a und Art. 4 dieser Verordnung verbieten die Bereitstellung von Finanzmitteln, Wirtschaftsressourcen oder bestimmten Gütern. Die bloße Abwicklung einer Zahlung, bei der ein deutsches Institut als Intermediär fungiert, stellt jedoch keine eigene Bereitstellung von Finanzmitteln dar. Die Zahlung floss für eine legitime Warenlieferung (Zentrifugalpumpen), die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht unter ein Exportverbot fiel.
Für die Compliance-Praxis leitet sich daraus eine strukturierte Drei-Stufen-Prüfung ab:
Stufe 1 — Sanktionslistenscreening: Ist der Zahlungsempfänger oder -auftraggeber in den einschlägigen Anhängen gelistet? Dabei sind auch Eigentums- und Kontrollstrukturen zu beachten (50-%-Regel). Erst wenn diese Frage verneint werden kann, folgt Stufe 2.
Stufe 2 — Plausibilisierung: Was ist der wirtschaftliche Hintergrund der Zahlung? Liegt eine echte Warenlieferung oder Dienstleistung zugrunde? Ist die Güterklassifizierung sanktionsrechtlich unauffällig (kein Dual-Use, keine gelisteten Güter)?
Stufe 3 — Abgrenzung: Handelt das Kreditinstitut lediglich als neutraler Zahlungsabwickler, oder stellt die Transaktion selbst eine verbotene Finanzmittelbereitstellung dar? Diese Abgrenzung ist im Einzelfall zu treffen und kann nicht pauschal beantwortet werden.
Die praktische Konsequenz des OLG-Urteils: Pauschale Sperrmechanismen, die jede Zahlung mit Russland-Bezug blockieren, können eine Pflichtverletzung aus dem Zahlungsdienstevertrag darstellen — mit der Folge von Schadensersatz- und Verzugszinsansprüchen. Zahlungsdienstleister und ihre Compliance-Abteilungen sind gehalten, eine rechtlich differenzierte Einzelfallprüfung durchzuführen, anstatt auf pauschale Risikominimierung zu setzen.
Weiterführende Informationen zur AWG-Novelle und zum Außenwirtschaftsrecht finden Sie in unserem Beitrag zur AWG-Novelle 2025.
Fazit: Das OLG Frankfurt mahnt zu mehr Differenzierung bei der Russland-Sanktionsprüfung. Nicht jede Zahlung aus Russland ist verboten — entscheidend ist eine strukturierte Prüfung nach dem Drei-Stufen-Modell. Pauschale Sperrentscheidungen sind rechtlich riskant und können zu Haftung des Zahlungsdienstleisters führen.
Dürfen Banken Zahlungen aus Russland pauschal sperren?
Nein, nicht pauschal. Das OLG Frankfurt (22.9.2025) hat klargestellt: Eine Sperrung ist nur gerechtfertigt, wenn der Zahlende auf einer Sanktionsliste steht oder die Transaktion selbst eine verbotene Bereitstellung darstellt. Pauschale Sperrung kann eine Pflichtverletzung des Zahlungsdienstleisters sein.
Wie sollte die Sanktionsprüfung im Zahlungsverkehr strukturiert sein?
Empfohlen wird eine Drei-Stufen-Prüfung: (1) Sanktionslistenscreening inkl. Eigentums-/Kontrollstrukturen, (2) Plausibilisierung von Zahlungszweck und Güterklassifizierung, (3) Abgrenzung zwischen neutraler Zahlungsabwicklung und verbotener Finanzmittelbereitstellung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

Dr. Andreas Grözinger
Fachanwalt für Strafrecht · Partner, Gercke Wollschläger
Dr. Grözinger berät und verteidigt Unternehmen, Vorstände, Geschäftsführer und Einzelpersonen in Wirtschaftsstrafverfahren — von der Risikoanalyse über die Festlegung der Verteidigungsstrategie bis zur Verteidigung in der Hauptverhandlung.
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