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Vollzugsverbot der Investitionskontrolle: meldepflichtiger Unternehmenserwerb ist bis zur BMWE-Freigabe schwebend unwirksam

Vollzugsverbot der Investitionskontrolle: Wann ein M&A-Schritt nach § 18 AWG strafbar wird

9 Min.

AUF EINEN BLICK

Das Vollzugsverbot der außenwirtschaftsrechtlichen Investitionskontrolle (§ 15 Abs. 3 AWG) bedeutet, dass ein meldepflichtiger Erwerb eines inländischen Unternehmens bis zur Freigabe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schwebend unwirksam ist und nicht vollzogen werden darf. § 15 Abs. 4 S. 1 AWG flankiert dieses Verbot mit mehreren Handlungsverboten: Bis zur Freigabe dürfen insbesondere die mit dem Erwerb verbundenen Stimmrechte nicht ausgeübt, dem Erwerber keine Gewinne oder wirtschaftlichen Äquivalente gewährt und bestimmte unternehmensbezogene Informationen nicht überlassen oder offengelegt werden. Strafbar nach § 18 Abs. 1b AWG — mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe — sind allerdings nicht alle diese Verstöße, sondern nur die dort ausdrücklich genannten Handlungen: die vorsätzliche Stimmrechtsausübung, die vorsätzliche Überlassung oder Offenlegung bestimmter Unternehmensinformationen sowie Verstöße gegen eine Rechtsverordnung oder vollziehbare Anordnung nach § 15 Abs. 5 AWG. Die verbotswidrige Gewinnauszahlung nach § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWG ist demgegenüber nicht von § 18 Abs. 1b AWG erfasst. An dieser Engführung des Straftatbestands setzt die Verteidigung an.

Die außenwirtschaftsrechtliche Investitionskontrolle ist längst kein reines Genehmigungsrecht mehr, sondern ein scharf strafbewehrtes Regime. Wer eine prüfpflichtige Transaktion in der Schwebephase vorzeitig vollzieht — das sogenannte Gun-Jumping — riskiert nicht nur die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Geschäfts, sondern ein Ermittlungsverfahren mit Freiheitsstrafdrohung. Welche Tragweite das hat, zeigt das Verfahren des Generalbundesanwalts im Zusammenhang mit der Liquidierung der Gazprom Germania GmbH. Eine breitere Einordnung in die Systematik des Außenwirtschaftsstrafrechts bietet der Überblicksbeitrag zum Außenwirtschaftsstrafrecht und AWG-Sanktionen.

Was bedeutet das Vollzugsverbot der Investitionskontrolle?

Das Vollzugsverbot der Investitionskontrolle ergibt sich aus der schwebenden Unwirksamkeit nach § 15 Abs. 3 AWG. Ein Rechtsgeschäft, das dem Vollzug des Erwerbs eines inländischen Unternehmens oder einer Beteiligung daran dient, ist schwebend unwirksam, solange für den Erwerb ein Prüfrecht besteht und der Erwerb meldepflichtig ist. Das Geschäft wird erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie es freigibt, nicht fristgerecht untersagt oder die Freigabe als erteilt gilt.

Die Prüffristen sind in § 14a AWG geregelt: Das Ministerium entscheidet grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten über die Eröffnung eines Prüfverfahrens (Vorprüfung); das vertiefte Hauptprüfverfahren dauert grundsätzlich weitere vier Monate. Während dieser Schwebephase dürfen die Beteiligten keine Vollzugsschritte vornehmen, die gegen § 15 Abs. 3 oder Abs. 4 AWG verstoßen; strafrechtlich relevant sind dabei aber nur die in § 18 Abs. 1b AWG ausdrücklich genannten Handlungen. Die Meldepflicht für sektorübergreifende Erwerbe folgt aus § 55a AWV; in besonders prüfrelevanten Sektoren greift sie bereits ab einem Erwerb von 10 % der Stimmrechte.

Das Vollzugsverbot dient einem Sicherungszweck. Es soll verhindern, dass die Erwerbsbeteiligten während der laufenden Investitionsprüfung vollendete Tatsachen schaffen — etwa durch frühzeitigen Abfluss sensibler Technologie oder kritischen Know-hows — und damit die Ziele der Prüfung unterlaufen.

Welche Handlungen sind nach § 18 Abs. 1b AWG strafbar?

Strafbar nach § 18 Abs. 1b AWG sind nicht alle Verstöße gegen das Vollzugsverbot, sondern nur drei klar umrissene Handlungen — jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht.

§ 18 Abs. 1b Nr. 1 AWG erfasst die Ausübung eines Stimmrechts entgegen § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AWG. § 18 Abs. 1b Nr. 2 AWG erfasst das Überlassen oder Offenlegen sicherheitsrelevanter Unternehmensinformationen entgegen § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 oder 4 AWG. § 18 Abs. 1b Nr. 3 AWG erfasst die Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung oder vollziehbare Anordnung nach § 15 Abs. 5 AWG.

Entscheidend ist, was nicht strafbar ist. Das in § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWG geregelte Verbot, dem Erwerber Gewinnauszahlungen oder ein wirtschaftliches Äquivalent zu gewähren, ist in § 18 Abs. 1b AWG bewusst nicht in Bezug genommen. Ein Verstoß dagegen kann zivil- und investitionskontrollrechtliche Folgen haben, erfüllt aber nicht den Straftatbestand des § 18 Abs. 1b AWG. Diese gesetzgeberische Engführung trennt das strafrechtliche vom bloß zivil- und verwaltungsrechtlichen Risiko.

Die folgende Übersicht ordnet die Handlungsverbote der Schwebephase ihrer strafrechtlichen Relevanz zu:

Handlung in der Schwebephase Norm des Verbots Strafbar nach § 18 Abs. 1b AWG?
Stimmrechtsausübung § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AWG Ja (Nr. 1)
Gewinnauszahlung / wirtschaftliches Äquivalent § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWG Nein, nicht nach § 18 Abs. 1b AWG
Informationsüberlassung / Offenlegung § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, 4 AWG Ja (Nr. 2)
Verstoß gegen RVO oder vollziehbare Anordnung § 15 Abs. 5 AWG Ja (Nr. 3)

Die strafbewehrten Tatbestände treffen damit die sicherheitssensibelsten Vollzugshandlungen: die Übernahme der tatsächlichen Kontrolle durch Stimmrechtsausübung und den Abfluss kritischer Informationen. Gerade die Informationsweitergabe wird in der Transaktionspraxis unterschätzt — auch eine Due-Diligence-Maßnahme kann den Tatbestand erfüllen, wenn sie sich auf prüfungsrelevante Unternehmensgegenstände bezieht.

Wer macht sich strafbar — und wie ist der Gazprom-Fall einzuordnen?

Strafbar machen können sich je nach Tatbeitrag der Erwerber, die Verkäuferseite, Organwalter oder sonstige Beteiligte. § 18 Abs. 1b AWG benennt keinen besonderen Täterkreis. Bei Organen und Vertretern ist § 14 StGB zu beachten; unterstützende Beiträge können als Beihilfe nach § 27 StGB relevant werden — wer einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Vollzugsverbot fördert, kann als Gehilfe strafbar sein.

Eine solche Beihilfe-Konstellation steht nach der Pressemitteilung des Generalbundesanwalts im Gazprom-Komplex im Raum. Danach durchsuchten Ermittler am 24. Juni 2026 Räumlichkeiten in Berlin und Frankfurt am Main wegen des Verdachts der Beihilfe zu Verstößen gegen Investitionsbestimmungen nach dem AWG (§ 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1b Nr. 1 AWG i.V.m. § 27 StGB). Hintergrund ist nach der Mitteilung, dass die Gazprom Germania GmbH 2022 über Anteilsverkäufe aus dem Gazprom-Konzern herausgelöst und unmittelbar liquidiert werden sollte — ohne investitionskontrollrechtliche Freigabe beziehungsweise entgegen dem Stimmrechtsausübungsverbot des § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AWG, obwohl die Gesellschaft mindestens 25 % der deutschen Erdgasspeicherkapazitäten hielt. Die Durchsuchungen belegen einen Ermittlungsverdacht; eine gerichtliche Feststellung ist damit nicht verbunden.

Der Vorwurf lautet auf Beihilfe — und damit liegt die Verteidigungslinie auf der Hand. Die Strafbarkeit des Gehilfen nach § 27 StGB setzt eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat und einen doppelten Gehilfenvorsatz voraus: Der Gehilfe muss sowohl die Haupttat als auch deren Förderung gewollt haben. In einer Konstellation, in der zu klären ist, ob die handelnde Person die investitionskontrollrechtliche Prüfpflicht und die Prüfrelevanz der Speicherkapazitäten überblickte, entscheidet sich die Strafbarkeit an der Kenntnisebene. Für jeden Beschuldigten gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.

Wie verteidigt man gegen den Vorwurf eines Vollzugsverbotsverstoßes?

Die wirksamste Verteidigung gegen § 18 Abs. 1b AWG setzt an der Tatbestandsanknüpfung und am Vorsatz an, nicht am wirtschaftlichen Hintergrund der Transaktion. Da der Straftatbestand nur die in § 18 Abs. 1b Nr. 1 bis 3 AWG genannten Handlungen erfasst, ist zunächst zu prüfen, ob die vorgeworfene Handlung überhaupt darunter fällt. Wer dem Erwerber lediglich Gewinne ausgezahlt oder sonstige, nicht in § 18 Abs. 1b AWG genannte Vollzugsschritte vorgenommen hat, erfüllt den Straftatbestand nicht — auch wenn das Geschäft zivilrechtlich unwirksam bleibt.

Der zweite Angriffsvektor ist der Vorsatz. § 18 Abs. 1b AWG verlangt vorsätzliches Handeln; der Vorsatz muss sich auf die tatsächlichen Umstände beziehen, aus denen sich Meldepflicht, Schwebezustand und das konkrete Handlungsverbot ergeben. In mehrstufigen Beteiligungsketten und konzerninternen Umstrukturierungen ist die Kenntnis der konkret handelnden Person von diesen Umständen häufig nicht ohne Weiteres nachweisbar — zumal § 55 Abs. 1b AWV bestimmte rein interne Umstrukturierungen vom Anwendungsbereich ausnimmt. Irrtümer über die investitionskontrollrechtliche Einordnung können deshalb ein zentraler Verteidigungsansatz sein.

Im Ermittlungsverfahren ist die Akteneinsicht der erste Schritt. Sie klärt, ob die Behörde sowohl den objektiven Tatbestand — also die konkrete strafbewehrte Handlung — als auch den Vorsatz schlüssig dargelegt hat. In Verfahren wegen Investitionskontrollverstößen zeigt sich typischerweise, dass die saubere Dokumentation des Melde- und Freigabeprozesses sowie der internen Zuständigkeiten den Vorsatznachweis erheblich erschwert. Vor einer inhaltlichen Einlassung gegenüber den Ermittlungsbehörden ist daher zu klären, ob die Transaktion zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt prüfpflichtig und das Verbot vorsätzlich missachtet worden ist. Zu den Verfahrensrechten bei einer Durchsuchung im Rahmen eines AWG-Ermittlungsverfahrens: Rechte bei einer Durchsuchung im Unternehmen.

Häufige Fragen

Was ist das Vollzugsverbot in der Investitionskontrolle?

Das Vollzugsverbot bedeutet, dass ein meldepflichtiger Erwerb eines inländischen Unternehmens nach § 15 Abs. 3 AWG bis zur Freigabe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schwebend unwirksam ist und nicht vollzogen werden darf. Es wird durch die Handlungsverbote des § 15 Abs. 4 AWG flankiert, die unter anderem die Stimmrechtsausübung und die Offenlegung sicherheitsrelevanter Informationen bis zur Freigabe untersagen.

Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen das Vollzugsverbot?

Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die strafbewehrten Handlungsverbote ist nach § 18 Abs. 1b AWG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Strafbar sind allerdings nur drei Handlungen: die Stimmrechtsausübung (Nr. 1), die Weitergabe sicherheitsrelevanter Unternehmensinformationen (Nr. 2) und die Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung oder Anordnung (Nr. 3).

Ist jede Missachtung des Vollzugsverbots strafbar?

Nein. § 18 Abs. 1b AWG erfasst nur die dort ausdrücklich genannten Handlungen. Die verbotswidrige Gewinnauszahlung an den Erwerber nach § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWG ist nicht strafbewehrt; sie kann zivil- und investitionskontrollrechtliche Folgen haben, erfüllt aber nicht den Straftatbestand des § 18 Abs. 1b AWG. Diese Engführung ist ein zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung.

Kann sich auch strafbar machen, wer den Erwerb nur unterstützt?

Ja. Über § 27 StGB ist auch die Beihilfe zu einem Verstoß gegen das Vollzugsverbot strafbar. Voraussetzung ist eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat sowie ein doppelter Gehilfenvorsatz: Der Gehilfe muss die Haupttat und deren Förderung gewollt haben. Im Gazprom-Komplex steht nach der Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 24. Juni 2026 eine solche Beihilfe im Raum (Ermittlungsverdacht, Unschuldsvermutung).

Wie lange dauert die Schwebephase, in der das Vollzugsverbot gilt?

Die Prüffristen ergeben sich aus § 14a AWG: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entscheidet grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten über die Eröffnung eines Prüfverfahrens; das vertiefte Hauptprüfverfahren dauert grundsätzlich weitere vier Monate. Während dieser gesamten Phase ist der Erwerb schwebend unwirksam, und die Beteiligten dürfen keine Vollzugsschritte vornehmen, die gegen § 15 Abs. 3 oder Abs. 4 AWG verstoßen.

Die strafrechtliche Dimension der Investitionskontrolle entfaltet sich nicht erst bei der Untersagung eines Erwerbs, sondern bereits in der Schwebephase — und sie trifft nicht nur den Erwerber, sondern jeden, der einen vorsätzlichen Vollzugsschritt vornimmt oder fördert. Für die Bewertung eines konkreten Vorgangs ist deshalb weniger entscheidend, ob ein Geschäft wirtschaftlich vollzogen wurde, als ob eine der in § 18 Abs. 1b AWG ausdrücklich genannten Handlungen vorsätzlich verwirklicht worden ist.

Quellenblock: Außenwirtschaftsgesetz (AWG), §§ 14a, 15, 18. — Außenwirtschaftsverordnung (AWV), § 55a. — Strafgesetzbuch (StGB), §§ 14, 27. — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), Informationen zur Investitionsprüfung sowie FAQ zum Außenwirtschaftsrecht. — Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Pressemitteilung v. 24.06.2026 (Durchsuchungen im Gazprom-Germania-Komplex). Stand: Juni 2026.

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