Whitepaper
Für Geschäftsführung und Vorstand exportierender Unternehmen, Aufsichtsräte, General Counsel, Leitung Exportkontrolle sowie Investoren und Berater bei Unternehmenskäufen mit Prüfpflicht. Das Whitepaper zeigt aus der Sicht der Verteidigung, was Vorstand und Geschäftsführung persönlich verantworten, was das Unternehmen trifft und wie ein Verstoß zu behandeln ist, der im eigenen Haus entdeckt wird. Es enthält die Checkliste „Der Zoll fragt nach“ zum Heraustrennen.
Seit dem 06.02.2026 ist das Sanktionsstrafrecht verschärft. Neue Tatbestände sind hinzugekommen, Sanktionsverstöße mit gelisteten Dual-Use-Gütern sind schon bei Leichtfertigkeit strafbar. 2027 soll die Investitionsprüfung ein eigenes Gesetz erhalten. Rechtsstand 01.11.2026.

Rechtsstand 01.11.2026.
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Drei Kernaussagen
1. Die Geschäftsleitung haftet für das, was sie organisiert und beaufsichtigt. Sie kann Täter durch eigene Entscheidung sein, Garant für die Verhinderung von Verstößen im Betrieb und Betroffene eines Bußgelds wegen Aufsichtspflichtverletzung. Delegation entlastet nur mit dokumentierter Auswahl, Ausstattung und Überwachung.
2. Für das Unternehmen kann die Einziehung schwerer wiegen als die Geldbuße. Die Verbandsgeldbuße reicht bei vorsätzlichen Verstößen nach § 18 Abs. 1 AWG bis 40 Mio. Euro. Bei bewusst verbotenen Ausfuhren hat der Bundesgerichtshof den gesamten Kaufpreis ohne Abzug der Tatkosten eingezogen.
3. Eine befreiende Selbstanzeige gibt es für Verstöße gegen Ausfuhrverbote nicht. § 22 Abs. 4 AWG erfasst nur fahrlässige Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 3 bis 5 AWG. Jede Offenlegung braucht deshalb vorher eine strafrechtliche Bewertung.