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Standuhr in einer Kanzlei — Fristbeginn und Ablauf der Verjährung bei Steuerhinterziehung. (Symbolbild, KI-generiert)

Verjährung der Steuerhinterziehung: Wann die Frist beginnt — und wann die Tat wirklich nicht mehr verfolgbar ist

12 Min.

Symbolbild, KI-generiert

AUF EINEN BLICK

Die Verfolgungsverjährung der Steuerhinterziehung beginnt nicht mit der Abgabe der Steuererklärung, sondern mit der Beendigung der Tat (§ 78a StGB). Bei Veranlagungssteuern ist das regelmäßig die Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids; wurde keine Erklärung abgegeben, der allgemeine Abschluss der Veranlagungsarbeiten im zuständigen Veranlagungsbezirk. Die Frist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) und fünfzehn Jahre, wenn ein Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 6 AO verwirklicht ist (§ 376 Abs. 1 AO). Unterbrechungen lassen die Frist jeweils neu beginnen; die absolute Grenze liegt im Regelbeispielsfall beim Zweieinhalbfachen der gesetzlichen Frist und damit 37,5 Jahre nach Tatbeendigung (§ 376 Abs. 3 AO).

Über die Länge der Verjährungsfrist wird im Steuerstrafverfahren selten gestritten. Gestritten wird über den Startpunkt — und über die Frage, wie oft die Frist zwischenzeitlich neu zu laufen begonnen hat. Welche Strafen drohen und wie die Fristen im Überblick aussehen, ordnet der Beitrag Steuerhinterziehung nach § 370 AO ein. Hier geht es allein um die Berechnung: Fristbeginn, Unterbrechung, absolute Grenze.

Wann beginnt die Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung?

Die Verjährungsfrist beginnt nach § 78a StGB mit der Beendigung der Tat, nicht mit der Abgabe oder Nichtabgabe der Steuererklärung. Beendigung ist der Zeitpunkt, in dem das Tatunrecht seinen tatsächlichen Abschluss findet. Bei der Steuerhinterziehung fällt dieser Zeitpunkt häufig, aber nicht immer mit der Vollendung zusammen — und er liegt regelmäßig deutlich später, als Betroffene annehmen.

Für die Praxis sind drei Konstellationen zu trennen:

  • Unrichtige Erklärung bei Veranlagungssteuern: maßgeblich ist die Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids. Wird der Bescheid durch die Post übermittelt, gilt er nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; bis zum 31. Dezember 2024 waren es drei Tage. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt § 108 Abs. 3 AO den Zeitpunkt auf den nächsten Werktag.
  • Keine Erklärung abgegeben: die Tat ist beendet, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten im Veranlagungsbezirk für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (BGH 5 StR 395/01, BGHSt 47, 138). Vollendung und Beendigung fallen hier zusammen. Der Zeitpunkt ist eine Tatsachenfrage und von Finanzamt zu Finanzamt verschieden.
  • Unrichtige Feststellungserklärung: der Feststellungsbescheid führt nur zur Vollendung. Beendet ist die Tat erst mit Erlass des letzten Einkommensteuerbescheids, für den der Feststellungsbescheid Bindungswirkung nach § 182 Abs. 1 S. 1 AO entfaltet (BGH, Urt. v. 14.10.2025 – 1 StR 445/24, unter Verweis auf BGHSt 53, 99). Ergehen dagegen sämtliche Folgebescheide schon vor dem Feststellungsbescheid, fallen Vollendung und Beendigung grundsätzlich zusammen.

Bei Personengesellschaften kann die dritte Konstellation den Fristbeginn um Jahre nach hinten verschieben. Maßgeblich ist nicht die Bestandskraft der Folgebescheide, sondern der Erlass des letzten Bescheids, für den der Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet. Solange ein solcher Bescheid noch aussteht, ist die Tat nicht beendet — und die Frist läuft nicht.

Fünf oder fünfzehn Jahre — woran die Frist tatsächlich hängt

Die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO verjährt in fünf Jahren, weil das Höchstmaß der Strafdrohung fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Nach der allgemeinen Regel des § 78 Abs. 4 StGB bleiben Schärfungen für besonders schwere Fälle bei der Fristberechnung außer Betracht — bei Untreue und Betrug bleibt es deshalb auch im besonders schweren Fall bei fünf Jahren.

§ 376 Abs. 1 AO durchbricht diese Systematik: In den Fällen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 6 AO beträgt die Verjährungsfrist fünfzehn Jahre. Für § 370 AO entscheidet damit ausnahmsweise nicht allein der Grundtatbestand über die Frist, sondern die Verwirklichung eines Regelbeispiels — sie verdreifacht die Verfolgbarkeit. Der Bundesgerichtshof hat diese Anknüpfung als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet und entschieden, dass allein die Verwirklichung des Regelbeispiels genügt; auf eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls und darauf, ob das Gericht die Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO entnimmt, kommt es nicht an (BGH, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 StR 73/13, zur damals zehnjährigen Fassung).

Damit ist die Wertgrenze des Regelbeispiels der eigentliche Schalter. Für die Steuerverkürzung liegt sie bei 50.000 Euro je Tat (BGH, Urt. v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28); die frühere Differenzierung, die bei bloßer Gefährdung des Steueranspruchs 100.000 Euro verlangte, hat der Senat damit aufgegeben. Für unrichtige Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften hat der Bundesgerichtshof am 14. Oktober 2025 erstmals eine eigene Grenze gezogen: 140.000 Euro zu niedrig festgestellte Einkünfte, abgeleitet aus der 50.000-Euro-Grenze über einen pauschalen Höchststeuersatz von 42 % und einen Sicherheitsabschlag von 15 % (1 StR 445/24). Auf die tatsächlich beim einzelnen Gesellschafter eingetretene Verkürzung kommt es nicht an.

Warum die Frist selten abläuft: Unterbrechung, Ruhen und die absolute Grenze

Jede Unterbrechungshandlung nach § 78c Abs. 1 StGB setzt die Verjährungsfrist auf null und lässt sie vollständig neu beginnen. Praktisch bedeutsam sind im Steuerstrafverfahren die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die erste Vernehmung des Beschuldigten, richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse sowie die Erhebung der Anklage. § 376 Abs. 2 AO ergänzt einen steuerspezifischen Tatbestand: Auch die Bekanntgabe der Einleitung eines Bußgeldverfahrens oder die Anordnung dieser Bekanntgabe unterbricht die Verjährung einer Steuerstraftat.

Begrenzt wird das durch die absolute Verjährung — die Grenze, die trotz beliebig vieler Unterbrechungen gilt. Nach § 78c Abs. 3 S. 2 StGB ist die Verfolgung spätestens verjährt, wenn seit der Tatbeendigung das Doppelte der gesetzlichen Frist verstrichen ist; beim Grunddelikt sind das zehn Jahre. Für den Regelbeispielsfall verdrängt § 376 Abs. 3 AO diese Regel und setzt das Zweieinhalbfache an: 37,5 Jahre nach Tatbeendigung.

Das Ruhen nach § 78b Abs. 4 StGB ist davon zu trennen; § 376 Abs. 1 Hs. 2 AO erklärt es für entsprechend anwendbar. Es setzt zweierlei voraus: Das Hauptverfahren muss vor dem Landgericht eröffnet sein, und das Gesetz muss für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren androhen. Sind beide Bedingungen erfüllt, ruht die Verjährung ab Eröffnung für höchstens fünf Jahre, und weil § 78c Abs. 3 S. 3 StGB das Ruhen unberührt lässt, verschiebt sich auch die absolute Grenze um diesen Zeitraum. In diesen Landgerichtsfällen sind damit rechnerisch bis zu 42,5 Jahre zwischen Tatbeendigung und erstinstanzlichem Urteil denkbar — eine Größe, die in Cum-Ex- und Karussellverfahren nicht theoretisch bleibt.

Umsatzsteuer: was sich mit BGH 1 StR 387/25 verschoben hat

Für die Umsatzsteuer galt lange, dass Voranmeldungen und Jahreserklärung eines Besteuerungszeitraums eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO bilden. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 hat der Bundesgerichtshof diese Linie aufgegeben: Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuer-Voranmeldungen einerseits und die Jahreserklärung desselben Besteuerungszeitraums andererseits sind unterschiedliche prozessuale Taten (1 StR 387/25). Zu trennen ist dabei die prozessuale Tat von der materiell-rechtlichen Konkurrenz: An der Konkurrenzlage ändert der Beschluss nichts.

Am Verjährungsbeginn ändert er ebenfalls nichts — und das ausdrücklich. Der Senat hält daran fest, dass die Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unterlassene Umsatzsteuer-Voranmeldungen erst mit Abgabe einer unrichtigen Jahreserklärung oder mit dem Verstreichen der Abgabefrist für die Jahreserklärung beendet ist, weil erst dann aus einer Steuerverkürzung auf Zeit eine auf Dauer wird. Die Voranmeldungstat verjährt deshalb nicht früher als die Jahreserklärungstat; die Annahme mehrerer prozessualer Taten steht dem nach ausdrücklicher Feststellung des Senats nicht entgegen.

Die praktische Verschärfung liegt woanders. Unrichtige Voranmeldungen sind regelmäßig mitbestrafte Vortaten der Jahreserklärung — es sei denn, das Schwergewicht des Unrechts liegt im Einzelfall auf den Voranmeldungen; dieser Vorbehalt ist in Karussellkonstellationen der eigentliche Streitpunkt. Als Vortat können sie nicht gesondert geahndet werden, solange die Haupttat verfolgbar ist. Diese Konsumtion entfällt, wenn die Haupttat aus welchen Gründen auch immer nicht mehr verfolgbar ist — etwa nach einer Verfahrenseinstellung. Der 1. Strafsenat hat das im April 2026 bestätigt (1 StR 367/25). Seit der Trennung der prozessualen Taten können die Voranmeldungen in dieser Lage gesondert verfolgt werden. Voraussetzung bleibt, dass die jeweilige Voranmeldungstat selbst noch nicht verjährt ist.

Was an der Verjährungsberechnung zu prüfen ist

Die Verjährung ist ein Verfahrenshindernis und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; ist sie eingetreten, wird das Verfahren eingestellt. Fünf Punkte entscheiden in der Praxis darüber, ob sie greift:

  1. Taten einzeln rechnen. Jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum bildet eine eigene Tat mit eigenem Beendigungszeitpunkt. Anklagen, die einen einheitlichen Tatzeitraum über Jahre hinweg bilden, verdecken, dass die frühen Jahre bereits verjährt sein können.
  2. Den Abschluss der Veranlagungsarbeiten belegen lassen. Bei Nichtabgabe ist dieser Zeitpunkt keine Faustformel, sondern eine Tatsache, die für den konkreten Veranlagungsbezirk und den konkreten Zeitraum festzustellen ist. Fehlt die Feststellung, fehlt der Fristbeginn.
  3. Das Regelbeispiel angreifen heißt die Frist angreifen. Wer die Schwelle von 50.000 beziehungsweise 140.000 Euro erschüttert, verkürzt die Verfolgbarkeit von fünfzehn auf fünf Jahre — mit Rückwirkung auf sämtliche Altjahre.
  4. Unterbrechungshandlungen konkret prüfen. Eine Unterbrechung wirkt nur für die konkretisierte Tat und die konkretisierte Person. Pauschale Einleitungsverfügungen decken nicht ohne Weiteres alle Steuerarten und Zeiträume, die die Anklage später umfasst.
  5. Ruhen nach § 78b Abs. 4 StGB nicht unbesehen hinnehmen. Die Vorschrift knüpft an die Strafdrohung für besonders schwere Fälle an. Entfällt das Regelbeispiel im Urteil, ist zu prüfen, ob das Ruhen für die verbleibende Tat überhaupt trägt.
Der Streit um die Verjährung wird über den Beendigungszeitpunkt und über die Regelbeispielsschwelle geführt, nicht über die Fristenlänge. Beides sind Tatsachenfragen — und beide gehören in die Akte, bevor über die Anklage entschieden wird.

Wer eine Nacherklärung erwägt, rechnet dieselben Fristen in umgekehrter Richtung: Das Vollständigkeitsgebot des § 371 AO verlangt Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu den letzten zehn Kalenderjahren. Welche Jahre das sind, entscheidet die Verjährungsberechnung — die Voraussetzungen und Sperrgründe behandelt der Beitrag Selbstanzeige nach § 371 AO.

Häufige Fragen

Ab wann läuft die Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung?
Die Frist läuft ab Beendigung der Tat (§ 78a StGB), nicht ab Abgabe der Steuererklärung. Bei Veranlagungssteuern mit unrichtiger Erklärung ist die Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids maßgeblich; sie wird nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO seit dem 1. Januar 2025 am vierten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet. Bei unrichtigen Feststellungserklärungen beginnt die Frist erst mit dem letzten bindungsbewehrten Folgebescheid.
Wann ist die Tat beendet, wenn gar keine Steuererklärung abgegeben wurde?
Bei Veranlagungssteuern ist die Tat beendet, sobald das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Veranlagungsbezirk im Wesentlichen abgeschlossen hat (BGH, Beschl. v. 07.11.2001 – 5 StR 395/01, BGHSt 47, 138). Vollendung und Beendigung fallen dann zusammen. Der Zeitpunkt lässt sich nicht schematisch bestimmen, sondern ist für das konkrete Finanzamt, die Steuerart und den Veranlagungszeitraum festzustellen.
Kann die Verjährung nach Ablauf von fünf Jahren noch verlängert werden?
Eine bereits abgelaufene Frist lebt nicht wieder auf. Vor Ablauf kann die Frist jedoch beliebig oft unterbrochen werden und beginnt dann jeweils neu (§ 78c Abs. 1 StGB, ergänzt um § 376 Abs. 2 AO für das Bußgeldverfahren). Grenze ist die absolute Verjährung: das Doppelte der gesetzlichen Frist (§ 78c Abs. 3 S. 2 StGB), im Regelbeispielsfall das Zweieinhalbfache und damit 37,5 Jahre (§ 376 Abs. 3 AO).
Gilt die 15-jährige Frist auch für Taten aus der Zeit vor 2020?
Ja, aber nur für Taten, deren Verjährung beim Inkrafttreten der Verlängerung am 29. Dezember 2020 noch nicht abgelaufen war. Art. 97 § 23 EGAO erstreckt die verlängerte Frist auf alle noch laufenden Verjährungsfristen. Der Bundesgerichtshof hat diese Technik für die frühere Verlängerung auf zehn Jahre gebilligt (BGH, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 StR 73/13); eine Rückwirkungssperre greift nicht, weil Verjährungsvorschriften die Strafbarkeit selbst nicht berühren.
Kann das Finanzamt noch Steuern nachfordern, wenn die Tat strafrechtlich verjährt ist?
Ja. Strafverfolgungsverjährung und steuerliche Festsetzungsverjährung laufen unabhängig voneinander. Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO), sie beginnt nach anderen Regeln und wird durch andere Ereignisse gehemmt. Eine strafrechtlich verjährte Tat kann deshalb steuerlich noch zu einer Nachforderung führen — und umgekehrt.
Würde der Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität die Fristen verlängern?
Er könnte die Fristen mittelbar verlängern, wenn seine strafrechtlichen Vorschläge in dieser Form Gesetz werden. Der am 16. Juli 2026 vorgestellte Aktionsplan kündigt einen Verbrechenstatbestand für schwere Steuerhinterziehung und einen Strafrahmen bis zu fünfzehn Jahren an. Da sich die Verjährungsfrist nach der Strafdrohung richtet, käme bei einem Höchstmaß von mehr als zehn Jahren eine Frist von zwanzig Jahren in Betracht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Stand September 2026 ist das geltende Recht unverändert.

Die Rechtslage bleibt vorerst die geschilderte. Welche Verschärfungen angekündigt sind und was von ihnen zu halten ist, ordnet der Standpunkt Aktionsplan Steuer- und Finanzkriminalität ein. Wie sich die langen Fristen in Altfällen auswirken, zeigt der Beitrag zu Cum/Cum-Geschäften und dem Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Quellen

  • §§ 78, 78a, 78b, 78c StGB; §§ 122, 169, 182, 370, 371, 376 AO; § 264 StPO; Art. 97 § 23 EGAO
  • Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020, BGBl. I S. 3096 (Verlängerung des § 376 Abs. 1 AO auf 15 Jahre, in Kraft 29.12.2020)
  • BGH, Urt. v. 14.10.2025 – 1 StR 445/24, NJW 2026, 469 = NStZ 2026, 313
  • BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – 1 StR 387/25, NJW 2026, 999 = NStZ 2026, 310
  • BGH, Beschl. v. 30.04.2026 – 1 StR 367/25
  • BGH, Beschl. v. 10.02.2015 – 1 StR 405/14, BGHSt 60, 188
  • BGH, Beschl. v. 30.04.2025 – 1 StR 39/25
  • BGH, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 StR 73/13, NStZ 2013, 415
  • BGH, Beschl. v. 07.11.2001 – 5 StR 395/01, BGHSt 47, 138
  • BGH, Beschl. v. 10.12.2008 – 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99
  • BGH, Urt. v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28
  • Aktionsplan „Steuer- und Finanzkriminalität entschlossen bekämpfen“, BMF/BMJV, vorgestellt am 16.07.2026

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