Rechtsstand: Oktober 2026
AUF EINEN BLICK
Bei Anzeichen einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung müssen Geschäftsführer den Insolvenzgrund und seinen Eintrittszeitpunkt unverzüglich prüfen und die Belege sichern. Nach § 15a Abs. 1 InsO ist ein Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen; drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung sind nur Höchstfristen, keine Wartezeiten. Ein verspäteter, unterlassener oder — unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 6 InsO — unrichtiger Antrag kann strafbar sein: vorsätzlich bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, fahrlässig bis zu einem Jahr. Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife beurteilen sich seit dem 1. Januar 2021 nach § 15b InsO. Ob der Vorwurf der Insolvenzverschleppung trägt, hängt insbesondere von der nachweisbaren Insolvenzreife, der Antragspflicht, dem Verhalten während der Frist und der subjektiven Tatseite ab.
Insolvenzverschleppung: Wann droht Geschäftsführern eine Strafe?
Insolvenzverschleppung ist die strafbare Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Die Vorschrift richtet sich vor allem an Geschäftsführer einer GmbH oder UG, Vorstandsmitglieder einer AG und an die gesetzlich erfassten Vertreter bestimmter Personengesellschaften, etwa einer GmbH & Co. KG. Die Antragspflicht entsteht nicht schon bei jeder wirtschaftlichen Schieflage, sondern bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Die genaue Abgrenzung zu Bankrott, Buchführungsdelikten und weiteren Insolvenztatbeständen erläutert der Überblick zum Insolvenzstrafrecht. Hier geht es gezielt um die Antragspflicht des Geschäftsleiters, die strafrechtlichen Voraussetzungen ihrer Verletzung und die daraus folgenden Verteidigungsentscheidungen. Die weiteren Strafbarkeitsrisiken des Geschäftsführers sind davon zu unterscheiden; wie Unternehmen und Organe in Strafverfahrenslagen insgesamt verteidigt werden, ordnet der Überblick zum Unternehmensstrafrecht in Deutschland und Das Fundament ein.
Eine wirtschaftliche Krise ist noch kein Nachweis einer Straftat. Im Ermittlungsverfahren muss geklärt werden, ob und seit wann ein Insolvenzgrund objektiv bestand, wann die Antragstellung geboten war und was dem einzelnen Organmitglied vorzuwerfen ist. Im Hintergrund steht eine breite Krise: Im Jahr 2025 registrierten die Amtsgerichte 24.064 beantragte Unternehmensinsolvenzen — 10,3 % mehr als im Vorjahr und der höchste Stand seit 2014; die Gläubigerforderungen summierten sich auf rund 47,9 Milliarden Euro (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 085 vom 13. März 2026). Mit jeder Unternehmensinsolvenz prüfen Insolvenzgerichte und Staatsanwaltschaften routinemäßig, ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde; diese Routineprüfung ist der häufigste Einstieg in ein Ermittlungsverfahren nach § 15a InsO.
Wann ist eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet?
Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie ist von einer bloßen Zahlungsstockung abzugrenzen. Bei einer innerhalb von drei Wochen nicht zu schließenden Liquiditätslücke von mindestens 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten spricht nach der Rechtsprechung regelmäßig viel für Zahlungsunfähigkeit; das ist keine starre gesetzliche Rechengrenze. Besonderheiten des Einzelfalls, Zahlungseinstellungen und die tatsächliche Finanzierungslage bleiben zu prüfen (BGH, Urt. v. 24.05.2005 – IX ZR 123/04).
Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO setzt grundsätzlich eine rechnerische Unterdeckung und das Fehlen einer überwiegend wahrscheinlichen Unternehmensfortführung in den nächsten zwölf Monaten voraus. Die Fortbestehensprognose erfordert eine belastbare, auf tatsächliche Finanzierung gestützte Planung. Eine negative Bilanzposition allein genügt nicht als strafrechtlicher Nachweis der Überschuldung.
Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ist davon zu unterscheiden. Für die Prognose wird in aller Regel ein Zeitraum von 24 Monaten zugrunde gelegt. Sie eröffnet unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Antragsrecht, etwa für ein Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO oder ein StaRUG-Verfahren, löst für sich allein aber keine Pflicht nach § 15a InsO aus.
| Lage | Bedeutung für § 15a InsO | Zeitbezug |
|---|---|---|
| Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) | Insolvenzantragspflicht | Ohne schuldhaftes Zögern; spätestens nach drei Wochen |
| Überschuldung (§ 19 InsO) | Insolvenzantragspflicht | Ohne schuldhaftes Zögern; spätestens nach sechs Wochen |
| Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) | Allein kein Pflichtantrag | Antragsrecht; regelmäßig 24-monatige Prognose |
Schritt 1: Wie lässt sich der Eintritt der Insolvenzreife feststellen?
Die Geschäftsführung sollte sofort einen stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus und eine fortlaufende Liquiditätsplanung erstellen oder fachkundig erstellen lassen. Maßgeblich sind insbesondere tatsächlich verfügbare Zahlungsmittel, fällige und ernsthaft eingeforderte Forderungen, wirksame Stundungen sowie belastbare kurzfristige Mittelzuflüsse. Parallel ist bei Anzeichen einer Überschuldung die Fortbestehensprognose zu dokumentieren.
Das Ergebnis ist keine unveränderliche Zahl. Forderungsfälligkeit, Zahlungsvereinbarungen und die Verlässlichkeit der Finanzierung können den rechtlich maßgeblichen Stichtag beeinflussen. Der BGH hat anerkannt, dass Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend durch eine formal ausgearbeitete Liquiditätsbilanz nachgewiesen werden muss; auch mehrere tagesgenaue Liquiditätsstatus können genügen (BGH, Urt. v. 28.06.2022 – II ZR 112/21). Umgekehrt entlastet das Fehlen einer solchen Bilanz die Geschäftsführung nicht automatisch.
Zu sichern sind insbesondere Liquiditätsstatus und Planungsstände, Kontobewegungen, Fälligkeitslisten, Mahnungen, Stundungsabreden, Rangrücktrittserklärungen, Finanzierungszusagen und die jeweilige Kommunikation mit Beratern. Nachträglich erstellte Übersichten müssen erkennbar von zeitgenössischen Unterlagen unterschieden werden. Das ist für die Rekonstruktion im Strafverfahren wesentlich.
Schritt 2: Wann muss der Insolvenzantrag gestellt werden?
Nach § 15a Abs. 1 InsO muss der Antrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. Spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung ist die gesetzliche Höchstgrenze erreicht. Der Ablauf richtet sich nach dem objektiven Eintritt des jeweiligen Insolvenzgrundes, nicht erst nach einer verspäteten internen Kenntnisnahme.
Die Höchstfrist darf nicht routinemäßig ausgeschöpft werden. Eine kurzfristige Fortsetzung ernsthafter Sanierungsbemühungen setzt eine realistische Aussicht voraus, den Insolvenzgrund rechtzeitig zu beseitigen. Fehlt eine solche Perspektive, kann schon vor dem Ablauf der Höchstfrist eine unverzügliche Antragstellung geboten sein. Im Strafverfahren prüft die Staatsanwaltschaft typischerweise rückwärts, welche Maßnahmen in der Frist tatsächlich dokumentiert umgesetzt wurden.
Bei gleichzeitiger Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung genügt es nicht, pauschal von sechs Wochen auszugehen. Der jeweilige Insolvenzgrund ist mit seinem eigenen Eintrittsdatum zu prüfen. Die für Zahlungsunfähigkeit maßgebliche kürzere Höchstfrist bleibt zu beachten.
Der Entscheidungspunkt liegt vor der Fortsetzung von Zahlungen und Vertragsabschlüssen im Wissen um die unsichere Insolvenzreife: An dieser Stelle müssen Antragspflicht, Sanierungsperspektive und Dokumentationslage geklärt sein. Spätere Erklärungen können fehlende zeitgenössische Nachweise nicht ohne Weiteres ersetzen.
Bei der Vorbereitung eines Antrags sind das zuständige Insolvenzgericht (§§ 2, 3 InsO), die erforderlichen Angaben und die tatsächliche Einreichung zu überprüfen. Für den Fall eines unrichtigen Antrags enthält § 15a Abs. 6 InsO eine besondere Strafbarkeitsvoraussetzung: die rechtskräftige Zurückweisung des Antrags als unzulässig.
Schritt 3: Wen trifft die Antragspflicht bei mehreren Geschäftsführern oder einem faktischen Leiter?
Die Antragspflicht trifft grundsätzlich jedes gesetzlich verpflichtete Mitglied des Vertretungsorgans. Eine Ressortaufteilung innerhalb einer mehrköpfigen Geschäftsführung beseitigt die eigene Verantwortung nicht pauschal. Für jeden Beschuldigten sind Aufgabenverteilung, Informationsfluss, tatsächliche Entscheidungsmöglichkeiten und persönliche Kenntnis gesondert zu untersuchen.
Auch ein faktischer Geschäftsführer kann Täter einer Insolvenzverschleppung sein (BGH, Beschl. v. 18.12.2014 – 4 StR 323/14). Der BGH hat für Firmenbestattungen betont, dass es auf eine Gesamtschau der tatsächlich übernommenen organtypischen Leitungsaufgaben ankommt; ein starrer Merkmalskatalog genügt nicht, und eine Außenvertretung ist nicht in jeder Konstellation zwingende Voraussetzung (BGH, Urt. v. 27.02.2025 – 5 StR 287/24). Der Beitrag zur faktischen Geschäftsführung bei Firmenbestattungen vertieft diese Entscheidung.
Nicht jede starke Einflussnahme eines Gesellschafters oder Sanierungsberaters begründet jedoch eine Organstellung. Das OLG Schleswig hat die konkrete Funktion eines externen Chief Restructuring Officer differenziert geprüft und im Entscheidungsfall die faktische Geschäftsführung verneint (Urt. v. 27.11.2024 – 9 U 22/24). Zivilrechtliche Haftungsmaßstäbe und strafrechtliche Täterschaft sind dabei getrennt zu würdigen.
Bei Führungslosigkeit kommen nach § 15a Abs. 3 InsO zusätzliche Pflichten von GmbH-Gesellschaftern beziehungsweise Aufsichtsratsmitgliedern einer AG oder Genossenschaft in Betracht; die Norm entlastet, wer von der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis hatte. Für Vereine und Stiftungen mit Antragspflicht nach § 42 Abs. 2 BGB bestimmt § 15a Abs. 7 InsO, dass die Strafvorschriften nicht anwendbar sind. Die Antragspflicht erfasst schließlich auch Direktoren ausländischer Kapitalgesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland; für den Director einer englischen Limited hat der BGH die Erstattungshaftung nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. bejaht (BGH, Urt. v. 15.03.2016 – II ZR 119/14).
Schritt 4: Welche Zahlungen sind nach Eintritt der Insolvenzreife erlaubt?
§ 15b InsO begründet nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung grundsätzlich ein Zahlungsverbot mit Ausnahmen für sorgfaltsgemäße Zahlungen. Es handelt sich um eine eigenständige zivilrechtliche Haftungsfrage, nicht um ein automatisches weiteres Strafdelikt. Der Zahlungsbegriff ist weit: Nicht nur Geldzahlungen, sondern jede Vermögensverminderung kann erfasst sein.
Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 als sorgfaltsgemäß (§ 15b Abs. 2 S. 1 InsO). Innerhalb des für eine rechtzeitige Antragstellung maßgeblichen Zeitraums gilt das nur, solange der Geschäftsleiter Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung des Insolvenzantrags mit der gebotenen Sorgfalt betreibt (§ 15b Abs. 2 S. 2 InsO). Nach Antragstellung gelten Zahlungen, die mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters geleistet werden, als sorgfaltsgemäß (§ 15b Abs. 2 S. 3 InsO). Ist die Höchstfrist verstrichen, ohne dass ein Antrag gestellt wurde, sind Zahlungen in der Regel nicht mehr sorgfaltsgemäß (§ 15b Abs. 3 InsO); dann droht die persönliche Erstattungspflicht nach § 15b Abs. 4 InsO, die sich beschränkt, soweit der Gläubigerschaft ein geringerer Schaden entstanden ist.
Altfälle sind sauber abzugrenzen: Für Zahlungen, die vor dem 1. Januar 2021 veranlasst wurden, gelten bei der GmbH noch § 64 GmbHG in der bis dahin geltenden Fassung und bei der AG § 92 Abs. 2 AktG a.F.; seit dem 1. Januar 2021 ist § 15b InsO die rechtsformneutrale Norm. In laufenden Haftungs- und Strafverfahren sind beide Regime zeitlich getrennt zu prüfen.
Die steuerrechtliche Sonderregel des § 15b Abs. 8 InsO entschärft die frühere Pflichtenkollision: Wer seinen Verpflichtungen nach § 15a InsO nachkommt, verletzt keine steuerrechtlichen Zahlungspflichten, wenn Steuern zwischen dem Eintritt der Insolvenzreife und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Antrag nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden. Wird der Antrag dagegen verspätet gestellt, gilt die Privilegierung nur noch für Ansprüche, die nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder nach Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werden. Ob eine vergleichende Privilegierung für Sozialversicherungsbeiträge gilt, ist umstritten; der Vorwurf nach § 266a StGB bleibt in jedem Insolvenzstrafverfahren ein eigenständiger Prüfpunkt, hat aber eigene Tatbestandsvoraussetzungen, die nicht jede verspätete Zahlung erfüllt.
D&O-Versicherung: Mit Urteil vom 19. November 2025 – IV ZR 66/25 – hat der BGH zum Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung in der D&O-Versicherung entschieden. Risikoausschlussklauseln sind eng auszulegen; der Ausschluss setzt voraus, dass der Versicherte die verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt hat, pflichtwidrig zu handeln. Aus der Verletzung der Antragspflicht allein lässt sich der Ausschluss für verbotene Zahlungen danach nicht pauschal herleiten. Ob Deckung besteht, bleibt gleichwohl eine Frage des konkreten Bedingungswerks und des Haftungstatbestands.
Schritt 5: Was ist bei einem Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung zu tun?
Bei einem Ermittlungsverfahren sollte zunächst der genaue Tatvorwurf und der behauptete Zeitraum festgestellt und die Akteneinsicht über die Verteidigung organisiert werden. Eine unvorbereitete Erklärung zum „Beginn der Insolvenz“ kann die spätere Rekonstruktion erheblich erschweren, weil damit ein tatsächlicher Anknüpfungspunkt für die Fristberechnung gesetzt wird.
Unabhängig vom Strafverfahren ist das Entlastungsmaterial zu sichern: zeitnahe Liquiditätsstatus und Fortführungsprognosen, Korrespondenz mit Steuerberatern und Sanierungsberatern, Gesellschafterbeschlüsse und Protokolle über Restrukturierungsmaßnahmen sowie die Bankkorrespondenz. Diese Unterlagen zeigen, ob und wann Insolvenzreife erkennbar war.
Die Verteidigung trennt vier Fragen: Bestand ein Insolvenzgrund; wann trat er ein; lag eine vorwerfbare Antragspflichtverletzung vor; und welcher Vorsatz oder welche Fahrlässigkeit ist nachweisbar? Dazu gehört der Abgleich von Liquiditätsgutachten mit Originalbuchhaltung und zeitgenössischen Zahlungsvereinbarungen. Ein Gegengutachten nach einem nachvollziehbaren betriebswirtschaftlichen Standard, etwa IDW S 11, ist in geeigneten Fällen sinnvoll, aber nicht in jedem Verfahren zwingend. Der Standard ersetzt keine Prüfung der strafrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen.
Die Beschuldigtenrechte im Strafverfahren einschließlich des Schweigerechts bleiben gewahrt. Die erforderliche Mitwirkung im Insolvenzverfahren — etwa die Auskunftspflicht nach § 97 Abs. 1 InsO gegenüber dem Verwalter — und die strafprozessuale Beschuldigtenstellung dürfen nicht miteinander gleichgesetzt werden. Bei einer parallelen Unternehmensverteidigung sind außerdem die jeweiligen Interessen von Gesellschaft und Organmitglied abzugrenzen.
Welche Strafe und welche weiteren Folgen drohen bei Insolvenzverschleppung?
Vorsätzliche Insolvenzverschleppung wird nach § 15a Abs. 4 InsO mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für die fahrlässige Begehung sieht § 15a Abs. 5 InsO Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Die reguläre Verfolgungsverjährung beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 und 5 StGB für vorsätzliche Taten fünf Jahre und für fahrlässige drei Jahre; § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB begrenzt die Verfolgung zusätzlich absolut auf das Doppelte der regelmäßigen Frist seit Tatbeendigung. Als Tatbeendigung kommt regelmäßig der Wegfall der Antragspflicht in Betracht, etwa durch Insolvenzeröffnung oder Abweisung mangels Masse. Beginn, Ruhen und Unterbrechung erfordern im Einzelfall eine eigene Prüfung; eine feste „übliche“ Tagessatzhöhe für sämtliche Verfahren wäre nicht seriös.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Organstellung. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a GmbHG schließt eine einschlägige rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlich unterlassener Insolvenzantragstellung die Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer für fünf Jahre seit Rechtskraft aus. Eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ist für diese Tatbestandsalternative nicht erforderlich; das Mindestmaß gilt nur für die sonstigen Fallgruppen der Vorschrift. Das Verbot wirkt rechtsformübergreifend und erfasst auch den Vorstand einer AG (§ 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. a AktG). Eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO steht einer Verurteilung nicht gleich; sie vermeidet den automatischen Ausschluss.
Daneben kommen persönliche Ansprüche gegen den Geschäftsleiter in Betracht, insbesondere nach § 15b InsO sowie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO. Der BGH hält zivilrechtliche Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers auch für spätere Neugläubigerschäden für möglich, wenn die zuvor geschaffene Gefahrenlage noch fortwirkt (BGH, Urt. v. 23.07.2024 – II ZR 206/22). Das erläutert der Beitrag zur Haftung ausgeschiedener Geschäftsführer. In Fällen gezielter Gläubigerschädigung kommt § 826 BGB hinzu; solche Ansprüche unterliegen in der Privatinsolvenz des Geschäftsleiters nicht der Restschuldbefreiung, soweit die Voraussetzungen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung vorliegen (§ 302 Nr. 1 InsO).
Weitere Vorwürfe entstehen nicht allein wegen der Insolvenzreife. Bei fortgesetzten Bestellungen und Vertragsschlüssen kann jedoch etwa ein Eingehungsbetrug nach § 263 StGB zu prüfen sein. Je nach Sachverhalt kommen Buchführungsdelikte (§ 283b StGB), Bankrott (§ 283 StGB), Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB), Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) oder § 266a StGB hinzu; jeder Tatbestand hat eigene Voraussetzungen, und die Häufigkeitsverteilung ist für die Verteidigung nicht das Maßgebliche. Der Überblick über diese Insolvenzdelikte gehört zum Insolvenzstrafrecht. Eine Geldbuße gegen das Unternehmen nach § 30 OWiG folgt aus dem Organverfahren nicht automatisch, sondern verlangt eine anknüpfungsfähige Leitungspersonentat und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.
Wie lässt sich eine Insolvenzverschleppung strafrechtlich verteidigen?
Der Verteidigungsansatz richtet sich nach dem konkret nachweisbaren Insolvenzgrund, dem maßgeblichen Zeitraum und der persönlichen Vorwerfbarkeit. Die Darlegungs- und Nachweisfragen sind dabei nicht identisch mit den zivilrechtlichen Ansprüchen des Insolvenzverwalters.
- Insolvenzreife überprüfen: Forderungen, Fälligkeiten, Stundungen, qualifizierte Rangrücktritte, Forderungsverzichte und tatsächlich verfügbare Finanzierung zum maßgeblichen Stichtag rekonstruieren. Stundungen und Verzichte mindern die fällige Passivseite und können die Liquiditätslücke unter die Schwelle drücken, ab der Zahlungsunfähigkeit vermutet wird. Eine spätere Insolvenz beweist nicht automatisch frühere Zahlungsunfähigkeit.
- Fristberechnung überprüfen: Eintritt beider möglichen Insolvenzgründe, dokumentierte Sanierungsbemühungen und konkreten Einreichungszeitpunkt getrennt prüfen. Eine Höchstfrist ist kein pauschaler Aufschub.
- Subjektive Seite überprüfen: Welche Informationen lagen dem betroffenen Organmitglied wann vor; welche qualifizierten Auskünfte gab es; wurden Risiken verdeckt oder falsch kommuniziert? Vorsatz und Fahrlässigkeit sind getrennt zu prüfen. Wer sich auf eine qualifizierte, auf vollständigen Angaben beruhende Beratung verlassen hat, kann den Vorsatz entkräften; bei der Fahrlässigkeit entlastet eine dokumentierte, laufende Liquiditätsanalyse.
- Antragsmangel prüfen: Geht es um eine unrichtige Antragstellung, ist die Voraussetzung des § 15a Abs. 6 InsO gesondert zu untersuchen. Der Vorwurf darf nicht allein aus formellen Nachforderungen des Insolvenzgerichts hergeleitet werden.
Der BGH hat in der Zivilrechtsprechung hervorgehoben, dass die Zahlungsunfähigkeit auch mit anderen aussagekräftigen Beweismitteln als einer förmlichen Liquiditätsbilanz dargelegt werden kann (BGH, Urt. v. 28.06.2022 – II ZR 112/21). Für die Strafverteidigung folgt daraus kein Vorrang einer einzelnen Gutachtenmethode. Vielmehr ist zu kontrollieren, ob die wirtschaftlichen Annahmen tragfähig und beweisbar sind.
Verfahrensökonomisch sind Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO und ein Strafbefehl nach §§ 407 ff. StPO mögliche, aber nicht zugesicherte Verfahrensausgänge. Vor einer Verständigung oder einem Strafbefehl ist die Folge für die Geschäftsführerfähigkeit zu prüfen: Nur eine vorsätzliche Verurteilung löst den Ausschluss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a GmbHG aus.
Welche Entscheidungen sind für Geschäftsführer besonders wichtig?
Vier Entscheidungen zeigen typische Verteidigungs- und Haftungsfragen bei Insolvenzverschleppung. Sie betreffen unterschiedliche Verfahren und dürfen nicht zu einer einheitlichen strafrechtlichen Beweisregel zusammengezogen werden.
- BGH, Urt. v. 27.02.2025 – 5 StR 287/24: Zur faktischen Geschäftsführerstellung bei Firmenbestattungen zählt die tatsächliche Übernahme der Leitung in einer Gesamtbetrachtung; eine Außenvertretung ist nicht in jeder Konstellation Voraussetzung.
- BGH, Urt. v. 28.06.2022 – II ZR 112/21: Zahlungsunfähigkeit kann im zivilrechtlichen Haftungsprozess auch ohne eine formal aufgebaute Liquiditätsbilanz nachgewiesen werden.
- BGH, Urt. v. 23.07.2024 – II ZR 206/22: Eine vor dem Ausscheiden begründete verschleppungsbedingte Gefahrenlage kann eine zivilrechtliche Haftung für spätere Neugläubigerschäden tragen.
- BGH, Urt. v. 19.11.2025 – IV ZR 66/25: Ein vertraglicher D&O-Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung darf nicht pauschal aus der Verletzung der Insolvenzantragspflicht abgeleitet werden, wenn die Haftung auf verbotenen Zahlungen beruht; maßgeblich bleiben Versicherungsbedingungen und Haftungstatbestand.
Bei den Versicherungsfragen ist zwischen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, zivilrechtlichen Ansprüchen und einer möglichen Deckung durch die D&O-Versicherung zu trennen. Weder ist jede Zahlung nach Insolvenzreife ersatzpflichtig, noch bedeutet ein Strafvorwurf automatisch den Verlust des Versicherungsschutzes.
Welche Fehler können die Verteidigung erheblich erschweren?
Besonders riskant sind ungesicherte Liquiditätsunterlagen, pauschale Einlassungen zum Insolvenzeintritt und undifferenzierte Zahlungsstopps. Der Insolvenzgrund und der Kenntnisstand müssen anhand belastbarer Tatsachen rekonstruiert werden. Nachträglich erstellte Tabellen sollten nie den Anschein erwecken, sie hätten bereits im Krisenzeitraum vorgelegen.
Eine Sanierungsidee ohne gesicherte Finanzierungsgrundlage rechtfertigt keinen automatischen Aufschub der Antragstellung. Umgekehrt sind erlaubte und verbotene Zahlungen nach § 15b InsO voneinander zu unterscheiden. Auch eine vorschnelle Amtsniederlegung beseitigt bereits entstandene persönliche Verantwortlichkeit nicht rückwirkend.
Bei älteren Tatzeiträumen sind zeitweise Sonderregelungen zu beachten: Das SanInsKG verlängerte vom 9. November 2022 bis 31. Dezember 2023 bei Überschuldung die Höchstfrist auf acht Wochen und verkürzte den Prognosezeitraum auf vier Monate. Die während der COVID-19-Pandemie zeitweise ausgesetzte Antragspflicht kann für frühere Verfahren ebenfalls Bedeutung haben. Eine rückwirkende Übertragung dieser Ausnahmen auf heutige Sachverhalte scheidet aus.
Die fachliche Entscheidung über Antragstellung, Einlassung und parallele Haftungsabwehr sollte auf denselben geprüften Krisendaten beruhen. Eine getrennte Prüfung durch insolvenzrechtliche Beratung und Strafverteidigung ist gerade dann erforderlich, wenn unterschiedliche Interessen der Gesellschaft und des Organmitglieds betroffen sind.
Wenn im Raum steht, dass der Insolvenzantrag bereits verspätet gestellt wurde, ist die Festlegung des Insolvenzeintritts in einer Erklärung gegenüber Ermittlungsbehörden ein wesentlicher Entscheidungspunkt. Die Abstimmung der insolvenzrechtlichen Unterlagen mit einer strafrechtlichen Verteidigung kann an dieser Stelle verhindern, dass ungesicherte Zeitangaben zum Ausgangspunkt des Tatvorwurfs werden.
Häufige Fragen
Ab wann ist Insolvenzverschleppung strafbar?
§ 15a Abs. 4 InsO erfasst eine vorsätzlich unterlassene, verspätete oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen unrichtige Insolvenzantragstellung. Voraussetzung ist, dass überhaupt eine Antragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bestand. Drei Wochen beziehungsweise sechs Wochen sind Höchstfristen; bei fehlender Aussicht auf eine Beseitigung der Insolvenzreife kann ein früherer Antrag geboten sein. Für fahrlässige Antragspflichtverletzungen enthält § 15a Abs. 5 InsO eine eigenständige Strafandrohung.
Welche Strafe droht einem Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung?
Bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung sieht § 15a Abs. 4 InsO Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei fahrlässiger Begehung beträgt der Strafrahmen nach § 15a Abs. 5 InsO bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die konkrete Strafhöhe ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls. Eine einschlägige vorsätzliche Verurteilung kann zusätzlich für fünf Jahre die Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer ausschließen (§ 6 Abs. 2 GmbHG).
Was muss ein Geschäftsführer bei drohender Zahlungsunfähigkeit tun?
Drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO löst allein noch keine Antragspflicht nach § 15a InsO aus. Die Geschäftsführung muss jedoch die Liquiditätsentwicklung überwachen und klären, ob bereits Zahlungsunfähigkeit nach § 17 oder Überschuldung nach § 19 InsO eingetreten ist. Für die drohende Zahlungsunfähigkeit ist in aller Regel eine Prognose über 24 Monate maßgeblich. Sanierungs- und Restrukturierungsoptionen, etwa Schutzschirm- oder StaRUG-Verfahren, sind gesondert zu prüfen; eine positive Planung ersetzt keine Tatsachenfeststellung.
Wann beginnen die drei oder sechs Wochen nach § 15a InsO?
Die Höchstfrist beginnt grundsätzlich mit dem objektiven Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung. § 15a Abs. 1 InsO verlangt allerdings bereits vorher eine Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern, wenn keine ausreichende Aussicht auf die rechtzeitige Beseitigung des Insolvenzgrundes besteht. Der Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsführung die Krise intern erkannt hat, ist deshalb nicht automatisch der Fristbeginn. Im Strafverfahren müssen Eintrittsdatum, tatsächliche Handlungen und Verschulden getrennt nachgewiesen werden.
Kann ein faktischer Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung verurteilt werden?
Ja. Der BGH hat die grundsätzliche Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers nach § 15a Abs. 4 InsO bestätigt (Beschl. v. 18.12.2014 – 4 StR 323/14). Mit Urteil vom 27.02.2025 – 5 StR 287/24 hat er für Firmenbestattungen die gebotene Gesamtbetrachtung der tatsächlich übernommenen Leitungsaufgaben hervorgehoben; eine Außenvertretung ist nicht in jeder Konstellation Voraussetzung. Ob ein Berater, Gesellschafter oder Hintermann tatsächlich die Geschäftsführung übernommen hat, ist im Einzelfall zu prüfen; bloßer Einfluss genügt nicht.
Kann ein Geschäftsführer durch Amtsniederlegung seine Haftung vermeiden?
Eine Amtsniederlegung beendet nicht rückwirkend bereits begangene Antragspflichtverletzungen. Der BGH hat im Urteil vom 23.07.2024 – II ZR 206/22 zudem eine mögliche zivilrechtliche Haftung für spätere Neugläubigerschäden anerkannt, wenn eine zuvor pflichtwidrig geschaffene Gefahrenlage nach dem Ausscheiden fortbesteht. Strafrechtliche Täterschaft und zivilrechtliche Haftung folgen unterschiedlichen Voraussetzungen. Deshalb ist der genaue Zeitpunkt von Antragspflicht, Amtsbeendigung und späterem Schaden auseinanderzuhalten.
Was ist der Unterschied zwischen § 15a InsO und § 15b InsO?
§ 15a InsO regelt die Insolvenzantragspflicht und sanktioniert deren Verletzung strafrechtlich (Insolvenzverschleppung). § 15b InsO regelt das Zahlungsverbot nach Insolvenzreife und sanktioniert deren Verletzung zivilrechtlich (persönliche Erstattungspflicht des Geschäftsleiters gegenüber der Gesellschaft). Beide Normen greifen ineinander: Wer die Antragsfrist überschreitet, verliert die Privilegierung des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs; Zahlungen sind dann in der Regel nicht mehr sorgfaltsgemäß und lösen die Erstattungspflicht aus (§ 15b Abs. 3, 4 InsO).
Wann verjährt eine Insolvenzverschleppung?
Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren, die fahrlässige nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB in drei Jahren. § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB setzt der Verfolgung eine absolute Grenze von grundsätzlich dem Doppelten der regelmäßigen Verjährungsfrist seit Tatbeendigung. Als Tatbeendigung kommt regelmäßig der Wegfall der Antragspflicht in Betracht, etwa durch Insolvenzeröffnung oder Abweisung mangels Masse. Unterbrechungshandlungen im Ermittlungsverfahren können die Verfolgung je nach Verfahrensverlauf erheblich in die Länge ziehen; die Einzelfallprüfung ist unverzichtbar.
Schützt mich meine D&O-Versicherung bei einem Vorwurf der Insolvenzverschleppung?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten; maßgeblich sind das konkrete Bedingungswerk und der Haftungstatbestand. Der BGH hat mit Urteil vom 19.11.2025 – IV ZR 66/25 zum Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung entschieden: Risikoausschlüsse sind eng auszulegen und setzen voraus, dass der Versicherte die verletzte Pflicht positiv gekannt und das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit hatte. Aus der Verletzung der Antragspflicht allein lässt sich der Ausschluss für verbotene Zahlungen nicht ableiten. Eine vorschnelle Aufgabe der Deckungsposition ist gleichwohl nicht angezeigt; Ansprüche des Insolvenzverwalters und Deckungsschutz sind getrennt zu verteidigen.
Wie sollte man auf einen strafrechtlichen Vorwurf der Insolvenzverschleppung reagieren?
Zunächst sind Tatzeitraum, angeblicher Insolvenzgrund und konkrete Antragsversäumnisse festzustellen. Über die Verteidigung ist Akteneinsicht zu organisieren; anschließend sind zeitgenössische Liquiditätsplanungen, Fälligkeitslisten, Stundungen und Beratungsunterlagen abzugleichen. Eine vorschnelle Erklärung zum angeblichen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit kann die spätere Beweiswürdigung erschweren. Der Beschuldigte muss sich zur Sache nicht selbst belasten; gesellschafts- und insolvenzrechtliche Pflichten sind gesondert zu prüfen.
Quellen
Gesetze: § 15a InsO; § 15b InsO; § 17 InsO; § 18 InsO; § 19 InsO; § 6 GmbHG; § 78 StGB; § 42 Abs. 2 BGB; § 302 Nr. 1 InsO; § 4 SanInsKG; § 4a SanInsKG; § 30 OWiG.
Rechtsprechung: BGH, Urt. v. 24.05.2005 – IX ZR 123/04; BGH, Beschl. v. 18.12.2014 – 4 StR 323/14; BGH, Urt. v. 15.03.2016 – II ZR 119/14; BGH, Urt. v. 28.06.2022 – II ZR 112/21; BGH, Urt. v. 23.07.2024 – II ZR 206/22, BGHZ 241, 127; BGH, Urt. v. 27.02.2025 – 5 StR 287/24; BGH, Urt. v. 19.11.2025 – IV ZR 66/25, NJW-RR 2026, 156 = WM 2025, 2275; OLG Schleswig, Urt. v. 27.11.2024 – 9 U 22/24.
Statistik: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 085 vom 13.03.2026 — Unternehmensinsolvenzen 2025: +10,3 %.


