AUF EINEN BLICK
Faktischer Geschäftsführer ist, wer die Leitung eines Unternehmens tatsächlich übernommen und dessen rechtsgeschäftliche Handlungen maßgeblich bestimmt hat, ohne wirksam bestellt zu sein. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. Februar 2025 (5 StR 287/24) entschieden, dass sich diese Stellung nur in einer Gesamtschau der konkreten Verhältnisse der jeweiligen Gesellschaft beurteilen lässt; das schematische Abprüfen eines Kriterienkatalogs ersetzt die Subsumtion nicht. Ein Auftreten nach außen ist danach kein zwingendes Merkmal — bei einer Firmenbestattung, in der die werbende Tätigkeit bereits eingestellt ist, läuft ein starres Merkmalsraster strukturell leer.
Was der 5. Strafsenat am 27. Februar 2025 entschieden hat
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. Februar 2025 ein Urteil des Landgerichts Leipzig aufgehoben, das einen Firmenbestatter lediglich wegen Beihilfe zu Bankrott und Insolvenzverschleppung verurteilt hatte. Das Landgericht hatte eine faktische Organstellung des Angeklagten verneint, weil dieser eine Mehrzahl klassischer Geschäftsführungsmerkmale nicht erfüllte. Diesen Weg bezeichnet der 5. Strafsenat als rechtsfehlerhaft.
Die tragende Aussage ist methodisch, nicht kasuistisch: Ob jemand die Rolle des Vertretungsorgans faktisch übernommen hat, kann nur im Rahmen einer Gesamtschau der konkreten Verhältnisse der jeweiligen Gesellschaft beurteilt werden. Ein Merkmalskatalog ist Auslegungshilfe, kein Tatbestand. Für die Gesamtlandschaft der Insolvenzdelikte — §§ 283–283d StGB, § 15a InsO und § 15b InsO — bietet der Beitrag zum Insolvenzstrafrecht und Bankrott nach § 283 StGB den systematischen Überblick. Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die Feststellungsfrage.
Warum der Außenauftritt in der Bestattungslage kein taugliches Kriterium ist
Der Außenauftritt verliert seine Indizwirkung, wenn das Unternehmen am Markt nicht mehr werbend tätig ist. Wo kein Marktauftritt stattfindet, kann niemand nach außen als Organ erkennbar werden; die Leitungsentscheidungen verlagern sich vollständig nach innen. Ein Kriterienkatalog, der auf Personaleinstellung, Vertragsanbahnung oder Auftreten gegenüber Kunden abstellt, misst in dieser Lage Vorgänge, die es nicht mehr gibt. Das ist der eigentliche dogmatische Ertrag der Entscheidung.
Der Senat streicht kein Merkmal aus der Liste. Er stellt klar, dass die Liste den konkreten Gesellschaftszustand abbilden muss. Die Gegenrichtung bleibt gleichwohl bestehen: Das Abstellen auf die unmittelbare Vertretung nach außen soll gewährleisten, dass bei einer rein internen Einwirkung des Gesellschafters auf den formell bestellten Geschäftsführer der Einwirkende nicht zum faktischen Geschäftsführer wird. Wer als Gesellschafter Weisungen erteilt, führt damit noch nicht.
Strohgeschäftsführer, Scheingeschäftsführer, faktischer Geschäftsführer
| Figur | Bestellung | Tatsächliche Leitung | Tauglicher Täter § 283 StGB / § 15a InsO |
|---|---|---|---|
| Strohgeschäftsführer | wirksam bestellt | delegiert an Hintermann | ja — bleibt formal Organ |
| Scheingeschäftsführer | unwirksam / nichtig | führt, aber nicht als Organ | nein |
| Faktischer Geschäftsführer | nicht bestellt | führt tatsächlich | ja — nach Gesamtschau |
Die Unterscheidung entscheidet über den Tatvorwurf. Der Strohgeschäftsführer bleibt tauglicher Täter, weil seine Bestellung wirksam ist; seine Unterlassung begründet gerade die Pflichtverletzung. Der Hintermann wird über § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB einbezogen, sobald die Gesamtschau die Leitungsübernahme trägt. Die Antragspflicht des faktischen Geschäftsführers vertieft der Beitrag zur Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO.
Was für Sanierungsberater und Berufsträger folgt
Für Berufsträger verschiebt sich das Risiko von der Rollenbezeichnung auf die tatsächliche Entscheidungsmacht. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 17. April 2024 (203 StRR 141/24) entschieden, dass ein Rechtsanwalt durch das Zurverfügungstellen eines Anderkontos für den Zahlungsverkehr aus einer schwarzen Kasse Beihilfe zur Untreue und zum Bankrott begehen kann. Die Entscheidung betrifft die Teilnehmerhaftung, nicht die faktische Organstellung — sie zeigt aber, dass die Mitwirkung an der Vermögensverlagerung für die Strafbarkeit genügen kann, ohne dass die Organschwelle überschritten sein muss.
Daraus ergibt sich eine doppelte Prüfung für jede Krisenbegleitung: Führt der Berater, oder unterstützt er? Beide Antworten haben strafrechtliche Konsequenzen, aber unterschiedliche. Zum Treuepflicht-Rahmen bei Leitungsentscheidungen in der Krise siehe den Beitrag zur Untreue nach § 266 StGB.
Verfahrenshebel: wo die Feststellung angreifbar bleibt
Angriffspunkt bleibt die Tatsachengrundlage der Gesamtschau. Wer die Leitungsübernahme bestreitet, arbeitet an drei Punkten: der Organtypik der einzelnen Handlung, der Abgrenzung von Gesellschafterrechten zur Leitung und der vertraglichen Reichweite des Mandats.
Organtypisch sind Entscheidungen über Buchführung, Zahlungsstrome, Personal und die Insolvenzantragstellung. Nicht organtypisch sind Weisungen aus Gesellschafterstellung, Sanierungsempfehlungen und die Vorbereitung von Entscheidungen, die ein anderer trifft. Die Dokumentation dieser Grenze entsteht nicht rückwirkend — sie entsteht in Protokollen, Beschlussvorlagen und Freigabewegen, die zeigen, wer entschieden hat.
Bleibt die Organstellung nach vollständiger Feststellung bestehen, verschiebt sich die Verteidigung auf die Teilnahmeform. Beihilfe nach § 27 StGB eröffnet die Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2 S. 2, § 49 Abs. 1 StGB — im Firmenbestattungsfall war es umgekehrt gerade die vom Landgericht angenommene Beihilfe, die der Senat als zu kurz gegriffen beanstandet hat. Zur zivilrechtlichen Seite der Geschäftsführer-Verantwortung siehe den Beitrag zur zivilrechtlichen Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG.
Häufige Fragen
Was hat der BGH mit dem Urteil vom 27.02.2025 zum faktischen Geschäftsführer entschieden?
Kann ein Sanierungsberater zum faktischen Geschäftsführer werden?
Was ist der Unterschied zwischen Strohgeschäftsführer und Scheingeschäftsführer?
Reicht eine Weisung als Gesellschafter für die faktische Geschäftsführung?
Haftet ein Rechtsanwalt oder Steuerberater für Bankrotthandlungen des Mandanten?
Quellen
- BGH, Urt. v. 27.02.2025 – 5 StR 287/24, ZIP 2025, 1022 = NJW 2025, 2109
- BGH, Beschl. v. 23.03.2022 – 1 StR 511/21, wistra 2023, 29
- BGH, Beschl. v. 18.12.2014 – 4 StR 323/14
- BayObLG, Beschl. v. 17.04.2024 – 203 StRR 141/24, AnwBl Online 2024, 202
- § 14 StGB, § 27 StGB, § 283 StGB; § 15a InsO; § 35 GmbHG: gesetze-im-internet.de
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


