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Abgedeckter Roulettetisch in einem leeren Spielsaal vor der Öffnung (Symbolbild, KI-generiert)

Illegales Glücksspiel: Was Anbietern und Partnern droht und was jetzt zu tun ist

16 Min.

Symbolbild, KI-generiert

Rechtsstand: Oktober 2026

AUF EINEN BLICK

Partner von Glücksspielanbietern prüfen vor der ersten Leistung, ob das Angebot eine deutsche Erlaubnis hat. Ausgangspunkt bei Online-Angeboten ist die Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder, die allerdings nicht jede Erlaubnis aufführt. Wer illegales Glücksspiel, also öffentliches Glücksspiel ohne deutsche Erlaubnis, veranstaltet oder dafür Einrichtungen bereitstellt, macht sich nach § 284 StGB strafbar, auch mit einer Lizenz aus Malta oder Curaçao. Affiliates und Agenturen machen sich mit eigener Werbung nach § 284 Abs. 4 StGB strafbar, Zahlungsdienstleister und Technologiepartner kommen als Gehilfen in Betracht. Nach einer Bekanntgabe der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV 2021 lässt sich weitere Mitwirkung kaum noch als unvorsätzlich darstellen.

Wem beim illegalen Glücksspiel Strafe droht: Anbieter und ihre Partner

Das Glücksspielstrafrecht knüpft das Strafbarkeitsrisiko an die eigene Rolle in der Wertschöpfungskette. Wie Glücksspielstrafrecht, Geldwäsche und Steuerstrafrecht als Rechtsgebiete zusammenhängen, ordnet Das Fundament von ccompliance.de.

Rolle typische Tätigkeit strafrechtliches Risiko
Veranstalter, Betreiber Online-Casino, Sportwetten, Spielhalle oder Wettbüro ohne deutsche Erlaubnis Täterschaft nach § 284 Abs. 1 StGB, gewerbsmäßig nach § 284 Abs. 3 StGB
Inländische Service- oder Vertriebsgesellschaft Kundendienst, Marketing, Zahlungsabwicklung für einen ausländischen Veranstalter Mittäterschaft oder Beihilfe zu § 284 StGB
Zahlungsdienstleister, Bank Ein- und Auszahlungen, Acquiring, Wallets Beihilfe zu § 284 StGB, Geldwäsche nach § 261 StGB, Bußgeld nach § 28a GlüStV 2021
Affiliate, Agentur, Sponsor Werbung, Vergleichsportale, Trikot- oder Bandenwerbung Täterschaft nach § 284 Abs. 4 oder § 287 Abs. 2 StGB
Technologie- und Plattformpartner Spielsoftware, Hosting, White-Label-Plattform Bereitstellen von Einrichtungen nach § 284 Abs. 1 StGB oder Beihilfe
Geschäftsführer, Vorstand Leitung eines der genannten Unternehmen persönliche Strafbarkeit nach der eigenen Tatbeteiligung, für das Unternehmen Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG

Die Strafbarkeit der Spieler nach § 285 StGB ist ein eigenes Thema mit anderer Verteidigungslage. Dieser Beitrag behandelt die Anbieterseite.

Begehen Geschäftsführer oder Vorstände eine Tat nach § 284 StGB, droht der Gesellschaft eine Verbandsgeldbuße bis zu 10 Millionen Euro (§ 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG). Wie diese Zurechnung funktioniert, erläutert der Beitrag zum Unternehmensstrafrecht in Deutschland.

Welcher Rechtsrahmen das Handeln bestimmt

Ein Glücksspiel liegt vor, wenn für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und über den Gewinn ganz oder überwiegend der Zufall entscheidet (§ 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV 2021). Öffentliche Glücksspiele dürfen nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden.

Norm Tathandlung Strafrahmen
§ 284 Abs. 1 StGB Veranstalten, Halten, Bereitstellen von Einrichtungen Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe
§ 284 Abs. 3 StGB gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren
§ 284 Abs. 4 StGB Werbung für unerlaubtes Glücksspiel Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe
§ 287 StGB unerlaubte Lotterie oder Ausspielung (Abs. 1), Werbung dafür (Abs. 2) bis zu 2 Jahren (Abs. 1), bis zu 1 Jahr (Abs. 2) oder Geldstrafe
§ 28a GlüStV 2021 Ordnungswidrigkeiten, etwa Mitwirkung an Zahlungen oder verbotene Werbung, vorsätzlich oder fahrlässig Geldbuße bis zu 500.000 Euro, bei Fahrlässigkeit bis zu 250.000 Euro (§ 17 Abs. 2 OWiG)

Für die Strafbarkeit nach § 284 StGB zählt allein, ob eine Erlaubnis vorliegt. Der Bundesgerichtshof hält auch ein materiell genehmigungsfähiges Angebot ohne Erlaubnis für strafbar, im entschiedenen Fall eine Spielhalle, deren Erlaubnis wegen des Abstandsgebots versagt worden war (BGH, Urt. v. 27.02.2020 – 3 StR 327/19).

Schritt 1: Die Erlaubnislage für das konkrete Angebot dokumentiert prüfen

Prüfen Sie für jedes Angebot Erlaubnisinhaber, Spielform, Domain und Vertriebsgebiet und halten Sie das Ergebnis mit Datum fest. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) führt nach § 9 Abs. 8 GlüStV 2021 die amtliche Liste der erlaubten Anbieter, die Whitelist, einschließlich der Angebote unter Landesaufsicht. Nicht aufgeführt werden unter anderem Spielhallen und örtliche Wettvermittlungsstellen (§ 9 Abs. 8 S. 2 GlüStV 2021), ihre Erlaubnis ist bei der Landesbehörde zu prüfen. Online-Casinospiele wie Roulette oder Blackjack erlauben nach § 22c GlüStV 2021 nur die Länder selbst oder ihre Konzessionäre.

Veranstalter ohne deutsche Erlaubnis entscheiden, ob sie das Angebot für Spieler in Deutschland einstellen oder, soweit die Spielform erlaubnisfähig ist, eine Erlaubnis beantragen. Bis zur Erteilung bleibt jedes weitere Angebot nach § 284 StGB strafbar, auch wenn der Antrag aussichtsreich ist (BGH 3 StR 327/19).

Das Unionsrecht stand dem früheren deutschen Verbot von Online-Casinospielen und virtuellen Automatenspielen nicht entgegen (EuGH, Urt. v. 16.04.2026 – C-440/23). Eine Malta-Lizenz ändert daran nichts. Was das Urteil für Rückforderungsklagen von Spielern bedeutet, ordnet der Beitrag zum EuGH-Urteil vom 16. April 2026 ein.

In Altfällen mit Sportwetten steht Art. 56 AEUV der Bestrafung der Vermittlung an einen in einem anderen Mitgliedstaat lizenzierten Veranstalter entgegen, wenn das Erlaubniserfordernis auf einem von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundenen Monopol beruhte (EuGH, Urt. v. 04.02.2016 – C-336/14). Gleiches gilt, wenn das Konzessionsverfahren gegen Gleichbehandlung und Transparenz verstieß und das Monopol faktisch fortbestand.

Wer vom Inland aus Beihilfe zur Tat eines ausländischen Veranstalters leistet, unterliegt nach § 9 Abs. 2 S. 2 StGB dem deutschen Strafrecht. Für den Veranstalter, der ausschließlich vom Ausland aus handelt, ist die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach §§ 3, 9 Abs. 1 StGB gesondert zu prüfen.

Für Sportwetten bis Oktober 2020 ist eine verwandte Frage zur zivilrechtlichen Rückforderung in der Rechtssache C-530/24 beim Gerichtshof anhängig, ein Urteil ist bislang nicht ergangen (Stand: Oktober 2026). Nach den Schlussanträgen vom 19. März 2026 rechtfertigen Mängel des Konzessionsverfahrens kein Anbieten ohne Konzession. Nur präzise, bedingungslose und übereinstimmende behördliche Zusicherungen, die Konzessionspflicht nicht durchzusetzen, sollen die zivilrechtlichen Folgen ausschließen.

Berufstypische Leistungen wie Zahlungsabwicklung oder Hosting sind strafbare Beihilfe, wenn der Leistende weiß, dass der Haupttäter ausschließlich eine Straftat begehen will (BGH, Urt. v. 01.08.2000 – 5 StR 624/99). Hält er das nur für möglich, bleibt die Leistung regelmäßig straflos, außer das erkannte Risiko ist so hoch, dass er sich die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt. Ein unterlassener Abgleich mit der Whitelist trotz konkreter Hinweise auf eine fehlende Erlaubnis kann als Beleg für ein solches erkanntes Risiko herangezogen werden.

Schritt 2: Zahlungsströme anhalten und die Geschäftsbeziehung kontrolliert beenden

Halten Sie Zahlungen für ein Angebot ohne deutsche Erlaubnis an, sobald die fehlende Erlaubnis feststeht. § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 verbietet die Mitwirkung an Zahlungen dem Wortlaut nach ohne Rücksicht auf eine behördliche Anordnung. Ob ein Zahlungsdienstleister schon vor einer Bekanntgabe nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV 2021 gegen das Verbot verstößt, ist höchstrichterlich nicht geklärt (Stand: Oktober 2026). Lässt ein Anbieter den Zahlungsverkehr für unerlaubtes Glücksspiel und sonstige Leistungen nicht getrennt abwickeln, erstreckt § 4 Abs. 1 S. 3 GlüStV 2021 das Verbot auf den gesamten Zahlungsverkehr mit ihm.

Das unerlaubte Glücksspiel ist taugliche Vortat der Geldwäsche, weil § 261 Abs. 1 StGB jede rechtswidrige Tat als Vortat genügen lässt. Für Zahlungsdienstleister zählt besonders die leichtfertige Geldwäsche nach § 261 Abs. 6 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. Wer bereits als Gehilfe der Vortat strafbar ist, wird wegen Geldwäsche nur bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei die Herkunft verschleiert (§ 261 Abs. 7 StGB). Wie § 261 StGB im Unternehmen zugeschnitten ist, behandelt der Beitrag zur Geldwäsche nach § 261 StGB.

Nach § 261 Abs. 8 StGB bleibt straffrei, wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt. Das gilt nicht, wenn die Tat zu diesem Zeitpunkt schon ganz oder teilweise entdeckt war und er das wusste oder bei verständiger Würdigung damit rechnen musste. In den Fällen des § 261 Abs. 1 und 2 StGB muss er zusätzlich die Sicherstellung des Gegenstands bewirken. Ob eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG diese Voraussetzungen erfüllt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz melden einen Verdacht unverzüglich nach § 43 GwG. Eine gemeldete Transaktion darf grundsätzlich erst nach Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft ausgeführt werden. Ohne Zustimmung ist das erst zulässig, wenn der dritte Werktag nach Abgang der Meldung ohne Untersagung verstrichen ist, wobei Samstage nicht zählen (§ 46 Abs. 1 GwG). Ist ein Aufschub nicht möglich oder könnte er die Strafverfolgung behindern, darf die Transaktion ausgeführt werden. Die Meldung ist dann unverzüglich nachzuholen (§ 46 Abs. 2 GwG).

§ 46 Abs. 2 GwG regelt nur das geldwäscherechtliche Stillhalten und lässt das Mitwirkungsverbot des § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 sowie die Strafbarkeit nach §§ 284 und 261 StGB unberührt. Den Vertragspartner dürfen Sie über die Meldung nicht informieren (§ 47 Abs. 1 GwG). Begründen Sie die Beendigung der Geschäftsbeziehung deshalb mit der fehlenden Erlaubnis oder dem Vertragsverstoß, nicht mit einer Meldung. Wann die Meldepflicht entsteht und wie sie sich zur eigenen Strafbarkeit verhält, erläutert der Beitrag zur Geldwäsche-Verdachtsmeldung an die FIU.

Schritt 3: Auf Bekanntgabe, Untersagung oder Anfrage der Aufsicht reagieren

Sichern Sie jedes Schreiben der Glücksspielaufsicht mit Zugangsdatum und bestimmen Sie zuerst, was es ist. Nach § 9 Abs. 1 S. 3 GlüStV 2021 kann die Behörde Auskünfte verlangen (Nr. 1) und unerlaubtes Glücksspiel samt Werbung untersagen (Nr. 3). Zahlungsdienstleistern kann sie nach vorheriger Bekanntgabe die Mitwirkung an Zahlungen untersagen (Nr. 4), die Bekanntgabe selbst ist noch keine Untersagung. Zuständig ist dafür und für unerlaubte Online-Angebote in mehr als einem Land einheitlich die GGL (§ 9a Abs. 3, § 27f Abs. 2 GlüStV 2021).

Widerspruch und Klage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung (§ 9 Abs. 2 GlüStV 2021). Die Frist für Widerspruch oder Klage beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§§ 70, 74 VwGO), bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Die aufschiebende Wirkung kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen, die Behörde die Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzen.

Eine Antwort an die Aufsicht kann im späteren Strafverfahren als Beweismittel verwertet werden, wenn sie zur Ermittlungsakte gelangt und keine Verwendungsbeschränkung greift. Sie legt fest, was das Unternehmen ab wann wusste. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GlüStV 2021 regelt selbst kein Recht, die Auskunft bei Gefahr eigener Strafverfolgung zu verweigern.

Vor einer Auskunft ist zu unterscheiden zwischen den Pflichten des Unternehmens gegenüber der Behörde und dem Schutz der natürlichen Personen, die für das Unternehmen antworten, vor eigener Selbstbelastung. Die Verteidigung prüft an dieser Stelle zuerst Umfang und Adressaten des Auskunftsverlangens, die mögliche Verwendung der Angaben und wie die Antwort zur Vorsatzfrage Stellung nimmt.

Schritt 4: Die steuerliche Lage klären, bevor ermittelt wird

Klären Sie die Glücksspielsteuern, bevor ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eintritt, denn die Entdeckung der Tat kann eine Selbstanzeige auch ohne jeden Kontakt mit Ermittlungsbehörden ausschließen. Sportwetten, virtuelle Automatenspiele und Online-Poker unterliegen jeweils einer Steuer von 5,3 % des Einsatzes abzüglich der Steuer (§§ 17, 18, 37, 38, 47, 48 RennwLottG). Steuerschuldner ist der Veranstalter, und ein gesetzwidriges Verhalten schließt die Besteuerung nach § 40 AO nicht aus. Die Finanzbehörde darf Steuerdaten an die Glücksspielaufsicht weitergeben, soweit das der Aufsicht dient (§ 61 RennwLottG).

Ein Anbieter ohne deutsche Erlaubnis, der diese Steuern vorsätzlich nicht anmeldet, begeht zusätzlich eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO kann dafür Straffreiheit bringen. Sie muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen, mindestens aber die der letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 S. 2 AO). Ausgeschlossen ist sie, sobald ein Sperrgrund vorliegt, etwa die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung oder die Entdeckung der Tat (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 AO).

Über 25.000 Euro je Tat führt nur noch § 398a AO gegen Nachzahlung und Zuschlag zum Absehen von Verfolgung. Die Selbstanzeige wirkt nicht für § 284 StGB. Tatsachen, die ein Steuerpflichtiger vor Einleitung eines Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung in Erfüllung steuerlicher Pflichten offenbart, dürfen gegen ihn für eine Nichtsteuerstraftat grundsätzlich nicht verwendet werden (§ 393 Abs. 2 S. 1 AO).

Die Verwendungssperre des § 393 Abs. 2 AO endet bei einem zwingenden öffentlichen Interesse nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Ob ein Verfahren wegen unerlaubten Glücksspiels darunter fällt und ob eine Selbstanzeige überhaupt erfasst ist, ist offen. Wann die Nichtanmeldung einer Steuer strafbar ist, erläutert der Beitrag zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

Schritt 5: Im Ermittlungsverfahren Vermögen und Beweislage sichern

Rechnen Sie als Veranstalter bei einem Verfahren nach § 284 StGB damit, dass die Einziehung alle Spieleinsätze erfassen kann, die vor dem Spiel in Ihre Verfügungsgewalt gelangt sind. Das Oberlandesgericht Bremen hat so für einen Betreiber illegaler Spielautomaten entschieden. Die Spieler zahlten ihm ihre Einsätze vor dem Spiel bar an der Theke (OLG Bremen, Urt. v. 12.09.2025 – 1 ORs 14/25). Mit der Einzahlung erlangte er die Verfügungsgewalt, ausgezahlte Gewinne minderten das Erlangte nach dem Bruttoprinzip nicht. Der Einziehungsbetrag stieg dadurch von 150.000 Euro auf 440.000 Euro.

Für Zahlungsdienstleister, Affiliates und andere Beteiligte ist die Bremer Entscheidung nicht ohne Weiteres übertragbar. Bei ihnen ist gesondert zu prüfen, was sie selbst im Sinne der §§ 73 ff. StGB aus der Tat erlangt haben, vor allem Provisionen oder Transaktionsentgelte. Hatte ein Beteiligter tatsächliche Verfügungsgewalt über durchgeleitete Einsätze, kann auch deren Wert erfasst sein. Gegen ein Unternehmen, für das gehandelt wurde, kommt die Einziehung nach § 73b StGB in Betracht.

Rekonstruieren Sie deshalb früh Zahlungsfluss, Verfügungsmacht und Dauer der Durchleitung. Die Staatsanwaltschaft kann den Einziehungsbetrag schon im Ermittlungsverfahren durch einen Vermögensarrest nach § 111e StPO sichern, der durch Pfändung von Konten und Forderungen vollzogen wird (§ 111f StPO). Gegen die Gesellschaft kann statt der Einziehung eine Verbandsgeldbuße festgesetzt werden, die den wirtschaftlichen Vorteil mit abschöpft (§ 30 Abs. 3 und 5, § 17 Abs. 4 OWiG).

Bei einer Durchsuchung äußern sich Geschäftsführer nicht zur Sache, bis die Verteidigung den Vorwurf kennt. Welche Rechte das Unternehmen während der Maßnahme hat, beschreibt der Beitrag zur Durchsuchung im Unternehmen.

In Verfahren gegen Glücksspielanbieter und ihre Dienstleister zeigt sich erfahrungsgemäß, dass die Vorsatzfrage an Dokumenten entschieden wird. Prüfprotokolle, E-Mails, die konkret erbrachte Leistung und der Zugang behördlicher Bekanntgaben sind zentrale Beweismittel für Kenntnis und Förderung.

Welche Fehler Anbieter und Partner beim illegalen Glücksspiel nicht mehr korrigieren können

Für Partner eines Glücksspielanbieters lässt sich ab der ersten belegbaren Kenntnis von der fehlenden deutschen Erlaubnis jede weitere Zahlung, Werbung oder technische Leistung kaum noch als unvorsätzlich darstellen. Strafbare Beihilfe setzt daneben eine vorsätzliche Haupttat und deren tatsächliche Förderung voraus (§§ 27, 284 StGB). Für den Veranstalter wirkt die Selbstanzeige zur Steuer nur bis zum ersten Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO.

  1. Weiterleisten nach der Bekanntgabe. Wer nach einer Bekanntgabe nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV 2021 weitere Zahlungen für das Angebot abwickelt, setzt ein gewichtiges Indiz für Vorsatz. Im Verfahren lässt es sich kaum noch entkräften.
  2. Die Antwort an die Aufsicht ohne Verteidigungslinie. Angaben gegenüber der GGL lassen sich im Strafverfahren nicht zurücknehmen.
  3. Die Selbstanzeige nach einem Sperrgrund. Ist die Tat entdeckt oder die Einleitung des Verfahrens bekannt gegeben, bringt die Selbstanzeige keine Straffreiheit mehr. Eine Selbstanzeige, die nicht alle unverjährten Taten der Steuerart erfasst, wirkt ebenfalls nicht.
  4. Das Vermögen nicht verteidigen. Ein Arrest über die Bruttoeinsätze kann ein Unternehmen zahlungsunfähig machen, bevor über die Schuld entschieden ist. Einwände gegen die Höhe gehören deshalb schon in das Arrestverfahren, auch die Gegenauffassung, nach der nur der verbleibende Gewinn erlangt ist. Ob die Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, prüft das Gericht erst im Vollstreckungsverfahren (§ 459g Abs. 5 S. 1 StPO).
  5. Daten löschen oder Systeme umbauen. Gelöschte Daten fehlen als Beleg für die Zeit vor der Kenntnis, und das Löschen kann Verdunkelungsgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO begründen.

Ob die Erlaubnislage eine Fortführung trägt oder die Geschäftsbeziehung endet und was dabei gegenüber Behörde und Partner erklärt wird, entscheidet sich vor der nächsten Transaktion. Eine Prüfung durch einen Verteidiger ist an dieser Stelle der übliche Weg. Sie betrifft vor allem die Vorsatzlage, die Reichweite behördlicher Anordnungen und die Folgen einer Stellungnahme gegenüber der Glücksspielaufsicht.

Häufige Fragen

Macht sich ein Anbieter mit EU-Lizenz in Deutschland strafbar?
Grundsätzlich ja, wenn er vorsätzlich ohne deutsche Erlaubnis öffentliches Glücksspiel für Spieler in Deutschland veranstaltet, denn § 284 StGB stellt auf die deutsche Erlaubnis ab. Der Europäische Gerichtshof hat am 16. April 2026 in der Rechtssache C-440/23 bestätigt, dass eine Lizenz aus Malta das bis Juni 2021 geltende deutsche Verbot von Online-Casinospielen nicht aushebelt.
Muss ich als Zahlungsdienstleister Zahlungen an Anbieter ohne Erlaubnis stoppen?
Dem Wortlaut nach ja. § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 verbietet die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel, ohne eine behördliche Anordnung vorauszusetzen. Ob schon vor einer Bekanntgabe der Aufsicht ein Verstoß vorliegt, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Wer trotz Kenntnis weiter abwickelt, riskiert Beihilfe zu § 284 StGB und leichtfertige Geldwäsche nach § 261 Abs. 6 StGB. Für eine Geldbuße nach § 28a GlüStV 2021 genügt Fahrlässigkeit, das Höchstmaß beträgt dann 250.000 Euro statt 500.000 Euro (§ 17 Abs. 2 OWiG).
Was droht Affiliates und Agenturen, die für nicht erlaubte Anbieter werben?
Werbung für unerlaubtes Glücksspiel ist nach § 284 Abs. 4 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht, für Lotterien gilt § 287 Abs. 2 StGB. Zusätzlich verbietet § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 Werbung und Sponsoring für unerlaubte Glücksspiele. Für den Vorsatz genügt, dass der Werbende die fehlende Erlaubnis für möglich hält und sich damit abfindet.
Was passiert, wenn ich nach einer Bekanntgabe der GGL weiter Zahlungen abwickle?
Jede weitere Transaktion nach einer Bekanntgabe nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV 2021 lässt sich kaum noch als unvorsätzlich darstellen. Die Bekanntgabe ist noch keine Untersagung, kündigt sie aber an. Eine anschließende Untersagung ist sofort vollziehbar, weil Widerspruch und Klage nach § 9 Abs. 2 GlüStV 2021 keine aufschiebende Wirkung haben. Halten Sie Zahlungen an und lassen Sie die Rechtsschutzmöglichkeiten prüfen, bevor Sie gegenüber Behörde oder Anbieter Stellung nehmen.
Kann die Staatsanwaltschaft alle Spieleinsätze einziehen?
Beim Veranstalter, der die Einsätze vor dem Spiel vereinnahmt, nach dem Oberlandesgericht Bremen ja. Der Senat hat die Einziehung des Wertes aller Einsätze angeordnet (OLG Bremen, Urt. v. 12.09.2025 – 1 ORs 14/25). Ausgezahlte Gewinne zog er nicht ab, weil sie nach dem Bruttoprinzip Aufwendungen für die Tat sind. Eine Gegenauffassung hält nur den Gewinn für erlangt.
Kann ich mit einer Selbstanzeige unversteuerte Wett- oder Automatenumsätze bereinigen?
Für die Steuerhinterziehung ja, solange kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt und die Selbstanzeige alle unverjährten Taten der Steuerart erfasst. Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 Euro je Tat, bleibt nur das Absehen von Verfolgung nach § 398a AO gegen Nachzahlung und Zuschlag. Für das unerlaubte Glücksspiel nach § 284 StGB wirkt die Selbstanzeige nicht. Ob die Angaben dafür verwendet werden dürfen, regelt § 393 Abs. 2 AO.
Werden die Strafvorschriften zum Glücksspiel abgeschafft?
Ob die §§ 284 bis 287 StGB aufgehoben werden, ist offen. Das Bundesministerium der Justiz hat im November 2023 in Eckpunkten zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs vorgeschlagen, unerlaubtes Glücksspiel nur noch als Ordnungswidrigkeit nach dem Glücksspielstaatsvertrag zu ahnden. Ein Gesetz ist daraus bislang nicht hervorgegangen (Stand: Oktober 2026). Käme es dazu, würde die Aufhebung nach § 2 Abs. 3 StGB auch Taten erfassen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Quellen

Normen

  • § 284 StGB, §§ 2, 9, 261, 285 bis 287 StGB, §§ 111e, 111f, 112, 459g StPO (Stand: Oktober 2026)
  • Glücksspielstaatsvertrag 2021, in Kraft seit 01.07.2021, §§ 3, 4, 5, 9, 9a, 22c, 27f, 28a, abrufbar über gesetze-bayern.de
  • §§ 30, 40, 370, 371, 393, 398a AO, §§ 43, 46, 47 GwG, §§ 3, 27, 73 ff., 73b, 73d StGB, §§ 17 bis 19, 37 bis 39, 47 bis 49, 61 RennwLottG, §§ 17, 30 OWiG, Art. 56 AEUV, §§ 58, 70, 74, 80 VwGO

Rechtsprechung

  • BGH, Urt. v. 01.08.2000 – 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107
  • EuGH, Urt. v. 04.02.2016 – C-336/14 (Ince), EuZW 2016, 280
  • BGH, Urt. v. 27.02.2020 – 3 StR 327/19, NJW 2020, 2282, NStZ 2020, 487
  • OLG Bremen, Urt. v. 12.09.2025 – 1 ORs 14/25, NJW 2026, 102, mit Nachweisen zur Gegenauffassung
  • EuGH, Urt. v. 16.04.2026 – C-440/23, EuZW 2026, 502
  • EuGH, Rs. C-530/24, Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.03.2026, Pressemitteilung Nr. 43/26

Weitere Quellen

  • Bundesministerium der Justiz, Eckpunkte zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs, November 2023, dokumentiert bei KriPoZ
  • Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 53/26 vom 16.04.2026

Das Fundament

GrundlageUnternehmensstrafrecht DeutschlandGrundlageCompliance Officer — HaftungGrundlageBeschuldigtenrechte im StrafverfahrenGrundlageUntreue nach § 266 StGBGrundlageBetrug im WirtschaftsstrafrechtGrundlageSteuerhinterziehung § 370 AO

Criminal Compliance Briefing

Einmal im Quartal: ausgewählte Entwicklungen im Wirtschaftsstrafrecht, in der Criminal Compliance und bei internen Untersuchungen — eingeordnet aus Verteidigerperspektive.