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Hinterzimmer mit grünem Kartentisch, verstreuten Jetons und zurückgeschobenen Stühlen (Symbolbild, KI-generiert)

Illegales Glücksspiel: Welche Strafe Teilnehmern nach § 285 StGB droht

9 Min.

Symbolbild, KI-generiert

AUF EINEN BLICK

Die Beteiligung an einem öffentlichen Glücksspiel, das ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet wird, ist nach § 285 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht. Strafbar macht sich nur, wer vorsätzlich handelt: Wer die fehlende deutsche Erlaubnis des Anbieters nicht kennt, unterliegt einem Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB und handelt nicht vorsätzlich. Die Tat verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB in drei Jahren. Die Einziehung von Spielgewinnen bleibt nach § 76a Abs. 2 StGB auch nach Eintritt der Verjährung möglich.

Welche Strafe droht dem Teilnehmer?

§ 285 StGB droht dem Spieler Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen an. Das ist der niedrigste Strafrahmen des gesamten Glücksspielabschnitts: Der Veranstalter riskiert nach § 284 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln nach § 284 Abs. 3 StGB drei Monate bis fünf Jahre.

In der Praxis endet ein Verfahren gegen einen Teilnehmer, wenn es überhaupt bis zu einer Sanktion gelangt, regelmäßig mit einer Geldstrafe im Strafbefehlsverfahren. Freiheitsstrafen sind bei Ersttätern nicht die realistische Erwartung.

Wirtschaftlich entscheidend ist häufig nicht die Strafe, sondern die Registerfolge. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG wird eine Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen nicht in das Führungszeugnis aufgenommen — allerdings nur, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Diese Einschränkung wird oft übersehen: Bereits eine ältere, für sich genommen geringe Verurteilung lässt beide Eintragungen im Führungszeugnis erscheinen. Für die Verteidigung ist die Zahl der Tagessätze deshalb kein Nebenkriegsschauplatz, sondern das eigentliche Ziel der Verhandlung.

Die Verfolgungsverjährung beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre. Sie beginnt mit der Beendigung der jeweiligen Tat. Bei über Monate verteiltem Spiel liegt darin ein praktischer Hebel: Weit zurückliegende Spielzeiträume sind der Ahndung oft entzogen.

Wann ist ein Glücksspiel „unerlaubt“?

§ 285 StGB ist akzessorisch: Er setzt ein öffentliches Glücksspiel voraus, das im Sinne des § 284 StGB ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet wird. Die Strafbarkeit des Veranstalters nach § 284 StGB behandelt der Beitrag zur unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels; dort geht es um die Anbieterseite, hier um die des Spielers. Fehlt es an einer unerlaubten Veranstaltung, entfällt die Strafbarkeit des Spielers, ohne dass es auf sein Wissen ankäme.

Maßgeblich ist allein die deutsche Erlaubnis. Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 gilt seit dem 1. Juli 2021 und hat Online-Casinospiele, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele erstmals erlaubnisfähig gemacht; die Aufsicht liegt bei der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL). Eine Lizenz aus Malta, Curaçao oder einem anderen Staat ersetzt diese Erlaubnis nicht. Welche Anbieter für den deutschen Markt erlaubt sind, weist die von der GGL geführte öffentliche Whitelist aus.

Der Rechtsrahmen bewegt sich derzeit, betrifft aber die Teilnehmerseite nicht: Der Zweite Änderungsstaatsvertrag zum Glücksspielstaatsvertrag wurde im März 2026 unterzeichnet und war im Sommer 2026 noch nicht in allen Ländern ratifiziert; der zusammenfassende Evaluierungsbericht ist bis zum 31. Dezember 2026 vorzulegen. Beides betrifft Vollzug, Datenabfragen und Spielerschutz — nicht den Straftatbestand des § 285 StGB.

Der Vorsatz entscheidet: Tatbestandsirrtum oder Verbotsirrtum

Die fehlende behördliche Erlaubnis gehört zum gesetzlichen Tatbestand, auf den § 285 StGB verweist. Wer annimmt, der Anbieter verfüge über eine deutsche Erlaubnis, kennt damit einen Umstand nicht, der zum Tatbestand gehört, und handelt nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB nicht vorsätzlich. Er bleibt straflos, weil § 285 StGB keine Fahrlässigkeitsvariante kennt.

Davon zu trennen ist der Fall, dass der Spieler die fehlende Erlaubnis kennt, das Spielen aber für erlaubt hält. Das ist ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB, der nur bei Unvermeidbarkeit entlastet und sonst allenfalls eine Strafmilderung trägt. Die Unterscheidung wird in Ratgebertexten häufig eingeebnet, entscheidet aber über Straflosigkeit oder Verurteilung.

Die Verteidigung sollte die Irrtumsfrage von Anfang an auf der Tatbestandsebene führen. Der Auftritt vieler Anbieter stützt sie: deutschsprachige Oberfläche, Einsätze in Euro, Werbung in deutschen Medien, ausdrücklicher Hinweis auf eine EU-Lizenz. Diese Merkmale erzeugen beim durchschnittlichen Nutzer den Eindruck eines regulierten Angebots — und genau dieser Eindruck ist der Gegenstand des Tatbestandsirrtums.

Die Beweislast liegt bei der Staatsanwaltschaft. Sie muss dem Spieler nachweisen, dass er die fehlende deutsche Erlaubnis kannte oder zumindest für möglich hielt und sich damit abfand. Aus der bloßen Dauer oder Höhe des Spiels folgt dieser Nachweis nicht.

Wie die Verfahren entstehen — und wie sie enden

Ermittlungsverfahren gegen Spieler entstehen typischerweise nicht durch eigene Recherche der Polizei, sondern aus Zahlungsdaten. Auslöser sind Geldwäscheverdachtsmeldungen von Kreditinstituten und Zahlungsdienstleistern sowie die Auswertung von Kontobewegungen, die in einem Verfahren gegen einen Anbieter sichergestellt wurden. Am Anfang steht dann eine Vorladung oder ein Anhörungsbogen.

An dieser Stelle liegt der wichtigste Verfahrenshebel, und er ist ein einfacher: Zahlungsströme belegen Ein- und Auszahlungen, nicht die Teilnahme an einem konkreten Spiel und schon gar nicht die Kenntnis von der fehlenden Erlaubnis. Wer sich vor Akteneinsicht zur Sache äußert, liefert regelmäßig genau das Vorsatzindiz, das der Akte fehlt.

Bleibt der Vorsatznachweis aus, ist die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO der sachlich richtige Ausgang. Daneben stehen die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO und die Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO, die eine Verurteilung und damit die Registereintragung vermeiden. Gegen einen bereits ergangenen Strafbefehl führt der Einspruch nach § 410 StPO zurück in die Hauptverhandlung; er kann auf die Rechtsfolgen beschränkt werden, wenn es nur noch um die Tagessatzzahl geht. Zum Ablauf eines Wirtschaftsstrafverfahrens von der Einleitung bis zum Abschluss besteht ein eigener Beitrag.

Einziehung: das größere wirtschaftliche Risiko

Die Einziehung trifft den Teilnehmer härter als die Strafe. § 286 StGB ordnet für die Fälle der §§ 284 und 285 StGB die Einziehung der Spieleinrichtungen und des auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundenen Geldes an; daneben greift die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB, beim Spieler also der ausgezahlte Gewinn.

Auf welchen Betrag sich das beläuft, ist beim Spieler eine eigene Frage — und nicht mit der Rechtsprechung zum Veranstalter zu beantworten. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat für den Veranstalter entschieden, dass der Gesamtbetrag der Spieleinsätze das Erlangte im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist und Auszahlungen an Spieler nach dem Bruttoprinzip nicht abgezogen werden OLG Bremen 1 ORs 14/25. Diese Begründung trägt gerade nicht auf die Spielerseite: Sie beruht darauf, dass die Einsätze zunächst im Herrschaftsbereich des Veranstalters verbleiben. Der Spieler erlangt aus der Tat, was ihm ausgezahlt wird, nicht die Summe seiner Einsätze. Die Einziehung von Taterträgen behandelt ein eigener Beitrag.

Wichtig ist die zeitliche Reichweite. Nach § 78 Abs. 1 S. 2 StGB lässt die Verjährung § 76a Abs. 2 StGB unberührt: Erträge aus einer verjährten Tat können selbständig eingezogen werden. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Gericht diese Anordnung im laufenden Verfahren zugleich mit der Einstellung treffen kann und dafür kein gesondertes objektives Verfahren einleiten muss BGH GSSt 1/23. Wer die Verjährung als vollständige Entwarnung liest, unterschätzt das Verfahren.

Veröffentlichte Strafentscheidungen gegen Teilnehmer sind selten; die Rechtsprechung zu § 285 StGB besteht ganz überwiegend aus Zivilverfahren zwischen Spielern und Anbietern. Diese Leere bedeutet keine Straflosigkeit. Sie bedeutet, dass die Verfahren früh enden — und dass es genau darauf ankommt, sie früh zu beenden.

Häufige Fragen

Ist es strafbar, in einem Online-Casino ohne deutsche Lizenz zu spielen?
Ja, die Teilnahme kann nach § 285 StGB strafbar sein, wenn das Angebot ohne behördliche Erlaubnis für den deutschen Markt veranstaltet wird. Eine ausländische Lizenz aus Malta oder Curaçao ersetzt die deutsche Erlaubnis nicht. Strafbar ist die Teilnahme aber nur bei Vorsatz: Wer davon ausgeht, der Anbieter sei in Deutschland erlaubt, handelt nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB nicht vorsätzlich.
Wie hoch ist die Strafe für die Teilnahme am illegalen Glücksspiel?
§ 285 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen vor. Der Veranstalter riskiert nach § 284 Abs. 1 StGB deutlich mehr, nämlich Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Gegen Teilnehmer ergeht, wenn es zu einer Sanktion kommt, in aller Regel eine Geldstrafe im Strafbefehlsverfahren.
Kommt eine Verurteilung nach § 285 StGB ins Führungszeugnis?
Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG wird eine Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Diese Ausnahme gilt nur, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist. Besteht bereits ein Eintrag, erscheint auch die neue Verurteilung im Führungszeugnis, unabhängig von ihrer Höhe.
Wie erfahren die Ermittlungsbehörden davon, dass jemand gespielt hat?
Die Verfahren beginnen fast immer mit Zahlungsdaten: Geldwäscheverdachtsmeldungen von Banken und Zahlungsdienstleistern oder die Auswertung von Kontobewegungen aus einem Verfahren gegen den Anbieter. Ein- und Auszahlungen belegen jedoch nur Geldflüsse. Sie beweisen weder die Teilnahme an einem konkreten Spiel noch die Kenntnis von der fehlenden deutschen Erlaubnis.
Wann verjährt die Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel?
Die Verfolgungsverjährung beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre, gerechnet ab Beendigung der jeweiligen Tat. Die Verjährung schließt jedoch nicht jede Folge aus: Nach § 78 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 76a Abs. 2 StGB bleibt die selbständige Einziehung von Erträgen aus der verjährten Tat möglich.
Woran lässt sich erkennen, ob ein Anbieter erlaubt ist?
Maßgeblich ist die von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) geführte Whitelist der für den deutschen Markt erlaubten Veranstalter und Vermittler. Sie ist öffentlich abrufbar. Hinweise auf eine EU-Lizenz, eine deutschsprachige Oberfläche oder Werbung in deutschen Medien sagen über die deutsche Erlaubnislage nichts aus.

Quellen

  • §§ 284–286 StGB, Strafgesetzbuch
  • § 16, § 17, § 76a Abs. 2, § 78 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 Nr. 5 StGB
  • § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG, Bundeszentralregistergesetz
  • §§ 153, 153a, 170 Abs. 2, 410 StPO, Strafprozessordnung
  • Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021), in Kraft seit 01.07.2021; § 32 GlüStV 2021 (Evaluierung)
  • Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL), Whitelist erlaubter Anbieter
  • OLG Bremen, Urt. v. 12.09.2025 – 1 ORs 14/25
  • BGH, Beschl. v. 23.05.2023 – GSSt 1/23, BGHSt 67, 295 = NStZ 2024, 161

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