Rechtsstand: Oktober 2026
AUF EINEN BLICK
Der Regierungsentwurf vom 26.05.2026 (BT-Drs. 21/6133) soll die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG auf bis zu 40 Mio. Euro anheben und das Bemühen des Unternehmens, die Tat aufzudecken, als Zumessungsgrund nennen. Ich halte diesen Aufklärungsbonus für ein Versprechen, das kein Unternehmen verlässlich einplanen kann, solange das Gesetz Untersuchungsergebnisse nicht schützt und ihre Bewertung offenlässt. Unternehmen müssen deshalb über eine Herausgabe entscheiden, bevor sie wissen, ob und wie stark die Buße sinkt.
Der Entwurf liegt seit Juni im Rechtsausschuss des Bundestages. Er erhöht die Höchstbeträge auf 40 Mio. Euro bei Vorsatz und 20 Mio. Euro bei Fahrlässigkeit. Das gilt für jede Straftat einer Leitungsperson, für die das Unternehmen nach § 30 OWiG einstehen muss, und nicht nur für Umweltstraftaten. Mit dem Rahmen wächst das Gewicht der Zumessung, und § 30 Abs. 2a OWiG-E soll sie ordnen.
Der Entwurf belohnt, was er nicht regelt
Als Zumessungsumstände nennt der Entwurf unter anderem das Bemühen des Unternehmens, die Tat aufzudecken und den Schaden wiedergutzumachen. Ebenso zählen Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Taten, gleich ob sie vor oder nach der Tat getroffen wurden. Damit schreibt der Entwurf für diese Vorkehrungen fest, was der Bundesgerichtshof seit 2017 anerkennt (BGH, Urt. v. 09.05.2017 – 1 StR 265/16).
Der Entwurf regelt weder, welche Anforderungen eine interne Untersuchung erfüllen muss, damit sie als Bemühen um Aufdeckung zählt, noch wie stark sie die Buße mindert. Nach dem Wortlaut verlangt ein Bemühen um Aufdeckung keine Herausgabe der Ergebnisse. Ob die Behörde das ebenso sieht, weiß das Unternehmen vorher nicht. Verbindlich festgelegt wird die Bewertung erst mit dem Bußgeldbescheid oder dem Urteil, und Vorgespräche binden weder Behörde noch Gericht förmlich.
Wer aufklärt, liefert die Beweise gegen sich selbst
Eine interne Untersuchung erzeugt genau die Unterlagen, die eine Staatsanwaltschaft sucht, also Befragungsprotokolle, ausgewertete E-Mails und eine Chronologie der Verantwortlichkeiten. Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 nicht beanstandet, dass Ermittler solche Unterlagen bei der beauftragten Kanzlei beschlagnahmten (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17). Es hielt die Auslegung der Fachgerichte für verfassungsgemäß, nach der § 97 StPO solche Unterlagen erst schützt, wenn das Unternehmen eine beschuldigtenähnliche Stellung hat. Das setzt nach dieser in der Literatur umstrittenen Auslegung voraus, dass ein Verfahren gegen das Unternehmen objektiv zu erwarten ist.
In Verfahren gegen Unternehmen erlebe ich deshalb immer wieder dieselbe Abwägung. Die Geschäftsleitung will aufklären, weil der Aufsichtsrat es verlangt und weil der Entwurf es künftig ausdrücklich honorieren soll. Sie weiß zugleich, dass jedes Protokoll gegen das Unternehmen und gegen die eigenen Organe verwendet werden kann. Der Entwurf verstärkt den Anreiz zur Aufklärung und überlässt diese Abwägung weiter allein dem Unternehmen.
Die Bundesregierung setzt auf den Einzelfall
Der Bundesrat hat am 12. Juni gefordert, Compliance als eigenständigen Milderungsgrund zu regeln und in § 130 OWiG Grundelemente geeigneter Aufsichtsmaßnahmen festzuschreiben (BT-Drs. 21/6668 vom 24.06.2026). Die Bundesregierung lehnt einen solchen Katalog ab, weil sich die erforderlichen Maßnahmen nach dem Einzelfall richteten, etwa nach Branche, Größe und Struktur des Unternehmens. Einen Vorschlag des bayerischen Runden Tisches, Aufklärungsbemühungen und Aufklärungserfolge in einem gestuften System bußgeldmindernd zu berücksichtigen, hat der Bundesrat in derselben Sitzung nicht angenommen.
Das Argument der Bundesregierung hat Gewicht. Starre Kataloge laden zu Papierprogrammen ein, und kein Gesetz kann für jede Branche festlegen, welche Aufsichtsmaßnahmen genügen. Das Argument betrifft aber nur die Aufsichtsmaßnahmen. Ob Untersuchungsergebnisse beschlagnahmefrei sind, hängt von keiner Branche ab. Dasselbe gilt für die Fragen, ob ein Unternehmen vorab erfährt, wie seine Kooperation gewertet wird, und wie Mitarbeiter vor einer Befragung zu informieren sind. Der Regierungsentwurf eines Verbandssanktionengesetzes von 2020 wurde nie Gesetz. Er enthielt bereits Regeln für faire Befragungen, hätte den Beschlagnahmeschutz aber auf das Verhältnis zum Beschuldigten verengt. Für den Hinweis an Mitarbeiter kann der Gesetzgeber an diese Befragungsregeln anknüpfen.
Gegen einen weitergehenden Beschlagnahmeschutz steht ein Einwand, den schon das Bundesverfassungsgericht formuliert hat. Wer alle Unterlagen bei Anwälten schützt, lädt dazu ein, Beweismittel in Kanzleien zu verlagern. Der Einwand trifft Unterlagen, die es schon vor der Untersuchung gab. Für Protokolle und Auswertungen, die erst durch die Untersuchung entstehen, trägt er weniger, zumal die Ermittler die zugrunde liegenden Geschäftsunterlagen weiter beschlagnahmen können.
Was Vorstände und Aufsichtsräte daraus mitnehmen sollten
Jedes Unternehmen sollte vor der ersten Befragung festlegen, wer die Untersuchung beauftragt, wann über eine Herausgabe entschieden wird und wie Mitarbeiter vor Befragungen informiert werden. Bei Untersuchungen gegen Vorstandsmitglieder gehören diese Festlegungen in das Mandat des Aufsichtsrats. Die heutige Bemessung beschreibt der Leitfaden zur Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG.
Wichtiger als ein Katalog von Compliance-Maßnahmen sind aus meiner Sicht drei Verfahrensregeln. Arbeitsergebnisse einer internen Untersuchung sollten beschlagnahmefrei bleiben, bis das Unternehmen innerhalb einer gesetzlichen Frist entschieden hat, ob es sie vollständig herausgibt. Staatsanwaltschaft oder Bußgeldbehörde sollten auf Antrag vorab erklären, wie sie eine Kooperation bei der Bemessung berücksichtigen werden. Eine solche Erklärung bindet das Gericht nicht, gäbe den Gesprächen nach § 160b StPO aber einen gesetzlichen Maßstab für die Kooperation. Mitarbeiter sollten vor jeder Befragung darauf hingewiesen werden, dass ihre Angaben an die Behörde gelangen können und dass sie einen eigenen Anwalt hinzuziehen dürfen.
Dieser Standpunkt gibt meine persönliche Auffassung wieder und nicht die der Kanzlei oder der Verbände, in denen ich mitarbeite.
Quellen
Regierungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, BT-Drs. 21/6133 vom 26.05.2026, Artikel 3 (§ 30 Abs. 2 und 2a OWiG-E)
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6668 vom 24.06.2026, Nr. 15 und 16
Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 12.06.2026 zur Bundesratssitzung
Bundesrechtsanwaltskammer, Stellungnahme Nr. 45/2026
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft (Verbandssanktionengesetz), BT-Drs. 19/23568 vom 21.10.2020
BGH, Urt. v. 09.05.2017 – 1 StR 265/16
BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17



