Ein Fachblog von Gercke Wollschläger
gw-strafrecht.de ↗ LinkedIn Kontakt
Leerer Konferenzraum mit großem Mahagoni-Tisch und Stadtpanorama — Runder Tisch Unternehmenssanktionenrecht Reform.

Reform des Unternehmenssanktionenrechts: Welche Eckpunkte der Runde Tisch fordert — und wo sie über den Gesetzentwurf hinausgehen

9 Min.

AUF EINEN BLICK

Der Runde Tisch „Compliance und Internal Investigations“ beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz hat am 27. Mai 2026 Eckpunkte für eine Reform des Unternehmenssanktionenrechts vorgelegt. Sie gehen über den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/6133) hinaus, weil sie drei stärker konturierte Anreizmechanismen verlangen: gesetzliche Grundelemente für geeignete Compliance-Maßnahmen in § 130 OWiG, klare Vorgaben für die bußgeldmindernde Berücksichtigung von Compliance in § 30 OWiG und ein zweistufiges System für die Kooperation mit den Verfolgungsbehörden. Der Regierungsentwurf hebt vor allem die Höchstbeträge der Verbandsgeldbuße an (40 Mio. Euro statt 10 Mio. Euro bei Vorsatz) und will allgemeine Vorgaben für ihre Bemessung schaffen; nach der Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz soll dies auch die Auswirkung von Compliance-Maßnahmen betreffen. Der Runde Tisch hält diese Anreize jedoch für zu schwach und fordert rechtssicherere Leitplanken.

Das Unternehmenssanktionenrecht steht 2026 erstmals seit dem Scheitern des Verbandssanktionengesetzes wieder auf der Reformagenda. Wie sich die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG (Geldbuße gegen juristische Personen) für Unternehmen, Organe und Compliance-Funktionen entwickelt, ordnet der Pillar Unternehmensstrafrecht im Gesamtüberblick ein. Dieser Beitrag nimmt einen einzelnen, aktuellen Strang heraus: die am 27. Mai 2026 veröffentlichten Eckpunkte des Runden Tisches — und die Frage, wo sie schärfere und klarere gesetzliche Anreize fordern, als der Gesetzentwurf der Bundesregierung sie vorsieht.

Was hat der Runde Tisch beschlossen?

Der Runde Tisch „Compliance und Internal Investigations“ hat am 27. Mai 2026 gemeinsame Eckpunkte für eine Reform des Unternehmenssanktionenrechts vorgelegt und in das laufende Gesetzgebungsverfahren der Bundesregierung eingebracht. Eingeladen hatte der bayerische Justizminister Georg Eisenreich; beteiligt waren Vertreter der Anwaltschaft, des Bundesgerichtshofs, der Wissenschaft, der Staatsanwaltschaften, der Verbände sowie Compliance-Verantwortliche großer Unternehmen.

Die Eckpunkte ruhen auf drei Säulen: einem übersichtlichen Regelwerk für Compliance-Maßnahmen in § 130 OWiG, klaren Vorgaben für die bußgeldmindernde Berücksichtigung von Compliance in § 30 OWiG und einem zweistufigen System für die Kooperation mit den Verfolgungsbehörden. Es handelt sich nicht um einen Gesetzentwurf, sondern um politische Eckpunkte, die als Nachbesserungsvorschlag in ein bereits laufendes Verfahren eingespeist wurden.

Der Aufhänger ist die Bewertung des Ministers selbst: Er begrüße den Gesetzentwurf der Bundesregierung, sehe aber Nachbesserungsbedarf, weil dieser „zu schwache Anreize“ sowohl für geeignete Compliance-Maßnahmen als auch für eine Kooperation mit den Verfolgungsbehörden enthalte. Diese Einschätzung markiert die Bruchstelle zwischen dem, was bereits im Entwurf steht, und dem, was die Eckpunkte zusätzlich verlangen.

Was regelt der Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits — und was nicht?

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/6133, Entwurfsstand vor Veröffentlichung final abzugleichen) setzt im Unternehmenssanktionenrecht vor allem bei § 30 OWiG an: bei den Höchstbeträgen und bei allgemeinen Vorgaben für die Bemessung der Verbandsgeldbuße. Anlass ist die Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie (EU) 2024/1203; die geplante Änderung des Sanktionsrahmens reicht aber über Umweltstraftaten hinaus und erfasst jede Anknüpfungstat nach § 30 Abs. 1 OWiG.

Konkret soll das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße bei vorsätzlicher Anknüpfungstat von 10 auf 40 Millionen Euro und bei fahrlässiger Anknüpfungstat von 5 auf 20 Millionen Euro steigen. Außerdem soll die Bemessung der Verbandsgeldbuße gesetzlich stärker strukturiert werden; Grundlage sind nach der Entwurfsbegründung die Bedeutung der Straftat, der Vorwurf gegen das Unternehmen und dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Nach der Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz umfasst dies auch Vorgaben zur Auswirkung von Compliance-Maßnahmen. Die Einzelheiten dieses Maßstabs behandelt der Detail-Cluster zu den Zumessungskriterien der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG.

Die Kritik des Runden Tisches setzt deshalb nicht daran an, dass Compliance im Reformkontext überhaupt keine Rolle spiele. Sie setzt daran an, dass die vorgesehenen Vorgaben aus seiner Sicht nicht ausreichen. Ob der geplante Bemessungsmaßstab Compliance-Maßnahmen im endgültigen Gesetzeswortlaut hinreichend eigenständig und konkret erfasst, ist am Wortlaut der BT-Drs. 21/6133 abzugleichen. Gefordert werden jedenfalls klarere Leitplanken für Compliance in § 130 OWiG, eine stärker konturierte bußgeldmindernde Berücksichtigung in § 30 OWiG und ein eigenständiges zweistufiges Anreizsystem für die Kooperation mit den Verfolgungsbehörden.

Punkt Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/6133) Eckpunkte des Runden Tisches
§ 30 OWiG Höchstbeträge (40/20 Mio. Euro) und allgemeine Bemessungsvorgaben, nach der PM auch zur Auswirkung von Compliance klarere, ausdrücklich konturierte bußgeldmindernde Berücksichtigung von Compliance
§ 130 OWiG kein Schwerpunkt des Entwurfs gesetzliche Grundelemente für geeignete Compliance-Maßnahmen
Kooperation kein eigenständiges Anreizsystem erkennbar zweistufiges Kooperationsanreizsystem (Bemühung und Aufklärungserfolg)

Eckpunkt 1: Compliance-Grundelemente in § 130 OWiG

Der erste Eckpunkt verlangt, in § 130 OWiG (Verletzung der Aufsichtspflicht) Grundelemente für geeignete Compliance-Maßnahmen gesetzlich festzulegen. § 130 OWiG sanktioniert bislang das Unterlassen der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen und droht bei strafbewehrter Bezugstat eine Geldbuße bis zu 1 Million Euro an (§ 130 Abs. 3 S. 1 OWiG). Was „erforderliche Aufsicht“ konkret bedeutet, definiert das Gesetz nicht; die Konturen ziehen Rechtsprechung und Kommentarliteratur.

Der Eckpunkt zielt darauf, diese offene Erforderlichkeitsschwelle durch gesetzliche Grundelemente zu strukturieren und zugleich einen Anreiz zur Einrichtung und Fortentwicklung von Compliance-Systemen zu setzen. Für die Praxis ist das ambivalent: Klare Grundelemente erhöhen die Vorhersehbarkeit, schaffen aber zugleich einen Maßstab, an dem sich ein bestehendes System messen lassen muss.

Gesetzliche Grundelemente für „geeignete“ Compliance wirken in zwei Richtungen. Sie geben dem Unternehmen ein Raster, an dem es sein System ausrichten kann. Sie geben der Verfolgungsbehörde aber zugleich eine Checkliste, anhand derer sich das Fehlen einzelner Elemente als Aufsichtsdefizit darstellen lässt. Welche Richtung überwiegt, hängt am Detailgrad ab — und daran, ob die Elemente als Sicherer Hafen oder nur als Auslegungshilfe ausgestaltet werden.

Eckpunkt 2: Bußgeldmindernde Berücksichtigung von Compliance in § 30 OWiG

Der zweite Eckpunkt fordert klare gesetzliche Vorgaben dafür, dass Compliance-Maßnahmen die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG mindern. Dass Compliance mildernd wirken kann, ist höchstrichterlich seit Jahren geklärt: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. April 2022 (5 StR 278/21) bestätigt, dass Compliance-Management-Systeme bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße berücksichtigt werden können — und zwar auch dann, wenn das Unternehmen sie erst nach Tataufdeckung eingeführt oder optimiert hat.

Der Eckpunkt würde diese richterrechtliche Linie ins Gesetz heben. Das ist mehr als Symbolik: Solange die Minderung allein auf Rechtsprechung beruht, hängt ihr Gewicht im Einzelfall von der Würdigung des jeweiligen Gerichts ab. Eine gesetzliche Vorgabe verschiebt den Schwerpunkt von der reinen Sanktionshöhe hin zur dokumentierten Qualität des Compliance-Systems als eigenständigem Bemessungsfaktor.

Für die Verteidigung ändert sich damit weniger der Befund als seine prozessuale Belastbarkeit. Wo heute die mildernde Wirkung argumentativ aus der BGH-Rechtsprechung hergeleitet werden muss, stünde künftig ein unmittelbarer Normbezug zur Verfügung — mit entsprechend höherer Bindungswirkung gegenüber Verwaltungsbehörden, die § 30 OWiG anwenden.

Eckpunkt 3: Zweistufiges Anreizsystem für die Kooperation

Der dritte Eckpunkt schlägt ein zweistufiges, flexibles System vor, in dem sich ernsthafte Kooperation mit der Verfolgungsbehörde, eigene Aufklärungsbemühungen und das Herbeiführen des Aufklärungserfolgs bußgeldmindernd auswirken. Anders als die ersten beiden Eckpunkte betrifft dieser Punkt nicht die Vorsorge, sondern das Verhalten nach Tatverdacht — also den Bereich interner Untersuchungen und ihrer Verwertung. Den Gesamtrahmen interner Aufklärung behandelt die Kategorie Interne Untersuchungen.

Die Zweistufigkeit ist der eigentliche Mechanismus: Sie trennt die ernsthafte Kooperationsbereitschaft von ihrem messbaren Ergebnis, dem Aufklärungserfolg. Damit soll auch ein Unternehmen honoriert werden, das aufklärt und kooperiert, ohne dass am Ende ein verwertbarer Ermittlungserfolg steht — ein Kooperationsrisiko, das im geltenden Recht ungeregelt bleibt.

Für die Verteidigung ist die Trennung doppelt relevant. Sie verschiebt die Kosten-Nutzen-Abwägung interner Untersuchungen, weil bereits ernsthafte Aufklärungsbemühungen als gesetzlich benannter Minderungsfaktor in die Sanktionszumessung einfließen könnten. Zugleich verlangt sie eine präzise Dokumentation von Anlass, Umfang und Grenzen der Kooperation. Denn Stufe und Gewicht der Minderung würden sich am nachvollziehbaren Beitrag des Unternehmens zur Aufklärung bemessen.

Was bedeutet das für Unternehmen und Verteidigung?

Solange die Eckpunkte nicht in einen Gesetzentwurf überführt sind, bleibt der geltende Rechtsrahmen maßgeblich: § 30 OWiG mit dem Höchstmaß von 10 bzw. 5 Millionen Euro, die mildernde Berücksichtigung von Compliance nach der BGH-Rechtsprechung und § 130 OWiG mit seiner offenen Erforderlichkeitsschwelle. Die Eckpunkte sind ein politisches Signal in einem laufenden Verfahren, kein anwendbares Recht.

Der praktisch wichtigste Befund ist die Trennlinie selbst: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung erhöht den Sanktionsrahmen und strukturiert die Bemessung der Verbandsgeldbuße allgemeiner. Die Eckpunkte des Runden Tisches verlangen darüber hinaus klarere Compliance-Grundelemente in § 130 OWiG, eine ausdrücklichere bußgeldmindernde Berücksichtigung geeigneter Compliance-Maßnahmen in § 30 OWiG und ein zweistufiges Kooperationsanreizsystem. Wer die Reform verfolgt, sollte deshalb zwei Stränge auseinanderhalten — die bereits beschlossene Anhebung des Sanktionsrahmens und die noch offene Frage, ob Compliance und Kooperation hinreichend klare und starke gesetzliche Anker erhalten.

Häufige Fragen

Ist der Runde Tisch ein Gesetzentwurf?
Nein. Der Runde Tisch „Compliance und Internal Investigations“ beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz hat am 27. Mai 2026 politische Eckpunkte vorgelegt, keinen Gesetzentwurf. Diese Eckpunkte wurden in das laufende Gesetzgebungsverfahren der Bundesregierung eingebracht. Maßgebliches Recht bleibt bis zu einer Gesetzesänderung das geltende Unternehmenssanktionenrecht, insbesondere § 30 und § 130 OWiG.
Worin unterscheiden sich Eckpunkte und Gesetzentwurf der Bundesregierung?
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/6133) hebt das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG auf 40 Millionen Euro (Vorsatz) bzw. 20 Millionen Euro (Fahrlässigkeit) an und will allgemeine Vorgaben für ihre Bemessung schaffen; nach der Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz soll dies auch die Auswirkung von Compliance-Maßnahmen betreffen. Die Eckpunkte des Runden Tisches gehen darüber hinaus: Sie fordern Compliance-Grundelemente in § 130 OWiG, eine ausdrücklichere bußgeldmindernde Berücksichtigung von Compliance in § 30 OWiG und ein zweistufiges Kooperationsanreizsystem.
Mindert Compliance schon heute die Verbandsgeldbuße?
Ja. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. April 2022 (5 StR 278/21) bestätigt, dass Compliance-Management-Systeme bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG berücksichtigt werden können — auch dann, wenn sie erst nach Tataufdeckung eingeführt oder optimiert wurden. Diese Minderung beruht bislang auf Rechtsprechung; die Eckpunkte des Runden Tisches würden sie gesetzlich stärker verankern.
Welche Rolle spielt § 130 OWiG in der geplanten Reform?
§ 130 OWiG (Verletzung der Aufsichtspflicht) sanktioniert das Unterlassen erforderlicher Aufsichtsmaßnahmen und droht bei strafbewehrter Bezugstat eine Geldbuße bis zu 1 Million Euro an (§ 130 Abs. 3 S. 1 OWiG). Der Runde Tisch fordert, in § 130 OWiG Grundelemente für geeignete Compliance-Maßnahmen festzulegen. Damit soll die heute offene Erforderlichkeitsschwelle strukturiert und ein Anreiz zur Einrichtung von Compliance-Systemen geschaffen werden.
Gilt die geplante Erhöhung der Verbandsgeldbuße nur für Umweltstraftaten?
Nein. Anlass der BT-Drs. 21/6133 ist zwar die Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie (EU) 2024/1203, die geplante Anhebung des Höchstmaßes der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG auf 40 bzw. 20 Millionen Euro gilt aber für jede Anknüpfungstat nach § 30 Abs. 1 OWiG — nicht nur für Umweltstraftaten. Das Umsetzungsgesetz ist noch nicht in Kraft.

Quellen und Rechtsprechung

Das Fundament

GrundlageUnternehmensstrafrecht DeutschlandGrundlageCompliance Officer — HaftungGrundlageBeschuldigtenrechte im StrafverfahrenGrundlageUntreue nach § 266 StGBGrundlageBetrug im WirtschaftsstrafrechtGrundlageSteuerhinterziehung § 370 AO

Criminal Compliance Briefing

Einmal im Quartal: ausgewählte Entwicklungen im Wirtschaftsstrafrecht, in der Criminal Compliance und bei internen Untersuchungen — eingeordnet aus Verteidigerperspektive.

Zum Inhalt springen