AUF EINEN BLICK
Die Berufsgenossenschaft kann einen Geschäftsführer nach § 110 SGB VII persönlich in Regress nehmen, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Anspruch verjährt taggenau drei Jahre ab der bindenden Feststellung der Leistungspflicht oder der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils (§ 113 SGB VII) — nicht ab dem Unfalldatum und unabhängig davon, wann die BG selbst Kenntnis erlangt. Eine unabgestimmte Einlassung gegenüber der BG ist nicht schon wegen ihrer Herkunft aus dem Verwaltungsverfahren vor einer späteren Verwendung im Strafverfahren geschützt.
Der Regress nach § 110 SGB VII durchbricht das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII, das Unternehmer gegenüber ihren Versicherten grundsätzlich von der Personenschadenshaftung freistellt. Ausführlich zur strafrechtlichen Seite des Arbeitsunfalls insgesamt: Arbeitsunfall und Strafrecht — der Leitfaden. Zur Frage, ob und wie die D&O-Versicherung diesen Regress deckt, geht der Cluster D&O-Versicherung im Arbeitsunfall-Strafverfahren in die Tiefe; dieser Beitrag behandelt, wie der Regressanspruch selbst entsteht, verjährt und sich zum Strafverfahren verhält.
Was zu tun ist, wenn die Berufsgenossenschaft Regress ankündigt
Wird ein Regressverfahren nach § 110 SGB VII eingeleitet, entscheidet die Reihenfolge der ersten Schritte über die spätere Verteidigungsposition. Der erste Schritt sichert die eigene Beteiligung: Wer eine Beteiligung nach § 12 Abs. 2 SGB X am Verwaltungsverfahren der Berufsgenossenschaft nicht frühzeitig prüft, riskiert, dass der Unfallhergang ohne die eigene Stellungnahme aufgearbeitet wird — das kann die spätere Verteidigung gegen den Regress erschweren. Die dort getroffene Feststellung ist zugleich der Ausgangspunkt der Verjährungsfrist und häufig die faktische Grundlage der späteren Regressforderung.
Der zweite Schritt betrifft jede Äußerung gegenüber der BG: Stellungnahmen zum Unfallhergang werden erst nach Abstimmung mit der Strafverteidigung abgegeben, weil ihre spätere Verwendung im Strafverfahren eine Frage des Einzelfalls ist, die sich im Nachhinein nicht mehr steuern lässt. Der dritte Schritt prüft die Deckungslage, bevor irgendeine Zahlung oder ein Anerkenntnis gegenüber der BG erfolgt: § 103 VVG schließt die Leistungspflicht des Versicherers nur bei vorsätzlicher und widerrechtlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls aus, grobe Fahrlässigkeit ist deshalb in der D&O-Innenhaftung häufig nicht generell ausgeschlossen — ob die konkrete Police greift, hängt aber von Ausschlüssen für wissentliche Pflichtverletzung und von Anerkenntnisklauseln ab, und das muss vor jeder Erklärung geprüft sein, nicht danach.
Der rechtliche Hintergrund, soweit er die Handlung bestimmt
§ 104 Abs. 1 SGB VII beschränkt die Haftung des Unternehmers gegenüber dem eigenen Versicherten auf Fälle von Vorsatz oder eines nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegeunfalls. § 110 Abs. 1 SGB VII durchbricht dieses Privileg im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger, sobald grobe Fahrlässigkeit hinzutritt, begrenzt die Haftung aber der Höhe nach auf den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Versicherten — die BG kann also nicht mehr fordern, als der verletzte Arbeitnehmer selbst zivilrechtlich verlangen könnte.
Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VII verlangt nach ständiger Rechtsprechung einen objektiv schweren und subjektiv unentschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (BGH, Urt. v. 18.02.2014 – VI ZR 51/13). Entscheidend für die Verteidigung: Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden — beide Ebenen sind getrennt festzustellen (OLG München, Hinweisbeschluss v. 03.03.2025 – 19 U 3486/24 e). Dieselbe Trennung bestätigt LG München II, Endurt. v. 17.09.2024 – 14 O 4947/20. Besonders regressanfällig sind Konstellationen, in denen elementare Sicherungspflichten verletzt werden und Verantwortliche trotz erkennbarer Gefahren weiterarbeiten lassen — ob daraus im Einzelfall grobe Fahrlässigkeit folgt, bleibt eine Wertungsfrage.
Der Punkt, an dem es nicht mehr rückgängig zu machen ist
Die Stelle, an der Eigenvollzug den Regress verschärft, liegt vor der ersten Äußerung gegenüber der Berufsgenossenschaft: Eine gegenüber der BG abgegebene Stellungnahme ist nicht schon deshalb vor einer späteren Verwendung im Strafverfahren geschützt, weil sie aus einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren stammt — ob und wie sie dort verwertet werden kann, ist eine strafprozessuale Frage des Einzelfalls, die vor der ersten Einlassung mitgedacht werden muss. Wer aus Kooperationsbereitschaft gegenüber der BG frühzeitig und ohne Abstimmung mit dem Verteidiger Stellung nimmt, schafft eine Tatsachengrundlage, die sich später nicht mehr zurücknehmen lässt.
Fachliche Einordnung
Der Regress trifft die Führungsperson persönlich und unabhängig vom Ausgang eines etwaigen Strafverfahrens. Eine Einstellung nach § 153a StPO schließt den Regress nicht aus und enthält keine strafgerichtliche Schuldfeststellung; umgekehrt ersetzt auch eine Verurteilung nicht automatisch die zivilrechtliche Prüfung grober Fahrlässigkeit nach § 110 SGB VII, kann im Regressverfahren aber faktisch Gewicht erhalten. Die Kapitalisierung einer Hinterbliebenenrente erreicht in der Bau- und Produktionspraxis erfahrungsgemäß sechsstellige Beträge, sodass die Deckungsfrage regelmäßig über die wirtschaftliche Tragweite des Verfahrens entscheidet.
Ob die eigene Einlassung gegenüber der Berufsgenossenschaft die spätere Regressforderung erhöht oder begrenzt, entscheidet sich vor der ersten Stellungnahme — eine Abstimmung mit einem Verteidiger ist an dieser Stelle der übliche Weg.
Häufige Fragen
Wie hoch kann der BG-Regress gegen den Geschäftsführer ausfallen?
Ist der BG-Regress durch die D&O-Versicherung gedeckt?
Wann verjährt der Regressanspruch nach § 110 SGB VII?
Muss ich mich am Verwaltungsverfahren der Berufsgenossenschaft beteiligen?
Kann eine Aussage gegenüber der Berufsgenossenschaft im Strafverfahren verwendet werden?
Beendet eine Einstellung nach § 153a StPO den BG-Regress?
Quellen
- § 104, § 110, § 113 SGB VII — gesetze-im-internet.de, verifiziert 17.09.2026
- § 12 Abs. 2 SGB X — gesetze-im-internet.de
- § 103 VVG — gesetze-im-internet.de
- BGH, Urt. v. 18.02.2014 – VI ZR 51/13
- BGH, Urt. v. 08.12.2015 – VI ZR 37/15
- BGH, Urt. v. 25.07.2017 – VI ZR 433/16
- OLG Karlsruhe, Urt. v. 2019 – 7 U 213/18 (Datum sekundärquellen-triangulation ⚠, s. Recherche-Dossier)
- OLG München, Hinweisbeschluss v. 03.03.2025 – 19 U 3486/24 e (BeckRS 2025, 3373)
- LG München II, Endurt. v. 17.09.2024 – 14 O 4947/20 (BeckRS 2024, 42738)
Stand: September 2026



