Unternehmensstrafrecht Deutschland – dieser Begriff beschreibt eine Rechtslage, die viele Führungskräfte überrascht: Deutschland kennt kein originäres Unternehmensstrafrecht. Unternehmen können nicht als solche zu Freiheitsstrafen verurteilt werden. Stattdessen greifen die Vorschriften der §§ 30 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), die jedoch in der Praxis eine erhebliche Sanktionsgefahr für Unternehmen entfalten.
Unternehmensstrafrecht Deutschland: Das System der §§ 30 und 130 OWiG
Im Gegensatz zu Ländern wie Großbritannien (Corporate Criminal Liability) oder den USA (Respondeat Superior) kennt das deutsche Recht kein direktes Strafrecht für juristische Personen. Dennoch sind Unternehmen vor Sanktionen nicht geschützt – über das Ordnungswidrigkeitenrecht.
§ 30 OWiG: Verbandsgeldbuße
§ 30 OWiG ermöglicht die Verhängung einer Geldbuße gegen das Unternehmen (juristischen Person oder Personenvereinigung), wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt wurden oder das Unternehmen bereichert wurde oder werden sollte.
Leitungspersonen im Sinne von § 30 OWiG sind:
- Organe juristischer Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder)
- Gesellschafter von Personengesellschaften
- Generalbevollmächtigte sowie sonstige Personen mit Führungsverantwortung
Die Höhe der Geldbuße beträgt nach § 30 Abs. 2 OWiG:
- Bis zu 10 Millionen Euro, wenn eine Straftat der Leitungsperson vorliegt
- Bis zu 1 Million Euro bei einer Ordnungswidrigkeit der Leitungsperson
Zu beachten ist: In zahlreichen Spezialgesetzen (GwG, KWG, DSGVO etc.) gibt es deutlich höhere Bußgeldrahmen, die §§ 30, 130 OWiG überlagern können.
§ 130 OWiG: Verletzung der Aufsichtspflicht
§ 130 OWiG schließt eine wichtige Lücke: Auch wenn nicht eine Leitungsperson selbst, sondern ein einfacher Mitarbeiter die Pflichtverletzung begangen hat, kann das Unternehmen sanktioniert werden – wenn die Leitungsebene ihre Aufsichtspflichten verletzt hat. Diese Verletzung liegt vor, wenn die Leitungsebene keine angemessenen organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten der Mitarbeiter zu verhindern.
Praxishinweis: Ein funktionierendes Compliance-Management-System (CMS) ist der wichtigste Schutz gegen die Haftung nach § 130 OWiG. Es muss dokumentiert sein, dass angemessene Aufsichtsmaßnahmen getroffen wurden. Der IDW PS 980 bietet hierfür einen anerkannten Rahmen.
Kein originäres Unternehmensstrafrecht: Die rechtspolitische Debatte
Seit Jahren wird in Deutschland über die Einführung eines echten Unternehmensstrafrechts diskutiert. Der prominenteste Vorstoß war der Entwurf eines „Verbandssanktionengesetzes“ (VerSanG), das die Bundesregierung in der 19. Legislaturperiode entwickelt hatte.
Der Entwurf sah u. a. vor:
- Deutlich höhere Sanktionsobergrenzen (bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes)
- Sanktionsmilderung bei Vorhandensein eines effektiven Compliance-Systems
- Stärkere Anreize für interne Untersuchungen und Kooperation mit Behörden
- Verbandsauflösung als Ultima Ratio
Das VerSanG scheiterte jedoch in der 19. Legislaturperiode und wurde nicht verabschiedet. In der 20. Legislaturperiode wurde das Thema nicht erneut aufgegriffen. Die Diskussion ist jedoch nicht abgeschlossen – europarechtliche Vorgaben und internationale Standards (GRECO, OECD-Antikorruptionskonvention) erzeugen weiterhin Reformdruck.
Praktische Auswirkungen: Wann droht eine Unternehmensgeldbuße?
In der Praxis kann eine Unternehmensgeldbuße in verschiedenen Konstellationen drohen:
- Korruption durch Führungskräfte oder Mitarbeiter (§§ 299, 331 ff. StGB i. V. m. § 30 OWiG)
- Geldwäsche oder Sanktionsverstöße
- Kartellrechtliche Verstöße (§§ 81 GWB, Art. 101, 102 AEUV)
- Verstöße gegen Datenschutzrecht (DSGVO Art. 83)
- Arbeitsstraftaten (Mindestlohnverstöße, illegale Beschäftigung)
Verteidigungsstrategien für Unternehmen
Unternehmen, die mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 30 oder § 130 OWiG konfrontiert sind, haben verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten:
Nachweis eines wirksamen Compliance-Systems
Zwar reduziert ein Compliance-System de lege lata (nach dem geltenden Recht) nicht automatisch die Schuld des Unternehmens, jedoch fließt es in die Bemessung der Geldbuße ein. Behörden berücksichtigen bei der Bußgeldbemessung, ob das Unternehmen Maßnahmen zur Risikoprävention getroffen hatte.
Kooperation mit den Ermittlungsbehörden
Eine frühzeitige und umfassende Kooperation mit Staatsanwaltschaft oder Ordnungsbehörden kann die Geldbuße erheblich reduzieren. Dazu gehören die Offenbarung von Erkenntnissen aus internen Untersuchungen sowie die Zusammenarbeit bei der Aufklärung des Sachverhalts.
Interne Untersuchungen
Interne Ermittlungen können dazu beitragen, den Sachverhalt zu klären, Beweise zu sichern und die Verantwortlichkeit zu lokalisieren. Empfehlenswert ist die frühzeitige Einschaltung externer Rechtsanwälte, die unabhängig und unter dem Schutz des Anwaltsprivilegs ermitteln können.
Schadenswiedergutmachung
Die freiwillige Wiedergutmachung des entstandenen Schadens kann als bußgemildernder Umstand berücksichtigt werden.
Reformperspektiven: Wie könnte ein deutsches Unternehmensstrafrecht aussehen?
Die Diskussion über ein deutsches Unternehmensstrafrecht ist nicht beendet. Verschiedene Modelle werden diskutiert:
- Organisationsverschulden: Strafbarkeit des Unternehmens bei systemischen Organisationsdefiziten, die die Tat erst ermöglicht haben
- Compliance-Bonus: Explizite gesetzliche Regelung, wonach ein effektives Compliance-System strafmildernd oder strafausschließend wirkt
- Deferred Prosecution Agreements (DPA): Möglichkeit, Unternehmensverfahren durch Vereinbarungen mit der Staatsanwaltschaft zu erledigen (nach amerikanischem Vorbild)
- Unternehmensbeauftragte: Externe Compliance-Monitor als Auflage bei Verfahrenseinstellung
Häufige Fragen
Gibt es in Deutschland ein Unternehmensstrafrecht?
Nein, Deutschland kennt kein originäres Unternehmensstrafrecht. Unternehmen können nicht strafrechtlich verurteilt werden. Über §§ 30 und 130 OWiG können jedoch erhebliche Geldbußen gegen Unternehmen verhängt werden.
Wie hoch können Unternehmensgeldbußen nach § 30 OWiG sein?
Bei einer Straftat der Leitungsperson beträgt die Höchstgeldbuße nach § 30 Abs. 2 OWiG 10 Millionen Euro. Spezialgesetze (DSGVO, GwG, GWB) sehen zum Teil deutlich höhere Bußgeldobergrenzen vor.
Schützt ein Compliance-System vor einer Unternehmensstrafe?
Ein Compliance-System schließt eine Geldbuße nach § 30 OWiG nicht aus, kann aber bei der Bußgeldbemessung mildernd berücksichtigt werden. Außerdem kann es im Rahmen von § 130 OWiG den Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung entkräften.
Was ist der Unterschied zwischen § 30 und § 130 OWiG?
§ 30 OWiG setzt voraus, dass eine Leitungsperson selbst die Tat begangen hat. § 130 OWiG greift, wenn ein normaler Mitarbeiter die Tat beging, dies aber auf eine mangelhafte Aufsicht der Leitungsebene zurückzuführen ist.
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Dr. Andreas Grözinger und das Team von Gercke Wollschläger beraten Sie — vertraulich und erfahren im Wirtschaftsstrafrecht & Compliance.