AUF EINEN BLICK
§ 266a StGB bestraft das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zehn Jahre. Verjährungsbeginn: Fälligkeit (BGH, Urt. v. 01.09.2020 – 1 StR 58/19). FKS leitete 2025 rund 98.200 Strafverfahren ein. Mindestlohn 2026: 13,90 €/h.
Version 2.0 | Stand: 19. April 2026 | Letzte inhaltliche Aktualisierung: 19. April 2026
Inhalt
- 1. Warum das Arbeitsstrafrecht ein Massenphänomen ist
- 2. Rechtsquellen und Systematik des Arbeitsstrafrechts
- 3. § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- 4. Der besonders schwere Fall: § 266a Abs. 4 StGB
- 5. Mitteilung und Nachzahlung nach § 266a Abs. 6 StGB
- 11. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
- 12. Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS): Befugnisse und Prüfpraxis
- 13. Scheinselbstständigkeit: Die gefährlichste Falle im Arbeitsstrafrecht
- 14. Mindestlohngesetz (MiLoG) – Ordnungswidrigkeiten und Schnittstelle zu § 266a
- 15. Lohnwucher – § 291 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB
- 11. Menschenhandel und Arbeitsausbeutung – §§ 232, 233 StGB
- 12. Illegale Arbeitnehmerüberlassung – AÜG
- 13. Arbeitsschutzstrafrecht: ArbSchG, ArbZG, JArbSchG
- 14. Lohnsteuerhinterziehung – § 370 AO als Paralleldelikt
- 15. Geschäftsführerhaftung und strafrechtliche Verantwortungszurechnung
- 16. DRV-Betriebsprüfung und Statusfeststellung
- 17. Gesetz zur Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (2025)
- 18. Verteidigungsstrategie bei § 266a StGB
- 19. Checkliste: Arbeitsstrafrecht-Compliance
- 20. FAQ
1. Warum das Arbeitsstrafrecht ein Massenphänomen ist
Das Arbeitsstrafrecht ist kein Nischenthema für Großbaustellen und organisierte Kriminalität. Mit konstant 10.000 bis 13.000 Strafverfahren pro Jahr allein wegen § 266a StGB gehört das Vorenthalten von Arbeitsentgelt zu den am häufigsten verfolgten Wirtschaftsstraftaten in Deutschland. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls hat im Jahr 2025 rund 25.800 Arbeitgeberprüfungen durchgeführt, rund 98.200 Ermittlungsverfahren wegen Straftaten und 52.100 Bußgeldverfahren eingeleitet. Gerichtlich wurden Freiheitsstrafen von insgesamt rund 1.200 Jahren verhängt; die aufgedeckte Schadenssumme beträgt rund 675 Millionen Euro (Quelle: Zoll-Pressemitteilung v. 19.02.2026, Jahresbilanz FKS 2025).
Betroffen sind vor allem lohnintensive Branchen: Baugewerbe, Gastronomie und Hotellerie, Gebäudereinigung, Sicherheitsgewerbe, Spedition und Logistik, Fleischwirtschaft und Paketdienstleister. Die Komplexität des Arbeitsstrafrechts liegt in seiner Zersplitterung: Relevante Normen finden sich im StGB (§ 266a, § 291), im SchwarzArbG, MiLoG, AEntG, AÜG, ArbSchG, ArbZG, JArbSchG, MuSchG, IfSG, BetrVG und in der AO.
2. Rechtsquellen und Systematik des Arbeitsstrafrechts
| Normkomplex | Zentrale Vorschriften | Sanktion |
|---|---|---|
| Beitragsvorenthaltung | § 266a StGB | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre (bes. schwer: 6 Mo.–10 Jahre) |
| Schwarzarbeit | §§ 8–11 SchwarzArbG | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre / Bußgeld bis 500.000 € |
| Mindestlohn | § 21 MiLoG | Bußgeld bis 500.000 € |
| Lohnwucher | § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre (gewerbsmäßig: 6 Mo.–10 Jahre) |
| Arbeitsausbeutung | §§ 232, 232b, 233 StGB | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre / 6 Mo.–10 Jahre |
| Illegale AÜ | § 15, 15a AÜG | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr / Bußgeld bis 500.000 € |
| Arbeitsschutz | § 26 ArbSchG, § 23 ArbZG | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr / Bußgeld bis 25.000–30.000 € |
| Lohnsteuer | § 370 AO | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre (bes. schwer: 6 Mo.–10 Jahre) |
| Aufsichtspflicht | § 130 OWiG | Bußgeld bis 1.000.000 € |
3. § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
§ 266a StGB ist die Zentralnorm des Arbeitsstrafrechts. Die Vorschrift schützt das Beitragsaufkommen der Sozialversicherungsträger und das individuelle Vermögensinteresse des Arbeitnehmers.
Abs. 1 – Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafbarkeit besteht unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wird — auch bei Schwarzarbeit. § 266a Abs. 1 StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das Einverständnis des Arbeitnehmers ist unerheblich.
Abs. 2 – Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen: Gleicher Strafrahmen. Anders als bei Abs. 1 genügt bloßes Nichtzahlen nicht — es muss eine aktive Täuschung oder ein pflichtwidriges Unterlassen der Meldung hinzukommen.
Abs. 3 – Veruntreuung sonstiger Entgeltbestandteile: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren für das Einbehalten von Entgeltbestandteilen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer an Dritte zu zahlen hat (vermögenswirksame Leistungen, Lohnpfändungen).
Täterkreis: Sonderdelikt — Täter kann nur der Arbeitgeber sein. Bei Gesellschaften haftet der vertretungsberechtigte Geschäftsführer (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB), bei faktischer Geschäftsführung auch der faktische GF.
Unmöglichkeit der Zahlung: § 266a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter zahlen konnte. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen: Sozialversicherungsbeiträge genießen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten (Vorrangthese). Werden stattdessen Lieferanten oder Gesellschafter bedient, bleibt die Strafbarkeit bestehen.
Berechnung der vorenthaltenen Beiträge (§ 266a StGB): Der Schuldumfang bestimmt sich nach dem sozialversicherungsrechtlich zu ermittelnden Bruttoentgelt (BGH, Urt. v. 23.03.2022 – 1 StR 511/21). Maßgeblich ist das Entstehungsprinzip nach § 22 Abs. 1 SGB IV — nicht die tatsächliche Auszahlung. Der Mindestlohn bildet dabei eine Untergrenze.
Nettolohnfiktion nach § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV
Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen werden die gezahlten Nettobeträge auf ein fiktives Bruttoentgelt hochgerechnet, von dem dann die Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Diese Nettolohnfiktion gilt auch strafrechtlich (BGH, Urt. v. 23.03.2022 – 1 StR 511/21; Grundsatz: BGH, Urt. v. 02.12.2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).
| Szenario | Nettolohn / Monat | Fiktiver Brutto | SV-Beiträge (~40 %) Gesamt |
|---|---|---|---|
| 1 MA, 12 Monate | 2.000 € | ~3.500 € | ~16.800 €/Jahr |
| 5 MA, 24 Monate | 2.000 € | ~3.500 € | ~168.000 € |
| 15 MA, 36 Monate (Bau) | 2.500 € | ~4.500 € | ~972.000 € |
Die Hochrechnung führt regelmäßig in den Bereich des besonders schweren Falls (§ 266a Abs. 4 StGB) mit Mindeststrafe sechs Monate Freiheitsstrafe.
Konkurrenz zu § 263 StGB
Unrichtige Angaben gegenüber der Einzugsstelle können unter bestimmten Voraussetzungen auch § 263 StGB (Betrug) erfüllen — dieser verlangt jedoch zusätzlich Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden. Eine automatische Tateinheit besteht nicht; das Konkurrenzverhältnis ist im Einzelfall zu prüfen. Eine pauschale Verdrängung des § 263 StGB durch § 266a Abs. 2 StGB ist nicht in allen Konstellationen geboten.
4. Der besonders schwere Fall: § 266a Abs. 4 StGB
In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 266a Abs. 4 StGB). Das Gesetz nennt Regelbeispiele: grobes Eigennutzstreben in großem Ausmaß, fortgesetzte Begehung unter Verwendung unrichtiger/verfälschter Belege, bandenmäßige Begehung mit Scheinrechnungssystemen. Ob ein besonders schwerer Fall tatsächlich angenommen wird, entscheidet das Gericht im Einzelfall — hohe Beträge oder Nettolohnfiktion können die Prüfung auslösen, führen aber nicht automatisch zum erhöhten Strafrahmen. Starre Betragsgrenzen und schematische Strafmaßprognosen sind nicht möglich; die Strafzumessung hängt von den konkreten Umständen ab.
5. Mitteilung und Nachzahlung nach § 266a Abs. 6 StGB (sog. strafbefreiende Selbstanzeige)
§ 266a Abs. 6 StGB ermöglicht dem Gericht, bei Fällen der Absätze 1 und 2 von Bestrafung abzusehen — es handelt sich nicht um eine automatische Strafbefreiung, sondern um eine richterliche Ermessensentscheidung. Voraussetzungen: schriftliche Information der Einzugsstelle spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach; Darlegung der Gründe; ernsthafte Bemühungen zum Ausgleich; fristgerechte Nachzahlung. Das Zeitfenster ist eng — wer erst nach Monaten reagiert, kann sich regelmäßig nicht mehr auf Abs. 6 berufen. Das Keyword „Selbstanzeige § 266a StGB“ wird in der Praxis verwendet, ist aber irreführend: Anders als bei § 371 AO entscheidet das Gericht über das Absehen von Strafe. Für die Lohnsteuer bleibt § 371 AO; eine koordinierte Strategie für beide Bereiche ist sinnvoll.
6. Aktuelle BGH-Rechtsprechung 2020–2026: Was Verteidiger und Compliance kennen müssen
Die höchstrichterliche Entwicklung zu § 266a StGB verlief in den letzten sechs Jahren in drei Linien: ein Paradigmenwechsel bei der Verjährung, eine Präzisierung der Einziehungsdogmatik und eine Verschärfung der Berechnungs- und Beweislast.
6.1 Überblick: Die zentralen Entscheidungen
| Entscheidung | Kernaussage | Praxisrelevanz |
|---|---|---|
| BGH, Urt. v. 01.09.2020 – 1 StR 58/19 | Verjährungsbeginn mit Fälligkeit (Aufgabe 1 StR 444/18) | Zentrale Verteidigungslinie bei Altfällen |
| BGH, Beschl. v. 22.01.2025 – 1 StR 512/24 | Vermögenssphärentheorie: Ersparnis bei Gesellschaft, nicht GF | Abschöpfung gegen GF eingeschränkt |
| BGH, Beschl. v. 21.01.2025 – 1 StR 456/24 | Prozessuale Tat je Arbeitgeber, nicht je Sachverhalt | Strafzumessung und Anklagezuschnitt |
| BGH, Urt. v. 17.12.2025 – 5 StR 358/25 | Beihilfe zum Vorenthalten: konkurrenzrechtliche Präzisierung | Mithaftung von Lohnbuchhaltern / Subunternehmern |
| BGH, Urt. v. 17.02.2026 – 3 StR 564/25 | Einziehung Wertersatz: Kausalitätsanforderungen | Einziehung auch gegen Dritte |
| BGH, Urt. v. 08.03.2023 – 1 StR 188/22 | Scheinselbständige Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter | Arbeitgeber-Eigenschaft |
| BGH, Urt. v. 23.03.2022 – 1 StR 511/21 | Darlegungspflicht Berechnung vorenthaltener Beiträge | RevisionsRügen |
6.2 Paradigmenwechsel Verjährung: BGH 1 StR 58/19
Mit Urteil vom 01.09.2020 (1 StR 58/19) hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach die Verjährung erst mit Erlöschen der Beitragspflicht begann — was zu Gesamtfristen von bis zu 35 Jahren führte. Seit dieser Entscheidung beginnt die fünfjährige Frist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bereits mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts. Für die Verteidigung ist das eine zentrale Linie: Taten vor 2020 können verjährt sein, die reguläre Verjährung beträgt fünf Jahre, bei besonders schweren Fällen zehn Jahre.
6.3 Vermögensabschöpfung: BGH 1 StR 512/24
Mit Beschluss vom 22.01.2025 (1 StR 512/24) hat der BGH die Einziehung von 255.000 € gegen einen GmbH-Geschäftsführer aufgehoben. Kernaussage: Die Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge fällt im Vermögen der Gesellschaft an, nicht beim handelnden Geschäftsführer. Eine Einziehung beim GF setzt voraus, dass der Vorteil in dessen Vermögen realisiert wurde. Für die Verteidigung: Bei GmbH-Konstellationen ist die Einziehung gegen den GF oft fehlerhaft konstruiert und revisibel.
6.4 Prozessualer Tatbegriff: BGH 1 StR 456/24
Der BGH hat mit Beschluss vom 21.01.2025 (1 StR 456/24) klargestellt: Der prozessuale Tatbegriff in § 264 StPO wird bei § 266a StGB durch den bestimmten Arbeitgeber abgegrenzt, nicht durch den zugrundeliegenden Sachverhalt. Das Landgericht hatte eine Tat verurteilt, die von der Anklage nicht umfasst war — der BGH hob die Verurteilung insoweit auf.
7. Verjährung bei § 266a StGB: Der BGH-Paradigmenwechsel und seine Folgen
7.1 Fristen im Überblick
| Tatvariante | Höchststrafe | Verjährungsfrist |
|---|---|---|
| § 266a Abs. 1 StGB (Grundtatbestand) | 5 Jahre | 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) |
| § 266a Abs. 2 StGB (Arbeitgeberanteile) | 5 Jahre | 5 Jahre |
| § 266a Abs. 3 StGB (Veruntreuung) | 5 Jahre | 5 Jahre |
| § 266a Abs. 4 StGB (besonders schwerer Fall) | 10 Jahre | 10 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) |
Verjährungsbeginn: Fälligkeit der SV-Beiträge: Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist grundsätzlich spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Beschäftigungsmonats in voraussichtlicher Höhe fällig; Restbeträge werden zum nächsten Fälligkeitstermin ausgeglichen (§ 23 Abs. 1 SGB IV). Unterbrechung: § 78c StGB (Beschuldigtenvernehmung, Durchsuchungsbeschluss, Anklageerhebung).
7.2 Praxiskonsequenz
Für Altverfahren: Wurde die Tat vor 2015 begangen und keine Unterbrechungshandlung vor 2020 durchgeführt, ist die strafrechtliche Verfolgung regelmäßig verjährt. In laufenden Verfahren ist die exakte Dokumentation der Unterbrechungshandlungen (§ 78c StGB) und ihre Zurechnung zu bestimmten Fälligkeitsterminen zentral. Der Einwand der Verjährung sollte in jedem Verfahren geprüft und ggf. als Verfahrensrüge geltend gemacht werden.
8. Vorsatz und Irrtumsdogmatik: Tatbestandsirrtum vs. Verbotsirrtum
§ 266a StGB setzt in allen Varianten Vorsatz voraus (§ 15 StGB); bedingter Vorsatz genügt. Fahrlässige Begehung ist nach § 266a StGB nicht strafbar. Ob bußgeldrechtliche Tatbestände nach SchwarzArbG, MiLoG oder AÜG eingreifen, hängt von der konkreten Norm und dem jeweiligen Sachverhalt ab; leichtfertiges Handeln kann dort im Einzelfall relevant sein.
8.1 Irrtumsdogmatik bei Scheinselbstständigkeit
Lange Zeit ordnete der BGH Fehlvorstellungen über die Arbeitgebereigenschaft nur als Verbotsirrtum (§ 17 StGB) ein — der nur bei Unvermeidbarkeit entlastet. Mit Urteil vom 24.01.2018 (1 StR 331/17) hat der 1. Strafsenat angekündigt, diese Linie zu überdenken. Für § 370 AO war bereits anerkannt, dass Fehlvorstellungen über den Steueranspruch einen Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) begründen. Ein Tatbestandsirrtum ist für die Verteidigung deutlich günstiger: Er schließt den Vorsatz aus und führt zur Straflosigkeit.
8.2 Verteidigungsvorsorge durch Dokumentation
Unternehmen sollten bei Zweifelsfällen vor Vertragsschluss das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV einleiten oder ein qualifiziertes Rechtsgutachten einholen und aufbewahren. Dies ist der wichtigste Baustein gegen den Vorwurf bedingten Vorsatzes im späteren Strafverfahren. Weiterführend: Unternehmensstrafrecht Deutschland.
9. Einziehung und Vermögensabschöpfung bei § 266a StGB
9.1 Grundsatz und Vermögenssphärentheorie (BGH 1 StR 512/24)
Die Einziehung der ersparten Sozialversicherungsbeiträge erfolgt als Wertersatz (§ 73c StGB). Mit Beschluss vom 22.01.2025 (1 StR 512/24) hat der BGH eine zentrale Grenze gezogen: Die Ersparnis fällt im Vermögen der Gesellschaft an, nicht beim GF. Einziehung gegen den GF setzt voraus, dass der Vorteil unmittelbar in seinem Vermögen realisiert wurde — z.B. durch erhöhtes Gehalt oder verdeckte Gewinnausschüttung.
9.2 Einziehung gegen Gehilfen
BGH, Urt. v. 11.01.2024 (1 StR 422/23): Der BGH hat die Einziehung des gesamten Arbeitslohns im Tatzeitraum gegen einen Gehilfen bestätigt (264.422,52 € + 82.467,87 € + 283.500 €). Externe Lohnbuchhalter, Steuerberater und Subunternehmer-Vermittler müssen sich bewusst sein: Die Einziehung gegen Gehilfen kann existenzvernichtend sein.
9.3 Verteidigungsstrategie
- Vermögenssphäre prüfen: Hat der Vorteil im Vermögen des Angeklagten Niederschlag gefunden? (BBGH 1 StR 512/24)
- Kausalität angreifen: Wurde die Kausalität substantiiert festgestellt? (BBGH 3 StR 564/25 v. 17.02.2026)
- Bruttoprinzip: § 73d StGB — sind Abzüge zu berücksichtigen?
- Härtefall: § 73c S. 2 StGB bei Unverhältnismäßigkeit
10. Nettolohnfiktion und Schadensberechnung
Die Schadensberechnung bei § 266a StGB ist eine der häufigsten Fehlerquellen in der erstinstanzlichen Praxis. Der BGH hat mit Urteil vom 23.03.2022 (1 StR 511/21) die Darlegungsanforderungen verschärft: Die Höhe der vorenthaltenen Beiträge muss für jeden Beitragszeitraum und jede Krankenkasse gesondert dargelegt werden.
10.1 Nettolohnfiktion (§ 14 Abs. 2 SGB IV)
Nach § 14 Abs. 2 SGB IV gilt bei Schwarzlohnzahlungen als Arbeitsentgelt das Bruttoarbeitsentgelt — d.h. der Nettolohn wird hochgerechnet. Das erhöht die Bemessungsgrundlage für die SV-Beiträge erheblich. Für die Verteidigung: Wurde die Nettolohnfiktion korrekt angewandt? Ist der zugrundeliegende Nettolohn hinreichend festgestellt? Wurden Steuerklasse und individueller Steuersatz berücksichtigt?
10.2 SchwarzArbMoDiG (Gesetz vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 369, Verkündung 29.12.2025, grundsätzliches Inkrafttreten 30.12.2025)
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsmodernisierungsgesetz (SchwarzArbMoDiG) vom 22.12.2025 hat die Befugnisse der FKS erweitert: erweiterter Datenzugriff auf Sozialversicherungsdaten, erweiterte Kontenabrufmöglichkeiten, Ausweitung der Kontrollbefugnisse auf weitere Branchen (Paketzustellung, Reinigungsgewerbe); für einzelne Regelungen können abweichende Inkrafttretenszeitpunkte gelten. Für Compliance: Die Risikoexposition in den betroffenen Branchen hat sich mit dem SchwarzArbMoDiG erhöht. Weiterfüuhrend: SchwarzArbG auf gesetze-im-internet.de.
11. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt und dabei seine sozialversicherungsrechtlichen Melde- oder Beitragspflichten nicht erfüllt, steuerliche Pflichten vernachlässigt, als Sozialleistungsempfänger Mitteilungspflichten verletzt oder ohne erforderliche Gewerbeanmeldung tätig wird.
| Norm | Tathandlung | Sanktion |
|---|---|---|
| § 8 SchwarzArbG | Schwarzarbeit leisten oder ausführen lassen | Bußgeld bis 500.000 € |
| § 10 SchwarzArbG | Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel zu ungünstigen Bedingungen | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre (gewerbsmäßig: 6 Mo.–5 Jahre) |
| § 11 SchwarzArbG | Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre |
| § 21 SchwarzArbG | Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bei Verurteilung > 3 Mo. FS / > 90 TS | Sperre für 3 Jahre |
12. Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS): Befugnisse und Prüfpraxis
Die FKS als Behörde der Zollverwaltung ist die zentrale Prüfbehörde. Ihre Befugnisse: unangekündigtes Betreten und Durchsuchen von Geschäftsräumen, Einsicht in Lohn- und Geschäftsunterlagen, Personenfeststellung, Vernehmungen sowie strafprozessuale Ermittlungsbefugnisse (§§ 14, 14a SchwarzArbG). Besonders kontrollierte Branchen nach § 2a SchwarzArbG: Baugewerbe, Gastronomie, Personenbeförderung, Gebäudereinigung, Sicherheitsgewerbe, Spedition/Logistik, Fleischwirtschaft. Das SchwarzArbMoDiG (2025) hat die digitalen Prüf- und Einsichtsbefugnisse der FKS erweitert; diese bleiben gesetzlich begrenzt und ersetzen nicht die sonstigen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen.
13. Scheinselbstständigkeit: Die gefährlichste Falle im Arbeitsstrafrecht
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine formal als selbstständig deklarierte Tätigkeit tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ist. Typische Indizien: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die betriebliche Organisation, fehlende eigene Betriebsmittel, Tätigkeit überwiegend für einen Auftraggeber, Vergütung nach Arbeitsstunden.
Aktuelle Rechtsprechung: Der BGH hat die Verurteilung eines Arbeitgebers wegen § 266a StGB bestätigt, dessen freie Mitarbeiter ein festes Jahresgehalt unabhängig von Gewinn und Verlust bezogen — das fehlende Unternehmerrisiko war das zentrale Abgrenzungskriterium (BGH, Urt. v. 08.03.2023 – 1 StR 188/22). Das BSG hat die Linie verschärft: Eingliederung in den Betrieb und das Fehlen eigener Arbeitsmittel sind entscheidende Merkmale abhängiger Beschäftigung (BSG, Urt. v. 23.04.2024 – B 12 BA 9/22).
Verteidigungshebel Vorsatz: War die Auffassung des Arbeitgebers, dass eine selbständige Tätigkeit vorlag, vertretbar, entfällt der Vorsatz — eine Strafbarkeit nach § 266a StGB scheidet aus (BGH, Urt. v. 24.09.2019 – 1 StR 331/17). Besonders relevant bei IT-Freelancern, internationalen Plattformdienstleistern und Beratertätigkeiten.
Strafrechtliche Konsequenz: Rückwirkend entstehen Beitragsforderungen — 4 Jahre (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV), bei Vorsatz bis zu 30 Jahre (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Zugleich liegt ein Verstoß gegen § 266a Abs. 1 und 2 StGB vor. Die strafrechtliche Verjährung (5 Jahre) läuft unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Nachforderung.
14. Mindestlohngesetz (MiLoG) – Ordnungswidrigkeiten und Schnittstelle zu § 266a
Die Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns ist zunächst eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 MiLoG mit Bußgeldern bis zu 500.000 €. § 266a StGB kommt hinzu, wenn dadurch vorsätzlich geschuldete Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit nicht abgeführt werden. Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten nach § 17 MiLoG werden mit bis zu 30.000 € geahndet. Die FKS wendet die Formel „Lohnersparnis × 2 zzgl. 30 %“ an.
Entwicklung und Ausblick
| Zeitraum | Mindestlohn / h | Minijob-Grenze / Monat |
|---|---|---|
| Seit 01.01.2015 | 8,50 € | 450 € |
| Seit 01.10.2022 | 12,00 € | 520 € |
| Seit 01.01.2025 | 12,82 € | 556 € |
| Seit 01.01.2026 | 13,90 € | 603 € |
| Ab 01.01.2027 (beschlossen) | 14,60 € | dynamische Kopplung |
Die Anhebung für 2026 erfolgte auf einstimmigen Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.06.2025. Weitere Informationen: FKS-Einsatz für Mindestlohn (BMF).
Strafrechtliche Schnittstelle zu § 266a StGB
Bei Mindestlohnunterschreitung liegt zugleich eine Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB vor, da Beiträge auf Basis des sozialrechtlich geschuldeten Lohns berechnet werden. Der BGH hat klargestellt, dass der Tatrichter den Mindestlohn als Untergrenze der Beitragsbemessung zwingend zu berücksichtigen hat (BGH, Urt. v. 23.03.2022 – 1 StR 511/21). Der zunächst als bloßes Bußgeldverfahren wahrgenommene Mindestlohnverstoß mündet damit regelmäßig in ein Strafverfahren.
Generalunternehmerhaftung
Nach § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG kann der Auftraggeber für die Mindestlohnverpflichtungen seiner Subunternehmer zivilrechtlich haften — die Haftung ist gesetzlich angeordnet und grundsätzlich verschuldensunabhängig. Compliance-Maßnahmen (vertragliche Verpflichtung, Kontrollen) beseitigen diese Haftung nicht automatisch, können aber bußgeld- und regressrechtliche Fragen sowie Vorsatzargumentationen beeinflussen.
15. Lohnwucher – § 291 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB
Lohnwucher nach § 291 StGB liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine besondere Schwächesituation des Arbeitnehmers (Zwangslage, Unerfahrenheit oder Willensschwäche) ausnutzt und einen Lohn zahlt, der in einem auffälligen Missverhältnis zur Arbeitsleistung steht. Die Zwei-Drittel-Grenze des üblichen Tariflohns ist dabei eine Faustformel der Rechtsprechung; allein ein Unterschreiten genügt nicht — § 291 StGB verlangt zusätzlich das Ausnutzen einer besonderen Schwächesituation. Strafrahmen: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe; bei gewerbsmäßiger Begehung sechs Monate bis zehn Jahre (kein Geldstrafen-Ermessen). Zivilrechtlich: Nichtigkeit nach § 138 BGB; Anspruch auf Marktlohn.
11. Menschenhandel und Arbeitsausbeutung – §§ 232, 233 StGB
Menschenhandel (§ 232 StGB): Grundtatbestand 6 Monate bis 5 Jahre. Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB): bis 3 Jahre / schwere Fälle 6 Monate bis 10 Jahre. Zwangsarbeit (§ 232b StGB): 6 Monate bis 10 Jahre. Typisch: Beschäftigung von Ausländern ohne Papiere unter elenden Bedingungen, Einbehaltung von Pässen. Die Reform des SchwarzArbG 2025 hat Opferschutzkoordinator*innen bei der FKS gestärkt.
12. Illegale Arbeitnehmerüberlassung – AÜG
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis (§ 15 AÜG): Freiheitsstrafe bis 1 Jahr. § 15a AÜG bestraft die Entleihung von Ausländern ohne Arbeitsgenehmigung; gewerbsmäßig/wiederholt bis zu 3 Jahre. Verstöße gegen Gleichstellungspflicht, Überlassungshöchstdauer: OWi bis 500.000 € (§ 16 AÜG). Bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung kann strafrechtliche Verantwortung für Verleiher und Entleiher entstehen — diese ist jedoch gesondert für jede Seite zu prüfen; insbesondere Vorsatz, Arbeitgebereigenschaft und Tatbeiträge sind individuell festzustellen.
Konzernprivileg enger als gedacht: Das BAG hat klargestellt, dass das Konzernprivileg nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG bereits dann entfällt, wenn der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung eingestellt oder beschäftigt wird (BAG, Urt. v. 12.11.2024 – 9 AZR 13/24). Das Urteil verschärft die Anforderungen an konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung erheblich — jede interne Überlassung ist vor dem Hintergrund von § 266a StGB zu prüfen.
13. Arbeitsschutzstrafrecht: ArbSchG, ArbZG, JArbSchG
§ 26 ArbSchG: Strafbar bei beharrlich wiederholter Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnungen oder vorsätzlicher Leib-/Lebensgefährdung. Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe; Fahrlässigkeit: OWi bis 25.000 €.
§ 23 ArbZG: Vorsätzliche Verstöße, die Gesundheit gefährden oder beharrlich wiederholt werden. Freiheitsstrafe bis 1 Jahr; einfache OWi bis 30.000 €.
§§ 58, 59 JArbSchG: Vorsätzliche Verstöße gegen Beschäftigungsverbote für Minderjährige mit Gesundheitsgefährdung. Freiheitsstrafe bis 1 Jahr.
14. Lohnsteuerhinterziehung – § 370 AO als Paralleldelikt
Die Nichtabführung von Lohnsteuer ist Steuerhinterziehung nach § 370 AO — Freiheitsstrafe bis 5 Jahre, in besonders schweren Fällen bis 10 Jahre. In der Praxis geht § 266a StGB regelmäßig mit § 370 AO einher. Ermittlungsverfahren werden häufig parallel von FKS (§ 266a) und Steuerfahndung (§ 370 AO) geführt. Eine koordinierte Verteidigungsstrategie für beide Bereiche ist zwingend erforderlich.
15. Geschäftsführerhaftung und strafrechtliche Verantwortungszurechnung
Der Geschäftsführer ist primärer Adressat des § 266a StGB:
- § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Handeln als Organ — GF wird tauglicher Täter des Sonderdelikts
- Faktische Geschäftsführung: Auch ohne formelle Bestellung haftbar (BGH ständige Rspr.)
- § 130 OWiG: Aufsichtspflichtverletzung — Bußgeld bis 1.000.000 €, wenn durch mangelnde Aufsicht Straftaten ermöglicht wurden
Vorrangpflicht: Der BGH verlangt, dass der GF bei Liquiditätsengpässen die Sozialversicherungsbeiträge vorrangig vor anderen Verbindlichkeiten sicherstellt. Wer stattdessen Lieferanten oder Gesellschafter bedient, macht sich strafbar — auch wenn die Löhne selbst gezahlt werden.
16. DRV-Betriebsprüfung und Statusfeststellung
Die DRV prüft nach § 28p SGB IV alle vier Jahre die korrekte Beitragsabführung. Bei Unregelmäßigkeiten: Nachforderungsbescheid und Mitteilung an die Staatsanwaltschaft bei § 266a-Anfangsverdacht. Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bietet Auftraggebern die Möglichkeit, den Status verbindlich zu klären — wer dem Bescheid vertraut, kann sich auf einen Verbotsirrtum berufen.
17. Gesetz zur Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (2025)
Am 22.12.2025 ist das „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ (BGBl. 2025 I Nr. 369) in Kraft getreten. Wesentliche Neuerungen:
- Erweiterte digitale Prüfbefugnisse der FKS: unmittelbare Nutzung der IT-Systeme der Prüfbeteiligten, formatunabhängige Einsichtnahme
- Ausweismitführungspflicht auf plattformbasierte Lieferdienste ausgedehnt (§ 2a Abs. 1 SchwarzArbG n.F.)
- Stärkung des Opferschutzes: Opferschutzkoordinator*innen bei der FKS
- Verbesserte grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit EU-Behörden (§ 6a SchwarzArbG)
Für Unternehmen: Die Aufdeckungswahrscheinlichkeit von Schwarzarbeit ist deutlich gestiegen — doppelte Buchführung und Lohnsoftware-Manipulationen werden systematisch erkannt.
Das SchwarzArbMoDiG (BGBl. 2025 I Nr. 369, in Kraft 30.12.2025) hat die FKS-Befugnisse erheblich erweitert: automatisierter Datenzugriff auf Sozialversicherungsdaten, Ausweitung auf Paketzustellung und Reinigungsgewerbe. Unternehmen in den betroffenen Branchen sollten ihr Compliance-System unverzüglich anpassen.
18. Verjährung: Strafrecht, Sozialversicherung, Ordnungswidrigkeiten
Die Verjährungsfrage ist bei Arbeitsstrafrecht-Verfahren einer der wichtigsten Angriffspunkte — drei parallele Verjährungsregime laufen teils synchron, teils vollständig auseinander.
Strafrechtliche Verjährung § 266a StGB
Die Grundverjährung nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt fünf Jahre, in besonders schweren Fällen nach § 266a Abs. 4 StGB zehn Jahre. Der BGH hat entschieden, dass der Tatbestand bereits mit Nichtzahlung zum Fälligkeitszeitpunkt vollendet und zugleich beendet ist — die Verjährungsfrist beginnt damit unmittelbar mit Fälligkeit des jeweiligen Monatsbeitrags (vgl. BGH, Beschl. v. 21.01.2025 – 1 StR 456/24). Für die Verteidigung bedeutet dies: Taten aus der Zeit vor 2021 sind in den meisten Verfahren verfolgungsverjährt, soweit keine Unterbrechungshandlungen erfolgt sind.
Sozialversicherungsrechtliche Verjährung § 25 SGB IV
Die Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs der Fälligkeit (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen verlängert sich die Frist auf 30 Jahre (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Die DRV kann Beiträge also deutlich länger nachfordern als der Strafanspruch reicht.
Ordnungswidrigkeiten-Verjährung § 31 OWiG
Bußgeldtatbestände nach § 21 MiLoG, § 8 SchwarzArbG oder § 16 AÜG verjähren nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG in drei Jahren bei Geldbußen über 15.000 €, sonst in zwei Jahren (OLG Brandenburg, Beschl. v. 08.12.2021 – 1 OLG 53 Ss OWi 255/21).
| Regime | Norm | Frist | Beginn |
|---|---|---|---|
| Strafrecht § 266a (Grundtatbestand) | § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB | 5 Jahre | Fälligkeit des Beitrags |
| Strafrecht § 266a (bes. schwerer Fall) | § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB | 10 Jahre | Fälligkeit des Beitrags |
| Sozialversicherung (fahrlässig) | § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV | 4 Jahre | Ablauf Kalenderjahr |
| Sozialversicherung (vorsätzlich) | § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV | 30 Jahre | Ablauf Kalenderjahr |
| OWi (Mindestlohn, SchwarzArbG) | § 31 Abs. 2 OWiG | 3 Jahre | Beendigung der Handlung |
Verteidigungsansatz: In jedem § 266a-Verfahren ist der Beginn der Verjährungsfrist pro Einzelbeitrag zu prüfen. Ältere Tathandlungen können isoliert aus dem Anklagekomplex herausgelöst werden, was die Nettolohnfiktion und den Schuldumfang spürbar reduziert.
19. Nebenfolgen einer Verurteilung
Eine Verurteilung nach § 266a StGB ist für Geschäftsführer und Unternehmer selten mit Geld- oder Freiheitsstrafe erledigt. Die außerstrafrechtlichen Nebenfolgen können existenzbedrohend sein.
Registersperre für GmbH-Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3e GmbHG)
Wer wegen § 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (auch auf Bewährung) verurteilt wird, darf für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft nicht mehr als GmbH-Geschäftsführer tätig sein. Für aktive Geschäftsführer bedeutet dies faktisch das Ende der Unternehmensführung — ein Strafmaß unter einem Jahr ist daher oft das zentrale Verhandlungsziel.
Berufsverbot (§ 70 StGB)
Das Gericht kann zusätzlich ein Berufsverbot von einem bis fünf Jahren anordnen — insbesondere bei wiederholter oder bandenmäßiger Begehung (§ 266a Abs. 4 S. 2 Nr. 4 StGB).
Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) und Vergabesperre (§ 21 SchwarzArbG)
Eine Verurteilung nach § 266a StGB kann nach § 21 SchwarzArbG zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen führen; ob und in welchem Umfang hängt von den Voraussetzungen der Norm im Einzelfall ab. Die Eintragung im Gewerbezentralregister (in der Regel fünf Jahre) und eine Eintragung im Wettbewerbsregister (WRegG) können ebenfalls drohen, setzen aber die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB)
§ 266a StGB ist ein Schutzgesetz. Die DRV nimmt bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft den Geschäftsführer persönlich auf Schadensersatz in Anspruch. Verteidigungsansatz: Ziel der Verteidigung ist typischerweise ein Strafmaß unter einem Jahr Freiheitsstrafe (Registersperre), unter drei Monaten / 90 Tagessätzen (Vergabesperre) und ein möglichst niedriger Tagessatz (Gewerbezentralregister-Eintrag).
20. Aktuelle Rechtsprechung 2022–2026 — Synopse
| Entscheidung | Thema | Kernaussage |
|---|---|---|
| BGH, Urt. v. 23.03.2022 – 1 StR 511/21 | Schuldumfang / Nettolohnfiktion | Mindestlohn als Untergrenze; Nettolohnfiktion auch strafrechtlich maßgeblich |
| BGH, Urt. v. 08.03.2023 – 1 StR 188/22 | Scheinselbständigkeit | Fehlendes Unternehmerrisiko begründet abhängige Beschäftigung |
| BGH, Beschl. v. 21.01.2025 – 1 StR 456/24 | Prozessualer Tatbegriff | Verjährungsbeginn mit Fälligkeit des Monatsbeitrags |
| BGH, Urt. v. 24.09.2019 – 1 StR 331/17 | Vorsatz / vertretbare Auffassung | Bei vertretbarer Annahme einer selbständigen Tätigkeit entfällt Vorsatz |
| BGH, Urt. v. 02.12.2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 | Nettolohnfiktion | Grundsatzentscheidung; Schätzung der Schwarzlohnsummen zulässig |
| BSG, Urt. v. 23.04.2024 – B 12 BA 9/22 | Status-Abgrenzung | Eingliederung + fehlendes Arbeitsmittel = abhängige Beschäftigung |
| BAG, Urt. v. 12.11.2024 – 9 AZR 13/24 | Konzernprivileg AÜG | Konzernprivileg entfällt bei Einstellung oder Beschäftigung zum Zweck der Überlassung |
| OLG Brandenburg, Beschl. v. 08.12.2021 – 1 OLG 53 Ss OWi 255/21 | Verjährung MiLoG-OWi | Verjährungsbeginn mit Beendigung der Handlung |
21. Verteidigungsstrategie bei § 266a StGB
Sofortmaßnahmen bei Durchsuchung/Vorladung: Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung (gilt für GF, Lohnbuchhalter und Mitarbeiter). Durchsuchungsanordnung auf Verhältnismäßigkeit prüfen. Beschlagnahme dokumentieren.
Zentrale Verteidigungsansätze:
- Unmöglichkeit der Zahlung: Bei plötzlichem Liquiditätsentzug (Kreditkündigung) durchaus erfolgreich, aber hohe Anforderungen (Vorrangthese)
- Fehlende Arbeitgebereigenschaft: Echte Selbstständigkeit anhand Gesamtwürdigung belegen
- Fehlender Vorsatz: Bei komplexen Abgrenzungsfragen kann ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegen
- Selbstanzeige nach § 266a Abs. 6: Rechtzeitige schriftliche Information + Nachzahlung
- Einstellung nach § 153a StPO: Vollständige Nachzahlung + Kooperation fördert Einstellungsbereitschaft
Vorsatz-Dogmatik vertieft
Der Vorsatz im Sinne des § 266a StGB erfordert die Kenntnis der tatsächlichen Arbeitgebereigenschaft (BGH, Urt. v. 24.09.2019 – 1 StR 331/17). Für die Praxis:
- Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB): Fehlende Kenntnis der die Arbeitgebereigenschaft begründenden Umstände → Vorsatzausschluss → keine Strafbarkeit
- Verbotsirrtum (§ 17 StGB): Kenntnis der Umstände, aber Irrtum über die Pflicht → Bei Unvermeidbarkeit Schuldausschluss, bei Vermeidbarkeit Strafmilderung
Bei komplexen Abgrenzungsfragen — Crowdworker, Plattformarbeit, internationale Berater — ist der Verbotsirrtum oft unvermeidbar, wenn der Arbeitgeber fachkundigen Rat eingeholt hat (Steuerberater, Fachanwalt, Clearingstelle der DRV).
Strafmaß-Synopse aus der Praxis
| Vorenthaltene Beiträge | Typisches Strafmaß | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Bis 10.000 € | Geldstrafe 60–120 Tagessätze | § 153a StPO realistisch |
| 10.000 – 50.000 € | Geldstrafe 120–270 Tagessätze | § 153a noch möglich |
| 50.000 – 200.000 € | FS 6 Mo. – 2 Jahre (Bew.) | § 153a eher nicht |
| 200.000 – 500.000 € | FS 1 – 3 Jahre (Bew. bei Ersttätern) | Bes. schwerer Fall prüfen |
| Über 500.000 € | FS 2 – 5 Jahre / Bande 3 – 10 Jahre | Bewährung oft ausgeschlossen |
22. Checkliste: Arbeitsstrafrecht-Compliance
Für alle Arbeitgeber:
- Alle Beschäftigungsverhältnisse korrekt zur Sozialversicherung angemeldet (§ 28a SGB IV)
- SV-Beiträge fristgerecht abgeführt (drittletzter Bankarbeitstag des Monats)
- Mindestlohn eingehalten und dokumentiert (§ 17 MiLoG: Arbeitszeitaufzeichnungspflicht bei Minijobs und § 2a-Branchen)
- Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) für freie Mitarbeiter mit Abhängigkeitsmerkmalen durchgeführt
- Lohnsteuer korrekt angemeldet und abgeführt
- Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vorhanden (§ 1 AÜG)
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen, A1-Bescheinigungen bei grenzüberschreitender Entsendung
- Notfallplan bei Liquiditätsengpässen: Beitragsvorrang, rechtzeitige Mitteilung an Einzugsstelle (§ 266a Abs. 6)
- Schulung der Lohnbuchhaltung zu Beitragspflichten und Meldefristen
Zusätzlich für Baugewerbe und § 2a-Branchen:
- Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV sichergestellt
- Personalausweis-Mitführungspflicht belehrt und dokumentiert (§ 2a SchwarzArbG)
- Vorbereitung auf unangekündigte FKS-Prüfungen (Ansprechpartner, Unterlagenbereitschaft)
Interne Ressourcen: Compliance-Officer-Haftung und General Counsel · Unternehmensstrafrecht in Deutschland – Überblick · Untreue § 266 StGB im Unternehmen · Beschuldigtenrechte im Strafverfahren
Häufige Fragen
Was genau ist unter „Vorenthalten von Arbeitsentgelt“ zu verstehen?
§ 266a Abs. 1 StGB bestraft den Arbeitgeber, der die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht an die Einzugsstelle abführt. „Vorenthalten“ bedeutet schlicht Nichtzahlung bei Fälligkeit — unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Lohn tatsächlich ausgezahlt hat. Auch bei Schwarzarbeit besteht die Beitragspflicht. Das Einverständnis des Arbeitnehmers ist unerheblich, da dieser über die Beiträge nicht verfügungsbefugt ist.
Welche Strafe droht bei Schwarzarbeit?
§ 266a Abs. 1 StGB droht mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen (Abs. 4) sechs Monate bis zehn Jahre. § 8 SchwarzArbG (OWi) wird mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet. Hinzu kommt eine dreijährige Vergabesperre für öffentliche Aufträge (§ 21 SchwarzArbG). Bei paralleler Lohnsteuerhinterziehung erhöht sich das Gesamtstrafmaß weiter.
Kann ich mich als Geschäftsführer strafbar machen, wenn ich die Sozialversicherungsbeiträge nicht zahlen kann?
§ 266a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Zahlung objektiv möglich war. Bei vollständiger Mittellosigkeit entfällt die Strafbarkeit. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen: Der GF muss im Vorfeld sicherstellen, dass bei Fälligkeit ausreichende Mittel bereitstehen. Wer andere Gläubiger vorrangig bedient, macht sich strafbar — Sozialversicherungsbeiträge genießen Vorrang.
Was ist Scheinselbstständigkeit und warum ist sie strafrechtlich relevant?
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine formal als selbstständig deklarierte Tätigkeit tatsächlich eine abhängige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ist. Abgrenzung durch Gesamtwürdigung. Strafrechtlich: Für scheinselbstständige Mitarbeiter werden Beiträge geschuldet und vorenthalten (§ 266a StGB). Nachforderung rückwirkend für 4 Jahre, bei Vorsatz bis 30 Jahre.
Gibt es eine strafbefreiende Selbstanzeige bei § 266a StGB?
Ja, aber nur für Abs. 1 (Arbeitnehmeranteile). § 266a Abs. 6 StGB eröffnet Strafbefreiung bei schriftlicher Information der Einzugsstelle spätestens bei Fälligkeit, Darlegung der Gründe und fristgerechter Nachzahlung. Das Zeitfenster ist eng. Für Arbeitgeberanteile (Abs. 2) und Veruntreuung (Abs. 3) gibt es keine vergleichbare Norm. Koordinierte Strategie mit § 371 AO ist essentiell.
Was ist Lohnwucher und wann mache ich mich strafbar?
§ 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ausnutzung der Zwangslage eines Arbeitnehmers bei Lohn unter zwei Dritteln des üblichen Tariflohns. Vorsatz erforderlich. Bei gewerbsmäßiger Begehung: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe, keine Geldstrafe. Zivilrechtlich nichtig (§ 138 BGB); Anspruch auf Marktlohn.
Welche Befugnisse hat die FKS bei einer Prüfung?
Die FKS darf unangekündigt Geschäftsräume betreten, Unterlagen einsehen, Personen befragen und seit dem Modernisierungsgesetz 2025 auch IT-Systeme der Prüfbeteiligten unmittelbar nutzen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die FKS hat strafprozessuale Ermittlungsbefugnisse nach §§ 14, 14a SchwarzArbG.
Was passiert bei einer DRV-Betriebsprüfung?
Die DRV prüft alle vier Jahre (§ 28p SGB IV). Bei Unregelmäßigkeiten: Nachforderungsbescheid und ggf. Mitteilung an die Staatsanwaltschaft. Der Übergang von der Betriebsprüfung zum Strafverfahren ist fließend. Bei Verdacht sofort Strafverteidiger hinzuziehen — Aussagen in der Prüfung können strafprozessual verwertet werden.
Kann ein Mindestlohnverstoß zu einem Strafverfahren führen?
Indirekt ja. Der Mindestlohnverstoß selbst ist OWi (§ 21 MiLoG, bis 500.000 €). Da aber Beiträge auf Basis des geschuldeten Mindestlohns berechnet werden, liegt bei Unterschreitung zugleich eine Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB vor — Straftat mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Mindestlohnverstoß ist damit regelmäßig der Ausgangspunkt für ein Strafverfahren.
Führt eine Verurteilung nach § 266a StGB zum Verlust öffentlicher Aufträge?
Ja. § 21 SchwarzArbG: Verurteilung zu mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe oder mehr als 90 Tagessätzen führt zu dreijährigem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Für Bauunternehmen und andere Branchen mit hohem Anteil öffentlicher Aufträge ist dies eine existenzbedrohende Nebenfolge.
Was hat sich durch das Modernisierungsgesetz 2025 geändert?
Das am 22.12.2025 in Kraft getretene Gesetz (BGBl. 2025 I Nr. 369) erweitert die digitalen Prüfbefugnisse der FKS erheblich — unmittelbarer IT-Zugriff. Ausweismitführungspflicht auf Lieferdienste ausgedehnt. Opferschutz gestärkt. Grenzüberschreitende EU-Zusammenarbeit verbessert. Aufdeckungswahrscheinlichkeit von Schwarzarbeit ist deutlich gestiegen.
Welche Branchen sind besonders im Fokus der Schwarzarbeitsbekämpfung?
§ 2a SchwarzArbG listet auf: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderung, Spedition/Transport/Logistik einschließlich plattformbasierter Lieferdienste, Schaustellergewerbe, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. In diesen Branchen gelten verschärfte Mitführungspflicht, Sofortmeldepflicht und erhöhte Prüffrequenz der FKS.
Was passiert mit meinem Geschäftsführeramt nach einer Verurteilung wegen § 266a StGB?
Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr — auch auf Bewährung — greift die Registersperre nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3e GmbHG: für fünf Jahre ab Rechtskraft kann der Verurteilte keine GmbH mehr führen. Verteidigungsziel ist daher regelmäßig ein Strafmaß unter einem Jahr. Zusätzlich drohen Berufsverbot (§ 70 StGB), Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) und Eintragung im Wettbewerbsregister.
Wann verjährt eine Tat nach § 266a StGB?
Die strafrechtliche Grundverjährung beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), in besonders schweren Fällen zehn Jahre. Der BGH ordnet den Verjährungsbeginn auf den Fälligkeitszeitpunkt des jeweiligen Monatsbeitrags. Die sozialversicherungsrechtliche Nachforderung verjährt dagegen erst nach vier Jahren (fahrlässig) bzw. 30 Jahren (vorsätzlich) nach § 25 SGB IV — die DRV kann also deutlich länger nachfordern als der Strafanspruch reicht.
Wie hoch ist die zu erwartende Strafe bei 200.000 Euro vorenthaltenen Beiträgen?
Bei vorenthaltenen Beiträgen in der Größenordnung 200.000 € liegt das typische Strafmaß im Bereich ein bis drei Jahre Freiheitsstrafe — bei Ersttätern und vollständiger Nachzahlung häufig zur Bewährung ausgesetzt. Oberhalb von 50.000 € prüft die Staatsanwaltschaft regelmäßig den besonders schweren Fall (§ 266a Abs. 4 StGB) mit Mindeststrafe sechs Monate. Entscheidende Faktoren: Geständnis, Nachzahlung, Vorstrafen, Kooperationsbereitschaft.
Wann beginnt die Verjährung bei § 266a StGB?
Seit BGH, Urt. v. 01.09.2020 – 1 StR 58/19 beginnt die Verjährung mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts der Sozialversicherungsbeiträge (drittletzter Bankarbeitstag des Folgemonats). Die Frist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), bei besonders schweren Fällen (§ 266a Abs. 4 StGB) zehn Jahre. Die frühere Rechtsprechung, die an das sozialrechtliche Erlöschen der Beitragspflicht anknüpfte (bis zu 35 Jahre Gesamtfrist), ist aufgegeben. In Altverfahren ist Verjährung daher regelmäßig zu prüfen.
Kann ich als Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen werden, wenn die GmbH die Beiträge nicht zahlt?
Ja. § 266a StGB ist ein Sonderdelikt — Täter ist der Arbeitgeber bzw. die für ihn handelnde Person. Als GmbH-Geschäftsführer sind Sie persönlich strafbar, auch wenn die GmbH die Schuldnerin der Sozialversicherungsbeiträge ist. Nach BGH, Beschl. v. 22.01.2025 – 1 StR 512/24 ist die Einziehung jedoch gegen Sie nur möglich, wenn der Vorteil (Ersparnis) auch in Ihrem persönlichen Vermögen angekommen ist. Die strafrechtliche Verantwortung und die vermögensrechtliche Abschöpfung laufen damit auf unterschiedlichen Ebenen.
Was ändert das SchwarzArbMoDiG für mein Unternehmen?
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsmodernisierungsgesetz (SchwarzArbMoDiG, BGBl. 2025 I Nr. 369, in Kraft 30.12.2025) erweitert die Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) erheblich: automatisierter Datenzugriff auf Sozialversicherungsdaten, neue Kontrollbefugnisse für Paketzustellung und Reinigungsgewerbe, erweiterte Kontenabrufrechte. Für Unternehmen in den betroffenen Branchen bedeutet das: erhöhtes Entdeckungsrisiko, auch ohne konkreten Anfangsverdacht. Compliance-Systeme sollten unverzüglich geprüft und angepasst werden.
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