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Leere, hell ausgeleuchtete Maschinenhalle eines Produktionsbetriebs ohne Personen (Symbolbild, KI-generiert)

Schwarzarbeit im Unternehmen: Welche Strafe dem Arbeitgeber droht und was jetzt zu tun ist

15 Min.

Symbolbild, KI-generiert

Rechtsstand: Oktober 2026

AUF EINEN BLICK

Wer als Arbeitgeber vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge vorenthält, riskiert nach § 266a StGB bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen 6 Monate bis 10 Jahre. Bei einem Schwarzarbeitsvorwurf sollten Arbeitgeber zuerst den Verfahrensstatus klären, Unterlagen sichern und keine ungeprüften selbstbelastenden Angaben machen. Die Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist nach § 5 SchwarzArbG zu dulden, Beschuldigte dürfen nach § 136 StPO zur Sache schweigen. Die Widerspruchsfrist gegen einen Beitragsbescheid beträgt regelmäßig 1 Monat ab Bekanntgabe, die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl 2 Wochen ab Zustellung.

Schwarzarbeit: Woran Arbeitgeber ihre Verfahrenslage erkennen

Ein Schwarzarbeitsvorwurf erreicht Unternehmen häufig durch eine Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV oder ein Ermittlungsverfahren. Der Zoll meldete für 2025 rund 98.200 eingeleitete Strafverfahren aus der Schwarzarbeitsbekämpfung und rund 675 Millionen Euro Schaden (Zollbilanz 2025 der Bundesregierung).

Schwarzarbeit liegt unter anderem vor, wenn Arbeitgeber Leistungen ausführen lassen und dabei sozialversicherungsrechtliche Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten verletzen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG). Nicht jeder solche Verstoß erfüllt zugleich § 266a StGB. Die Strafnorm setzt insbesondere Arbeitgeberstellung, vorenthaltene Beiträge und Vorsatz voraus.

Bei einer GmbH ist regelmäßig die Gesellschaft Arbeitgeberin. Ihre Pflichten treffen den Geschäftsführer über § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB, und auch eine tatsächliche Geschäftsleitung kann strafrechtliche Verantwortung begründen. Lohnbuchhalter und Steuerberater können sich bei vorsätzlicher Unterstützung wegen Beihilfe verantworten müssen. Wo die Grenze berufstypischen Handelns verläuft, klärt die Besprechung zur Beihilfe zu § 266a StGB durch berufstypische Handlungen.

Dieser Leitfaden behandelt das Vorgehen bei Beitrags- und Schwarzarbeitsvorwürfen. Die Tatbestandsfragen vertieft der Beitrag § 266a StGB: Tatbestand und Verteidigungslinien, die Einordnung ins Arbeitsstrafrecht leistet Das Fundament. Verletzt sich ein Beschäftigter, verlagert sich der Schwerpunkt auf den Arbeitsunfall und die strafrechtliche Verantwortung der Leitung. Ermittelt umgekehrt das Unternehmen gegen eigene Beschäftigte, sind der Nachweis von Arbeitszeitbetrug und die Strafbarkeit der Arbeitnehmerüberwachung zu beachten.

Welche Strafe dem Arbeitgeber bei Schwarzarbeit droht

§ 266a Abs. 1 StGB bedroht das vorsätzliche Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Das gilt unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Für Arbeitgeberbeiträge verlangt § 266a Abs. 2 StGB zusätzlich falsche oder unvollständige Angaben gegenüber der Einzugsstelle oder deren pflichtwidriges In-Unkenntnis-Lassen.

In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen 6 Monate bis 10 Jahre (§ 266a Abs. 4 StGB). Die Wertgrenze des großen Ausmaßes liegt grundsätzlich bei 50.000 Euro je Tat, und zusätzlich muss grober Eigennutz vorliegen (BGH, Beschl. v. 28.11.2024 – 1 StR 376/24).

Vorwurf oder Nebenfolge Norm Rechtsfolge
Vorenthalten von Beiträgen § 266a Abs. 1, 2 StGB Bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Besonders schwerer Fall § 266a Abs. 4 StGB 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe
Lohnsteuerhinterziehung § 370 AO Bis 5 Jahre oder Geldstrafe, im besonders schweren Fall 6 Monate bis 10 Jahre
Leichtfertige Beitragsvorenthaltung § 8 Abs. 3, 5 SchwarzArbG Geldbuße bis 50.000 Euro
Mindestlohn nicht oder verspätet gezahlt § 21 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 3 MiLoG Geldbuße bis 500.000 Euro
Vergabeausschluss § 21 Abs. 1 SchwarzArbG Bis 3 Jahre, bei § 266a StGB ab mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe oder mehr als 90 Tagessätzen
Wettbewerbsregister § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 3 WRegG Rechtskräftige Verurteilung oder Strafbefehl wegen § 266a StGB ohne Mindeststrafe, bei Zurechnung zum Unternehmen
Ausschluss vom Geschäftsführeramt § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 Buchst. e GmbHG Ab 1 Jahr Freiheitsstrafe, Sperre 5 Jahre ab Rechtskraft ohne Verwahrungszeiten

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Stunde und steigt am 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Beiträge auf laufendes Arbeitsentgelt richten sich grundsätzlich nach dem geschuldeten Lohn (§ 22 Abs. 1 SGB IV). Wer weniger zahlt und deshalb auch zu geringe Beiträge abführt, kann bei Vorsatz § 266a StGB verwirklichen. Die bloße Mindestlohnunterschreitung beweist eine Beitragsvorenthaltung dagegen noch nicht.

Weitere Tatbestände betreffen qualifizierte Fälle unerlaubter Ausländerbeschäftigung (§§ 10, 11 SchwarzArbG), den Lohnwucher (§ 291 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB) und die Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB). Eine feste Strafmaßtabelle gibt es für § 266a StGB nicht. Beitragshöhe, Dauer, Tatorganisation, persönliche Schuld und Wiedergutmachung bestimmen die Strafzumessung.

Geldstrafe wird in 5 bis 360 Tagessätzen verhängt (§ 40 Abs. 1 StGB). Eine Freiheitsstrafe bis 1 Jahr wird bei günstiger Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt, bis 2 Jahre nur bei besonderen Umständen (§ 56 Abs. 1, 2 StGB). Ab 6 Monaten kann die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebieten (§ 56 Abs. 3 StGB). Geldstrafen bis 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen bis 3 Monate erscheinen bei einer ersten Eintragung grundsätzlich nicht im Führungszeugnis für private Zwecke (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Für gewerberechtliche Entscheidungen nimmt das Behördenführungszeugnis sie bei einer Tat im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung dennoch auf (§ 32 Abs. 4 BZRG).

Schritt 1: Die FKS-Prüfung dulden und selbstbelastende Auskünfte verweigern

Klären Sie zu Beginn, ob die FKS eine Prüfung durchführt oder gegen Sie strafrechtlich ermittelt. Dulden Sie rechtmäßige Prüfungsmaßnahmen nach § 5 SchwarzArbG. Selbstbelastende Auskünfte dürfen Sie nach § 5 Abs. 1 SchwarzArbG verweigern, auch bei Verfolgungsgefahr für Angehörige im Sinne des § 15 AO. Das Verweigerungsrecht betrifft Auskünfte, die Pflicht zur Vorlage prüfungsrelevanter Unterlagen bleibt grundsätzlich bestehen. Die Prüfung insgesamt dürfen Sie nicht verhindern. Geht die Prüfung in ein Ermittlungsverfahren über, ist vor einer Vernehmung als Beschuldigter zu belehren (§§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 S. 2 StPO).

Benennen Sie einen Ansprechpartner, sichern Sie vorhandene Unterlagen unverändert und protokollieren Sie die Maßnahmen. Die Prüfungsrechte erfassen auch elektronische Unterlagen und Datenverarbeitungssysteme. Das Gesetz vom 22. Dezember 2025 hat diese Befugnisse ausgebaut, wie die Darstellung zum SchwarzArbMoDiG und den neuen FKS-Befugnissen zeigt. Wer die Prüfung nicht duldet oder nicht mitwirkt, riskiert nach § 8 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 SchwarzArbG eine Geldbuße bis 30.000 Euro.

Erscheint die FKS mit einem Durchsuchungsbeschluss, entscheiden die ersten 48 Stunden einer FKS-Durchsuchung häufig über den Umfang der Sicherstellung. Die gerichtliche Überprüfung einer Beschlagnahme (§ 98 Abs. 2 StPO) und die Rechte anwesender Mitarbeiter folgen den allgemeinen Regeln zur Durchsuchung im Unternehmen.

Schritt 2: Die Arbeitgeberstellung nicht vorschnell einräumen

Machen Sie als Beschuldigter vor Akteneinsicht keine ungeprüften Angaben zur Arbeitgeberstellung, zu Arbeitszeiten oder Löhnen (§§ 136, 147 StPO). Ob abhängige Beschäftigung vorliegt, bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, insbesondere nach Weisungsbindung und Eingliederung (§ 7 Abs. 1 SGB IV).

Ein Irrtum über die Arbeitgeberstellung oder die daraus folgende Beitragspflicht kann den Vorsatz nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB ausschließen (BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – 1 StR 346/18). Leichtfertiges Verhalten kann nach § 8 Abs. 3 SchwarzArbG bußgeldpflichtig bleiben, wenn es mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben oder pflichtwidrigem In-Unkenntnis-Lassen einhergeht.

Häufige Statusfehler sind Scheinselbständigkeit und ihre Strafbarkeit bei Einzelauftragnehmern und die illegale Arbeitnehmerüberlassung beim Fremdpersonaleinsatz ohne Erlaubnis. Ob ein solcher Fehler vorsätzlich war, beurteilt die Rechtsprechung zum Tatbestandsirrtum über die Arbeitgeberstellung. Die Beschuldigtenrechte im Strafverfahren gelten auch bei vermeintlich eindeutiger Statusbewertung.

Zeugen aus Buchhaltung oder Bauleitung können einen unabhängigen Beistand nach § 68b StPO hinzuziehen und selbstbelastende Auskünfte nach § 55 StPO verweigern. Werden sie selbst als Beschuldigte verfolgt, steht ihnen ein umfassendes Schweigerecht zu.

Schritt 3: Beitragsbescheid und Schuldumfang Monat für Monat prüfen

Legen Sie gegen einen Beitragsbescheid binnen 1 Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Stelle ein, die den Bescheid erlassen hat (§ 84 Abs. 1 SGG). Bei Bekanntgabe im Ausland gelten 3 Monate, bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig 1 Jahr (§ 66 SGG).

Der Widerspruch allein stoppt die Vollziehung nicht (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Beantragen Sie beim Träger die Aussetzung der Vollziehung. Sie soll erfolgen bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder bei einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte (§ 86a Abs. 3 S. 2 SGG). Gerichtlichen Eilrechtsschutz eröffnet § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Stimmen Sie die Begründung mit der strafrechtlichen Einlassung ab, weil Angaben zwischen den Verfahren übermittelt werden können.

Prüfen Sie Beschäftigte, Beschäftigungszeiten, Löhne, Einzugsstellen, Beitragssätze und Zahlungen für jeden Fälligkeitszeitpunkt. Schätzungen ersetzen diese Feststellungen nur, soweit eine genaue Ermittlung nicht möglich ist, und ihre Grundlagen müssen nachvollziehbar sein (BGH, Beschl. v. 23.03.2022 – 1 StR 511/21). Die Anklage muss die betroffenen Beitragsmonate und den jeweiligen Arbeitgeber ausreichend abgrenzen (BGH, Beschl. v. 21.01.2025 – 1 StR 456/24).

Die Nettolohnfiktion nach § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV rechnet bar gezahlten Schwarzlohn auf ein Bruttoentgelt hoch. Vorausgesetzt sind ein illegales Beschäftigungsverhältnis und nicht gezahlte Steuern und Beiträge. Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung muss der Arbeitgeber die Pflichtverletzung zudem zumindest bedingt vorsätzlich begangen haben. Höhere verbindliche Mindest- oder Tariflohnansprüche bleiben für die Beitragsberechnung maßgeblich. Bei Liquiditätsproblemen ist außerdem zu prüfen, ob die rechtzeitige Zahlung tatsächlich möglich und zumutbar war.

Die Verfolgungsverjährung beträgt bei § 266a StGB grundsätzlich 5 Jahre, auch im besonders schweren Fall (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Bei unterlassenen Beitragszahlungen beginnt sie mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunkts (BGH, Beschl. v. 01.09.2020 – 1 StR 58/19). Beiträge auf laufendes Entgelt sind regelmäßig am drittletzten Bankarbeitstag des Beschäftigungsmonats fällig (§ 23 Abs. 1 SGB IV). Unterbrechung und Ruhen nach §§ 78b, 78c StGB sind gesondert zu prüfen.

Sozialversicherungsrechtlich verjähren Beitragsansprüche grundsätzlich nach 4 Jahren, bei vorsätzlicher Vorenthaltung nach 30 Jahren, jeweils nach Ablauf des Fälligkeitsjahrs (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Prüfungen beim Arbeitgeber können den Fristlauf hemmen. Ein strafrechtliches Geständnis zu vorsätzlichem Handeln kann deshalb auch im Beitragsverfahren erheblich werden.

Schritt 4: Lohnsteuer und Sozialversicherung gemeinsam steuern

Prüfen Sie vor jeder Nachmeldung die Folgen im Beitrags- und im Steuerstrafverfahren. Laufende Melde- und Zahlungspflichten bleiben bestehen, die Abstimmung gewährt keinen Aufschub. Lohnsteuer ist grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen (§ 41a Abs. 1 EStG).

Vorsätzlich unrichtige oder unterlassene Anmeldungen können bei einer Steuerverkürzung Steuerhinterziehung nach § 370 AO sein. Die Lohnsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem tatsächlich zugeflossenen Arbeitslohn, Sozialbeiträge auf laufendes Entgelt nach dem geschuldeten Lohn. Identische Beträge sind deshalb nicht zu unterstellen (BGH 1 StR 511/21).

Die Lohnsteuerhinterziehung verjährt grundsätzlich nach 5 Jahren, in den Fällen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 6 AO nach 15 Jahren (§ 376 Abs. 1 AO). Eine Selbstanzeige nach § 371 AO kann die Steuerhinterziehung erfassen, nicht aber § 266a StGB. Für Lohnsteueranmeldungen erleichtert § 371 Abs. 2a AO die Selbstanzeige, die Nachzahlung bleibt Voraussetzung (§ 371 Abs. 3 AO).

Für die Sozialversicherungsbeiträge gibt es allein die engere Regel des § 266a Abs. 6 StGB. Sie verlangt eine schriftliche Mitteilung an die Einzugsstelle spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach, mit der Beitragshöhe und den Gründen, weshalb trotz ernsthafter Bemühungen nicht gezahlt werden kann. Dann kann das Gericht von Strafe absehen, und bei Nachzahlung innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist wird nicht bestraft. Für länger zurückliegende verdeckte Beschäftigung ist dieses Zeitfenster regelmäßig geschlossen.

Schritt 5: Einziehung, Unternehmenssanktion und Vergabesperre begrenzen

Ordnen Sie ersparte Beiträge und Steuern dem tatsächlich begünstigten Vermögen zu (§§ 73, 73b, 73c StGB). Bei einer Gesellschaft als Arbeitgeberin entsteht die Ersparnis regelmäßig bei ihr und nicht automatisch beim Geschäftsführer (BGH, Beschl. v. 22.01.2025 – 1 StR 512/24). Persönlich erlangte Vorteile sind gesondert zu prüfen, und Einzelunternehmer können selbst Einziehungsadressaten sein.

Belegen Sie wirksame Nachzahlungen an die Einzugsstelle. Soweit dadurch der aus der Tat entstandene Anspruch erlischt, ist die Einziehung ausgeschlossen (§ 73e Abs. 1 S. 1 StGB, BGH, Beschl. v. 17.02.2026 – 3 StR 564/25). Häufig sichert die Staatsanwaltschaft den Betrag schon im Ermittlungsverfahren durch einen Vermögensarrest (§ 111e StPO), dessen Maßstab die Regeln zur Einziehung im Strafverfahren bilden.

Eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG trifft die verantwortliche natürliche Person, gegebenenfalls über § 9 OWiG. Eine Verbandsgeldbuße gegen die Gesellschaft nach § 30 OWiG schließt für dieselbe Tat die Einziehung gegen denselben Verband aus (§ 30 Abs. 5 OWiG). Weil die Geldbuße auch den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen soll (§ 30 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 4 OWiG), ist die Verteidigung gegen eine Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen mit der Einziehungsfrage abzustimmen.

Bei § 266a StGB sieht § 21 Abs. 1 SchwarzArbG einen Soll-Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bis zu 3 Jahren vor. Die Strafschwellen liegen bei mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe oder mehr als 90 Tagessätzen, für die dort bezeichneten Ordnungswidrigkeiten bei 2.500 Euro Geldbuße. Ein Ausschluss kann schon vor Verfahrensabschluss erfolgen, wenn an der schwerwiegenden Verfehlung kein vernünftiger Zweifel besteht.

Ein Ausschluss wegen schwerer Verfehlung bleibt auch bei geringeren Strafen möglich (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB), den eine nachgewiesene Selbstreinigung abwenden kann (§ 125 GWB). § 123 Abs. 4 GWB schreibt den Ausschluss bei festgestellten Steuer- oder Beitragsrückständen vor, die Zahlung oder die Verpflichtung dazu einschließlich Zinsen und Zuschlägen beseitigt ihn. Jede dem Unternehmen zurechenbare rechtskräftige Verurteilung wegen § 266a StGB wird unabhängig von der Strafhöhe ins Wettbewerbsregister eingetragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 3 WRegG). Für ihre vorzeitige Löschung verweist § 8 Abs. 1 S. 3 WRegG auf § 123 Abs. 4 S. 2 GWB.

Schritt 6: Den Verfahrensabschluss an den Schwellen ausrichten

Legen Sie gegen einen belastenden Strafbefehl binnen 2 Wochen nach Zustellung beim erlassenden Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch ein (§ 410 Abs. 1 StPO). Ohne rechtzeitigen Einspruch steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Prüfen Sie deshalb vor einer Beschränkung oder Rücknahme des Einspruchs auch Einziehung, Register- und Organfolgen.

Bereits genau 1 Jahr Freiheitsstrafe wegen § 266a StGB schließt vom Geschäftsführeramt aus, auch bei Bewährung (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 Buchst. e GmbHG). Die Sperre dauert 5 Jahre ab Rechtskraft, Zeiten behördlich angeordneter Verwahrung in einer Anstalt werden nicht mitgerechnet. Für Vorstände einer AG gilt dasselbe nach § 76 Abs. 3 AktG. Auch ein Strafbefehl kann bei einem verteidigten Beschuldigten genau 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung festsetzen (§ 407 Abs. 2 S. 2 StPO).

Eine Einstellung nach § 153a StPO ist keine Verurteilung und löst für sich weder den Registereintrag noch die Amtsunfähigkeit aus. Eigenständige Vergabegründe und gesonderte Verbandssanktionen können fortbestehen. Die Nachzahlung kann als Bemühen um Wiedergutmachung strafmildernd wirken (§ 46 Abs. 2 StGB).

Welche Fehler die Verteidigung bei Schwarzarbeit erschweren

Frühere Angaben zur Arbeitgeberstellung oder zur Lohnhöhe bleiben verwertbar, soweit kein Verwertungsverbot besteht, auch wenn die Einlassung später berichtigt wird. Das Gericht wägt sie gegen die spätere Darstellung ab (§ 261 StPO).

  1. Trennen Sie bei der FKS-Prüfung Duldungspflichten von selbstbelastenden Auskünften (§ 5 SchwarzArbG), statt die Prüfung pauschal zu verweigern.
  2. Übernehmen Sie geschätzte Lohnsummen nicht ungeprüft und übertragen Sie Beitragsbeträge nicht auf die Lohnsteuerberechnung.
  3. Nehmen Sie keinen unlauteren Einfluss auf Zeugen, weil das Verdunkelungsgefahr begründen kann (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO).

Vor einer Einlassung, einer Nachmeldung oder dem Ablauf der Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl sollten Arbeitgeberstellung, Beitragsschätzung, Lohnsteuer- und Organfolgen gemeinsam geprüft sein. Die Abstimmung mit einem Verteidiger an diesem Punkt dient dazu, widersprüchliche Angaben in parallelen Verfahren zu vermeiden und die Folgen eines Verfahrensabschlusses vorab einzuordnen.

Häufige Fragen

Welche Strafe droht dem Arbeitgeber bei Schwarzarbeit?
Für vorsätzlich vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge sieht § 266a StGB bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, in besonders schweren Fällen 6 Monate bis 10 Jahre. Nicht jeder Schwarzarbeitsverstoß erfüllt diese Strafnorm. Daneben kommen ein Lohnsteuerstrafverfahren, Beitragsnachforderungen und die Einziehung in Betracht. Ein Registereintrag wegen § 266a StGB setzt eine rechtskräftige Verurteilung oder einen rechtskräftigen Strafbefehl und die Zurechnung zum Unternehmen voraus.
Welche Strafe droht bei organisierter Schwarzarbeit?
Organisierte Schwarzarbeit kann Regelbeispiele des § 266a Abs. 4 StGB erfüllen und damit zu 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe führen. Erfasst ist auch bandenmäßiges Vorgehen mit vorgehaltenen Scheinbelegen. Bloßes Verbuchen von Abdeckrechnungen genügt nicht für das Verwenden nachgemachter oder verfälschter Belege nach Nummer 2. Davon zu unterscheiden ist das Beschaffen unrichtiger Belege von gewerbsmäßigen Anbietern nach Nummer 3, das erst seit 2017 gilt und auf ältere Taten nicht anwendbar ist (BGH 1 StR 376/24, BGH 3 StR 564/25).
Wie verhalte ich mich bei Fragen der FKS?
Klären Sie zunächst, ob Sie als Auskunftspflichtiger, Zeuge oder Beschuldigter angesprochen werden. Eine rechtmäßige Prüfung ist nach § 5 SchwarzArbG zu dulden, selbstbelastende Auskünfte dürfen Sie verweigern. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht zur Sache (§ 136 StPO). Sichern Sie Unterlagen unverändert, benennen Sie einen Ansprechpartner und vermeiden Sie ungeprüfte Angaben zu Beschäftigungsstatus, Löhnen oder Arbeitszeiten.
Wann verjährt Schwarzarbeit für den Arbeitgeber?
Für § 266a StGB beträgt die Verfolgungsverjährung grundsätzlich 5 Jahre, auch im besonders schweren Fall. Bei unterlassenen Beitragszahlungen beginnt sie mit dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, Unterbrechung und Ruhen sind zu berücksichtigen (§§ 78 bis 78c StGB). Beitragsansprüche verjähren grundsätzlich nach 4, bei Vorsatz nach 30 Jahren ab Ablauf des Fälligkeitsjahrs (§ 25 SGB IV). Für die Lohnsteuerhinterziehung gelten grundsätzlich 5, in den Katalogfällen des § 376 Abs. 1 AO 15 Jahre.
Was muss ich als Geschäftsführer bei einem Strafbefehl beachten?
Prüfen Sie innerhalb der Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Zustellung auch die Nebenfolgen (§ 410 StPO). Bereits 1 Jahr Freiheitsstrafe wegen § 266a StGB führt auch bei Bewährung zum Ausschluss vom Geschäftsführeramt. Die Sperre dauert 5 Jahre ab Rechtskraft, behördlich angeordnete Verwahrungszeiten in einer Anstalt zählen nicht mit (§ 6 GmbHG). Bei vorhandener Verteidigung kann schon ein Strafbefehl 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung festsetzen (§ 407 StPO).
Gibt es eine Selbstanzeige bei Schwarzarbeit?
§ 371 AO kann die Steuerhinterziehung erfassen, nicht aber eine Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB. Für Lohnsteueranmeldungen gelten die Erleichterungen des § 371 Abs. 2a AO, andere Sperrgründe bleiben zu prüfen. § 266a Abs. 6 StGB verlangt eine schriftliche Mitteilung bei Fälligkeit oder unverzüglich danach, die Beitragshöhe und die trotz ernsthafter Bemühungen bestehenden Zahlungsprobleme darlegt. Bei Nachzahlung innerhalb der von der Einzugsstelle gesetzten angemessenen Frist wird nicht bestraft.
Haftet der Geschäftsführer persönlich für nicht gezahlte Beiträge?
Eine persönliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB setzt eine schuldhafte Verletzung des Schutzgesetzes § 266a StGB voraus, einschließlich Vorsatz. Für Arbeitgeberbeiträge sind zusätzlich die Merkmale des § 266a Abs. 2 StGB erforderlich. Für nicht abgeführte Lohnsteuer haftet der Geschäftsführer bereits bei grober Fahrlässigkeit (§§ 34, 69 AO). Die Einziehung ist davon zu trennen. Ersparnisse der Gesellschaft werden dem Geschäftsführer nicht allein wegen seiner Organstellung zugerechnet, persönlich erlangte Tatvorteile sind gesondert zu prüfen (BGH 1 StR 512/24).

Quellen

  • BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – 1 StR 346/18, NJW 2019, 3532 (dejure.org)
  • BGH, Beschl. v. 01.09.2020 – 1 StR 58/19, NJW 2020, 3469 (dejure.org)
  • BGH, Beschl. v. 23.03.2022 – 1 StR 511/21 (dejure.org)
  • BGH, Beschl. v. 28.11.2024 – 1 StR 376/24 (dejure.org)
  • BGH, Beschl. v. 21.01.2025 – 1 StR 456/24, wistra 2025, 341 (dejure.org)
  • BGH, Beschl. v. 22.01.2025 – 1 StR 512/24, wistra 2025, 197 (dejure.org)
  • BGH, Beschl. v. 17.02.2026 – 3 StR 564/25 (dejure.org)
  • Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 369
  • Bundesregierung, „Zoll zieht erfolgreiche Bilanz“, 12.05.2026

Das Fundament

GrundlageUnternehmensstrafrecht DeutschlandGrundlageCompliance Officer — HaftungGrundlageBeschuldigtenrechte im StrafverfahrenGrundlageUntreue nach § 266 StGBGrundlageBetrug im WirtschaftsstrafrechtGrundlageSteuerhinterziehung § 370 AO

Criminal Compliance Briefing

Einmal im Quartal: ausgewählte Entwicklungen im Wirtschaftsstrafrecht, in der Criminal Compliance und bei internen Untersuchungen — eingeordnet aus Verteidigerperspektive.