Client Proffer- „Dear DOJ, Let’s talk!“ – Teil 3

Client Proffer – „Dear DOJ, Let’s talk!“ – Teil 3

Nach der Sommerpause geht es weiter mit einem Beitrag zum „Client Proffer“ – dem 3. Teil von „Hey DOJ Let’s Talk!“

Client Proffer - Der Weg zum Ziel

Ohne die Mitwirkung des Mandanten, wird es in der Regel kein NPA, DPA oder Cooperation Agreement geben. Will man ein NPA, ein DPA oder ein Cooperation Agreement erreichen, ist ein Client Proffer unumgänglich. Während eines Client Proffer sind neben dem Verteidiger und dem Mandanten in der Regel die ermittelnden Staatsanwälte und Bundesagenten anwesend.

Der Client Proffer sollte erst beginnen, wenn das gewünschte oder ein angemessenes Ergebnis eines NPA, DPA oder Cooperation Agreement realistischerweise in Betracht kommt. Spätestens zu Beginn des Client Proffers sollte die US-Staatsanwaltschaft daher darlegen, wie sie sich eine Kooperation des Mandanten vorstellt. In diesem Zusammenhang sollte der Anwalt seine Einschätzung eines möglichen NPA, DPA oder Cooperation Agreement mit der Staatsanwaltschaft besprechen.

Vorbereitung des Client Proffer

Um zu vermeiden, dass man sich „verpokert“ sollte man vor dem ersten Client Proffer so viel Informationen über den ermittelnden Staatsanwalt bzw. die ermittelnde Staatsanwältin einholen wie möglich. Im Idealfall hat man US-Kollegen an seiner Seite, die die Staatsanwälte des DOJ zum Teil sogar persönlich kennen und daher einschätzen können, ob ein NPA realistisch ist. Sollte dies nicht der Fall sein ist die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer eine gute Anlaufstelle, um Informationen über die handelnden Staatsanwalt oder die handelnde Staatsanwältin einzuholen.

Nachdem man den Rahmen des Client Proffers in der Weise abgesteckt hat, kann der eigentliche Client Proffer beginnen.

Der Ablauf eines Client Proffer

Der Client Proffer beginnt regelmäßig damit, dass der Mandant ein Proffer Agreement unterschreibt, das ihm mit einen gewissen Schutz vor der späteren Verwendung seiner Aussagen gibt. Dann wird der Staatsanwalt den Kooperationswilligen in der Regel fragen, ob sein Verteidiger ihn über den Inhalt des Cooperation Agreement aufgeklärt hat. Auch wenn dies der Fall ist, wird der Staatsanwalt die Bedingungen des Cooperation Agreement häufig ein weiteres Mal erläutern.

Im Anschluss kommt es zur Befragung des Mandanten durch die Staatsanwaltschaft und die Bundesagenten. Die Staatsanwaltschaft und die Bundesagenten werden versuchen herauszufinden, wie wichtig die Informationen sind, die der Mandant ihnen „anbietet“, ob sich der Mandant seinerseits strafbar gemacht hat und ob er glaubwürdig ist. Darüber hinaus wollen Staatsanwaltschaft und Bundesagenten einschätzen, ob der Mandant im Falle einer späteren Hauptverhandlung gegen die maßgeblichen Verantwortlichen einen guten, d.h. insbesondere überzeugenden Zeugen abgeben würde. Gerade deshalb werden nicht selten auch persönliche Umstände des Mandanten thematisiert, die potentiell von einer späteren Verteidigung genutzt werden könnten, um die Glaubwürdigkeit des Mandanten und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage anzuzweifeln. Umstände die in einer deutschen Vernehmung tabu wären, können in einer Vernehmung des DOJ ohne Weiteres zum Gegenstand der Befragung gemacht werden. So sind zum Beispiel Fragen nach dem Alkohol- und Drogenkonsum, psychischen Problemen und sonstigem strafbaren Fehlverhalten des Mandanten, das zur eigentlichen Ermittlung in keinerlei Zusammenhang steht, keine Seltenheit.

Was während eines Client Proffer zu tun ist

Mit einem Client Proffer ist es dann meistens nicht getan. Vielmehr schließen sich der ersten Befragung weiter an. Wie häufig und wie lange das DOJ den Mandanten befragen will, hängt natürlich von der Komplexität des Fallen, insbesondere von der Anzahl der beteiligten Personen, von der Art der Kooperation des Mandanten, von dessen Glaubwürdigkeit und seiner kriminellen Vorgeschichte ab.

Während des Client Proffer findet keine Audio-oder Videoaufzeichnung statt. Das DOJ wird daher eine Person dabei haben, die sich Notizen zu den Aussagen des Mandanten macht. Es ist essenziell, dass der Anwalt seinerseits eine Person für diese Aufgabe mitbringt. Dies ist zum einen natürlich deshalb wichtig, weil nur dann überzeugend ein gutes Ergebnis für den Mandanten verhandelt werden kann, wenn man exakt weiß, was der Mandant eigentlich ausgesagt hat. Zum anderen ist die Anfertigung eines eigenen Protokolls wichtig, um etwaigen Inkonsistenzen der Mandantenaussage zum Protokoll des DOJ begegnen zu können.

Fazit

Aus der Sicht deutscher Verteidiger ist der typische Ablauf eines Verhandlungsprozesses mit dem DOJ alles andere als gewöhnlich. Zudem gibt es im Kooperationsprozess mit dem DOJ etliche Fallstricke, deren Nichtbeachtung oft gravierende Folgen haben. Man denke nur an den VW-Manager Oliver Schmidt, der gutgläubig vor seiner Abreise in den USA-Urlaub Mitarbeiter des DOJ noch gefragt hatte, ob er gefahrlos in die USA reisen könne nur um dann am Ende seines Urlaubs „einkassiert“ und in ein berüchtigtes „State Prison“ gesperrt zu werden. Um solche Situationen zu vermeiden, sollte man sich bei Fällen mit USA-Bezug nur in die Hände von „DOJ-erfahrenen“ Anwälten begeben oder – im besten Fall – seinen Anwalt oder seine Anwältin bitten, einen geeigneten US-Kollegen zu empfehlen.