AUF EINEN BLICK
Eine Inspektion nach § 62b WPO ist eine anlassunabhängige, präventive Qualitätssicherungsprüfung der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Sie beurteilt die Wirksamkeit des internen Qualitätssicherungssystems einer Praxis, die gesetzliche Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) durchführt. Die APAS stellt dabei nicht verbindlich die Richtigkeit einzelner geprüfter Abschlüsse fest; sie wertet ausgewählte Prüfungsunterlagen aber aus, um die Prüfungsdurchführung und die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems zu beurteilen. Der Ablauf folgt sieben Stationen von der schriftlichen Inspektionsanordnung bis zum Inspektionsbericht. Entscheidend ist das Verhalten der Praxis in der Vor-Ort-Phase: Die Inspektion ist zunächst kein Berufsaufsichtsverfahren, kann aber in eines übergehen, sobald sich konkrete Anhaltspunkte für eine Berufspflichtverletzung ergeben (§ 66a Abs. 6 WPO).
Was eine APAS-Inspektion nach § 62b WPO ist
Eine Inspektion nach § 62b WPO ist die präventive Qualitätssicherungsprüfung, der sich jede Praxis unterziehen muss, die gesetzliche Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt. Rechtsgrundlage ist § 62b Abs. 1 WPO in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014. Im Kern betrifft § 62b Abs. 1 S. 1 WPO Praxen, die gesetzliche Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a S. 2 HGB durchführen; die Norm erfasst daneben Abschlussprüfungen im Sinne von § 134 Abs. 1 WPO. Im Fall von Beanstandungen können nach § 62b Abs. 1 S. 2 WPO auch andere gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen in die Inspektion einbezogen werden. Zuständig ist die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), § 66a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 WPO.
Gegenstand der Inspektion ist die Wirksamkeit des internen Qualitätssicherungssystems der Praxis, nicht die abschließende Feststellung der Richtigkeit der geprüften Jahres- oder Konzernabschlüsse. Die APAS überprüft ausgewählte Prüfungsunterlagen, um die Prüfungsdurchführung und die Wirksamkeit dieses Systems zu beurteilen. Die Durchsicht der Arbeitspapiere ersetzt damit keine eigenständige Feststellung der materiellen Richtigkeit eines Abschlusses; sie kann aber Grundlage von Feststellungen zur Prüfungsdurchführung, zur Dokumentation und zur Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems sein. Diese Zweckbindung ist der zentrale Unterschied zwischen der Inspektion und einem Straf- oder Aufsichtsverfahren.
Die Inspektion ist anlassunabhängig. Sie setzt keinen Verdacht voraus, sondern ist die turnusmäßige Kontrolle des Systems. Damit unterscheidet sie sich von der anlassbezogenen Berufsaufsicht nach § 66a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 und 3 WPO, die einen Anfangsverdacht erfordert. Für den Gesamtüberblick über Haftung und Verteidigung des Abschlussprüfers — von § 332 HGB bis zur APAS-Aufsicht — siehe den Grundlagenbeitrag Bilanzbetrug Wirtschaftsprüfer: § 332 HGB und die Verteidigung von Abschlussprüfern.
Wie oft die APAS inspiziert: der Turnus
Der Inspektionsturnus richtet sich nach der Art der geprüften PIE-Mandate. Nach Artikel 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 werden Praxen, die börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen prüfen, mindestens alle drei Jahre inspiziert. Praxen, die ausschließlich andere PIE prüfen, werden mindestens alle sechs Jahre inspiziert.
Innerhalb dieses Rahmens wählt die APAS risikoorientiert aus. Art und Umfang der Tätigkeit der Praxis bestimmen, welche Verfahren und welche einzelnen Prüfungsaufträge inspiziert werden. Die Auswahl der zu inspizierenden Mandate erfolgt auf Grundlage der geprüften Abschlüsse und weiterer verfügbarer Informationen. Ausgangspunkt jeder Auftragsinspektion ist die Beurteilung der Fehlerrisiken durch den Abschlussprüfer.
Methodische Grundlage ist die Common Audit Inspection Methodology (CAIM), die die europäischen Abschlussprüferaufsichten im Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen (CEAOB) gemeinsam entwickelt haben. Die inhaltlichen Schwerpunkte legt die APAS jährlich in ihrem Arbeitsprogramm fest; maßgeblich ist stets das aktuell veröffentlichte Programm. Für die Inspektionen im Jahr 2026 hat die APAS erneut den Qualitätsregelkreis — also Identifizierung, Beurteilung und Reaktion auf qualitätsgefährdende Risiken — sowie die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Praxen benannt, deren Mandanten über den Schwellenwerten für eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung liegen.
Der Ablauf der Inspektion in sieben Stationen
Der Ablauf einer APAS-Inspektion folgt einem festen Muster von der schriftlichen Anordnung bis zum Bericht. Die APAS-Verfahrensordnung — erlassen am 12. August 2016, in der am 14. Januar 2025 genehmigten Fassung — regelt diesen Ablauf im Einzelnen.
1. Inspektionsanordnung. Die APAS unterrichtet die Praxis über die Einleitung des Inspektionsverfahrens durch Übersendung einer schriftlichen Inspektionsanordnung. Sie benennt zugleich den von der Leitung der APAS ernannten Inspektionsleiter.
2. Selbstauskunft der Praxis. Mit der Anordnung wird die Praxis aufgefordert, Angaben zur Praxisstruktur, zum Qualitätssicherungssystem und zu den geprüften PIE-Mandaten zu machen. Diese Angaben sind der Hebel für die weitere Schwerpunktauswahl.
3. Risikoorientierte Schwerpunktbildung. Unter Berücksichtigung der Angaben der Praxis legt die APAS die zu inspizierenden Prüfungsaufträge und die Schwerpunkte des internen Qualitätssicherungssystems fest. Ergebnisse der letzten Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer werden berücksichtigt.
4. Vor-Ort-Phase. Die Inspektion wird entweder in den Räumen der Praxis oder in den Geschäftsräumen der APAS durchgeführt. Das Inspektionsteam wertet die zur Verfügung gestellten Unterlagen aus — insbesondere die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems, die Prüfungsberichte und die Arbeitspapiere zu den ausgewählten Mandaten. Ergänzend fließen Gespräche mit der Leitung, weiteren Mitarbeitern und den Auftragsverantwortlichen ein.
5. Schlussbesprechung. Das Inspektionsteam erörtert die gewonnenen Erkenntnisse mit der Praxis in einer Schlussbesprechung. Dieses Erörterungsrecht folgt aus Artikel 26 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, wonach Erkenntnisse und Schlussfolgerungen vor Fertigstellung des Berichts mitzuteilen und zu erörtern sind.
6. Vorläufiges Ergebnis. Das vorläufige Ergebnis wird unter Darstellung von Sachverhalt, Inspektionsvorgehen und Feststellungen schriftlich zusammengefasst und der Praxis mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
7. Inspektionsbericht. Die Inspektion mündet in einen Inspektionsbericht mit den wichtigsten Schlussfolgerungen und Empfehlungen (Art. 26 Abs. 9 VO (EU) 537/2014). Empfehlungen zum internen Qualitätssicherungssystem sind innerhalb einer angemessenen Frist umzusetzen, die höchstens zwölf Monate beträgt (Art. 26 Abs. 8 VO (EU) 537/2014). Einzelne Inspektionsberichte werden nicht veröffentlicht; die APAS berichtet nur aggregiert in ihren Jahresberichten.
Was das Inspektionsteam prüft
Die Inspektion erstreckt sich nach Artikel 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 mindestens auf drei Bereiche: die Bewertung des Aufbaus des internen Qualitätssicherungssystems, die Prüfung der Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen in den Verfahren und die Überprüfung von Prüfungsunterlagen ausgewählter PIE-Mandate. Nach Art. 26 Abs. 7 der Verordnung werden dabei insbesondere die Einhaltung der Prüfungs- und Qualitätssicherungsstandards, der Unabhängigkeitsanforderungen sowie Quantität und Qualität der eingesetzten Ressourcen überprüft.
Der Prüfungsschwerpunkt liegt erfahrungsgemäß auf Prüffeldern mit hohem Ermessensspielraum der gesetzlichen Vertreter des geprüften Unternehmens. Verdichtungspunkte entstehen typischerweise dort, wo die Identifikation eines bedeutsamen Risikos und die dokumentierte Prüfungsantwort auf dieses Risiko textlich auseinanderfallen. Das betrifft insbesondere die im Bestätigungsvermerk dargestellten besonders wichtigen Prüfungssachverhalte.
Ein Blick in die aggregierte APAS-Berichterstattung zeigt, dass Feststellungen kein Randphänomen sind. Im Berichtsjahr 2024 — den zuletzt vollständig aufgeschlüsselten Vergleichszahlen — inspizierte die APAS in 20 abgeschlossenen Inspektionsverfahren 50 Prüfungsmandate; bei 25 Mandaten (50 Prozent) ergab sich mindestens eine Feststellung, insgesamt 55 Feststellungen. Auf Ebene der geprüften Praxen war nur bei 4 der 20 abgeschlossenen Verfahren weder zum Qualitätssicherungssystem noch zu einem Prüfungsmandat eine Feststellung zu verzeichnen. Feststellungen sollten deshalb nicht als ungewöhnlicher Sonderfall behandelt werden. (Aktuellere Zahlen enthält der am 31. März 2026 veröffentlichte APAS-Jahresbericht 2025; die hier genannten Werte sind historische Vergleichszahlen.)
Verhalten in der Inspektion: die Verteidigerperspektive
Das Verhalten der Praxis entscheidet sich nicht erst beim Bericht, sondern bereits bei der Selbstauskunft. Die mit der Inspektionsanordnung angeforderten Angaben zu Praxisstruktur, Qualitätssicherungssystem und PIE-Mandaten steuern, welche Schwerpunkte das Inspektionsteam setzt. Standarderhebungsbögen ohne juristische Begleitung auszufüllen, verschenkt diese Steuerungsmöglichkeit.
In der Vor-Ort-Phase sind die Gespräche mit Leitung und Auftragsverantwortlichen eine eigenständige Erkenntnisquelle des Inspektionsteams. Informelle Aussagen während der Begehung können Verdichtungspunkte schaffen, die im schriftlichen Verfahren nur schwer wieder aufzulösen sind. Kommunikation gehört strukturiert und abgestimmt geführt, nicht spontan.
Das Erörterungsrecht aus Artikel 26 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist der wichtigste formale Hebel der Praxis. Erkenntnisse werden vor Fertigstellung des Berichts mitgeteilt und sind zu erörtern; das vorläufige Ergebnis kann schriftlich kommentiert werden. Wer diese Stufe nur passiv durchläuft, lässt die Gelegenheit ungenutzt, eine Feststellung durch dokumentierte Kontextualisierung zu entkräften, bevor sie in den Bericht eingeht.
Wann die Inspektion in ein Aufsichtsverfahren kippt
Die Inspektion ist zunächst kein Berufsaufsichtsverfahren, kann aber jederzeit in eines übergehen. Die Schwelle ist der Anfangsverdacht: Sobald sich aus der Inspektion oder aus sonstigen Umständen konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen Berufspflichten bei einer PIE-Abschlussprüfung ergeben, ermittelt die APAS nach § 66a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 WPO. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn sich die Möglichkeit einer Berufspflichtverletzung schlüssig aus zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten ergibt.
Ab diesem Punkt ändert sich das Verfahrensregime. Aus der präventiven Systemkontrolle wird eine anlassbezogene berufsaufsichtliche Ermittlung mit eigenen Verfahrensrechten, eigenem Prüfungsmaßstab und der Möglichkeit berufsaufsichtlicher Maßnahmen. In diesem Stadium bietet sich frühzeitig die Prüfung an, ob eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 67a WPO in Betracht kommt. Für die geprüfte Praxis heißt das: Das Verhalten während der Inspektion muss die Möglichkeit dieses Übergangs von Anfang an mitdenken. Welche Rechte und Sanktionen dann gelten, behandelt der Beitrag zur APAS-Verfahren Verteidigung im Berufsaufsichtsverfahren.
Auch die dokumentierte Aufarbeitung von Feststellungen folgt Grundsätzen, die aus der Methodik interner Untersuchungen im Unternehmen bekannt sind: Sachverhalt sichern, Kontext dokumentieren, Reihenfolge der Eingaben durchdenken.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einer APAS-Inspektion und einem APAS-Berufsaufsichtsverfahren?
Wie oft findet eine APAS-Inspektion statt?
Prüft die APAS bei der Inspektion, ob ein geprüfter Abschluss richtig ist?
Wie läuft eine APAS-Inspektion konkret ab?
Wird der Inspektionsbericht veröffentlicht?
Muss ich Empfehlungen aus dem Inspektionsbericht umsetzen?
Quellen
Rechtsgrundlagen:
– Wirtschaftsprüferordnung (WPO), insbesondere § 62b, § 66a Abs. 6 — gesetze-im-internet.de
– Handelsgesetzbuch (HGB), § 316a — gesetze-im-internet.de
– Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, insbesondere Art. 26 — EUR-Lex, CELEX 32014R0537
APAS-Dokumente:
– APAS, Verfahrensordnung der Abschlussprüferaufsichtsstelle (erlassen 12.08.2016, genehmigte Fassung 14.01.2025) — apasbafa.bund.de
– APAS, Informationen zum Inspektionsverfahren — apasbafa.bund.de/Inspektionen
– APAS, Arbeitsprogramm 2026 (veröffentlicht 02.01.2026) — apasbafa.bund.de/Arbeitsprogramme
– APAS, Jahresbericht 2025 (veröffentlicht 31.03.2026) — apasbafa.bund.de/Jahresberichte
– APAS, Jahresbericht 2024 (historische Inspektionszahlen Berichtsjahr 2024) — apasbafa.bund.de/Jahresberichte


