Stand: Oktober 2026Zuletzt geprüft: 01.10.2026
AUF EINEN BLICK
Fällt ein Verdacht auf ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, muss der Aufsichtsrat aufklären, über die Organstellung entscheiden und Ersatzansprüche nach § 93 AktG prüfen. Die Untersuchung mandatiert der Aufsichtsrat selbst (§§ 111 Abs. 2 S. 2, 112 AktG); über den Widerruf der Bestellung entscheidet nur das Plenum (§ 107 Abs. 3 S. 7 AktG). Die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Gremiums in einer Sitzung zu erklären (§ 626 Abs. 2 BGB). Eine versäumte Frist lässt sich nicht heilen.
Die Pflichten des Aufsichtsrats beginnen mit dem ersten belastbaren Hinweis, nicht erst mit einem Ermittlungsverfahren. Wie eine interne Untersuchung rechtlich aufgesetzt wird – Rechtsgrundlagen, Datenauswertung, Berichtsarchitektur –, behandelt der Leitfaden Interne Untersuchung durchführen. Hier geht es um die Handlungsfolge des Aufsichtsrats, wenn sich der Verdacht gegen ein Mitglied des Vorstands richtet.
Was der Aufsichtsrat bei Verdacht gegen ein Vorstandsmitglied tun muss – sechs Schritte
Bei Verdacht gegen ein Vorstandsmitglied folgt die Reaktion des Aufsichtsrats einer festen Reihenfolge:
- Anlass aufnehmen und Sonderbericht anfordern (§ 90 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 AktG).
- Ausschuss zur Vorbereitung einsetzen; Personalentscheidungen bleiben beim Plenum (§ 107 Abs. 3 S. 7 AktG).
- Externe Untersuchung durch den Aufsichtsrat selbst mandatieren (§§ 111 Abs. 2 S. 2, 112 AktG).
- Über Widerruf der Bestellung und Kündigung des Anstellungsvertrags getrennt entscheiden (§ 84 Abs. 4 AktG, § 626 BGB).
- Ersatzansprüche prüfen und vor Verjährung sichern (§ 93 Abs. 2, 4 und 6 AktG).
- Kapitalmarkt-, Versicherungs- und Anzeigefragen parallel klären.
1. Den Anlass aufnehmen und das Gremium unterrichten
Ein Verdacht gegen ein Vorstandsmitglied ist regelmäßig ein wichtiger Anlass, über den der Vorstand dem Aufsichtsratsvorsitzenden nach § 90 Abs. 1 S. 3 AktG berichten muss. Der Anlass setzt kein Ermittlungsverfahren voraus: Ein Hinweis über die Meldestelle, ein Prüfbericht oder eine Anfrage der Presse können ihn begründen. Der Vorsitzende unterrichtet die übrigen Mitglieder spätestens in der nächsten Sitzung (§ 90 Abs. 5 S. 3 AktG).
Bleibt der Bericht aus, kann der Aufsichtsrat jederzeit einen Bericht verlangen (§ 90 Abs. 3 AktG). Bei unzureichender Information muss er nachfragen und selbst nachforschen; informelle Gespräche genügen dafür nicht (BGH, Urt. v. 14.10.2025 – II ZR 78/24). Typischer Fehler: Sie klären den Hinweis zunächst im Vier-Augen-Gespräch mit dem Vorstandsvorsitzenden. Das Gespräch ersetzt keine Überwachung und gibt dem Betroffenen Zeit, bevor Daten gesichert sind.
2. Einen Ausschuss einsetzen, ohne das Plenum zu umgehen
Der Aufsichtsrat kann die Aufklärung einem Ausschuss übertragen, der Beschlüsse vorbereitet und ihre Ausführung überwacht (§ 107 Abs. 3 S. 1 AktG). Über den Widerruf der Bestellung nach § 84 Abs. 4 S. 1 AktG beschließt nur das Plenum, nie ein Ausschuss (§ 107 Abs. 3 S. 7 AktG). Ein Ausschussbeschluss über die Abberufung ist deshalb unwirksam.
Besetzen Sie den Ausschuss klein und mit Mitgliedern ohne geschäftliche oder persönliche Nähe zum Betroffenen. Der Einsetzungsbeschluss sollte das Mandat ausdrücklich umfassen, externe Untersucher zu beauftragen und Unterlagen nach § 111 Abs. 2 S. 1 AktG einzusehen.
3. Die Untersuchung selbst mandatieren
Der Aufsichtsrat beauftragt die externen Untersucher selbst: § 111 Abs. 2 S. 2 AktG erlaubt die Beauftragung besonderer Sachverständiger, § 112 AktG weist ihm die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern zu. Ein Mandat über den Vorstand oder die Rechtsabteilung macht das Ergebnis angreifbar, weil der Vorstand die Vorwürfe gegen eines seiner Mitglieder nicht neutral steuern kann.
Untersuchungsunterlagen sind nicht schon deshalb beschlagnahmefrei, weil Rechtsanwälte sie erstellt haben (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17). Die Reichweite des Schutzes behandelt der Beitrag zum Beschlagnahmeschutz nach § 97 StPO. Untersuchungsführung und Verteidigung gehören getrennt; die Rollenverteilung erläutert der Beitrag zum Anwalt für interne Untersuchungen.
4. Über Amt und Anstellungsvertrag getrennt entscheiden
Widerruf der Bestellung und Kündigung des Anstellungsvertrags sind zwei Entscheidungen mit eigenen Voraussetzungen. Der Widerruf verlangt einen wichtigen Grund, namentlich eine grobe Pflichtverletzung (§ 84 Abs. 4 S. 1 und 2 AktG). Er ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist (§ 84 Abs. 4 S. 4 AktG).
Für den Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften (§ 84 Abs. 4 S. 5 AktG). Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist daher gesondert zu beschließen und binnen zwei Wochen zu erklären. Ein Widerruf ohne Kündigung lässt die Vergütungsansprüche regelmäßig bis zum Vertragsende bestehen.
Steht der Sachverhalt noch nicht fest, kommt eine einvernehmliche Freistellung in Betracht. Eine einseitige Suspendierung regelt das Aktiengesetz nicht; ihre Zulässigkeit ist umstritten. Auch freigestellt bleibt das Vorstandsmitglied Organmitglied, und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB läuft unabhängig von der Freistellung. Legt es sein Amt nieder, endet die Organstellung – nicht aber der Anstellungsvertrag und nicht die Haftung für frühere Pflichtverletzungen.
5. Ersatzansprüche prüfen und sichern
Der Aufsichtsrat muss Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied eigenverantwortlich prüfen: Bestehen des Anspruchs, Prozessrisiko und Beitreibbarkeit (BGH, Urt. v. 21.04.1997 – II ZR 175/95, „ARAG/Garmenbeck“). Ist ein durchsetzbarer Anspruch gegeben, wird er im Regelfall verfolgt. Davon darf der Aufsichtsrat nur absehen, wenn gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls die Gründe für die Rechtsverfolgung überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind.
Drei Regeln aus § 93 AktG bestimmen das Vorgehen. Im Prozess trägt das Vorstandsmitglied die Beweislast für pflichtgemäßes Verhalten (§ 93 Abs. 2 S. 2 AktG). Die Ansprüche verjähren bei börsennotierten Gesellschaften in zehn, bei anderen in fünf Jahren (§ 93 Abs. 6 AktG). Ein Verzicht oder Vergleich ist erst drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs und nur mit Zustimmung der Hauptversammlung möglich (§ 93 Abs. 4 S. 3 AktG).
6. Kapitalmarkt, Versicherung und Behörden mitdenken
Bei einer börsennotierten Gesellschaft ist zu prüfen, ob der Verdacht eine Insiderinformation nach Art. 7 MAR ist. Seit dem 5. Juni 2026 ist bei zeitlich gestreckten Vorgängen grundsätzlich erst das finale Ereignis nach Art. 17 MAR zu veröffentlichen; Zwischenschritte bleiben vertraulich zu behandeln. Anzeige- und Mitwirkungsobliegenheiten gegenüber dem D&O-Versicherer sind mit der Untersuchungsstrategie abzustimmen; die Schnittstellen behandelt der Beitrag zur D&O-Versicherung im Strafverfahren. Eine allgemeine Pflicht, den Verdacht bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, besteht nicht; ob und wann angezeigt wird, ist eine eigene Entscheidung.
Die Aussage des verdächtigen Vorstandsmitglieds: Berichtspflicht und Selbstbelastung
Das verdächtige Vorstandsmitglied bleibt bis zum Widerruf Organ und damit gegenüber dem Aufsichtsrat berichtspflichtig (§ 90 AktG). Ein gesellschaftsrechtliches Recht, zu eigenem Fehlverhalten zu schweigen, sieht das Aktiengesetz nicht vor. Im Strafverfahren muss dagegen niemand zu seiner eigenen Überführung beitragen.
Ob Angaben, die ein Organmitglied unter gesellschaftsrechtlichem Pflichtendruck macht, im Strafverfahren verwertbar sind, ist nicht abschließend geklärt. Der Gemeinschuldner-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts spricht für ein Verwertungsverbot bei erzwungener Selbstbezichtigung (BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 – 1 BvR 116/77); seine Übertragung auf Organpflichten ist umstritten. Ein Verwertungsverbot verhindert zudem nicht, dass ein Interviewprotokoll mit dem Untersuchungsbericht beschlagnahmt wird und den Ermittlungen Ansatzpunkte liefert.
Für den Aufsichtsrat folgt daraus eine Verfahrensfrage, keine Gegnerschaft. Kündigen Sie die Anhörung an, geben Sie dem Vorstandsmitglied Gelegenheit, einen eigenen Verteidiger hinzuzuziehen, und trennen Sie im Protokoll Tatsachenangaben von Bewertungen. Die Verteidigung des Vorstandsmitglieds prüft an dieser Stelle zuerst, in welcher Funktion das Gespräch geführt wird und wer das Protokoll erhält. Ein fair geführtes Verfahren trägt eine spätere Kündigung besser als ein überraschend angesetztes Gespräch.
Wann der Aufsichtsrat einen Fehler nicht mehr korrigieren kann
Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, sobald der Aufsichtsrat als Gremium in einer Sitzung sichere und umfassende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat. Nach Ablauf dieser Frist kann der Aufsichtsrat den Anstellungsvertrag aus diesem Grund nicht mehr außerordentlich kündigen. Die Kenntnis eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds genügt nicht (BGH, Urt. v. 15.06.1998 – II ZR 318/96; OLG München, Urt. v. 31.07.2024 – 7 U 351/23 e). Solange der Sachverhalt nicht sicher feststeht, darf der Aufsichtsrat zügig weiter aufklären und das Vorstandsmitglied anhören, ohne dass die Frist läuft.
Die Regel wirkt in beide Richtungen. Verzögern einberufungsberechtigte Mitglieder die Sitzung nach eigener Kenntnis unangemessen, muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als hätte das Gremium mit zumutbarer Beschleunigung getagt (OLG München 7 U 351/23 e). Befassen Sie das Plenum dagegen vorschnell mit Zwischenständen, entsteht Streit darüber, ab wann es sichere Kenntnis hatte – und damit über den Fristbeginn.
Zwei weitere Fehler lassen sich kaum reparieren. Eine allgemeine Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag erledigt Ersatzansprüche innerhalb der Drei-Jahres-Sperre des § 93 Abs. 4 S. 3 AktG nicht wirksam. Die gezahlte Abfindung ist trotzdem abgeflossen. Eine wirtschaftlich nicht begründbare Abfindung kann zudem ein Untreuerisiko für die zustimmenden Aufsichtsratsmitglieder begründen. In einem kommunalen Fall hat der Bundesgerichtshof auch die Verurteilung des Empfängers einer überhöhten Abfindung wegen Beihilfe zur Untreue bestätigt (BGH, Beschl. v. 25.03.2025 – 4 StR 357/23); Einzelheiten im Beitrag zur Beihilfe zur Untreue durch Annahme einer Abfindung. Und ein Interview ohne geklärte Mandatsstruktur fixiert Aussagen, die sich nicht zurückholen lassen.
In Untersuchungen im Auftrag des Aufsichtsrats scheitert die Frist erfahrungsgemäß seltener an der Aufklärung als an der Sitzungsplanung. Der Bericht liegt vor, die nächste ordentliche Sitzung ist Wochen entfernt. Wer die Sondersitzung vorbereitet, bevor die Untersuchung abgeschlossen ist, hält Widerruf und Kündigung zugleich offen.
Das eigene Risiko des Aufsichtsrats bei Untätigkeit
Aufsichtsratsmitglieder, die einen erkannten Verdacht nicht aufklären oder durchsetzbare Ansprüche verjähren lassen, haften der Gesellschaft selbst (§ 116 S. 1 i. V. m. § 93 AktG). Strafrechtlich kommt eine Untreue durch Unterlassen nur unter den engen Voraussetzungen des § 266 StGB in Betracht: Vermögensbetreuungspflicht, eigenständig festgestellter Vermögensnachteil und Vorsatz. Diese Konstellationen behandelt der Beitrag zur Untreue durch Aufsichtsratsmitglieder – dort das Strafbarkeitsrisiko, hier die Handlungspflichten. Gerät das Gremium selbst in den Blick der Staatsanwaltschaft, gilt das im Beitrag zum Aufsichtsrat im Ermittlungsverfahren Gesagte.
Gesellschaftsrecht und Strafverfahren laufen bei einem Vorstandsverdacht nicht nacheinander, sondern gleichzeitig. Der Aufsichtsrat muss aufklären, ohne die Selbstbelastungsfreiheit des Betroffenen zu überspielen, und entscheiden, ohne die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu verlieren. Das gelingt, wenn Mandatsstruktur, Sitzungsplanung und Anhörung vor dem ersten Interview festgelegt sind.
Wann der Sachverhalt dem Plenum entscheidungsreif vorliegt, entscheidet über den Lauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Eine abgestimmte gesellschafts- und strafrechtliche Begleitung der Untersuchung ist an dieser Stelle der übliche Weg.
Häufige Fragen
Muss der Aufsichtsrat Schadensersatz gegen den Vorstand geltend machen?
Kann der Aufsichtsrat ein verdächtiges Vorstandsmitglied sofort abberufen?
Wie lange hat der Aufsichtsrat für die fristlose Kündigung des Vorstands Zeit?
Muss das verdächtige Vorstandsmitglied dem Aufsichtsrat Auskunft geben?
Darf sich der Aufsichtsrat mit dem Vorstand per Aufhebungsvertrag einigen?
Gilt das auch für die GmbH mit Aufsichtsrat?
Quellen
- BGH, Urt. v. 21.04.1997 – II ZR 175/95 (ARAG/Garmenbeck), BGHZ 135, 244
- BGH, Urt. v. 15.06.1998 – II ZR 318/96, BGHZ 139, 89 = DStR 1998, 1101
- BGH, Urt. v. 14.10.2025 – II ZR 78/24, WM 2025, 2227 = NZG 2026, 28
- BGH, Beschl. v. 25.03.2025 – 4 StR 357/23, Pressemitteilung Nr. 078/2025
- BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17 u. a. (Jones Day), Volltext
- BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 – 1 BvR 116/77 (Gemeinschuldner), BVerfGE 56, 37
- OLG München, Urt. v. 31.07.2024 – 7 U 351/23 e, BeckRS 2024, 22085, Volltext
- Normen: § 84 AktG · § 90 AktG · § 93 AktG · § 107 AktG · § 111 AktG · § 112 AktG · § 116 AktG · § 626 BGB · § 46 GmbHG · § 31 MitbestG · Art. 7, 17 MAR i. d. F. der Verordnung (EU) 2024/2809


