AUF EINEN BLICK
Im Ermittlungsverfahren gegen Organe gerät auch die Kontrollebene in den Blick. Für den Aufsichtsrat sind 3 Lagen entscheidend: die Durchsuchung mit Beschlagnahme von Sitzungsunterlagen, die Vorladung als Zeuge oder Beschuldigter und die Steuerung der internen Untersuchung. Heikel ist das Spannungsfeld zwischen der zivilrechtlichen Pflicht zur Aufklärung und Anspruchsverfolgung und dem strafprozessualen Schutz vor Selbstbelastung. Die Weichen werden früh gestellt — oft vor der ersten Vernehmung.
Strafrechtliche Risiken des Aufsichtsrats entscheiden sich nicht erst in der Hauptverhandlung. Sie entscheiden sich im Ermittlungsverfahren — bei der Durchsuchung, beim ersten Kontakt mit der Staatsanwaltschaft, bei der Frage, wer die interne Untersuchung steuert. Den materiellen Rahmen behandeln der Pillar Strafbarkeit des Aufsichtsrats und der Cluster Untreue durch Aufsichtsratsmitglieder. Dieser Beitrag betrifft die Verfahrensdimension.
Inhaltsverzeichnis
- Die Durchsuchung: Beschlagnahme von Sitzungsunterlagen
- Vorladung: Zeuge oder Beschuldigter?
- Die interne Untersuchung: das eigentliche Spannungsfeld
- Das Innenverhältnis im Gremium während des Verfahrens
- Verteidigungsansätze im Überblick
- Häufige Fragen
Die Durchsuchung: Beschlagnahme von Sitzungsunterlagen
Die Durchsuchung trifft den Aufsichtsrat in 2 Rollen. Richtet sich der Verdacht gegen ihn, gilt § 102 StPO. Ist er unverdächtiger Dritter, greift § 103 StPO mit höheren Anforderungen: Die gesuchten Beweismittel müssen hinreichend konkret bezeichnet sein. Beide Maßnahmen unterliegen dem Richtervorbehalt (§ 105 StPO). Gegenstand sind regelmäßig Sitzungsprotokolle, Beschlussvorlagen, Ausschussunterlagen und elektronische Kommunikation. Beschlagnahmt wird nach §§ 94 ff. StPO. Die Durchsicht der Papiere und Datenträger richtet sich nach § 110 StPO.
Die §§ 102 ff. StPO kennen keine eigenständigen Durchsuchungsverbote. Eine Durchsuchung ist deshalb auch dort zulässig, wo Unterlagen unverdächtiger Personen oder Berufsgeheimnisträger lagern. Erst auf der Ebene der Beschlagnahme greifen die Verbote des § 97 StPO und der Schutz des § 160a StPO.
Verhalten bei der Durchsuchung
Bei der Durchsuchung gilt Zurückhaltung. Spontane Erklärungen unterbleiben. Sinnvoll ist, der Durchsicht und der Sicherstellung ausdrücklich zu widersprechen — das hält die Frage der Verwertbarkeit offen. Ein vollständiges Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände (§ 107 StPO) ist zu verlangen. Der Kontakt zur Verteidigung erfolgt sofort. Wird ohne vorherige richterliche Anordnung sichergestellt oder beschlagnahmt, ist die gerichtliche Kontrolle nach § 98 Abs. 2 StPO zu prüfen. Weiterführend: Durchsuchung im Unternehmen.
Vorladung: Zeuge oder Beschuldigter?
Die Statusfrage ist entscheidend. Wer wirksam als Zeuge geladen ist, muss grundsätzlich erscheinen und zur Sache aussagen — bei gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Ladung ohne Weiteres, bei polizeilicher Ladung nur, wenn ihr ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO). Das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) erlaubt es, einzelne Fragen nicht zu beantworten, wenn die Antwort die Gefahr eigener Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfolgung begründen würde. Weiterführend: Beschuldigtenrechte im Strafverfahren.
Vor jeder Aussage ist deshalb die eigene Rolle zu klären: Besteht ein Anfangsverdacht gegen das Mitglied selbst? Wird das Auskunftsverweigerungsrecht zu spät oder zu pauschal ausgeübt, drohen 2 Risiken: Eine bereits getätigte, belastende Zeugenaussage bleibt grundsätzlich verwertbar, und eine unberechtigte Verweigerung kann mit Ordnungsmitteln belegt werden (§ 70 StPO).
Die interne Untersuchung: das eigentliche Spannungsfeld
Parallel zum staatlichen Verfahren läuft regelmäßig eine interne Untersuchung. Für den Aufsichtsrat entsteht hier ein struktureller Konflikt. Zivilrechtlich ist er zur Aufklärung verpflichtet. Nach der Linie „ARAG/Garmenbeck“ (BGH, Urt. v. 21.04.1997 – II ZR 175/95) muss er Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand prüfen und im Regelfall verfolgen. Den Maßstab aktiver Überwachung und Informationsbeschaffung hat der Bundesgerichtshof zuletzt weiter konkretisiert (BGH, Urt. v. 14.10.2025 – II ZR 78/24). Beide Entscheidungen sind zivilrechtlich.
Erkenntnisse aus einer internen Untersuchung sind zudem nicht automatisch beschlagnahmefrei. Beschlagnahmeschutz, Mandatsstruktur und Gewahrsam müssen im Einzelfall geprüft werden; das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO greift nach der Rechtsprechung regelmäßig nur im Verteidigungsmandat des konkret Beschuldigten.
Praktisch heißt das: Mandats- und Untersuchungsführung sind zu trennen. Wer die Untersuchung steuert, wer Interviews führt, wem die Ergebnisse zustehen und wie sie geschützt werden, ist vorab zu klären. Die strafrechtliche Verteidigung gehört früh eingebunden.
Das Innenverhältnis im Gremium während des Verfahrens
Mit Einleitung des Verfahrens verändert sich die Lage im Aufsichtsrat selbst. Interessen einzelner Mitglieder können auseinanderlaufen — etwa wenn der Verdacht nur einen Teil des Gremiums trifft. Gemeinsame Beratungen und geteilte Berater bergen dann das Risiko von Interessenkonflikten und wechselseitiger Belastung. Frühzeitig zu klären ist deshalb, ob eine gemeinsame oder eine getrennte Vertretung sachgerecht ist.
Verteidigungsansätze im Überblick
Beschlagnahmeumfang und Verwertbarkeit
Der Umfang der Sicherstellung ist zu kontrollieren. Wo Beschlagnahmeverbote (§ 97 StPO) oder der Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 160a StPO) greifen, ist dem zu widersprechen.
Die Statusfrage offenhalten
Vor jeder Vernehmung ist die eigene Rolle zu klären. Das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) wird gezielt eingesetzt; bei Beschuldigtenstellung gilt das umfassende Schweigerecht.
Steuerung der internen Untersuchung
Die interne Untersuchung ist so aufzusetzen, dass sie die zivilrechtliche Aufklärungspflicht erfüllt, ohne den strafrechtlichen Selbstbelastungsschutz zu unterlaufen.
Der materielle Anker
Maßgeblich bleibt, ob überhaupt ein eigenständig feststellbarer Vermögensnachteil vorliegt (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a.). Das Verschleifungsverbot diszipliniert die Anklage auch im Ermittlungsverfahren. Die materiellen Hebel sind im Cluster Untreue durch Aufsichtsratsmitglieder und zur Garantenstellung des Aufsichtsrats entfaltet.
D&O und Verteidigungskosten
Eine D&O-Versicherung berührt die strafrechtliche Bewertung nicht, ist für die Deckung der Verteidigungskosten aber früh zu klären. Anzeige- und Mitwirkungsobliegenheiten aus dem Versicherungsverhältnis sind mit der Verteidigungsstrategie abzustimmen. Vertiefend: Das Fundament.
Häufige Fragen
Darf die Staatsanwaltschaft beim Aufsichtsrat durchsuchen, auch wenn er nicht beschuldigt ist?
Können Sitzungsprotokolle des Aufsichtsrats beschlagnahmt werden?
Bin ich als Aufsichtsrat Zeuge oder Beschuldigter?
Muss ich als Zeuge alles aussagen?
Sind Ergebnisse einer internen Untersuchung vor Beschlagnahme geschützt?
Wie wirkt die zivilrechtliche Aufklärungspflicht im Strafverfahren?
Kann ich gegen eine Durchsuchung vorgehen?
Quellen: §§ 55, 70, 94, 97, 98 Abs. 2, 102, 103, 105, 107, 110, 136, 160a, 163 Abs. 3 StPO (gesetze-im-internet.de). BGH, Urt. v. 21.04.1997 – II ZR 175/95 (BGHZ 135, 244); BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. (BVerfGE 126, 170); BGH, Urt. v. 14.10.2025 – II ZR 78/24 (WM 2025, 2227).
Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.


