AUF EINEN BLICK
Die Regierungskommission hat am 5. August 2026 Änderungsvorschläge zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) zur Konsultation gestellt; gestrichen werden vor allem Transparenz- und Dokumentationsempfehlungen an den Aufsichtsrat. Den strafrechtlichen Sorgfaltsmaßstab senken die Streichungen nicht: Die Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB folgt aus §§ 93, 116 AktG, nicht aus dem Kodex. Verschieben wird sich die Beweislage.
Welche DCGK-Änderungen 2026 überhaupt strafrechtlich relevant sind
Von den Änderungsvorschlägen der Regierungskommission vom 5. August 2026 berühren sechs Regelungskomplexe die strafrechtliche Verantwortung des Aufsichtsrats unmittelbar; die übrigen Vorschläge betreffen vor allem Vorstand, Hauptversammlung und Berichtsfristen und bleiben hier außer Betracht. Der Entwurf ist bis zum 4. September 2026 in der Konsultation. Geltendes Recht bleibt bis zur Bekanntmachung einer neuen Fassung im Bundesanzeiger der DCGK vom 28. April 2022. Den systematischen Rahmen — Täterstellung, Pflichtenkreis, typische Vorwürfe — behandelt der Beitrag zur Strafbarkeit des Aufsichtsrats.
| Kodexstelle | Vorgeschlagene Änderung | Gesetzlicher oder sonstiger Pflichtenkern, der bleibt |
|---|---|---|
| A.4 (alt) | Empfehlung zum Hinweisgebersystem gestrichen, Inhalt in Grundsatz 5 überführt | Hinweisgeberschutzgesetz; Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG |
| C.1 S. 3 und 4 | Nachhaltigkeitsexpertise im Kompetenzprofil und Vorgabe für Wahlvorschläge gestrichen | Prüfungspflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und Governance-Angaben nach ESRS 2 im jeweils geltenden Umsetzungsstand |
| D.1 | Pflicht zur Veröffentlichung der Geschäftsordnung gestrichen | Empfehlung, sich eine Geschäftsordnung zu geben, bleibt; eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht bestand ohnehin nicht |
| D.2 (alt) | Empfehlung zur Ausschussbildung und zur namentlichen Nennung der Ausschussmitglieder gestrichen | § 107 Abs. 3 AktG; Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB |
| D.6 (neu, vormals D.7) | Angabe des Sitzungsformats im Aufsichtsratsbericht gestrichen; Teilnahmequote bleibt | Informations- und Überwachungsordnung der §§ 90, 111 AktG |
| G.2 bis G.10 | Vergütungsempfehlungen konsolidiert; G.5 (externer Vergütungsexperte), G.15 und G.16 gestrichen; „substanzieller Anteil“ ersetzt „überwiegend“ bei der aktienbasierten Vergütung | §§ 87, 87a, 162 AktG; § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG für den Vergütungsbericht |
Die Regierungskommission begründet die Streichungen überwiegend mit Redundanz gegenüber dem Gesetz, teils mit fehlendem eigenständigem Steuerungseffekt. Strafrechtlich entscheidend ist deshalb nicht die Streichung als solche, sondern ob hinter der bisherigen Empfehlung eine gesetzliche Pflicht steht. Wo das der Fall ist, bleibt der Maßstab unverändert; wo es nur um Kodex-Transparenz ging, verschiebt sich die Dokumentations- und Nachweislage.
Warum die Streichungen den Sorgfaltsmaßstab des Aufsichtsrats nicht senken
Der Deutsche Corporate Governance Kodex ist kein Strafgesetz und begründet für sich genommen keine Vermögensbetreuungspflicht. Die Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB (Untreue) bestimmt sich nach der Sorgfaltspflicht aus § 93 Abs. 1 AktG, die § 116 S. 1 AktG auf die Aufsichtsratsmitglieder erstreckt. Das Bundesverfassungsgericht hat für den Untreuetatbestand ein Präzisierungsgebot aufgestellt und die Pflichtwidrigkeit ausdrücklich an die zivilrechtlichen Grundlagen angebunden 2 BvR 2559/08; danach ist die Anwendung auf klare und deutliche Pflichtverstöße zu beschränken und der Nachteil konkret festzustellen und zu beziffern.
Für den Aufsichtsrat hat der Bundesgerichtshof die Informations- und Überwachungspflichten zuletzt deutlich konkretisiert. Nach BGH II ZR 78/24 entfällt die mindestens vierteljährliche Berichtspflicht des Vorstands nach § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 Nr. 3 AktG nicht dadurch, dass die Gesellschaft keinen Geschäften nachgeht; die Berichtspflichten treffen den Vorstand als Bringschuld, und der Aufsichtsrat muss bei unzureichender Berichterstattung aktiv auf ordnungsgemäße Information hinwirken. Diese Pflicht trifft nach der Entscheidung nicht nur das Gremium, sondern auch das einzelne Mitglied.
In der Vergütungsstrecke gilt seit dem Mannesmann-Urteil BGH 3 StR 470/04, dass Mitglieder des für Vorstandsangelegenheiten zuständigen Aufsichtsratsausschusses bei Entscheidungen über Vorstandsbezüge eine Vermögensbetreuungspflicht trifft und eine kompensationslose Anerkennungsprämie eine treupflichtwidrige Schädigung des Gesellschaftsvermögens darstellt. Der Senat verlangte zugleich keine zusätzliche Kategorie der „gravierenden“ Pflichtverletzung bei unternehmerischen Entscheidungen eines Gesellschaftsorgans. Gebunden bleibt die Anwendung des § 266 StGB gleichwohl an eine klare außerstrafrechtliche Pflichtgrundlage und an die konkrete Feststellung eines Vermögensnachteils. Keine dieser Linien hängt an einer Kodexempfehlung.
Die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG bleibt das eigenständige Risiko
Die Entsprechenserklärung nach § 161 Abs. 1 S. 1 AktG ist der zentrale gesetzliche Anknüpfungspunkt des Kodex: Verbindlich ist nicht die Befolgung der Empfehlung selbst, sondern die zutreffende jährliche Erklärung darüber, ob Empfehlungen angewendet wurden und werden oder welche Abweichungen bestehen und warum. Zivilrechtlich führt eine Unrichtigkeit wegen der darin liegenden Organpflichtverletzung zur Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen BGH II ZR 185/07. Ein Gesetzesverstoß liegt auch dann vor, wenn eine später eintretende Abweichung in einem nicht unwesentlichen Punkt nicht umgehend berichtigt wird BGH II ZR 174/08.
Eine eigene Strafnorm für die unrichtige oder unterlassene Entsprechenserklärung gibt es nicht. Als strafrechtlicher Prüfungsmaßstab kommt allenfalls § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG (unrichtige Darstellung) in Betracht, der Aufsichtsratsmitglieder ausdrücklich als taugliche Täter nennt und Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe androht. Die Vorschrift ist tatbestandlich jedoch auf unrichtige Angaben im Vergütungsbericht nach § 162 Abs. 1 oder 2 AktG, in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand sowie in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung beschränkt. Dass eine Aussage über die Befolgung von Kodexempfehlungen darunterfällt, ist nicht ohne Weiteres anzunehmen und wegen des Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG eng zu prüfen.
Praktisch verschiebt die Reform hier die Gewichte: Je weniger Empfehlungen der Kodex enthält, desto weniger Abweichungen sind zu erklären — und desto stärker wiegt jede verbleibende Erklärung. Zugleich gilt die Erklärung stets der im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. Für Geschäftsjahre vor der Bekanntmachung bleibt der Kodex 2022 der Bezugspunkt.
Was sich für die Verteidigung praktisch verschiebt
Für die Verteidigung eines Aufsichtsratsmitglieds ändert die Reform nicht den Prüfungsmaßstab, sondern die verfügbare Aktenlage. In Verfahren wegen Organuntreue entscheidet regelmäßig, was aus Protokollen, Einladungen, Berichtsanforderungen und Ausschussunterlagen rekonstruierbar ist. Entfallen einzelne veröffentlichte Angaben zu Sitzungsformat, Ausschussbesetzung oder Geschäftsordnung, gewinnt die interne Dokumentation an Gewicht — und die entsteht nicht von selbst.
Ein zweiter Punkt betrifft die Vergütung. Die Streichung von G.5 nimmt der Praxis nicht die Möglichkeit, externen Vergütungssachverstand einzuholen; die Kommissionsbegründung, der Aufsichtsrat werde sich keiner interessenkonfliktbehafteten Beratung bedienen, taugt nicht dazu, einen Entlastungsvortrag zu entkräften. Wer sich auf eine sorgfältig eingeholte, unabhängige Einschätzung stützt, argumentiert weiterhin auf der Ebene des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG. Wie eng die Grenze auf der Empfängerseite verläuft, zeigt die Entscheidung zur Beihilfe zur Untreue bei überhöhten Abfindungen.
Drittens bleibt die Zurechnung im Gremium unberührt. Dass die Empfehlung zur Ausschussbildung entfällt, ändert nichts daran, dass jedes Mitglied für sein Abstimmungsverhalten einstehen muss; die Maßstäbe der individuellen Zurechnung bei Gremienentscheidungen gelten fort. Ebenso bleibt die Garantenstellung des Aufsichtsrats an die Vermögensbetreuungspflicht gebunden und nicht an den Kodex.
Viertens ist die zeitliche Dimension zu beachten. Weil der Kodex kein Strafgesetz ist, greift § 2 Abs. 3 StGB nicht: Eine gestrichene Empfehlung wirkt nicht als mildere Norm zugunsten früherer Geschäftsjahre. Maßgeblich bleibt der Pflichtenmaßstab des Tatzeitraums, und der ergibt sich aus dem Aktiengesetz.
Die Konsultation läuft bis zum 4. September 2026. Ob und in welcher Fassung die Vorschläge in Kraft treten, entscheidet sich erst mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger; bis dahin ist der Entwurf für die Entsprechenserklärung ohne Bedeutung.
Häufige Fragen
Macht ein Verstoß gegen den Deutschen Corporate Governance Kodex strafbar?
Ab wann gelten die DCGK-Änderungen 2026?
Sinkt das Compliance-Risiko, weil die Hinweisgeber-Empfehlung A.4 gestrichen wird?
Kann eine unrichtige Entsprechenserklärung strafbar sein?
Muss der Aufsichtsrat trotz Streichung von D.6 weiter über seine Sitzungen berichten?
Quellen
- Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, Konsultation 2026 (Kodexentwurf mit Erläuterungen und Vergleichsfassung, 5. August 2026): https://www.dcgk.de/de/konsultationen/aktuelle-konsultationen.html


