AUF EINEN BLICK
In der internen Untersuchung darf das Unternehmen Büro und Schreibtisch bei dokumentiertem Verdacht offen und im Beisein des Mitarbeiters durchsehen. Aus dem Home-Office verlangt es Dienstgeräte und Unterlagen nach § 667 BGB heraus, die Wohnung betritt es nur mit Zustimmung im Zeitpunkt des Betretens (§ 123 StGB). Private Geräte muss der Mitarbeiter ohne Vereinbarung nicht herausgeben, freie Mitarbeiter wirken nur nach ihrem Vertrag mit. Wird die Herausgabe verweigert, bleiben Herausgabeklage und Strafanzeige, und diese Wahl fällt vor dem ersten Zugriff.
Die Frage stellt sich, sobald Beweismittel im Schreibtisch, im Home-Office, auf einem Privatgerät oder bei einem freien Mitarbeiter liegen. Sie betrifft die Rechtsgrundlage jeder Maßnahme im Rahmen interner Untersuchungen in Unternehmen. Behandelt werden Zugriff und Herausgabe, nicht die Auswertung von Postfach und Diensthandy.
Worauf darf das Unternehmen im Büro und im Home-Office zugreifen?
Büro und dienstliche Ablagen unterliegen regelmäßig dem Hausrecht des Unternehmens. Ob der Arbeitgeber die konkrete Sache besitzt, hängt von Zuordnung und tatsächlicher Sachherrschaft ab; Eigentum allein ist keine Durchsuchungsbefugnis. Besitzdiener nach § 855 BGB ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache im Erwerbsgeschäft eines anderen nach dessen Weisungen ausübt. Besitzdienerschaft kann bei betrieblichen Sachen vorliegen; im Home-Office und bei privaten Ablagen ist die tatsächliche Lage gesondert zu prüfen.
Unterlagen mit personenbezogenen Daten darf das Unternehmen nur bei einem dokumentierten Anlass, erforderlichem Umfang und tragfähiger Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO auswerten. § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG nennt Voraussetzungen der Straftataufklärung; seine unionsrechtliche Tragfähigkeit ist gesondert zu prüfen. Das BAG hält Satz 1 mangels ausreichender Schutzvorkehrungen nicht für anwendbar (Urt. v. 08.05.2025 – 8 AZR 209/21), hat damit aber nicht abschließend über Satz 2 entschieden. Für private Arbeitgeber kommt insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht; bei sensiblen Daten treten weitere Voraussetzungen hinzu. Das gilt auch für Papierakten.
§ 202 Abs. 2 StGB bestraft, wer ein verschlossenes Behältnis öffnet und sich vom Inhalt eines dadurch gesicherten, nicht für ihn bestimmten Schriftstücks Kenntnis verschafft. Verschlossene private Taschen und Mappen öffnet das Unternehmen deshalb nur mit Einwilligung.
Auch auf einem Dienstgerät muss zwischen einem strikten Privatnutzungsverbot, erlaubter Privatnutzung und geduldeter Privatnutzung trotz anderslautender Richtlinie unterschieden werden. Die bloße Eigentümerstellung des Arbeitgebers öffnet private Chats nicht. Die digitale Detailprüfung übernimmt der gesonderte Beitrag zur E-Mail- und Diensthandyauswertung.
Die Wohnung eines Mitarbeiters bleibt geschützt, auch wenn er dort dienstlich arbeitet. Ein vertraglich vereinbartes Zutrittsrecht darf nicht mit einer Befugnis zum eigenmächtigen Eindringen verwechselt werden; Zeitpunkt, Zweck, Verhältnismäßigkeit und erklärte Ablehnung sind zu prüfen. Wer widerrechtlich in eine Wohnung eindringt, begeht Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 StGB, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Eine pauschale Home-Office-Klausel rechtfertigt insbesondere kein unangekündigtes gewaltsames Betreten gegen den erklärten Willen.
Wie Sie Geräte und Unterlagen aus Büro und Home-Office für die interne Untersuchung sichern
- Verfügungsgewalt je Quelle klären. Halten Sie für jede Quelle fest, wem sie gehört, wer sie besitzt und worauf der Zugriff gestützt wird.
- Mildere offene Durchsicht prüfen. Prüfen Sie grundsätzlich eine offene Durchsicht im Beisein des Mitarbeiters oder eine gleich wirksame mildere Sicherung. Eine sofortige Konfrontation kann jedoch Beweismittel gefährden; Sicherung und spätere inhaltliche Sichtung sind deshalb getrennt zu planen. Das Bundesarbeitsgericht sieht darin das mildere Mittel gegenüber einer heimlichen Kontrolle (BAG, Urt. v. 20.06.2013 – 2 AZR 546/12). Protokollieren Sie Beteiligte, Uhrzeit und jedes mitgenommene Stück.
- Erforderliche geschäftliche Daten beweissichernd sichern, dann Herausgabe anordnen. Sichern Sie zeitkritische betriebliche Daten auf rechtlich zulässige Weise gegen Veränderung oder automatische Löschung; das bedeutet noch keine uneingeschränkte inhaltliche Sichtung. Anschließend können Sie die Herausgabe betrieblicher Gegenstände verlangen. Weisen Sie ihn dann schriftlich an, Laptop, Diensthandy und Akten im Büro abzugeben oder einem Kurier an der Tür zu übergeben. Der Anspruch folgt aus § 667 BGB, den das Bundesarbeitsgericht auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anwendet (BAG, Urt. v. 21.08.2014 – 8 AZR 655/13).
- Bei Verweigerung gerichtlich vorgehen. Gibt der Mitarbeiter die Geräte nicht heraus, klagen Sie den Anspruch vor dem Arbeitsgericht ein (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG). Besteht ein Tatverdacht, kann eine Strafanzeige zu einer Durchsuchung beim Verdächtigen nach § 102 StPO führen.
- Privatgeräte nur mit Vereinbarung oder Einwilligung sichern. Besteht eine BYOD-Vereinbarung, richtet sich der Zugriff nach ihr und erfasst nur den dienstlichen Container, wie der Beitrag zur Auswertung von Postfach, Diensthandy und Messenger zeigt. Ohne Vereinbarung brauchen Sie eine Einwilligung, die nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO freiwillig, für den bestimmten Fall und informiert erteilt wird. Weisen Sie vorher auf das Widerrufsrecht nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO hin und begrenzen Sie die Sicherung auf dienstliche Daten. Wahren Sie zusätzlich die Form des § 26 Abs. 2 BDSG mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und Aufklärung in Textform, weil offen ist, ob die Vorschrift neben der DSGVO fortgilt.
- Freie Mitarbeiter über Eigentum und Vertrag einbinden. Ein freier Mitarbeiter ist kein Arbeitnehmer nach § 611a Abs. 1 BGB und unterliegt nicht dem Weisungsrecht nach § 106 GewO. Gegenstände im Eigentum des Unternehmens verlangen Sie nach § 985 BGB heraus. Bei einer Geschäftsbesorgung gelten über § 675 Abs. 1 BGB zusätzlich die Weisungsbindung nach § 665 BGB, die Auskunftspflicht nach § 666 BGB und § 667 BGB. Zu einem Interview ist er nur verpflichtet, wenn der Vertrag es vorsieht, anders als der Arbeitnehmer mit seiner Aussagepflicht in der internen Untersuchung. Arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter bleiben Beschäftigte nach § 26 Abs. 8 S. 1 Nr. 6 BDSG.
Nach der Herausgabe folgt die forensische Sicherung mit Hash-Werten und dokumentierter Beweiskette, die der Beitrag zur eDiscovery in der internen Untersuchung beschreibt.
Was folgt aus einem rechtswidrigen Zugriff für Verwertung und Haftung?
Ein rechtswidriger Zugriff macht das Beweismittel nicht ohne Weiteres unverwertbar, begründet aber eigene Straf-, Bußgeld- und Haftungsrisiken. Im Strafverfahren gelten von Privaten erlangte Beweismittel nach herrschender Meinung grundsätzlich als verwertbar, auch wenn sie strafbar erlangt wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auffassung in einem Nichtannahmebeschluss wiedergegeben und nicht beanstandet (BVerfG, Beschl. v. 09.11.2010 – 2 BvR 2101/09).
Im Kündigungsschutzprozess besteht für Aufzeichnungen einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzliches Fehlverhalten belegen, grundsätzlich kein Verwertungsverbot (BAG, Urt. v. 29.06.2023 – 2 AZR 296/22). Das gilt auch bei nicht vollständig datenschutzkonformer Überwachung. Eine Ausnahme hält das Bundesarbeitsgericht bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts für denkbar, etwa bei offener Überwachung von Toiletten oder Umkleideräumen.
Das Ergebnis einer heimlichen Spindkontrolle in Abwesenheit des Arbeitnehmers hat das Bundesarbeitsgericht für unverwertbar gehalten und die Beteiligten als Zeugen ausgeschlossen (BAG 2 AZR 546/12). Für einen Schreibtisch liegt die Übertragung nahe, ist aber nicht entschieden.
Hausfriedensbruch und Verletzung des Briefgeheimnisses sind grundsätzlich Antragsdelikte (§ 123 Abs. 2, § 205 StGB). Die Dreimonatsfrist regelt § 77b StGB. Bei § 202a StGB kann besonderes öffentliches Interesse die Verfolgung ohne Strafantrag ermöglichen.
Datenschutzverstöße können Bußgelder nach Art. 83 DSGVO und Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO auslösen. Ob ein Schaden vorliegt, ist fallbezogen zu prüfen. Weitere strafrechtliche Grenzen laufender E-Mail-, Teams- oder Videokontrollen erläutert die Strafbarkeit der Arbeitnehmerüberwachung.
Ab wann lässt sich ein Fehlgriff nicht mehr korrigieren?
Der Weg zu Unterlagen in der Wohnung, auf einem Privatgerät oder bei einem freien Mitarbeiter muss vor dem ersten Zugriff feststehen. Ein eigenmächtiger Zugriff lässt sich weder rückgängig machen noch durch eine spätere Zustimmung heilen. Mit der Strafanzeige geht die Steuerung der Beweissicherung auf die Staatsanwaltschaft über, mit Herausgabeklage und Einwilligung bleibt sie beim Unternehmen.
Typische Fehlgriffe sind das eigenmächtige Betreten einer Privatwohnung, das vollständige Spiegeln privater Chats trotz begrenzter Freigabe und das Öffnen verschlossener privater Mappen. Solche Zugriffe gefährden die Untersuchung und schaffen eigene Haftungsrisiken.
Die Grenze des Zugriffs folgt der Verfügungsgewalt des Unternehmens. In eigenen Räumen und Systemen tragen Hausrecht, Besitz und Weisungsrecht die Durchsicht. Außerhalb davon gibt es einen Anspruch auf Herausgabe, aber kein Recht zum Zugriff. In Verfahren wegen Untreue oder Diebstahls zum Nachteil des Arbeitgebers greift die Verteidigung des Mitarbeiters erfahrungsgemäß zuerst die Art der Beweisgewinnung an.
Ob Herausgabeklage, Einwilligung oder Strafanzeige trägt, hängt von Eigentum, Vertrag und Verdachtslage ab. Diese Wahl wird üblicherweise mit dem Anwalt abgestimmt, der die Untersuchung für das Unternehmen führt oder begleitet.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn wir den Schreibtisch in Abwesenheit des Mitarbeiters durchsuchen?
Was tun, wenn der Mitarbeiter den Dienstlaptop nicht zurückgibt?
Können wir die Herausgabe eines privaten Smartphones verlangen?
Müssen freie Mitarbeiter an der internen Untersuchung mitwirken?
Quellen
- BVerfG, Beschl. v. 09.11.2010 – 2 BvR 2101/09, NJW 2011, 2417 (Nichtannahmebeschluss, Rn. 58). BAG, Urt. v. 08.05.2025 – 8 AZR 209/21. BAG, Urt. v. 29.06.2023 – 2 AZR 296/22. BAG, Urt. v. 21.08.2014 – 8 AZR 655/13 (Rn. 36). BAG, Urt. v. 20.06.2013 – 2 AZR 546/12, BAGE 145, 278, NZA 2014, 143.
- Normen: § 77b StGB, § 123 StGB, § 202 StGB, § 202a StGB, § 205 StGB, § 102 StPO, § 611a BGB, § 665 BGB, § 666 BGB, § 667 BGB, § 675 BGB, § 855 BGB, § 985 BGB, § 106 GewO, § 2 ArbGG, § 26 BDSG, Art. 4 DSGVO, Art. 6 DSGVO, Art. 7 DSGVO, Art. 82 DSGVO, Art. 83 DSGVO, Art. 88 DSGVO. Abruf 19.10.2026.
- BAG 27.07.2017 – 2 AZR 681/16 (Keylogger/verdachtslose Überwachung).


