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Aktenstelle hinter einer Glaswand mit Aktenstapeln und Ordnerregalen, zwei Personen abgewandt im Hintergrund (Symbolbild, KI-generiert)

Herausgabeverlangen der Staatsanwaltschaft: was Unternehmen herausgeben müssen und wie sie reagieren

9 Min.

Symbolbild, KI-generiert

Rechtsstand: Oktober 2026

AUF EINEN BLICK

Wer Beweisgegenstände in Gewahrsam hat, ist nach § 95 Abs. 1 StPO grundsätzlich verpflichtet, sie auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern. Vor der Übermittlung ist zu prüfen, wer verlangt, wie bestimmt verlangt wird, welche Rolle das Unternehmen hat und ob es pflichtgemäß oder freiwillig liefert. Eine Antwortfrist nennt das Gesetz nicht, die Frist setzt die verlangende Stelle. Was die Ermittler einmal gesichtet haben, bleibt ihnen bekannt, auch wenn Unterlagen später zurückgegeben werden.

Ein Herausgabeverlangen der Staatsanwaltschaft kommt als Schreiben mit Liste und Frist, mitunter über die Polizei. Es gehört zum Handlungsfeld der Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Unternehmen.

Die Durchsuchung beim nicht beschuldigten Unternehmen folgt eigenen Regeln. Dort geht es um die Durchsuchung beim Dritten, hier um das schriftliche Verlangen ohne Durchsuchung. Für Kommunikations- und Clouddienste gilt zusätzlich die E-Evidence-Verordnung für Diensteanbieter.

Muss das Unternehmen auf ein Herausgabeverlangen der Staatsanwaltschaft herausgeben?

Ein Herausgabeverlangen liegt vor, wenn das Gericht oder eine Strafverfolgungsbehörde den Gewahrsamsinhaber auffordert, bestimmt bezeichnete Beweisgegenstände vorzulegen oder auszuliefern (§ 95 Abs. 1 StPO). Welche Behörde das ohne richterlichen Beschluss darf, ist umstritten.

Ein Herausgabeverlangen darf unstreitig das Gericht stellen. Für die Staatsanwaltschaft hat das LG Bonn die Befugnis unter Aufgabe seiner früheren Gegenansicht bejaht, seine Entscheidung aber nicht darauf gestützt (LG Bonn, Beschl. v. 13.05.2003 – 37 Qs 10/03). Führt die Finanzbehörde ein Steuerstrafverfahren selbständig, nimmt sie nach § 399 Abs. 1 AO die Rechte der Staatsanwaltschaft wahr.

Die Polizei muss Aufträge der Staatsanwaltschaft nach § 161 Abs. 1 S. 2 StPO ausführen. Bei einem Polizeischreiben ist deshalb zu klären, ob ihm ein solcher Auftrag zugrunde liegt.

Bei grundloser Weigerung gelten nach § 95 Abs. 2 S. 1 StPO die Mittel des § 70 StPO. Das sind die Kosten der Weigerung und ein Ordnungsgeld von 5 bis 1.000 Euro (Art. 6 EGStGB). Ersatzweise droht Ordnungshaft (§ 70 Abs. 1 S. 2 StPO), zur Erzwingung Haft bis zu sechs Monaten (§ 70 Abs. 2 StPO). Gegen Zeugnisverweigerungsberechtigte sind diese Mittel ausgeschlossen (§ 95 Abs. 2 S. 2 StPO).

Ein Ordnungsgeld wegen verweigerter Herausgabe kann die Staatsanwaltschaft nach dem LG Bonn nicht selbst auf § 161a Abs. 2 und § 70 StPO stützen. Die Herausgabe gehöre nicht zu den Zeugenpflichten, die Staatsanwaltschaft müsse den Ordnungsgeldbeschluss beim Gericht beantragen. Ordnungsmittel wegen verweigerter Herausgabe setzt danach nur das Gericht fest. Gegen wen Mittel nach § 95 Abs. 2 S. 1 StPO bei einem Unternehmen festzusetzen sind, regelt das Gesetz nicht.

Bei Nichtbeschuldigten kann statt einer Durchsuchung zunächst das Herausgabeverlangen geboten sein (BGH, Beschl. v. 18.11.2021 – StB 6/21). Voraussetzung ist, dass der Gegenstand feststeht, keine Überraschung nötig ist und kein Beweisverlust droht.

Wie Sie auf ein Herausgabeverlangen der Staatsanwaltschaft reagieren

  1. Schreiben erfassen und Frist sichern. Halten Sie Absender, Aktenzeichen, verlangte Gegenstände und Frist fest. Reicht die Frist nicht, beantragen Sie vor ihrem Ablauf schriftlich eine Verlängerung.
  2. Offenbarungsverbot beachten. Ein Offenbarungsverbot nach § 95a Abs. 6 StPO kann nur zusammen mit einer Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten angeordnet werden. Die Zurückstellung kann das Gericht bei einer Beschlagnahme beim Nichtbeschuldigten anordnen, solange die Benachrichtigung den Untersuchungszweck gefährden würde (§ 95a Abs. 1, 2 StPO). Hinzukommen müssen der Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung und eine sonst wesentlich erschwerte oder aussichtslose Aufklärung. Bei Gefahr im Verzug dürfen auch Staatsanwaltschaft und Ermittlungspersonen das Verbot anordnen, die gerichtliche Bestätigung ist dann binnen drei Tagen zu beantragen. Ein Verstoß gegen ein angeordnetes Verbot steht einer Weigerung gleich (§ 95a Abs. 7 StPO).
  3. Rolle des Unternehmens klären. Fragen Sie bei der Staatsanwaltschaft nach, ob das Unternehmen als unbeteiligter Dritter angeschrieben wird oder ob gegen Leitungspersonen ermittelt wird. Kommt eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG in Betracht, ändert sich die Lage grundlegend. Legen Sie zugleich fest, wer für das Unternehmen über die Herausgabe entscheidet.
  4. Umfang auf das Verlangte begrenzen. Stellen Sie nur die bezeichneten Gegenstände zusammen und führen Sie ein Verzeichnis jedes übergebenen Stücks. § 95 Abs. 1 StPO verlangt Vorlage und Auslieferung vorhandener Gegenstände, eine Pflicht zur Erstellung von Auskünften oder Auswertungen enthält er nicht. Für die Herausgabe wird das Unternehmen als Dritter wie ein Zeuge entschädigt (§ 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme bei der anfordernden Stelle geltend gemacht wird (§ 2 Abs. 1 JVEG).
  5. Geschützte Unterlagen aussondern. Sondern Sie Anwaltskorrespondenz aus und prüfen Sie den Beschlagnahmeschutz für Anwaltsunterlagen nach § 97 StPO gesondert. Der Schutz nach § 97 Abs. 2 S. 1 StPO setzt grundsätzlich Gewahrsam des Berufsgeheimnisträgers voraus. Syndikusrechtsanwälte haben für das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurde, grundsätzlich kein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO).
  6. Datenschutz und Geheimnisschutz prüfen. Stützen Sie die Übermittlung personenbezogener Daten auf Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c DSGVO, soweit das Verlangen reicht. Darüber hinaus muss die Übermittlung zur Strafverfolgung erforderlich sein, und die Interessen der Betroffenen dürfen nicht überwiegen (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BDSG). Unterliegen Mitarbeiter einer Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 StGB, etwa bei privaten Krankenversicherern, kann eine überschießende Übermittlung unbefugt sein. Stimmen Sie Schwärzungen nicht verlangter Daten vorab mit der Staatsanwaltschaft ab.
  7. Rechtsschutz vor der Übergabe nutzen. Beantragen Sie bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit jederzeit die Entscheidung des Gerichts nach § 162 StPO entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO. Der BGH bezeichnet diesen Rechtsschutz gegen Verlangen der Staatsanwaltschaft als ganz herrschende Meinung. Unmittelbar entschieden hat er über ein Verlangen nach § 29 PUAG (BGH, Beschl. v. 23.07.2025 – StB 65/24). Weil das Gesetz seine Wirkung auf die gesetzte Frist nicht regelt, beantragen Sie bei der verlangenden Stelle ausdrücklich eine Verlängerung.
  8. Dokumentiert übergeben. Übergeben Sie mit einem Begleitschreiben, das Rechtsgrundlage und Verzeichnis nennt. Gegen eine spätere Beschlagnahme stehen die Rechtsbehelfe gegen Durchsuchung und Beschlagnahme offen.

Was gilt, wenn das Unternehmen selbst im Verdacht steht?

Ein Unternehmen mit dem Risiko einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG steht beim Herausgabeverlangen in einer ungeklärten Lage. Den Beschuldigten selbst trifft die Herausgabepflicht nach der Kommentarliteratur nicht. Verfassungsrechtlich können sich juristische Personen aber nicht auf die Selbstbelastungsfreiheit berufen (Art. 19 Abs. 3 GG, BVerfG, Beschl. v. 26.02.1997 – 1 BvR 2172/96).

Ein Unternehmen, gegen das eine Verbandsgeldbuße in Betracht kommt, steht teilweise einem Beschuldigten gleich (§ 444 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 426 Abs. 2 StPO). Will es Einwendungen erheben, gilt für seine Vernehmung das Recht der Beschuldigtenvernehmung entsprechend. Ob daraus eine Befreiung von der Herausgabepflicht folgt, ist offen. Welche Rechte die einzelnen Rollen des Unternehmens im Strafverfahren vermitteln, ist vor jeder Lieferung zu klären.

Der Punkt, an dem sich die Kenntnis der Ermittler nicht mehr rückgängig machen lässt

Die Rückgabe herausgegebener Unterlagen beseitigt nicht, was die Ermittler bereits gesichtet oder kopiert haben. Gibt das Unternehmen freiwillig heraus, bedarf es nach § 94 Abs. 2 StPO keiner Beschlagnahme. Widerruft der Herausgebende später sein Einverständnis, braucht die Staatsanwaltschaft für das weitere Behalten eine richterliche Beschlagnahmeanordnung. Das LG Nürnberg-Fürth hat diese Folge für eine Sicherstellung mit Einverständnis bei einer Durchsuchung ausgesprochen (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 22.04.2026 – 18 Qs 7/26).

Weil die Kenntnis bleibt, sollte über Umfang, Rechtsgrundlage und Form der Herausgabe vor der ersten Übermittlung entschieden werden. Drei Fehler lassen sich danach nur noch begrenzt korrigieren.

  • Sie übergeben ganze Ordner oder Postfächer statt der bezeichneten Gegenstände. Für den Überschuss fehlt die Rechtspflicht, die Ermittler kennen ihn trotzdem.
  • Sie übergeben ohne Vermerk, ob auf das Verlangen hin oder freiwillig geliefert wurde. Später bleibt dann offen, welcher Rechtsschutz greift.
  • Sie verweigern ohne Prüfung. Dann kann die Staatsanwaltschaft Ordnungsmittel beantragen oder eine Durchsuchung nach § 103 StPO anstreben.

Anders als bei Durchsuchung und Beschlagnahme entscheidet beim Herausgabeverlangen das Unternehmen selbst, welche Unterlagen die Ermittlungsakte erreichen. In Untreue- und Betrugsverfahren gegen Leitungspersonen zeigt sich erfahrungsgemäß, dass das erste Herausgabeverlangen Auswahl und Zuschnitt der späteren Ermittlungen beeinflussen kann.

Ob das Unternehmen liefert, sich gegen das Verlangen wendet oder zuerst seine Rolle klärt, entscheidet sich vor der ersten Übermittlung. Die Prüfung durch einen Verteidiger ist zu diesem Zeitpunkt der übliche Weg.

Häufige Fragen

Muss unser Unternehmen Unterlagen an die Staatsanwaltschaft herausgeben?
Ihr Unternehmen muss Beweisgegenstände in seinem Gewahrsam auf ein Herausgabeverlangen nach § 95 Abs. 1 StPO grundsätzlich vorlegen und ausliefern. Ein Ordnungsgeld wegen grundloser Weigerung kann die Staatsanwaltschaft nach dem LG Bonn nur beim Gericht beantragen. Kommt gegen das Unternehmen eine Verbandsgeldbuße in Betracht, ist die Herausgabepflicht nicht geklärt.
Wie lange haben wir Zeit, ein Herausgabeverlangen zu erfüllen?
Eine gesetzliche Frist für ein Herausgabeverlangen gibt es nicht. Die Frist setzt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei im Schreiben. Reicht sie für Rollenklärung und Prüfung nicht aus, beantragen Sie vor ihrem Ablauf schriftlich eine Verlängerung. Bis zur Klärung sollte keine Unterlage ohne Verzeichnis das Unternehmen verlassen.
Dürfen wir der Staatsanwaltschaft mehr geben, als sie verlangt?
Eine freiwillige Herausgabe über das Verlangen hinaus ist möglich und macht nach § 94 Abs. 2 StPO eine Beschlagnahme entbehrlich. Für personenbezogene Daten fehlt dann die Rechtspflicht, es gilt der strengere Maßstab des § 24 Abs. 1 Nr. 1 BDSG. Ein späterer Widerruf ändert nichts daran, dass die Ermittler die Unterlagen kennen.
Kann sich das Unternehmen gegen ein Herausgabeverlangen wehren?
Gegen ein Herausgabeverlangen der Staatsanwaltschaft nach § 95 StPO wird gerichtlicher Rechtsschutz entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO vertreten. Der BGH nennt das ganz herrschende Meinung. Unmittelbar entschieden hat der BGH am 23. Juli 2025 über das Herausgabeverlangen eines Untersuchungsausschusses nach § 29 PUAG. Zuständig ist das Gericht nach § 162 StPO. Beantragen Sie bei der verlangenden Stelle zugleich ausdrücklich eine Verlängerung der Frist.
Müssen wir auf ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft antworten?
Ein Auskunftsersuchen verpflichtet ein privates Unternehmen nicht schon deshalb zur Antwort, weil die Staatsanwaltschaft es stellt. § 161 Abs. 1 S. 1 StPO berechtigt sie, von Behörden Auskunft zu verlangen. Mitarbeiter müssen aussagen, wenn sie als Zeugen geladen werden (§ 161a Abs. 1 StPO). Eine freiwillige Antwort wird Teil der Ermittlungsakte.

Quellen

BGH, Beschl. v. 23.07.2025 – StB 65/24, NStZ-RR 2025, 346 (unmittelbar zu § 29 PUAG, zum Rechtsschutz gegen Herausgabeersuchen der Staatsanwaltschaft als ganz herrschende Meinung).

BGH, Beschl. v. 18.11.2021 – StB 6/21, StB 7/21, NStZ 2022, 306 (Herausgabeverlangen als milderes Mittel).

BVerfG, Beschl. v. 26.02.1997 – 1 BvR 2172/96, BVerfGE 95, 220 = NJW 1997, 1841 (keine Selbstbelastungsfreiheit juristischer Personen).

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 22.04.2026 – 18 Qs 7/26 (Widerruf des Einverständnisses mit der Sicherstellung).

LG Bonn, Beschl. v. 13.05.2003 – 37 Qs 10/03 (kein Ordnungsgeld der Staatsanwaltschaft nach §§ 161a Abs. 2, 70 StPO wegen verweigerter Herausgabe, Befugnis der Staatsanwaltschaft zum Herausgabeverlangen bejaht, aber nicht entscheidungserheblich).

Literatur: Schwarz/Pahlke/Keß, AO, § 404, Abschn. 2.4.3.8 (Herausgabeverlangen nach § 95 StPO), Haufe Online-Kommentar.

Normen: § 53, § 70, § 94, § 95, § 95a, § 97, § 98, § 103, § 161, § 161a, § 162, § 426, § 444 StPO, § 29 PUAG, § 30 OWiG, § 399 AO, § 203 StGB, § 24 BDSG, § 2, § 23 JVEG, Art. 6 EGStGB, Art. 19 GG, Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO).

Das Fundament

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