AUF EINEN BLICK
Die Durchsicht nach § 110 StPO ist die Sichtung sichergestellter Unterlagen und Speichermedien auf ihre Beweisrelevanz — rechtlich noch Teil der andauernden Durchsuchung. Eine feste gesetzliche Frist für ihre Dauer existiert nicht; über Art, Umfang und Dauer entscheidet zunächst die Ermittlungsbehörde mit eigenem Ermessensspielraum (BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – StB 42/25). Zulässig bleibt die Durchsicht aber nur, solange Anfangsverdacht, Eignung und Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung fortbestehen. Gegen die richterlich bestätigte Sicherstellung ist die Beschwerde eröffnet.
Stand: Juli 2026 · Zuletzt geprüft: 06.07.2026 · Nächste Überprüfung: Januar 2027
Nach einer Durchsuchung im Unternehmen sind Server-Images, Laptops und Diensthandys oft monatelang bei den Ermittlungsbehörden. Die rechtliche Grundlage dieses Zustands — und seine Grenzen — hat der Bundesgerichtshof zuletzt in 2 Beschlüssen präzisiert. Den Gesamtablauf einer Durchsuchung mit allen Rechten und Pflichten behandelt der Überblick zur Durchsuchung im Unternehmen; dieser Beitrag vertieft ausschließlich die Frage, wie lange die Durchsicht dauern darf und wie sie sich kontrollieren lässt.
Wie lange darf die Durchsicht nach § 110 StPO dauern?
§ 110 StPO (Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien) enthält keine Frist für die Dauer der Durchsicht. Art, Umfang und Dauer der Durchsicht unterliegen nach ständiger Rechtsprechung zunächst der Entscheidung der Ermittlungsbehörde, die dabei einen eigenverantwortlichen Ermessensspielraum hat (BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – StB 42/25; grundlegend BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002 – 2 BvR 2248/00).
Dieser Spielraum ist weit, aber nicht grenzenlos. Die Grenze ist überschritten, wenn die Durchsicht ihrer Rechtfertigung verlustig geht: Es muss weiterhin ein Anfangsverdacht bestehen, und die Durchsicht muss zum Auffinden von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein. In BGH, Beschl. v. 07.01.2026 – StB 68/25 hat der 3. Strafsenat eine zeitliche Überschreitung des Ermessensspielraums verneint — zugleich aber festgehalten, dass er von einem zeitnahen Abschluss der Durchsicht und der Rückgabe der sichergestellten Laptops ausgeht. Diese protokollierte Erwartungshaltung ist keine Frist. Sie liefert aber einen belastbaren Anknüpfungspunkt, um bei weiterem Zeitablauf die Verhältnismäßigkeit und Ermessensausübung erneut überprüfen zu lassen.
Warum die Durchsicht rechtlich noch Durchsuchung ist
Die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht bildet nach § 110 Abs. 1 und 3 StPO einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO. Für ihre Rechtmäßigkeit kommt es deshalb darauf an, ob die Voraussetzungen der Durchsuchung im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung noch vorliegen — nicht nur, ob sie bei der Anordnung vorlagen (BGH, StB 42/25; StB 68/25).
Daraus folgt eine fortlaufende Rechtmäßigkeitskontrolle: Entfällt der Anfangsverdacht, wird auch die weitere Durchsicht unzulässig. An der Eignung fehlt es insbesondere, wenn Beweismittel aufgespürt werden sollen, die einem Beschlagnahmeverbot oder einem sonstigen Verwertungsverbot unterliegen (BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018 – 2 BvR 708/18; BGH, Beschl. v. 24.10.2023 – StB 59/23). Die Mitnahme der Gegenstände aus den Geschäftsräumen ist zulässig, wenn die Durchsicht auf Beweisrelevanz vor Ort nicht möglich ist — bei umfangreichen Datenbeständen der Regelfall.
Die Beschlüsse StB 42/25 und StB 68/25 im Kern
BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – StB 42/25 erging in einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte wandte sich gegen die richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung ihrer bei einer Wohnungsdurchsuchung mitgenommenen Gegenstände. Der Senat verwarf die Beschwerde: Die Sicherstellungsvoraussetzungen lagen weiterhin vor, der Ermessensspielraum war nicht überschritten.
BGH, Beschl. v. 07.01.2026 – StB 68/25 betraf 2 sichergestellte Laptops in einem Terrorismusverfahren. Bemerkenswert sind 2 Punkte. Erstens: Die Beschlagnahmeverbote des § 97 StPO greifen nicht, wenn der Zeugnisverweigerungsberechtigte die Sachherrschaft gemeinsam mit dem Beschuldigten ausübt — die Geräte lagen auf einem Sideboard im gemeinsamen Schlafzimmer. Zweitens: Der Senat verneinte eine zeitliche Ermessensüberschreitung ausdrücklich nur „derzeit“ und dokumentierte seine Erwartung eines zeitnahen Abschlusses.
Beide Beschwerden blieben in der Sache erfolglos. Wer die Entscheidungen als Hebel gegen jede längere Durchsicht liest, überdehnt sie. Ihr Wert liegt woanders: in der Bestätigung der fortlaufenden Kontrolle und in der Beschwerdefähigkeit der richterlichen Bestätigung.
Rechtsschutz gegen die andauernde Durchsicht
Gegen die vorläufige Sicherstellung zur Durchsicht stehen 2 Wege offen — bis zu einer klaren Zäsur:
| Verfahrensstadium | Rechtsbehelf | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Sicherstellung ohne richterliche Entscheidung | Antrag auf gerichtliche Entscheidung | § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog |
| Richterliche Bestätigung der Sicherstellung liegt vor | Beschwerde gegen die Bestätigung; bei Anordnung durch den Ermittlungsrichter des BGH direkt zum Senat | § 304 Abs. 1, Abs. 5 StPO |
| Staatsanwaltschaft beantragt gerichtliche Beschlagnahme | Nur noch Rechtsbehelfe gegen die Beschlagnahme; die Durchsuchung ist rechtlich beendet | BGH, Beschl. v. 18.05.2022 – StB 17/22; Beschl. v. 03.08.1995 – StB 33/95 |
Ist eine richterliche Bestätigung ergangen, ist allein diese anzufechten — eine parallele Beschwerde gegen die ursprüngliche Durchsuchungsanordnung läuft insoweit ins Leere und kann durch neue Bestätigungsbeschlüsse prozessual überholt werden (so die Konstellation in StB 42/25).
Die Dauer der Durchsicht wird angreifbar, wenn sie dokumentiert gerügt ist. Ein datierter Antrag analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO, die Bitte um Rückgabe nicht verfahrensrelevanter Datenträger oder um Arbeitskopien und die Bezugnahme auf die Rückgabeerwartung aus StB 68/25 schaffen den Prüfungsmaßstab, an dem eine spätere Ermessensüberschreitung festgestellt werden kann.
Für das weitere Rechtsmittelsystem — Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung selbst, Rechtsschutz gegen die endgültige Beschlagnahme — siehe den Beitrag zu Beschwerde und Rechtsschutz gegen Durchsuchung und Beschlagnahme. Welche Rechte dem Unternehmen im Ermittlungsverfahren insgesamt zustehen, vertieft der Beitrag zu den Rechten des Unternehmens im Strafverfahren.
Die Durchsicht endet mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft: Rückgabe der irrelevanten Gegenstände oder Antrag auf gerichtliche Beschlagnahme der beweisrelevanten. Ab diesem Antrag verschiebt sich die Verteidigungslinie vollständig auf die Beschlagnahme — wer die Durchsichtsphase ungenutzt verstreichen lässt, verliert den frühesten und oft aussichtsreichsten Kontrollzeitpunkt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 06.07.2026.
Häufige Fragen
Gibt es eine gesetzliche Höchstdauer für die Durchsicht nach § 110 StPO?
Nein. § 110 StPO enthält keine Frist. Über Art, Umfang und Dauer der Durchsicht entscheidet zunächst die Ermittlungsbehörde mit eigenem Ermessensspielraum (BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – StB 42/25). Die Grenze liegt in der Überschreitung dieses Ermessens: Anfangsverdacht, Eignung und Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung müssen während der gesamten Durchsicht fortbestehen.
Kann das Unternehmen während der Durchsicht Kopien seiner Daten verlangen?
Ein förmlicher Anspruch ist in § 110 StPO nicht geregelt. In der Praxis werden Arbeitskopien betriebsnotwendiger Daten regelmäßig über einen Antrag an die Staatsanwaltschaft erreicht, gestützt auf die Verhältnismäßigkeit der fortdauernden Besitzentziehung. Die Ablehnung kann über den Antrag analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gerichtlich überprüft werden.
Was passiert nach Abschluss der Durchsicht?
Die Staatsanwaltschaft trennt beweisrelevante von irrelevanten Gegenständen. Irrelevantes ist zurückzugeben. Für Beweisrelevantes beantragt sie die gerichtliche Beschlagnahme. Mit diesem Antrag ist die Durchsuchung rechtlich beendet; Rechtsbehelfe richten sich dann nur noch gegen die Beschlagnahme (BGH, Beschl. v. 18.05.2022 – StB 17/22).
Ist die richterliche Bestätigung der Sicherstellung anfechtbar?
Ja. Die Beschwerde ist statthaft, weil die Bestätigung die Durchsuchung im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO betrifft (BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – StB 42/25). Hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs entschieden, geht die Beschwerde direkt zum zuständigen Strafsenat. Anzufechten ist stets die jeweils aktuelle Bestätigungsentscheidung.
Schützt § 97 StPO Geräte von Angehörigen vor der Sicherstellung?
Nicht ohne Weiteres. Die Beschlagnahmeverbote des § 97 StPO greifen nach BGH, Beschl. v. 07.01.2026 – StB 68/25 nicht, wenn der Zeugnisverweigerungsberechtigte die Sachherrschaft gemeinsam mit dem Beschuldigten ausübt — etwa bei Geräten in gemeinsam genutzten Räumen. Entscheidend ist der tatsächliche Mitgewahrsam des Beschuldigten.
Quellen
- BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – StB 42/25, HRRS 2025 Nr. 1132 (Volltext: hrr-strafrecht.de)
- BGH, Beschl. v. 07.01.2026 – StB 68/25 (Volltext: hrr-strafrecht.de)
- BGH, Beschl. v. 18.05.2022 – StB 17/22
- BGH, Beschl. v. 24.10.2023 – StB 59/23, NStZ-RR 2024, 26
- BGH, Beschl. v. 20.05.2021 – StB 21/21, NStZ 2021, 623
- BGH, Beschl. v. 03.08.1995 – StB 33/95
- BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002 – 2 BvR 2248/00, NJW 2002, 1410
- BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018 – 2 BvR 708/18, NJW 2018, 3571
- § 110 StPO: gesetze-im-internet.de/stpo/__110.html


