AUF EINEN BLICK
Der am 16. Juli 2026 vorgestellte Aktionsplan von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig ist eine politische Absichtserklärung mit 26 Maßnahmen — geltendes Recht ändert er noch nicht. Strafrechtlich am schwersten wiegen drei angekündigte Verschärfungen: die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) in ihrer heutigen Form, die Wiedereinführung eines Verbrechenstatbestands für schwere Steuerhinterziehung (Mindeststrafe ein Jahr, Höchstmaß 15 Jahre) und die Anhebung des Strafrahmens für bandenmäßige Steuerhinterziehung von zehn auf 15 Jahre. Erste Gesetzentwürfe sollen laut Bundesfinanzministerium noch im August 2026 folgen; bis dahin gilt die bisherige Rechtslage unverändert. Dieser Beitrag ordnet die Punkte ein und bewertet sie aus Verteidigerperspektive kritisch — mit dem Ergebnis: ein höherer Strafrahmen schafft keine Steuerehrlichkeit.
Der Aktionsplan bündelt Vorhaben aus Steuerrecht, Strafrecht und Behördenorganisation. Für Steuerpflichtige und Unternehmen zählt zunächst, welche Ankündigungen die Strafbarkeit und den Gang eines Steuerstrafverfahrens verändern würden — und welche nicht. Den rechtlichen Rahmen dazu bündelt der Überblick zu Steuerhinterziehung nach § 370 AO; dieser Beitrag ordnet die konkreten Änderungspläne dort ein und nimmt zu ihnen Stellung.
Was der Aktionsplan strafrechtlich ändern will — und was noch offen ist
Der Aktionsplan ist ein Maßnahmenkatalog, kein Gesetz: Er beschreibt Vorhaben, deren strafrechtliche Wirkung erst mit einem verabschiedeten und in Kraft getretenen Gesetz eintritt. Diese Unterscheidung ist keine Förmelei. Sie entscheidet darüber, welches Recht auf eine Tat anzuwenden ist, die vor einer möglichen Reform begangen wurde — hier gilt der Grundsatz, dass sich die Strafbarkeit nach dem zur Tatzeit geltenden Recht richtet.
Strafrechtlich relevant sind aus dem Katalog vor allem fünf Punkte: die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige in ihrer heutigen Form, die Wiedereinführung eines Verbrechenstatbestands für schwere Steuerhinterziehung, die Anhebung des Strafrahmens für bandenmäßige Steuerkriminalität auf bis zu 15 Jahre, die Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege auf 15 Jahre und ein öffentliches Register für wegen schwerer Steuerstraftaten sanktionierte Unternehmen.
Weitere Maßnahmen — das Gemeinsame Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll, die Neuaufstellung der FIU, ein elektronisches Meldesystem für die Umsatzsteuer — betreffen Ermittlungsstrukturen und Aufdeckung, nicht unmittelbar die Strafbarkeit; sie bleiben hier außen vor.
Ende der strafbefreienden Selbstanzeige: was heute gilt, was fallen soll
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO führt nach geltendem Recht zur Straffreiheit, wenn der Steuerpflichtige alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart lückenlos offenlegt und die hinterzogenen Steuern samt Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) fristgerecht nachzahlt. Sie ist damit die einzige gesetzliche Brücke zurück in die Steuerehrlichkeit, die eine Bestrafung vollständig vermeidet.
Diese Brücke ist schon heute schmal. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, tritt nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO keine Straffreiheit mehr ein; nach § 398a AO wird dann nur noch gegen Nachzahlung und einen Zuschlag von 10 % (bis 100.000 Euro), 15 % (bis 1 Mio. Euro) oder 20 % (darüber) von der Verfolgung abgesehen. Auch eine begonnene Betriebsprüfung oder die Tatentdeckung sperren die Selbstanzeige bereits nach geltendem Recht.
Der Aktionsplan will die Straffreiheit „in ihrer heutigen Form“ abschaffen. Wie weit das reicht — vollständige Streichung, Umbau zu einem bloßen Strafmilderungsgrund oder Absenkung der Betragsgrenzen — ergibt sich aus dem Plan nicht; maßgeblich wird der Gesetzentwurf. Für die Praxis bedeutet die Ankündigung zweierlei: Erstens bleibt die Selbstanzeige bis zu einer Reform uneingeschränkt das schärfste Instrument der Verteidigung — die Mechanik dazu behandelt der Beitrag zur Selbstanzeige nach § 371 AO. Zweitens verschärft der zugleich angekündigte Ausbau des systematischen Datenerwerbs die zeitliche Dynamik: Je mehr Kontrollmaterial die Finanzverwaltung erhält, desto früher tritt Tatentdeckung ein — und desto eher ist das Fenster für eine wirksame Selbstanzeige geschlossen.
Steuerhinterziehung als Verbrechen: die verfahrensrechtlichen Folgen
Ein Verbrechen ist nach § 12 Abs. 1 StGB jede Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist; § 370 AO ist derzeit ein Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, im besonders schweren Fall (§ 370 Abs. 3 AO) von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein neuer Verbrechenstatbestand mit einer Mindeststrafe von einem Jahr würde die schweren Fälle der Steuerhinterziehung in eine andere Verfahrenskategorie heben.
Die Folgen liegen weniger im Höchstmaß als im Verfahren. Bei einem Verbrechen scheiden eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO und ein Strafbefehl (§ 407 StPO) aus; die Tat muss angeklagt und in öffentlicher Hauptverhandlung verhandelt werden. Hinzu tritt die notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Damit entfielen für die betroffenen Fälle gerade jene Wege, über die Steuerstrafverfahren heute in geeigneten Konstellationen ohne Hauptverhandlung enden.
Wo die Schwelle zum Verbrechen läge, ist die entscheidende offene Frage. Als Orientierung dient die vorhandene Schwelle des besonders schweren Falls: Steuerhinterziehung „großen Ausmaßes“ liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab 50.000 Euro je Tat vor (1 StR 373/15). Knüpfte der Gesetzgeber daran an, erfasste der Verbrechenstatbestand einen erheblichen Teil der geführten Verfahren — schon ein einzelner Veranlagungszeitraum oberhalb der Schwelle könnte genügen.
Längere Fristen, mehr Daten, öffentliches Register
Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wurde zum 1. Januar 2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz von zehn auf acht Jahre gesenkt (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO); der Aktionsplan will sie nun auf 15 Jahre anheben. Längere Aufbewahrung sichert dem Staat den Zugriff auf Beweismittel über einen Zeitraum, der der langen Verfolgungsverjährung angenähert wird — und die beträgt in besonders schweren Fällen bereits heute 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO, seit dem Jahressteuergesetz 2020).
Der geplante Ausbau des systematischen Datenerwerbs verstärkt die Aufdeckung. Kontrollmaterial — etwa aus dem automatischen Informationsaustausch oder aus angekauften Datensätzen — erhöht die Wahrscheinlichkeit der Tatentdeckung und wirkt damit unmittelbar auf die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 AO. Das öffentliche Register für sanktionierte Unternehmen fügt der Verbandsgeldbuße eine Reputationsfolge hinzu; die Grundlagen der Unternehmenssanktion behandelt der Beitrag zur Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG. Auch die im Plan genannte Prüfung schärferer Regeln für „Dividendengestaltungen“ ordnet sich hier ein — der steuerstrafrechtliche Hintergrund ist in der Analyse zur BaFin-Abfrage zu Cum/Cum und Cum/Ex aufbereitet.
Bewertung: härtere Strafen schaffen keine Steuerehrlichkeit
Die geplante Einstufung schwerer Steuerhinterziehung als Verbrechen überzeugt mich nicht. Das Vermögen des Staates ist schützenswert — aber in einer Liga mit dem Leben? Zum Vergleich: Totschlag, die vorsätzliche Tötung eines Menschen, wird nach § 212 StGB mit fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Wer künftig einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung begeht, bewegte sich bei der Strafobergrenze in derselben Größenordnung. Diese Gleichsetzung am oberen Ende trifft nicht das richtige Verhältnis der geschützten Güter.
Hinzu kommt: Steuerhinterziehung gehört schon heute zu den am schärfsten sanktionierten Delikten des Wirtschaftsstrafrechts. Der Strafrahmen reicht im besonders schweren Fall bereits bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 370 Abs. 3 AO). Die absolute Verfolgungsverjährung beträgt 37,5 Jahre (§ 376 Abs. 3 AO) — eine Sonderstellung, die im Wirtschaftsstrafrecht kein anderes Delikt kennt. Wer hier noch nachschärft, behebt kein Vollzugsdefizit beim Strafmaß, sondern setzt ein Symbol.
Härtere Strafen allein machen niemanden steuerehrlich. Steuerehrlichkeit entsteht aus verständlichen und erfüllbaren Pflichten und aus einem realen Entdeckungsrisiko. Zum Entdeckungsrisiko enthält der Aktionsplan mit KI-gestützter Analyse und besserer Datenvernetzung tragfähige Ansätze — nur kosten diese Geld, Personal und Zeit. Den Strafrahmen anzuheben kostet nichts. Genau darin liegt die Versuchung: Das Wohlfeile verdrängt das Wirksame.
Die Ausgestaltung als Verbrechen hat zudem einen Preis, den der Staat selbst zahlt. Strafbefehle und Einstellungen nach § 153a StPO wären ausgeschlossen; an ihre Stelle träten mehr Hauptverhandlungen, mehr Sitzungstage und eine höhere Belastung für Staatsanwaltschaften und Gerichte, die schon heute an der Kapazitätsgrenze arbeiten. Eine Verschärfung, die Verfahren verlängert, ohne die Aufklärung zu verbessern, wirkt gegen ihr eigenes Ziel.
Meine Prognose: Das wird ein Bumerang — ebenso wie die geplante Abschaffung der Selbstanzeige in ihrer heutigen Form. Beides ist eher Symbolpolitik als Steuerungsinstrument. Beides erzeugt Verfahrensaufwand und belastet die Justiz. Ob am Ende weniger Steuerhinterziehung steht, ist mehr als fraglich.
Häufige Fragen
Gilt der Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität schon?
Wie hoch ist der Strafrahmen für Steuerhinterziehung im Vergleich zu Totschlag?
Ist die Selbstanzeige nach § 371 AO noch möglich?
Was ändert sich, wenn Steuerhinterziehung ein Verbrechen wird?
Muss ich Buchungsbelege künftig 15 Jahre aufbewahren?
Für Steuerpflichtige und Unternehmen ändert der Aktionsplan zunächst nichts an der Rechtslage — wohl aber an der Planungsgrundlage. Wer Berichtigungs- oder Selbstanzeigepotenzial hat, sollte die verbleibende Zeit bis zu einem Gesetzentwurf realistisch bewerten, statt auf ein sich schließendes Fenster zu spekulieren. Der weitere Verlauf hängt von den Entwürfen ab, die das Bundesfinanzministerium für August 2026 angekündigt hat; erst deren Wortlaut wird zeigen, wie weit die angekündigten Verschärfungen tatsächlich reichen — und ob sie mehr bewirken als zusätzlichen Verfahrensaufwand.
Quellen
- Aktionsplan „Steuer- und Finanzkriminalität entschlossen bekämpfen“, Bundesministerium der Finanzen / Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Juli 2026 (vorgestellt am 16. Juli 2026).
- DATEV magazin, „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität“, 16. Juli 2026 (verfahrensrechtliche Folgen der Verbrechens-Einstufung).
- § 370 AO (Steuerhinterziehung), § 371 AO (Selbstanzeige), § 398a AO (Absehen von Verfolgung), § 376 AO (Verfolgungsverjährung), § 147 AO (Aufbewahrungsfristen) — gesetze-im-internet.de.
- § 12 StGB (Verbrechen und Vergehen); § 212 StGB (Totschlag) i. V. m. § 38 StGB; §§ 153, 153a, 407, 140 StPO — gesetze-im-internet.de.
- BGH, Urt. v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15 (Steuerverkürzung großen Ausmaßes ab 50.000 Euro je Tat).
- Viertes Bürokratieentlastungsgesetz v. 23.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 323 (§ 147 Abs. 3 S. 1 AO, Absenkung auf 8 Jahre zum 1.1.2025).
- Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020, BGBl. I S. 3096 (§ 376 Abs. 1 AO, 15 Jahre, in Kraft 29.12.2020).
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