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Betriebsstätte für medizinisches Cannabis — Erlaubnis und Dokumentation nach MedCanG

§ 25 MedCanG: Strafen und Bußgelder für Cannabis-Unternehmen

16 Min.

§ 25 MedCanG: Strafbarkeit und Bußgelder im Medizinalcannabis-Verkehr — was Hersteller, Apotheken und Händler wissen müssen

AUF EINEN BLICK

§ 25 MedCanG (Strafvorschriften des Medizinal-Cannabisgesetzes) bedroht den Umgang mit Medizinalcannabis ohne die nach § 4 MedCanG erforderliche Erlaubnis mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren. Verstöße gegen Melde-, Dokumentations- und Sicherungspflichten ahndet demgegenüber § 27 MedCanG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 30.000 Euro. Für legale Marktteilnehmer entscheidet sich die Strafbarkeit selten an „Handel“ im landläufigen Sinn, sondern an der Reichweite der Erlaubnis und an der Frage, ab wann eine Pflanze oder ein Stoff überhaupt dem Gesetz unterfällt.

Dieser Beitrag ist Teil der Themenserie Produktstrafrecht auf ccompliance.de.

Das Medizinal-Cannabisgesetz hat den legalen Markt für medizinisches Cannabis in eine arzneimittelähnliche Erlaubnisordnung überführt — und zugleich ein eigenes Sanktionsregime geschaffen, das viele Unternehmen unterschätzen. Für Hersteller, Großhändler und Apotheken liegt das Risiko nicht im klassischen Drogenhandel, sondern an den Rändern der Erlaubnis: ein nicht abgedecktes Produkt, eine verspätete Meldung, eine Sendung, die länger lagert als zulässig. Dieser Beitrag ordnet die Strafvorschrift des § 25 MedCanG und die Bußgeldtatbestände des § 27 MedCanG aus der Verteidigerperspektive ein und zeigt, wo die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit, Straftat und straflosem Verhalten verläuft.

Der Rechtsrahmen: Erlaubnis nach § 4 MedCanG als Dreh- und Angelpunkt

§ 4 MedCanG verlangt für nahezu jeden gewerblichen Umgang mit Medizinalcannabis eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Erlaubnispflichtig sind Anbau, Herstellung, Handel, Ein- und Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, sonstiges Inverkehrbringen, Sichverschaffen und Erwerb von Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken. Die Erlaubnis wird betriebsstättenbezogen erteilt und benennt die konkret erlaubten Handlungen sowie die Art des Cannabis — jede Blütensorte gilt dabei als eigene Art.

Apotheken sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 MedCanG von der Erlaubnispflicht ausgenommen, weil sie ohnehin arznei- und apothekenrechtlich überwacht werden. Diese Ausnahme ist eng: Sie deckt den Apothekenbetrieb, nicht jede unternehmerische Tätigkeit eines Apothekeninhabers. Pharmazeutische Großhändler benötigen trotz Großhandelserlaubnis nach § 52a AMG und Erlaubnis nach § 3 BtMG eine gesonderte Erlaubnis nach § 4 MedCanG; das BfArM erteilt sie auf Antrag, ersetzt sie aber nicht automatisch. Der Erwerb ist nach § 15 MedCanG nur zwischen befugten Verkehrsteilnehmern zulässig, was der abgebende Betrieb anhand der Erlaubnis des Abnehmers zu verifizieren hat.

Wer eine Erlaubnis nach § 4 MedCanG hält, übernimmt laufende Pflichten: Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 1 MedCanG, jährliche Meldungen nach § 16 Abs. 3 MedCanG und Sicherungsmaßnahmen gegen den Zugriff unbefugter Personen nach § 21 MedCanG. Genau diese Pflichten sind der Anknüpfungspunkt der Bußgeldtatbestände — und damit die häufigste Berührungsfläche legaler Unternehmen mit dem Sanktionsrecht des MedCanG.

§ 25 MedCanG: Die Strafvorschriften im Überblick

Die Sanktionsarchitektur des MedCanG ist zweistufig: § 25 MedCanG erfasst strafbare Verstöße gegen die zentralen Verkehrs- und Erlaubnisvorgaben, § 27 MedCanG ordnet bestimmte Pflichtverletzungen als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen ein. § 25 Abs. 1 MedCanG bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wer ohne Erlaubnis nach § 4 MedCanG Medizinalcannabis anbaut, herstellt, ein- oder ausführt, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, sich verschafft, erwirbt oder damit Handel treibt (§ 25 Abs. 1 Nr. 3). Auffangtatbestand ist der Besitz ohne zugehörige Erlaubnis (§ 25 Abs. 1 Nr. 4). Daneben erfasst § 25 Abs. 1 Nr. 2 MedCanG das verschreibungs- und abgabebezogene Unrecht und Nr. 1 das Erschleichen einer ärztlichen Verschreibung. Die Tathandlungen sind erkennbar dem Betäubungsmittelrecht nachgebildet; die zum BtMG entwickelte Auslegung bekannter Tatbegriffe — etwa des weiten Handelsbegriffs — kann Orientierung bieten, darf wegen des eigenständigen Normzwecks und der Erlaubnisarchitektur des MedCanG aber nicht schematisch übertragen werden.

Der Strafrahmen steigt in den höheren Absätzen deutlich. Ein besonders schwerer Fall nach § 25 Abs. 4 MedCanG (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) liegt in der Regel vor bei Gewerbsmäßigkeit, bei Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen, bei bestimmten Handlungen gegenüber Minderjährigen oder wenn sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht. § 25 Abs. 5 MedCanG hebt die Strafe auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren an, etwa für bandenmäßiges oder bewaffnetes Handeln mit nicht geringen Mengen. Fahrlässiges Handeln in den Fällen des § 25 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder Nr. 5 bleibt nach § 25 Abs. 6 MedCanG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe strafbar — eine für Compliance-Verstöße praktisch bedeutsame Erweiterung.

Für legale Unternehmen ist der gefährlichste Absatz nicht der Grundtatbestand, sondern § 25 Abs. 4 Nr. 1 MedCanG: Überschreitet eine an sich genehmigte Tätigkeit die Erlaubnisgrenze, kann Gewerbsmäßigkeit naheliegen, wenn die überschießende Tätigkeit selbst auf wiederholte Einnahmeerzielung angelegt ist. Der legale Geschäftsbetrieb allein ersetzt diese tatbezogene Prüfung nicht — wo sie aber zu bejahen ist, verschiebt sich die Tat nicht nur von erlaubt zu strafbar, sondern unmittelbar in den erhöhten Strafrahmen.

Aktuelle Rechtsprechung: die nicht geringe Menge und die „Steckling“-Linie

Die nicht geringe Menge i. S. d. § 25 Abs. 4 Nr. 4 MedCanG ist gesetzlich nicht definiert, liegt nach gefestigter Rechtsprechung aber bei 7,5 g reinem THC. Der Bundesgerichtshof hat diesen aus dem Betäubungsmittelrecht stammenden Grenzwert auch für das neue Cannabisrecht bestätigt (BGH 1 StR 106/24, Beschl. v. 18.04.2024) und gegen Stimmen verteidigt, die eine Anhebung forderten. Bei einem typischen Wirkstoffgehalt von Cannabisblüten ist diese Schwelle bereits bei vergleichsweise geringen Produktmengen erreicht — für Hersteller und Großhändler, die mit größeren Chargen umgehen, ein erheblicher Multiplikator des Strafbarkeitsrisikos, sobald die Erlaubnisdeckung fehlt.

Zwei Folgeentwicklungen sind verteidigungsrelevant. Für die Tatvarianten Besitz und Erwerb — nicht für das Handeltreiben — ist nach der Rechtsprechung vor der Bestimmung der nicht geringen Menge der Teil der Gesamtmenge auszunehmen, mit dem der Umgang straffrei wäre (OLG Zweibrücken 1 ORs 3 SRs 55/24, Beschl. v. 17.04.2025). Und für KCanG-Mischfälle hat der Große Senat entschieden, dass die Strafbarkeit des Besitzes gesondert anhand der dem Eigenkonsum dienenden Teilmenge zu beurteilen ist (BGH GSSt 1/24, Beschl. v. 03.02.2025). Beide Entscheidungen sind zum KCanG ergangen; sie lassen sich auf § 25 MedCanG nicht schematisch übernehmen, bieten bei parallelen Tatbestandsfragen aber Orientierung und ersetzen keine eigenständige Prüfung.

Der „Steckling“-Streit betrifft unmittelbar das KCanG, illustriert für den MedCanG-Bereich aber die Bedeutung sauberer Definitionsarbeit. Das Verwaltungsgericht Köln hat zum gewerblichen Handel mit eingepflanzten Cannabisjungpflanzen entschieden, dass ein „Steckling“ i. S. d. KCanG nur vorliegt, solange die Jungpflanze noch nicht eingepflanzt ist; nach dem Einpflanzen handelt es sich um Cannabis, dessen gewerblicher Vertrieb untersagt sein kann (VG Köln 1 L 1371/25, Beschl. v. 13.11.2025). In einer Folgeentscheidung hat dieselbe Kammer diese Linie auf hydroponisch — also in flüssiger Nährstofflösung statt in Substrat — kultivierte Jungpflanzen erstreckt (VG Köln 1 L 1051/26, Beschl. v. 22.06.2026). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Gedanken für den strafrechtlichen Eigenanbau aufgegriffen und betont, dass eine bereits eingepflanzte, verwurzelte Pflanze nicht mehr ohne Weiteres als bloßes Vermehrungsmaterial einzuordnen ist, sondern als Setzling und damit als Cannabis (BayObLG 206 StRR 315/25, Beschl. v. 02.02.2026). Maßgeblich ist danach nicht die Größe oder das Fehlen von Blüten, sondern der Zeitpunkt des Einpflanzens.

Diese Entscheidungen sind zum KCanG ergangen und lassen sich nicht schematisch auf das MedCanG übertragen. Für Marktteilnehmer ist die zugrunde liegende Frage gleichwohl übertragbar: Ob ein Vorgang erlaubnisfrei, erlaubnispflichtig oder strafbar ist, hängt davon ab, ob das Objekt überhaupt „Cannabis“ im Sinne des einschlägigen Gesetzes ist. Wo diese Einordnung — etwa bei Vermehrungsmaterial, Zwischenprodukten oder grenzwertigen Zubereitungen — unklar ist, eröffnet sich zugleich der Raum für einen Verbotsirrtum nach § 17 StGB, dessen Vermeidbarkeit das Gericht gesondert prüfen muss.

§ 27 MedCanG: Die Bußgeldtatbestände — der eigentliche Berührungspunkt der Praxis

§ 27 MedCanG ahndet als Ordnungswidrigkeit die Verstöße gegen die verwaltungsrechtlichen Begleitpflichten des Medizinalcannabis-Verkehrs. Erfasst sind unter anderem eine nicht richtige, nicht vollständige oder nicht unverzügliche Mitteilung entgegen § 8 Abs. 1 MedCanG, eine nicht rechtzeitige Meldung entgegen § 16 Abs. 3 MedCanG, die Ein- oder Ausfuhr ohne Genehmigung nach § 12 MedCanG sowie unrichtige oder unvollständige Angaben in Ein- und Ausfuhranträgen nach der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (i. V. m. § 14 MedCanG). § 27 Abs. 1 Nr. 1 MedCanG erfasst zudem einen schmalen mengenbezogenen Besitzkorridor — mehr als 25 g und bis zu 30 g außerhalb der Wohnung bzw. mehr als 50 g und bis zu 60 g insgesamt — als Ordnungswidrigkeit. Oberhalb dieses Korridors greift der Straftatbestand des § 25 MedCanG; der Besitz ohne Erlaubnis ist also nicht generell nur bußgeldbewehrt.

Der Bußgeldrahmen ist zweistufig. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 MedCanG kann die Geldbuße bis zu 30.000 Euro betragen, in den übrigen Fällen bis zu 10.000 Euro (§ 27 Abs. 2 MedCanG). Die Abgrenzung zur Straftat verläuft nicht entlang der Schwere des Schadens, sondern entlang des Tatbestands: Ein Erlaubnisverstoß nach § 25 MedCanG bleibt Straftat, auch wenn er folgenlos bleibt; eine verspätete Meldung bleibt Ordnungswidrigkeit, auch wenn sie ein erlaubnispflichtiges Unternehmen betrifft. Diese tatbestandliche Trennung ist der zentrale Hebel jeder Verteidigung.

Ob eine Pflichtverletzung als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder als Straftat nach § 25 MedCanG verfolgt wird, entscheidet nicht der Schaden, sondern der Tatbestand — und damit die Reichweite der Erlaubnis.

Neben die Sanktion gegen die handelnde Person tritt die Verbandsgeldbuße. Nach § 30 OWiG kann gegen das Unternehmen selbst eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht und dabei betriebsbezogene Pflichten verletzt oder das Unternehmen bereichert wird. Bei mehreren rechtlich selbstständigen Anknüpfungstaten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich für jede Anknüpfungstat eine gesonderte Verbandsgeldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG zu prüfen (BGH 1 StR 308/23, Urt. v. 06.03.2024) — eine Kumulation, die in der Bemessung schnell den Rahmen der Einzeltat übersteigt. Hinzu tritt die Einziehung des Tatertrags und der Tatgegenstände nach § 28 MedCanG i. V. m. § 74a StGB und § 23 OWiG.

Typische Ermittlungs- und Verfahrensszenarien

Behördliche Verfahren gegen legale Marktteilnehmer beginnen selten mit einer Durchsuchung, sondern mit der Überwachung nach §§ 17 ff. MedCanG. Das BfArM und die zuständigen Landesbehörden können Unterlagen anfordern, Betriebsstätten betreten, Proben entnehmen und bei unzureichender Sicherung Maßnahmen nach § 21 MedCanG anordnen. In Verfahren wegen Erlaubnisverstößen zeigt sich typischerweise, dass die Behörde aus einer verwaltungsrechtlichen Beanstandung — fehlende Meldung, nicht abgedecktes Produkt, Sicherungsmangel — auf einen strafrechtlichen Anfangsverdacht überleitet. An dieser Schnittstelle entscheidet sich, ob das Verfahren in der Bußgeldspur bleibt oder in ein Ermittlungsverfahren mündet.

Drei Konstellationen sind in der Praxis prägend. Erstens der Erlaubnisüberhang: Eine Tätigkeit ist genehmigt, überschreitet aber den erlaubten Umfang — etwa eine nicht in der Erlaubnis aufgeführte Sorte oder Handlungsart. Zweitens der Lieferketten- und Lagerfall: Eine zunächst nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 lit. a MedCanG erlaubnisfreie Beförderung wird durch zu lange Lagerung erlaubnispflichtig. Drittens der Ein-/Ausfuhrfall: Eine Sendung wird ohne oder mit fehlerhafter Genehmigung nach § 12 MedCanG bewegt — je nach Ausgestaltung Ordnungswidrigkeit nach § 27 oder Straftat nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 lit. c MedCanG. In allen drei Fällen ist die genaue Erlaubnis- und Dokumentationslage der entscheidende Tatumstand.

Verteidigungsstrategien und Verfahrenshebel

Der erste Hebel ist die tatbestandliche Einordnung. Die Verteidigung prüft, ob der vorgeworfene Vorgang überhaupt einen Verkehrsvorgang i. S. d. § 25 MedCanG darstellt oder ob er — etwa als Beförderung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 lit. a MedCanG oder als Handeln innerhalb der Erlaubnis — bereits aus dem Tatbestand fällt. Wo das gelingt, verbleibt allenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 27 MedCanG mit deutlich geringerer Sanktionshöhe und kürzerer Verjährung.

Der zweite Hebel ist die Definitionsfrage. Ist unklar, ob das betroffene Objekt überhaupt „Cannabis“ im Rechtssinne ist, trägt die Anklage die Feststellungslast. Die „Steckling“-Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte hier sorgfältig differenzieren müssen und dass an der Definitionskante ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB ernsthaft in Betracht kommt. Allein das Unterlassen einer Rechtsauskunft begründet die Vermeidbarkeit eines solchen Irrtums nicht; das hat das Bayerische Oberste Landesgericht ausdrücklich klargestellt (BayObLG 206 StRR 315/25, Beschl. v. 02.02.2026).

Der dritte Hebel ist die Mengenfeststellung. Die nicht geringe Menge ist im MedCanG nicht ausdrücklich definiert; für Cannabis hält der Bundesgerichtshof am Grenzwert von 7,5 g reinem THC fest (BGH 1 StR 106/24, Beschl. v. 18.04.2024). Maßgeblich ist der reine Wirkstoffgehalt, nicht das Brutto-Pflanzengewicht; eine unzureichende Wirkstoffanalyse trägt die Annahme des besonders schweren Falls nicht. Ob und in welchem Umfang die zum KCanG entwickelte Rechtsprechung zum Abzug der straffreien Menge (für die Tatvarianten Besitz und Erwerb, nicht für das Handeltreiben — OLG Zweibrücken 1 ORs 3 SRs 55/24, Beschl. v. 17.04.2025) auf § 25 MedCanG übertragbar ist, ist sorgfältig am jeweiligen Tatbestand zu prüfen; verteidigungspraktisch bleibt sie ein ernstzunehmender Ansatzpunkt. Der vierte Hebel betrifft das Unternehmen: Gegen die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG lässt sich einwenden, dass eine wirksame Aufsichtsorganisation bestand und die Anknüpfungstat keiner Leitungsperson zuzurechnen ist; im Bußgeldverfahren gilt zudem das Opportunitätsprinzip, das Spielraum für Einstellungen eröffnet.

Praktisches Vorgehen bei Kontrolle, Anhörung und Durchsuchung

Bei einer Kontrolle oder einem Auskunftsverlangen nach §§ 18 ff. MedCanG besteht eine verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht — sie endet aber dort, wo die Antwort den Verkehrsteilnehmer der Gefahr einer Strafverfolgung oder eines Bußgeldverfahrens aussetzen würde. § 19 Abs. 2 MedCanG gewährt insoweit ein Auskunftsverweigerungsrecht, über das zu belehren ist. Die Trennung zwischen verwaltungsrechtlicher Auskunft und strafrechtlich relevanter Einlassung sollte früh und bewusst gezogen werden.

Erhält das Unternehmen einen Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren oder wird ein Ermittlungsverfahren bekannt, sind zur Person zwar Angaben zu machen, zur Sache aber nicht. Geschäftsunterlagen, Erlaubnisurkunden, Meldungen und Lieferdokumentation sollten gesichert und vor einer Stellungnahme geprüft werden, weil sie den Tatumstand „Reichweite der Erlaubnis“ belegen oder entlasten. Bei einer Durchsuchung ist auf den Beschlussumfang zu achten; eine Einwilligung in über den Beschluss hinausgehende Maßnahmen ist nicht veranlasst. In jeder dieser Lagen gilt: Die entscheidenden Weichen werden vor der ersten inhaltlichen Äußerung gestellt.

Die MedCanG-Novelle: Versand- und Telemedizinverbot in der Schwebe

Die geplante Novelle des Medizinal-Cannabisgesetzes sollte unmittelbar vor Veröffentlichung erneut auf ihren Stand geprüft werden; nach dem hier zugrunde gelegten Stand (Juni 2026) ist sie noch nicht in Kraft. Der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (BT-Drs. 21/3061) sieht eine Erstverschreibung nur nach persönlichem Arztkontakt und ein Versandverbot für Medizinalcannabisblüten vor; die parlamentarische Abstimmung wurde mehrfach verschoben, das Verfahren liegt im Gesundheitsausschuss. Auslöser der Reformdiskussion ist nach der Gesetzesbegründung insbesondere der stark gestiegene Import von Medizinalcannabis — nach den Angaben der Bundesregierung von rund 19 auf rund 80 Tonnen im ersten Halbjahr 2025.

Solange eine Änderung nicht in Kraft getreten ist, bleibt die geltende Rechtslage maßgeblich; Fernverschreibung und Apothekenversand sind danach gesondert zu bewerten. Die strafrechtliche Bedeutung der Reform liegt in der Verschiebung der Erlaubnis- und Abgaberegeln: Was § 25 Abs. 1 Nr. 2 MedCanG über den Verweis auf § 3 MedCanG sanktioniert, ändert sich mit jeder Änderung des § 3 MedCanG. Unternehmen, die Versand- oder Telemedizinmodelle betreiben, sollten den Verfahrensstand fortlaufend verfolgen, weil eine heute zulässige Vertriebsform mit Inkrafttreten der Novelle in den Anwendungsbereich der Strafvorschrift geraten kann.

Häufige Fragen

Was wird nach § 25 MedCanG bestraft?
§ 25 MedCanG (Strafvorschriften des Medizinal-Cannabisgesetzes) bestraft den Umgang mit Medizinalcannabis ohne die nach § 4 MedCanG erforderliche Erlaubnis — also Anbau, Herstellung, Handel, Ein- und Ausfuhr, Abgabe, Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor; in besonders schweren Fällen drohen bis zu fünf Jahren, bei bandenmäßigem oder bewaffnetem Handeln mit nicht geringen Mengen nicht unter zwei Jahren. Auch fahrlässige Verstöße sind in bestimmten Fällen strafbar.
Wie hoch ist das Bußgeld nach dem MedCanG?
Die Bußgeldtatbestände des Medizinal-Cannabisgesetzes stehen in § 27 MedCanG, nicht in § 25. Die Geldbuße beträgt in den Fällen des § 27 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 MedCanG bis zu 30.000 Euro, in den übrigen Fällen bis zu 10.000 Euro. Erfasst werden vor allem Verstöße gegen Melde-, Mitteilungs-, Genehmigungs- und Dokumentationspflichten, etwa eine nicht rechtzeitige Mitteilung nach § 8 Abs. 1 MedCanG oder unrichtige Angaben im Ein- und Ausfuhrverfahren.
Was ist der Unterschied zwischen § 25 und § 27 MedCanG?
§ 25 MedCanG enthält die Strafvorschriften, § 27 MedCanG die Bußgeldvorschriften des Medizinal-Cannabisgesetzes. Die Trennung verläuft nach dem Tatbestand, nicht nach dem Schaden: Verstöße gegen die Verkehrsverbote — vor allem der Umgang ohne Erlaubnis nach § 4 MedCanG — sind Straftaten nach § 25; Verstöße gegen begleitende Überwachungs- und Dokumentationspflichten sind Ordnungswidrigkeiten nach § 27. Ein folgenloser Erlaubnisverstoß bleibt deshalb Straftat, eine verspätete Meldung bleibt Ordnungswidrigkeit.
Brauchen Apotheken eine Erlaubnis nach § 4 MedCanG?
Apotheken sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 MedCanG von der Erlaubnispflicht nach § 4 MedCanG ausgenommen, weil sie bereits arznei- und apothekenrechtlich überwacht werden. Die Ausnahme deckt den Apothekenbetrieb, insbesondere die Abgabe gegen ärztliche Verschreibung nach § 3 Abs. 2 MedCanG. Sie erfasst nicht jede darüber hinausgehende unternehmerische Tätigkeit; wer als Apothekeninhaber etwa selbst Großhandel betreibt, kann insoweit erlaubnispflichtig nach § 4 MedCanG sein.
Wann liegt bei Medizinalcannabis eine „nicht geringe Menge“ vor?
Die nicht geringe Menge i. S. d. § 25 Abs. 4 Nr. 4 MedCanG ist gesetzlich nicht festgelegt, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Cannabis aber bei 7,5 g reinem THC (BGH, Beschl. v. 18.04.2024 – 1 StR 106/24). Maßgeblich ist der reine Wirkstoffgehalt, nicht das Gesamtgewicht des Pflanzenmaterials. Für die Tatvarianten Besitz und Erwerb — nicht für das Handeltreiben — ist nach der Rechtsprechung der straffreie Teil der Menge vorab auszunehmen (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.04.2025 – 1 ORs 3 SRs 55/24). Das Überschreiten begründet in der Regel einen besonders schweren Fall.
Macht sich strafbar, wer ohne Erlaubnis mit Medizinalcannabis handelt?
Ja. Wer Medizinalcannabis ohne die nach § 4 MedCanG erforderliche Erlaubnis anbaut, herstellt, ein- oder ausführt, abgibt, sich verschafft, erwirbt oder damit Handel treibt, erfüllt den Straftatbestand des § 25 Abs. 1 Nr. 3 MedCanG. Bereits der Besitz ohne zugehörige Erlaubnis ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 MedCanG strafbar. Handelt der Täter gewerbsmäßig, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall nach § 25 Abs. 4 MedCanG mit erhöhtem Strafrahmen vor.
Welche Behörde ist für die Erlaubnis nach § 4 MedCanG zuständig?
Zuständig für die Erlaubnis nach § 4 MedCanG ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Erlaubnisse für Handel, Herstellung, Ein- und Ausfuhr erteilt die Bundesopiumstelle im BfArM; Erlaubnisse für den Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken erteilt die Cannabisagentur im BfArM. Apotheken sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 MedCanG ausgenommen und unterliegen der Überwachung durch die zuständige Landesbehörde. Mit der Erlaubnis übernimmt der Inhaber laufende Pflichten, insbesondere Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 1 und jährliche Meldungen nach § 16 Abs. 3 MedCanG.
Was passiert bei einer Kontrolle durch das BfArM?
Das BfArM und die zuständigen Landesbehörden überwachen den Medizinalcannabis-Verkehr nach §§ 17 ff. MedCanG. Sie können Unterlagen anfordern, Betriebsstätten betreten, Proben entnehmen und bei unzureichender Sicherung Maßnahmen nach § 21 MedCanG anordnen. Es besteht eine verwaltungsrechtliche Auskunftspflicht; nach § 19 Abs. 2 MedCanG darf die Auskunft jedoch verweigert werden, soweit sie den Betroffenen der Gefahr einer Straf- oder Bußgeldverfolgung aussetzen würde. Über dieses Recht ist zu belehren.

Das Sanktionsregime des Medizinal-Cannabisgesetzes belohnt präzise Erlaubnisführung und sorgfältige Dokumentation und bestraft deren Lücken empfindlich — bis hin zur Verbandsgeldbuße und zur Einziehung. Für Hersteller, Großhändler und Apotheken verläuft die entscheidende Linie nicht zwischen „legal“ und „illegal“, sondern zwischen dem, was die Erlaubnis nach § 4 MedCanG deckt, und dem, was sie verlässt. Mit dem in der Schwebe befindlichen Versand- und Telemedizinverbot wird sich diese Linie verschieben; ihre genaue Lage zu kennen, bleibt die wirksamste Vorsorge gegen ein Verfahren nach § 25 MedCanG.

Quellen

Normen: §§ 4, 5, 8, 12, 14, 15, 16, 17–23, 25, 27, 28 MedCanG (Medizinal-Cannabisgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 109, in Kraft seit 01.04.2024); §§ 1, 9, 20, 34, 36 KCanG; §§ 17, 30, 31 OWiG; §§ 17, 74a StGB.

Rechtsprechung: BGH, Beschl. v. 18.04.2024 – 1 StR 106/24 (nicht geringe Menge 7,5 g THC; bestätigt durch BGH-Pressemitteilung 093/2024); BGH, Beschl. v. 03.02.2025 – GSSt 1/24 (Mischfall); OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.04.2025 – 1 ORs 3 SRs 55/24 (Abzug der straffreien Menge bei Besitz/Erwerb); BGH, Urt. v. 06.03.2024 – 1 StR 308/23 (gesonderte Verbandsgeldbuße je Anknüpfungstat); VG Köln, Beschl. v. 13.11.2025 – 1 L 1371/25 (gewerblicher Handel mit eingepflanzten Jungpflanzen); VG Köln, Beschl. v. 22.06.2026 – 1 L 1051/26 (hydroponische Jungpflanzen); BayObLG, Beschl. v. 02.02.2026 – 206 StRR 315/25 (Setzling als Cannabis; Verbotsirrtum).

Materialien und Behörden: BT-Drs. 21/3061 (Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des MedCanG); BfArM/Bundesopiumstelle, Informationen zur Erlaubnis nach § 4 MedCanG.

Das Fundament

GrundlageUnternehmensstrafrecht DeutschlandGrundlageCompliance Officer — HaftungGrundlageBeschuldigtenrechte im StrafverfahrenGrundlageUntreue nach § 266 StGBGrundlageBetrug im WirtschaftsstrafrechtGrundlageSteuerhinterziehung § 370 AO

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