Quick Answer: Wer gesundheitsschädliche Lebensmittel in den Verkehr bringt, riskiert nach § 58 LFGB bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe (vorsätzlich) bzw. ein Jahr (fahrlässig). Täuschung bei Lebensmitteln wird nach § 59 LFGB mit bis zu einem Jahr bestraft, bei grobem Eigennutz bis zu zwei Jahre. Ordnungswidrigkeiten nach § 60 LFGB werden mit Bußgeldern bis 100.000 Euro geahndet. Daneben greifen §§ 222, 223, 263, 314 StGB.
Inhalt
- 1. Warum das Lebensmittelstrafrecht jedes Unternehmen betrifft
- 2. Rechtsquellen und Systematik: LFGB, BasisVO und Blankettstrafrecht
- 3. Die drei Schutzzwecke: Gesundheit, Täuschung, Information
- 4. § 58 LFGB – Straftaten zum Gesundheitsschutz
- 5. § 59 LFGB – Straftaten zum Täuschungs- und Informationsschutz
- 6. § 60 LFGB – Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldrahmen
- 7. Blankettstrafrecht: Wie die Verweisungstechnik funktioniert
- 8. Kernstrafrecht als Parallelnormen: §§ 222, 223, 263, 314 StGB
- 9. Food Fraud – Lebensmittelbetrug und seine strafrechtliche Erfassung
- 10. Nahrungsergänzungsmittel: Grenzbereich LFGB und AMG
- 11. Unternehmerpflichten: § 44a LFGB, Rückverfolgbarkeit, RASFF
- 12. Einziehung § 61 LFGB und Vermögensabschöpfung
- 13. Berufsverbot § 70 StGB im Lebensmittelstrafrecht
- 14. Der „Lebensmittelpranger“ – § 40 Abs. 1a LFGB und BVerfG 2025
- 15. Geschäftsführerhaftung und Organisationspflichten
- 16. HACCP, Eigenkontrolle und Lebensmittel-Compliance
- 17. Lebensmittelüberwachung: Behördenstruktur und Kontrollpraxis
- 18. Verteidigungsstrategie bei Vorwürfen nach §§ 58, 59 LFGB
- 19. Aktuelle Rechtsprechung 2024–2025
- 20. Checkliste: Lebensmittelstrafrechtliche Compliance
- 21. FAQ
1. Warum das Lebensmittelstrafrecht jedes Unternehmen betrifft
Der Pferdefleischskandal 2013, der Fipronil-Eierskandal 2017, die Listerien-Todesfälle bei Wilke Wurst 2019 – das Lebensmittelstrafrecht ist kein akademisches Nischenthema, sondern ein operatives Risiko, das jedes Unternehmen der Lebensmittelkette trifft: vom Primärerzeuger über den Verarbeiter und Importeur bis zum Einzelhändler, Gastronomen und Online-Händler.
Die Besonderheit des Lebensmittelstrafrechts liegt in seiner Struktur: Es ist als Blankettstrafrecht ausgestaltet, das eine Vielzahl von EU-Verordnungen, nationalen Gesetzen und Spezialverordnungen in Bezug nimmt. Diese Komplexität ist zugleich das größte Verteidigungsrisiko und der häufigste Compliance-Fehler.
2. Rechtsquellen und Systematik: LFGB, BasisVO und Blankettstrafrecht
Das Lebensmittelstrafrecht stützt sich auf drei Normebenen:
Ebene 1 – EU-Recht (unmittelbar anwendbar):
– VO (EG) 178/2002 (BasisVO): Art. 14 (nicht sichere Lebensmittel), Art. 16 (Täuschungsverbot), Art. 18 (Rückverfolgbarkeit), Art. 19/20 (Unternehmerpflichten)
– VO (EU) 1169/2011 (LMIV): Kennzeichnungspflichten, Allergenkennzeichnung, Nährwertdeklaration
– VO (EG) 852/2004, 853/2004 (Hygienepaket): HACCP-Pflicht, Registrierungs- und Zulassungspflichten
Ebene 2 – LFGB (nationales Stammgesetz):
– §§ 5, 11, 12, 26, 30, 33 LFGB: Materiell-rechtliche Ge- und Verbote
– §§ 58, 59, 60 LFGB: Straf- und Bußgeldvorschriften
– § 61 LFGB: Einziehung; § 40 Abs. 1a LFGB: Behördliche Veröffentlichung
Ebene 3 – Spezialgesetze und Verordnungen: LMHV, WeinG, MilchMargG, Bedarfsgegenständeverordnung, Kosmetikverordnung.
3. Die drei Schutzzwecke: Gesundheit, Täuschung, Information
| Schutzzweck | EU-Ebene | LFGB | Strafnorm |
|---|---|---|---|
| Gesundheitsschutz | Art. 14, 15 BasisVO | §§ 5, 17, 26, 30 LFGB | § 58 LFGB (bis 3 Jahre FS) |
| Täuschungsschutz | Art. 16 BasisVO | §§ 11, 19, 27, 33 LFGB | § 59 LFGB (bis 1 Jahr FS) |
| Informationsschutz | VO (EU) 1169/2011 | §§ 11, 12 LFGB | § 59 LFGB (bis 1 Jahr FS) |
§ 5 Abs. 1 LFGB geht über Art. 14 BasisVO hinaus: Er verbietet nicht nur das Inverkehrbringen unsicherer Lebensmittel, sondern bereits deren Herstellen oder Behandeln für derartige Zwecke – ein Vorfeld-Verbot, das in der Praxis häufig übersehen wird.
4. § 58 LFGB – Straftaten zum Gesundheitsschutz
§ 58 LFGB ist die Zentralnorm des Lebensmittelstrafrechts für gesundheitsbezogene Verstöße:
- § 58 Abs. 1 LFGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für vorsätzliche Verstöße gegen nationale Verbote, insbesondere § 5 Abs. 1 LFGB
- § 58 Abs. 2 LFGB: Gleicher Strafrahmen für Verstöße gegen Art. 14 Abs. 1 BasisVO (Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel)
- § 58 Abs. 4 LFGB: Strafbarer Versuch – eine Besonderheit im Nebenstrafrecht
- § 58 Abs. 5 LFGB: Besonders schwere Fälle, Freiheitsstrafe 6 Monate bis 5 Jahre. Regelbeispiele: Gefährdung einer großen Zahl von Menschen, Todesgefahr, Vermögensvorteil großen Ausmaßes aus grobem Eigennutz
- § 58 Abs. 6 LFGB: Fahrlässige Begehung – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
Bei der Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit sind nach Art. 14 Abs. 4 BasisVO auch kumulative toxische Auswirkungen und die besondere Empfindlichkeit bestimmter Verbrauchergruppen (Kinder, Schwangere, Allergiker) zu berücksichtigen.
5. § 59 LFGB – Straftaten zum Täuschungs- und Informationsschutz
- § 59 Abs. 1 LFGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe für Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit irreführender Bezeichnung (§ 11 LFGB), Inverkehrbringen von zum Verzehr ungeeigneten Lebensmitteln, Verstöße gegen EU-Kennzeichnungsvorschriften
- § 59 Abs. 4 LFGB: Bis zu zwei Jahre bei grobem Eigennutz und Vermögensvorteilen großen Ausmaßes oder beharrlicher Wiederholung – trifft professionelle Food-Fraud-Akteure
Besonderheit: § 59 LFGB setzt keinen Vermögensschaden voraus. Bereits die Täuschung als solche ist strafbar – etwa die falsche Herkunftsangabe oder irreführende Nährwertangabe. Dies macht § 59 LFGB zum schärferen Instrument als § 263 StGB.
6. § 60 LFGB – Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldrahmen
§ 60 LFGB bildet den Auffangtatbestand für fahrlässige Täuschungs- und Informationsverstöße sowie formale Pflichten:
| Kategorie | Bußgeldrahmen |
|---|---|
| Fahrlässige Begehung von § 59-Handlungen (schwere Fälle) | bis 100.000 Euro |
| Fahrlässige Begehung von § 59-Handlungen (mittlere Fälle) | bis 50.000 Euro |
| Sonstige Ordnungswidrigkeiten | bis 20.000 Euro |
7. Blankettstrafrecht: Wie die Verweisungstechnik funktioniert
§ 58 Abs. 2 Nr. 1 LFGB bestraft, wer „entgegen Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a“ der VO (EG) 178/2002 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt. Welches Verhalten konkret strafbar ist, ergibt sich erst aus der in Bezug genommenen EU-Verordnung.
Diese Verweisungstechnik hat zwei Konsequenzen: Bestimmtheitsproblematik (Art. 103 Abs. 2 GG) bei mehrstufigen Verweisungsketten sowie Irrtumsanfälligkeit — für professionelle Marktteilnehmer ist ein Verbotsirrtum aber regelmäßig vermeidbar.
8. Kernstrafrecht als Parallelnormen: §§ 222, 223, 263, 314 StGB
- § 222 StGB (fahrlässige Tötung): Bei tödlichen Kontaminationen — wie im Fall Wilke Wurst (Listerien, mehrere Todesfälle)
- § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung): Häufigster StGB-Tatbestand bei Lebensmittelvorfällen mit Personenschäden
- § 263 StGB (Betrug): Bei systematischer Food-Fraud-Täuschung mit Vermögensvorteil; Idealkonkurrenz mit § 59 LFGB möglich
- § 314 StGB (gemeingefährliche Vergiftung): Bei vorsätzlicher Kontamination für den öffentlichen Gebrauch
- §§ 331 ff. StGB (Bestechung): Bei Bestechung von Lebensmittelkontrolleuren als Amtsträger
9. Food Fraud – Lebensmittelbetrug und seine strafrechtliche Erfassung
Food Fraud ist ein globales Phänomen mit jährlich geschätzten Schäden in Milliardenhöhe. Typische Erscheinungsformen:
- Substitution: Pferdefleisch als Rindfleisch, konventionelle Ware als „Bio“
- Verfälschung: Streckung von Olivenöl, Verdünnung von Honig mit Zuckersirup
- Falschdeklaration: Fingierte Herkunftsangaben, falsche MHD, gefälschte Bio-Zertifikate
- Illegaler Handel: Nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe, Novel Food ohne Genehmigung
Strafrechtlich: § 59 LFGB (Täuschung), § 263 StGB (Betrug), § 267 StGB (Urkundenfälschung) bei gefälschten Zertifikaten. Die Qualifikation des § 59 Abs. 4 Nr. 1 LFGB (bis 2 Jahre FS) trifft professionelle Netzwerke.
10. Nahrungsergänzungsmittel: Grenzbereich LFGB und AMG
Die Abgrenzung zwischen Lebensmittel (LFGB) und Arzneimittel (AMG) erfolgt nach der Präsentations- und Funktionstheorie: Wird das Produkt als Heilmittel beworben oder hat es eine pharmakologische Wirkung über die normale Ernährung hinaus, handelt es sich um ein Arzneimittel — mit deutlich höherem Strafrahmen (§§ 95, 96 AMG: bis 10 Jahre).
Typische Fehler: Unzulässige Health Claims (VO (EG) 1924/2006), nicht zugelassene Novel-Food-Zutaten (VO (EU) 2015/2283), Beimischung nicht deklarierter pharmakologisch wirksamer Substanzen.
11. Unternehmerpflichten: § 44a LFGB, Rückverfolgbarkeit, RASFF
- Rückverfolgbarkeit (Art. 18 BasisVO): Lückenlose Dokumentation von Herkunft und Abnehmer (Prinzip: „one step back, one step forward“)
- Meldepflicht bei unsicheren Lebensmitteln (Art. 19 BasisVO): Unverzügliche Information der Behörde und Rücknahme
- Rückrufpflicht: Effektiver Rückruf und Verbraucherinformation bei bereits abgegebener Ware
- HACCP-Pflicht: Eigenüberwachung nach VO (EG) 852/2004
Die Nichtbeachtung der Melde- und Rückrufpflicht ist ein typischer Eskalationspunkt: Aus einem Qualitätsproblem wird durch Untätigkeit eine Straftat.
12. Einziehung § 61 LFGB und Vermögensabschöpfung
§ 61 LFGB enthält eine eigenständige Einziehungsregelung, die über das allgemeine Strafrecht hinausgeht. Eingezogen werden können Lebensmittel, Maschinen und Geräte — auch bei fahrlässigen Taten und Ordnungswidrigkeiten. Daneben greifen §§ 73 ff. StGB: Unrechtmäßig erlangte Gewinne werden nach dem Bruttoprinzip eingezogen.
13. Berufsverbot § 70 StGB im Lebensmittelstrafrecht
Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann das Gericht nach § 70 StGB ein Berufsverbot für 1–5 Jahre (in Ausnahmefällen dauerhaft) verhängen. Betroffen: Gastronomen mit wiederholten Hygieneverstößen, GF von Lebensmittelunternehmen bei systematischer Verteilung kontaminierter Ware, professionelle Food-Fraud-Akteure. Verstoß gegen Berufsverbot: § 145c StGB.
14. Der „Lebensmittelpranger“ – § 40 Abs. 1a LFGB und BVerfG 2025
§ 40 Abs. 1a LFGB ermächtigt Behörden zur öffentlichen Veröffentlichung von Kontrollergebnissen im Internet, wenn ein Verstoß einen Bußgeldrahmen von mindestens 350 Euro auslöst.
BVerfG, Beschluss vom 28.07.2025 – 1 BvR 1949/24: Das BVerfG hat die Rechte der Betroffenen gestärkt. Eine 14-monatige Verfahrensdauer macht eine Veröffentlichung nicht mehr „unverzüglich“ — und verletzt damit Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsausübungsfreiheit). Für betroffene Unternehmen eröffnet sich ein Verteidigungsansatz über einstweiligen Rechtsschutz.
15. Geschäftsführerhaftung und Organisationspflichten
Der Geschäftsführer hat eine persönliche Garantenstellung aus seiner Leitungsfunktion. Haftungsgrundlagen:
- § 130 OWiG: Aufsichtspflichtverletzung — Geldbuße bis 1.000.000 Euro bei ermöglichten Straftaten
- Garantenstellung aus Übernahme: Haftung für Unterlassen (§ 13 StGB)
- § 14 StGB / § 9 OWiG: Persönliche Verantwortlichkeit als Organ
Eine Delegation entlastet nur bei dokumentierter sorgfältiger Auswahl, Anleitung und Überwachung der Mitarbeiter.
16. HACCP, Eigenkontrolle und Lebensmittel-Compliance
Ein wirksames HACCP-System (VO (EG) 852/2004) umfasst: Gefahrenanalyse → Kritische Kontrollpunkte (CCPs) → Grenzwerte → Überwachungsverfahren → Korrekturmaßnahmen → Verifizierung → lückenlose Dokumentation.
Im Strafverfahren ist ein nachweislich gelebtes HACCP-System der stärkste Entlastungsbeweis gegen den Fahrlässigkeitsvorwurf. Ein nur auf dem Papier bestehendes System hat keinen Verteidigungswert — und kann belastend wirken.
17. Lebensmittelüberwachung: Behördenstruktur und Kontrollpraxis
Die Lebensmittelüberwachung ist Ländersache. Zuständig sind kommunale Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (risikobasierte Kontrolle). Koordinierend wirkt das BVL. Typischer Ablauf: Routinekontrolle → Beanstandung → Probennahme → ggf. Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft → ggf. Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB.
18. Verteidigungsstrategie bei Vorwürfen nach §§ 58, 59 LFGB
Sofortmaßnahmen: Schweigerecht ausüben, Rückstellproben sichern, Kontrollprotokoll gegenlesen und Widersprüche vermerken.
Materiell-rechtliche Ansätze:
– Fehlen der Gesundheitsschädlichkeit (Sachverständigengutachten)
– Fehlen des Vorsatzes: Nachweis eines funktionierenden HACCP-Systems
– Verbotsirrtum (§ 17 StGB): Bei mehrstufigen Blankettverweisungen denkbar
– Bestimmtheitsmangel: Rüge nach Art. 103 Abs. 2 GG bei unklaren Verweisungsketten
Prozessuale Ansätze: Akteneinsicht, Parallelgutachten zum Behördenlabor, Prüfung der Probennahmeverfahren (AVV RüB).
19. Aktuelle Rechtsprechung 2024–2025
| Gericht | Datum/Az. | Kernaussage |
|---|---|---|
| BVerfG | 28.07.2025 – 1 BvR 1949/24 | „Lebensmittelpranger“: Veröffentlichung nach 14 Monaten nicht mehr „unverzüglich“; verletzt Art. 12 GG |
| BVerfG | 05.09.2024 – 1 BvR 1949/24 | Einstweilige Anordnung gegen geplante Veröffentlichung von Kontrollergebnissen |
| BGH | laufend | Food-Fraud-Fälle: Betrug durch Falschdeklaration von Herkunft und Zusammensetzung |
| OLG/LG | diverse | Verurteilungen wegen § 58 LFGB nach Listerien-Kontaminationen, Hygieneversäumnissen |
20. Checkliste: Lebensmittelstrafrechtliche Compliance
Für alle Lebensmittelunternehmer:
– HACCP-Konzept implementiert, dokumentiert und verifiziert (VO (EG) 852/2004)
– Rückverfolgbarkeit lückenlos (Art. 18 BasisVO: one step back, one step forward)
– Melde- und Rückrufverfahren schriftlich festgelegt (Art. 19 BasisVO, § 44a LFGB)
– Kennzeichnung aller Produkte auf LMIV-Konformität geprüft (Allergene, Nährwerte, Herkunft)
– Schulung aller Mitarbeiter dokumentiert; Lieferantenqualifizierung mit Zertifikaten
– Notfallplan für Lebensmittelkrisen (Rückruf, Behördenkommunikation)
– CMS mit klarer Verantwortungszuweisung; regelmäßige interne Audits
– Versicherungsdeckung prüfen (Produkthaftung, Rückrufkostenversicherung)
Zusätzlich für Gastronomie:
– Tägliche Temperaturkontrollen dokumentiert
– Personalschulungen nach § 4 LMHV und § 43 IfSG
– Schädlingsbekämpfungsvertrag und -dokumentation
Interne Ressourcen: Compliance-Officer-Haftung und General Counsel · Unternehmensstrafrecht in Deutschland – Überblick · Beschuldigtenrechte im Strafverfahren
21. FAQ
Welche Strafen drohen bei einem Verstoß gegen das Lebensmittelrecht?
Das Strafmaß hängt vom verletzten Tatbestand ab. § 58 LFGB (Gesundheitsschutz) sieht bei Vorsatz bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe vor, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr. In besonders schweren Fällen (§ 58 Abs. 5 LFGB) drohen sechs Monate bis fünf Jahre. Auch der Versuch ist strafbar (§ 58 Abs. 4 LFGB). § 59 LFGB (Täuschungsschutz) droht bis zu einem Jahr, bei grobem Eigennutz bis zu zwei Jahre. Bußgelder nach § 60 LFGB erreichen bis zu 100.000 Euro. Hinzu kommen Einziehung, Vermögensabschöpfung und ggf. Berufsverbot.
Was bedeutet „Blankettstrafrecht“ im Zusammenhang mit dem LFGB?
Blankettstrafrecht bedeutet, dass die Strafnorm selbst nicht vollständig beschreibt, welches Verhalten strafbar ist, sondern auf andere Rechtsvorschriften verweist. § 58 Abs. 2 LFGB verweist auf Art. 14 der VO (EG) 178/2002. Erst durch das Zusammenlesen beider Normen ergibt sich der vollständige Tatbestand. Diese Technik ermöglicht schnelle Anpassungen an neue EU-Verordnungen, stellt aber hohe Anforderungen an die Rechtskenntnis und wirft verfassungsrechtliche Fragen der Bestimmtheit auf.
Kann ein Gastronom wegen Hygienemängeln strafrechtlich verfolgt werden?
Ja. Wenn Hygienemängel dazu führen, dass gesundheitsschädliche Lebensmittel an Gäste ausgegeben werden, droht Strafbarkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 LFGB (bis 3 Jahre FS) oder bei Fahrlässigkeit nach § 58 Abs. 6 LFGB (bis 1 Jahr FS). Bei Personenschäden kommen §§ 222, 229 StGB hinzu. Wiederholte Verstöße können ein Berufsverbot nach § 70 StGB auslösen.
Was ist der Unterschied zwischen § 58 und § 59 LFGB?
§ 58 LFGB schützt die Gesundheit der Verbraucher (höherer Strafrahmen: bis 3 Jahre FS vorsätzlich, bis 1 Jahr fahrlässig). Er greift, wenn Lebensmittel gesundheitsschädlich sind. § 59 LFGB schützt vor Täuschung und Fehlinformation (niedrigerer Strafrahmen: bis 1 Jahr FS). Er greift bei irreführender Kennzeichnung oder falschen Herkunftsangaben — und erfordert keinen Vermögensschaden, anders als § 263 StGB.
Wie grenzt sich ein Nahrungsergänzungsmittel strafrechtlich von einem Arzneimittel ab?
Die Abgrenzung erfolgt nach Präsentations- und Funktionstheorie. Wird ein Produkt als Heilmittel beworben (Präsentationsarzneimittel) oder hat es eine pharmakologische Wirkung über die normale Ernährungsfunktion hinaus (Funktionsarzneimittel), greifen die AMG-Strafvorschriften (§§ 95, 96 AMG) mit deutlich höherem Strafrahmen als das LFGB. Für Hersteller ist die saubere Einstufung essentiell.
Was muss ich bei einem Lebensmittelrückruf beachten?
Bei Feststellung eines Sicherheitsproblems muss der Unternehmer nach Art. 19 BasisVO unverzüglich die zuständige Behörde informieren, das Produkt vom Markt nehmen und bei bereits abgegebener Ware einen effektiven Rückruf einleiten. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht kann bei Gesundheitsschäden zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit führen.
Kann ich mich als Geschäftsführer verteidigen, indem ich auf Mitarbeiter verweise?
Nur eingeschränkt. Der GF haftet aus seiner Garantenstellung für die betriebliche Organisation. Eine Delegation entlastet nur, wenn Auswahl, Anleitung und Überwachung der Mitarbeiter sorgfältig dokumentiert ist. Wer ein funktionierendes CMS nachweisen kann, hat bessere Verteidigungschancen. Der Verweis auf individuelle Mitarbeiterfehler schützt nicht, wenn das System selbst mangelhaft war.
Was ist der „Lebensmittelpranger“ und kann ich mich dagegen wehren?
Als „Lebensmittelpranger“ wird die behördliche Veröffentlichung von Kontrollergebnissen im Internet nach § 40 Abs. 1a LFGB bezeichnet. Das BVerfG hat im Juli 2025 (1 BvR 1949/24) klargestellt, dass eine Veröffentlichung nach 14-monatiger Verfahrensdauer die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) verletzt. Betroffene sollten sofort einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragen.
Welche Rolle spielt das HACCP-System bei der strafrechtlichen Verteidigung?
Ein nachweislich gelebtes HACCP-System ist der stärkste Entlastungsbeweis im Fahrlässigkeitsbereich. Es belegt, dass der Unternehmer Gefahren identifiziert, Kontrollpunkte festgelegt und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat. Ein nur auf dem Papier bestehendes System hat keinen Verteidigungswert und kann sogar belastend wirken.
Ist die fahrlässige Lebensmitteltäuschung strafbar?
Nein. Fahrlässige § 59-Handlungen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 60 Abs. 1 LFGB mit Bußgeld bis 100.000 Euro. Die Abgrenzung zum (bedingten) Vorsatz ist der zentrale Verteidigungsansatz im Täuschungsbereich.
Wann droht ein Berufsverbot im Lebensmittelstrafrecht?
Ein Berufsverbot nach § 70 StGB kommt bei Missbrauch des Berufs oder Gewerbes zur Begehung von Straftaten in Betracht, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Es kann für 1–5 Jahre verhängt werden. In der Praxis betrifft es vor allem wiederholte Hygieneverstöße, systematischen Food Fraud und Fälle mit Personenschäden. Verstoß: § 145c StGB.
Wie funktioniert die Lebensmittelüberwachung in Deutschland?
Die Überwachung ist Ländersache. Kommunale Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter kontrollieren risikobasiert, koordiniert durch das BVL. Bei strafbaren Verstößen erstattet die Behörde Strafanzeige. Kontrollprotokolle und Prüfberichte sind im Verfahren wichtige Beweismittel — ihre sorgfältige Dokumentation durch das Unternehmen ist essentiell.
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Dr. Andreas Grözinger und das Team von Gercke Wollschläger beraten Sie — vertraulich und erfahren im Wirtschaftsstrafrecht & Compliance.