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Maschinen- und Anlagenbau: Strafvorschriften der Maschinenverordnung ab 2027

MaschinenDG: Strafvorschriften ab 2027 für den Maschinenbau

14 Min.

Strafvorschriften der Maschinenverordnung: Was sich für Maschinen- und Anlagenbauer ab 2027 ändert

AUF EINEN BLICK

Das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) enthält zur EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ab dem 20. Januar 2027 erstmals einen ausdrücklich im Maschinenrecht geregelten Straftatbestand. § 10 MaschinenDG bedroht drei Pflichtverstöße — unterlassene Korrekturmaßnahmen, unzulässiges Inverkehrbringen und unzulässige Marktbereitstellung — mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn der Hersteller sie vorsätzlich beharrlich wiederholt oder dadurch Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Daneben sanktioniert § 9 MaschinenDG 26 Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro. Strafbar sind nur 3 dieser 26 Tatbestände; an dieser Engführung setzt die Verteidigung an.

Dieser Beitrag ist Teil der Themenserie Produktstrafrecht auf ccompliance.de.

Die strafrechtliche Neuerung der Maschinenverordnung liegt nicht im Tatbestandskatalog, sondern in seiner Anschlussfähigkeit. Maschinen- und Anlagenbauer kennen Produktsicherheitsrecht bislang als Verwaltungs- und Haftungsmaterie. Mit § 10 MaschinenDG wird ein Konstruktions-, Dokumentations- oder Rückrufversäumnis erstmals zur potenziellen Straftat mit möglichen strafrechtlichen Registerfolgen. Dieser Beitrag ordnet die neuen Tatbestände in die Systematik des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) ein und zeigt, an welchen Stellen die Strafbarkeit tatsächlich greift — und an welchen nicht.

Rechtsrahmen: MaschinenDG, Maschinenverordnung und ProdSG

Das MaschinenDG ist das nationale Durchführungsgesetz zur unmittelbar geltenden EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Es enthält die deutschen Straf- und Bußgeldvorschriften, mit denen der Sanktionsauftrag der Verordnung umgesetzt wird. Die Verordnung selbst regelt die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Konstruktion und Bau von Maschinen; sie verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 50 lediglich, Sanktionen festzulegen. Diese Sanktionen stehen in den §§ 9 und 10 MaschinenDG.

Die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Eine parallele Anwendung von alter Richtlinie und neuer Verordnung ist nicht vorgesehen: Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 nach der bisherigen 9. ProdSV in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden (§ 11 MaschinenDG); neue Maschinen unterliegen ab diesem Stichtag ausschließlich dem neuen Recht.

Das MaschinenDG ist seit Dezember 2025 in Kraft; seine sanktionsrelevanten §§ 9 und 10 sind jedoch erst ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden (§ 12 MaschinenDG). Damit fallen drei Zeitpunkte auseinander: das Inkrafttreten des Gesetzes Ende 2025, die unmittelbare Geltung der EU-Maschinenverordnung ab dem 20. Januar 2027 und die Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften ebenfalls ab dem 20. Januar 2027.

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) bildet den allgemeinen produktsicherheitsrechtlichen Rahmen, in den sich das MaschinenDG einfügt. In seiner aktuellen Fassung enthält das ProdSG in den §§ 28 und 29 die allgemeinen Bußgeld- und Strafvorschriften des Produktsicherheitsrechts. Für die im MaschinenDG geregelten Sanktionsfragen ist das MaschinenDG die speziellere Regelung; § 10 MaschinenDG übernimmt dabei die tatbestandliche Grundformel des § 29 ProdSG weitgehend. Die Normen verweisen auf gesetze-im-internet.de: MaschinenDG, ProdSG, Verordnung (EU) 2023/1230.

Welche Pflichtverstöße sind nach § 10 MaschinenDG strafbar?

Strafbar nach § 10 MaschinenDG sind ausschließlich drei der 26 Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 9 Abs. 1 MaschinenDG: die Nummern 7, 16 und 17. Der Straftatbestand schafft kein eigenes Unrecht, sondern hebt drei besonders gravierende Bußgeldtatbestände auf die Stufe der Straftat, wenn ein qualifizierendes Merkmal hinzutritt. Diese Verweisungstechnik ist der entscheidende Ansatzpunkt jeder Verteidigung: Liegt schon der zugrunde liegende Bußgeldtatbestand nicht vor, scheidet auch die Strafbarkeit aus.

§ 9 Abs. 1 Nr. 7 MaschinenDG erfasst die unterlassene, unrichtige oder verspätete Korrekturmaßnahme, wenn ein Hersteller von der Nichtkonformität einer bereits in Verkehr gebrachten Maschine erfährt und nicht nach Artikel 10 Abs. 9, Artikel 11 Abs. 9, Artikel 13 Abs. 7 oder Artikel 14 Abs. 6 MVO reagiert. Praktisch ist das der Rückruf- und Nachbesserungsfall.

§ 9 Abs. 1 Nr. 16 MaschinenDG erfasst das Inverkehrbringen einer Maschine, eines dazugehörigen Produkts oder einer unvollständigen Maschine entgegen Artikel 13 Abs. 2 oder Artikel 14 Abs. 2 MVO. § 9 Abs. 1 Nr. 17 MaschinenDG erfasst die Bereitstellung auf dem Markt entgegen Artikel 15 Abs. 3 oder Artikel 16 Abs. 3 MVO. Beide Tatbestände betreffen den Marktzugang von Maschinen, deren Nichtkonformität dem Wirtschaftsakteur bekannt ist oder bekannt sein muss.

Der Gesetzgeber hat den Straftatbestand bewusst eng an drei Tatbestände gekoppelt, die ein wissentliches Element tragen — Reaktion auf erkannte Nichtkonformität, nicht bloßes Konstruktionsversagen. Wer das subjektive Element auf der Ebene der Kenntnis der Nichtkonformität angreift, greift die Strafbarkeit an der Wurzel an.

Wie koppelt der Straftatbestand an den Bußgeldkatalog an?

§ 10 MaschinenDG verlangt über den Bußgeldtatbestand hinaus ein qualifizierendes Merkmal: entweder die beharrliche Wiederholung einer vorsätzlichen Handlung oder eine durch sie verursachte konkrete Gefährdung. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 9 Abs. 1 Nr. 7, 16 oder 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Damit existieren zwei getrennte Strafbarkeitswege. Der erste — die beharrliche Wiederholung — setzt eine vorsätzliche, mehrfache Tatbegehung voraus, die eine gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber der Pflicht erkennen lässt. Einmaliges Versagen, auch grobes, genügt hier nicht. Der zweite Weg — die konkrete Gefährdung — verlangt den Nachweis, dass die vorsätzliche Handlung eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeigeführt hat. Eine abstrakte Eignung zur Gefährdung reicht nicht aus.

§ 10 MaschinenDG ist ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB, weil die Strafdrohung im Mindestmaß unter einem Jahr liegt. Das eröffnet die volle Bandbreite der Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO und schließt den Versuch mangels ausdrücklicher Anordnung aus. Fahrlässigkeit ist nicht strafbar — § 10 MaschinenDG verlangt durchgängig Vorsatz, während § 9 MaschinenDG auch fahrlässige Verstöße als Ordnungswidrigkeit erfasst.

Die ProdSG-Systematik: § 10 MaschinenDG als Spiegel des § 29 ProdSG

§ 10 MaschinenDG ist nach dem Vorbild des § 29 ProdSG konstruiert und verwendet dieselbe tatbestandliche Grundformel: die beharrliche Wiederholung einer vorsätzlichen Handlung oder die dadurch verursachte Gefährdung von Leben, Gesundheit oder fremden Sachen von bedeutendem Wert. Die Normverweise sind dabei verschieden — § 10 MaschinenDG knüpft an § 9 Abs. 1 Nr. 7, 16 und 17 MaschinenDG an, § 29 ProdSG an Tatbestände des § 28 ProdSG. Gemeinsam ist beiden der Mechanismus, einen Bußgeldtatbestand bei Hinzutreten eines qualifizierenden Merkmals auf die Stufe der Straftat zu heben.

Diese Strukturgleichheit ist für die Verteidigung praktisch bedeutsam: Die zu § 29 ProdSG und seinen Vorgängernormen entwickelte Auslegung der Merkmale „beharrlich“ und „Gefährdung“ lässt sich auf § 10 MaschinenDG übertragen. Die Rechtsprechung zum Produktstrafrecht behandelt diese Tatbestände seit Jahren als praktische Randerscheinung — strafrechtliche Verfahren im Bereich des Produktsicherheitsrechts sind selten, was auch der Gesetzgeber des MaschinenDG in der Begründung zur Drucksache 21/1507 ausdrücklich festhält.

Die praktische Hauptlast liegt deshalb nicht beim Straftatbestand, sondern beim Bußgeldkatalog. § 9 MaschinenDG sanktioniert 26 Verstöße gegen Pflichten der Maschinenverordnung — von der fehlenden CE-Kennzeichnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 21) über die nicht in deutscher Sprache beigefügte Betriebsanleitung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) bis zur unterlassenen Aufbewahrung der technischen Unterlagen über zehn Jahre (§ 9 Abs. 1 Nr. 1). Der Bußgeldrahmen beträgt nach § 9 Abs. 2 MaschinenDG bis zu 100.000 Euro für die drei strafbewehrten Tatbestände (Nr. 7, 16, 17) und bis zu 10.000 Euro für die übrigen.

Zurechnung im Unternehmen: § 14 StGB, § 9 OWiG und die Verbandsgeldbuße

Der Straf- und Bußgeldvorwurf trifft im Maschinenbau regelmäßig nicht den unmittelbar Handelnden, sondern über § 14 StGB und § 9 OWiG die Leitungsebene. § 14 StGB kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Organen, Vertretern oder beauftragten Personen eröffnen, obwohl sie die Maschine nicht eigenhändig konstruiert oder freigegeben haben. Für den Bußgeldtatbestand leistet § 9 OWiG dasselbe. Der Vorsatz hinsichtlich der tatbestandlichen Umstände des § 10 MaschinenDG muss aber auch auf dieser Ebene nachweisbar bleiben. In der Unternehmenspraxis wird § 10 MaschinenDG damit häufig ein Leitungs- und Organisationsrisiko sein, ohne auf die formale Geschäftsführerhaftung beschränkt zu sein.

Parallel kann gegen das Unternehmen eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG in Betracht kommen. Bei einer vorsätzlichen Straftat einer Leitungsperson — etwa nach § 10 MaschinenDG — beträgt der Ahndungsrahmen bis zu 10 Mio. Euro, bei einer fahrlässigen Straftat bis zu 5 Mio. Euro (§ 30 Abs. 2 OWiG). Knüpft § 30 OWiG dagegen nur an eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 MaschinenDG an, richtet sich das Höchstmaß grundsätzlich nach dem dort angedrohten Bußgeldrahmen — also nach den 100.000 Euro bzw. 10.000 Euro des § 9 Abs. 2 MaschinenDG. Eigenständige wirtschaftliche Bedeutung kann daneben die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils nach § 17 Abs. 4 OWiG erlangen, die über das jeweilige Höchstmaß hinausgehen kann.

Lässt sich keine konkrete vorsätzliche Tat einer Leitungsperson nachweisen, kann die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG als Auffangrisiko in den Blick geraten. Voraussetzung bleibt ein nachweisbares Organisations- oder Aufsichtsdefizit, durch das ein betriebsbezogener Pflichtverstoß ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde. § 130 OWiG greift also nicht automatisch, nur weil keine handelnde Person überführt werden kann.

Die wirtschaftlich schmerzhaftere Sanktion ist selten die Geldstrafe gegen das Organ, sondern die Verbandsgeldbuße samt Vorteilsabschöpfung gegen die Gesellschaft. Ein dokumentiertes und tatsächlich gelebtes Konformitäts- und Freigabesystem kann den Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG erheblich schwächen und für die Bußgeldbemessung relevant werden.

Typische Ermittlungs-Szenarien im Maschinen- und Anlagenbau

Ermittlungsverfahren nach dem MaschinenDG beginnen im Maschinenbau typischerweise nicht mit einer Durchsuchung, sondern mit einer Meldung der Marktüberwachungsbehörde. Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren nach § 4 MaschinenDG anhand von Stichproben die Konformität von Maschinen; stellen sie eine Nichtkonformität fest, leiten sie Korrekturmaßnahmen ein und melden über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) an die EU-Ebene. Aus dieser verwaltungsrechtlichen Beanstandung wird ein Strafverfahren, sobald der Verdacht einer vorsätzlichen beharrlichen Wiederholung oder einer konkreten Gefährdung im Raum steht.

Der zweite typische Anlass ist der Personenschaden. Verletzt sich ein Beschäftigter oder ein Dritter an einer Maschine, prüfen die Ermittlungsbehörden neben den Körperverletzungs- und Tötungsdelikten (§§ 222, 229 StGB) regelmäßig auch produktsicherheitsrechtliche Vorwürfe. Hier verschränkt sich das MaschinenDG mit dem allgemeinen Strafrecht: Der Gefährdungsweg des § 10 MaschinenDG knüpft an dasselbe Geschehen an, das auch das Fahrlässigkeitsdelikt trägt.

Der dritte Anlass ist die behördlich angeordnete Korrekturmaßnahme, der das Unternehmen nicht oder nicht vollständig nachkommt. § 9 Abs. 1 Nr. 25 MaschinenDG stellt bereits die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach Artikel 43 Abs. 4 oder Artikel 46 Abs. 3 MVO unter Bußgeld; setzt sich das Versäumnis fort, rückt die beharrliche Wiederholung in Reichweite.

Verteidigungsansätze gegen den Vorwurf nach MaschinenDG

Die wirksamste Verteidigung gegen § 10 MaschinenDG setzt an der Verweisungskette an, nicht am Gefährdungserfolg. Da der Straftatbestand zwingend einen der drei Bußgeldtatbestände der Nr. 7, 16 oder 17 voraussetzt, entfällt die Strafbarkeit bereits, wenn dieser Grundtatbestand nicht erfüllt ist. Ob eine Maschine im Sinne der Verordnung „in Verkehr gebracht“ oder „auf dem Markt bereitgestellt“ wurde, ist eine Rechtsfrage mit erheblichem Auslegungsspielraum — insbesondere bei Prototypen, Messeexponaten, innerbetrieblichen Anlagen und unvollständigen Maschinen.

Der zweite Angriffsvektor ist das Vorsatzerfordernis. § 10 MaschinenDG verlangt eine vorsätzliche Handlung; der Hersteller muss die Nichtkonformität und die tatbestandsmäßigen Umstände gekannt haben. In arbeitsteiligen Konstruktions- und Freigabeprozessen ist die Kenntnis der konkret handelnden Leitungsperson häufig nicht nachweisbar. Die Abgrenzung zwischen bewusster Pflichtverletzung und bloßem Organisationsmangel entscheidet darüber, ob überhaupt eine Straftat oder nur eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 9 MaschinenDG im Raum steht.

Der dritte Ansatz betrifft das Merkmal „beharrlich“. Beharrlichkeit verlangt mehr als die bloße Wiederholung; sie setzt eine gesteigerte, in der Wiederholung zum Ausdruck kommende Missachtung der Pflicht voraus. Wo der Hersteller auf die erste Beanstandung hin Korrekturmaßnahmen einleitet — auch wenn diese verspätet oder unvollständig sind —, fehlt es regelmäßig an der für die Beharrlichkeit nötigen inneren Haltung. Dokumentierte Reaktionsschritte sind hier das zentrale Entlastungsmaterial.

Für das Unternehmen ist der vierte Ansatz die Trennung der Zurechnungsebenen. Verbandsgeldbuße und persönliche Verantwortlichkeit folgen unterschiedlichen Voraussetzungen; ein belastbar dokumentiertes Compliance-Management-System wirkt auf beiden Ebenen. In Verfahren wegen Produktsicherheitsverstößen zeigt sich typischerweise, dass die saubere Darstellung von Aufsichts-, Freigabe- und Eskalationsprozessen die Anwendung des § 130 OWiG erschwert und für die Bemessung der Geldbuße Bedeutung gewinnt.

Praktisches Vorgehen bei Durchsuchung, Vorladung und Anklage

Bei einer Durchsuchung im Maschinen- oder Anlagenbau sind die technischen Unterlagen, die EU-Konformitätserklärung und die Risikobeurteilung das primäre Beweismaterial. Diese Dokumente sind nach Artikel 10 Abs. 3 MVO zehn Jahre aufzubewahren; ihre Vollständigkeit und ihr Erstellungszeitpunkt entscheiden über den Tatvorwurf. Vor jeder inhaltlichen Äußerung gegenüber den Ermittlungsbehörden ist zu klären, ob die Unterlagen die Konformität zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens belegen — und ob spätere Änderungen den Tatbestand der „wesentlichen Veränderung“ nach Artikel 18 MVO auslösen, der eine erneute Konformitätsbewertung verlangt.

Bei einer Vorladung als Beschuldigter gilt im Maschinenrecht nichts anderes als im übrigen Wirtschaftsstrafrecht: Es besteht keine Pflicht zur Aussage. Gerade weil der Tatvorwurf an eine schwer nachweisbare innere Tatsache — die Kenntnis der Nichtkonformität — anknüpft, ist eine vorschnelle Einlassung riskant. Die Akteneinsicht klärt zunächst, ob die Behörde den Bußgeldtatbestand und das qualifizierende Merkmal überhaupt schlüssig dargelegt hat.

Kommt es zur Anklage, ist die Differenzierung zwischen § 9 und § 10 MaschinenDG der zentrale Hebel. Lässt sich der Straftatbestand auf einen bloßen Bußgeldverstoß zurückführen, verlagert sich das Verfahren vom Strafgericht in das Bußgeldverfahren der Verwaltungsbehörde — mit erheblichen Folgen für Registereintrag, Verfahrensökonomie und Reputationsrisiko.

Häufige Fragen

Ab wann gelten die Strafvorschriften der Maschinenverordnung?
Die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 9 und 10 MaschinenDG sind ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden (§ 12 MaschinenDG). Bis dahin gilt für Maschinen das bisherige Recht. Maschinen, die vor diesem Stichtag nach der bisherigen 9. ProdSV in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter auf dem Markt bereitgestellt werden (§ 11 MaschinenDG); eine parallele Anwendung von alter und neuer Rechtslage ist nicht vorgesehen.
Macht sich ein Geschäftsführer strafbar, wenn er die Maschine nicht selbst konstruiert hat?
In Betracht kommt eine persönliche Strafbarkeit über § 14 StGB. § 14 StGB kann die Verantwortlichkeit von Organen, Vertretern oder beauftragten Personen eröffnen, auch ohne eigenhändige Konstruktion. Voraussetzung des § 10 MaschinenDG bleibt aber vorsätzliches Handeln: Die handelnde Person muss die Nichtkonformität und die tatbestandsmäßigen Umstände gekannt haben. In arbeitsteiligen Konstruktions- und Freigabeprozessen ist dieser Vorsatznachweis häufig der entscheidende Streitpunkt.
Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlender CE-Kennzeichnung nach dem MaschinenDG?
Die nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angebrachte CE-Kennzeichnung ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 MaschinenDG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (§ 9 Abs. 2 MaschinenDG). Bis zu 100.000 Euro sind nur bei den drei gravierenderen Tatbeständen möglich: unterlassene Korrekturmaßnahme (Nr. 7), unzulässiges Inverkehrbringen (Nr. 16) und unzulässige Marktbereitstellung (Nr. 17).
Worin unterscheiden sich § 9 und § 10 MaschinenDG?
§ 9 MaschinenDG enthält 26 Ordnungswidrigkeitstatbestände, die vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden können und mit Geldbuße geahndet werden. § 10 MaschinenDG ist der Straftatbestand: Er knüpft nur an drei dieser Tatbestände (Nr. 7, 16, 17) an und verlangt zusätzlich entweder die beharrliche Wiederholung einer vorsätzlichen Handlung oder eine dadurch verursachte konkrete Gefährdung. Rechtsfolge ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe — mit Registereintrag.
Was bedeutet „beharrlich wiederholt“ in § 10 MaschinenDG?
Beharrlichkeit verlangt mehr als eine bloße Wiederholung. Sie setzt eine gesteigerte, in der wiederholten Tatbegehung zum Ausdruck kommende Missachtung der Pflicht voraus. Einmaliges Versagen genügt nicht. Reagiert der Hersteller auf eine erste Beanstandung mit Korrekturmaßnahmen — auch verspätet oder unvollständig —, fehlt regelmäßig die für die Beharrlichkeit erforderliche innere Haltung. Dokumentierte Reaktionsschritte sind das zentrale Entlastungsmaterial.
Welche Sanktionen drohen dem Unternehmen selbst?
Gegen das Unternehmen kommt die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG in Betracht, wenn eine Leitungsperson eine Straftat nach § 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 MaschinenDG begeht. Bei einer vorsätzlichen Straftat beträgt der Rahmen bis zu 10 Mio. Euro, bei einer fahrlässigen Straftat bis zu 5 Mio. Euro. Knüpft die Verbandsgeldbuße nur an eine Ordnungswidrigkeit an, richtet sich das Höchstmaß nach deren Bußgeldrahmen (hier 100.000 bzw. 10.000 Euro). Daneben kann die Vorteilsabschöpfung nach § 17 Abs. 4 OWiG hinzutreten. Fehlt eine überführbare Leitungsperson, kann § 130 OWiG relevant werden, sofern ein Aufsichtsdefizit nachweisbar ist.

Die strafrechtliche Dimension der Maschinenverordnung wird sich in der Praxis zunächst über das Bußgeldverfahren entfalten, nicht über den Straftatbestand. Maßgeblich für Maschinen- und Anlagenbauer ist die Übergangszeit bis zum 20. Januar 2027: Wer Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Freigabeprozesse bis dahin auf die Verordnung umstellt und die Verantwortlichkeiten klar dokumentiert, reduziert das Risiko, dass aus einem verwaltungsrechtlichen Mangel ein straf- oder bußgeldrechtlicher Vorwurf wird.

Die in diesem Beitrag genannten Vorschriften des MaschinenDG sind durchgehend ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden. Stand: Juni 2026.

Quellenblock:

– Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 21/1507 v. 08.09.2025 (Volltext §§ 1–12 MaschinenDG sowie Begründung).

– Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.06.2023 über Maschinen (ABl. L 165 v. 29.06.2023).

– Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) i.d.F. v. 19.02.2026, §§ 28, 29.

– Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), §§ 9, 30, 130.

– Strafgesetzbuch (StGB), §§ 12, 14, 73 ff.

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