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Lebensmittelpranger: § 40 Abs. 1a LFGB und der BVerfG-Beschluss 2025

8 Min.

AUF EINEN BLICK

Der „Lebensmittelpranger“ nach § 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet Behörden, die Öffentlichkeit über bestimmte lebensmittelrechtliche Verstöße im Internet zu informieren. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 28. Juli 2025 (1 BvR 1949/24) entschieden, dass eine erst 17 Monate nach der Kontrolle vorgesehene Veröffentlichung nicht mehr „unverzüglich“ ist und die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt. Wirksamer Rechtsschutz erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.

1. Worum es beim Lebensmittelpranger geht

Wenn ein Veterinär- oder Lebensmittelüberwachungsamt bei einer Betriebskontrolle Verstöße feststellt, bleibt es nicht zwingend bei einem Bußgeld. § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) verpflichtet die Behörde, das Ergebnis der Kontrolle unter Namensnennung im Internet zu veröffentlichen — auf Landesportalen wie dem hessischen „Verbraucherfenster“. Diese Veröffentlichung wird in der öffentlichen Wahrnehmung als „Lebensmittelpranger“ bezeichnet.

Der wirtschaftliche Schaden einer solchen Veröffentlichung kann den eines Bußgeldes im Einzelfall deutlich übersteigen. Maßgeblich für die Verteidigung ist daher, dass die Veröffentlichung nicht erst im Strafverfahren, sondern bereits im Verwaltungsverfahren angegriffen werden muss — und dass das Bundesverfassungsgericht hierfür in jüngerer Zeit konkrete Maßstäbe gesetzt hat.

Der Pranger ist von den eigentlichen Straf- und Bußgeldnormen des Lebensmittelstrafrechts zu unterscheiden. Wie sich diese Veröffentlichung in das Gesamtsystem der §§ 58–60 LFGB einfügt, ist im Beitrag Lebensmittelstrafrecht: §§ 58–60 LFGB dargestellt.

2. § 40 Abs. 1 und § 40 Abs. 1a LFGB: zwei verschiedene Instrumente

§ 40 LFGB enthält zwei unterschiedliche Eingriffsbefugnisse, die in der Praxis häufig vermengt werden, sich verfassungsrechtlich aber deutlich unterscheiden.

Merkmal§ 40 Abs. 1 LFGB§ 40 Abs. 1a LFGB
Charakter„Soll“-Vorschrift mit mehreren Fallgruppengebundene Pflicht der Behörde
Anknüpfungje nach Fallgruppe gesundheitsbezogene und weitere gesetzlich geregelte Informationslagendurch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht bestimmter herausgehobener Verstöße
Akute Gesundheitsgefahr erforderlichje nach Fallgruppe; nicht durchgängignein
Bußgelderwartung als Schwelleneinja, Bußgeld von mindestens 350 Euro oder Sanktionierung als Straftat zu erwarten
Löschungnach sechs Monaten zu entfernen (§ 40 Abs. 4a LFGB)

§ 40 Abs. 1a LFGB ist die für Unternehmen gefährlichere Norm: Sie räumt der Behörde kein Ermessen ein, setzt keine akute Gesundheitsgefährdung voraus und knüpft bereits an einen durch Tatsachen hinreichend begründeten Verdacht bestimmter herausgehobener Rechtsverstöße an — die Veröffentlichung kann also noch während eines laufenden Verfahrens erfolgen.

3. Tatbestandsvoraussetzungen der Veröffentlichung

Eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 LFGB setzt im Kern voraus, dass ein hinreichend begründeter Verdacht eines Verstoßes besteht, der Verstoß ein „nicht unerhebliches Ausmaß“ hat oder wiederholt erfolgt ist, die Verhängung einer Geldbuße von mindestens 350 Euro zu erwarten ist und die Information „unverzüglich“ erfolgt.

Jedes dieser Merkmale ist ein Ansatzpunkt der Verteidigung. Das Merkmal „nicht unerhebliches Ausmaß“ verlangt eine wertende Einzelfallbetrachtung; die Erwartung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro muss tragfähig prognostiziert sein; und das Merkmal „unverzüglich“ hat durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung erhebliche praktische Schärfe gewonnen.

4. Die verfassungsrechtliche Linie 2018 bis 2025

EntscheidungAktenzeichenKernaussage
BVerfG, Beschl. v. 21.03.20181 BvF 1/13 (BVerfGE 148, 40)§ 40 Abs. 1a LFGB im Grundsatz verfassungsgemäß, verstößt aber mangels Befristung gegen Art. 12 Abs. 1 GG
BVerfG, Beschl. v. 05.09.20241 BvR 1949/24Einstweilige Anordnung gegen die beabsichtigte Veröffentlichung
BVerfG, Beschl. v. 28.07.20251 BvR 1949/2417-monatiger Zeitablauf verletzt Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2018 entschieden, dass die Informationspflicht zwar grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar, wegen des Fehlens einer zeitlichen Begrenzung aber unverhältnismäßig im engeren Sinne sei. Auf diese Beanstandung hat der Gesetzgeber reagiert: Nach dem heute geltenden § 40 Abs. 4a LFGB ist die Information nach Absatz 1a sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.

Der dem Beschluss vom 28. Juli 2025 zugrunde liegende Fall betraf einen Event-, Catering- und Partyservice. Bei einer Kontrolle im Februar 2023 hatte die Behörde verdorbene Lebensmittel, Mäusebefall und weitere Beanstandungen festgestellt. Das Bundesverfassungsgericht hob die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf und verwies die Sache zurück.

5. Das Merkmal „unverzüglich“ nach dem Beschluss von 2025

Den eigentlichen praktischen Mehrwert des Beschlusses vom 28. Juli 2025 liefert die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „unverzüglich“. Das Gericht hat klargestellt, dass dieses Merkmal nicht starr, sondern im Wege einer einzelfallbezogenen Abwägung zu bestimmen ist.

Tragend sind dabei zwei Erwägungen. Erstens sinkt der Informationswert einer Veröffentlichung mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Vorfall, während die Belastung des betroffenen Unternehmens bestehen bleibt. Zweitens ist in die Beurteilung der Unverzüglichkeit auch die Dauer des gerichtlichen Eilrechtsschutzes einzubeziehen; die Zeit, die das Unternehmen zur Wahrnehmung effektiven Rechtsschutzes benötigt, darf ihm nicht als Verzögerung zugerechnet werden.

Aus dem Beschluss folgt keine starre „14-“ oder „17-Monats-Regel“. Maßgeblich ist die einzelfallbezogene Abwägung zwischen sinkendem Informationswert und fortbestehendem Eingriff in die Berufsfreiheit.

6. Verteidigung über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz

Die Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB ist ein Verwaltungshandeln, kein Strafausspruch. Der Rechtsweg führt daher nicht über die Strafgerichte, sondern über die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Praktisch entscheidend ist die zeitliche Reihenfolge: Die Behörde hört das Unternehmen vor der Veröffentlichung an. Diese Anhörungsphase ist das Zeitfenster, in dem effektiver Rechtsschutz organisiert werden muss.

Effektiver Rechtsschutz wird regelmäßig im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nach § 123 VwGO gesucht, weil die beabsichtigte Veröffentlichung überwiegend als schlicht-hoheitliches Informationshandeln (Realakt) behandelt wird. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn im konkreten Verfahren ein vorgelagerter belastender Verwaltungsakt angegriffen wird.

Zentrale Ansatzpunkte für den Eilantrag sind: Zeitablauf seit der Kontrolle, „nicht unerhebliches Ausmaß“, Tragfähigkeit der Bußgeldprognose (mindestens 350 Euro), Verdachtsgrad und Probennahme sowie Sicherstellung der Löschung nach § 40 Abs. 4a LFGB.

Wer parallel ein Straf- oder Bußgeldverfahren führt, sollte beachten, dass Einlassungen im Verwaltungsverfahren auch im Strafverfahren Bedeutung erlangen können. Die Rechte des Unternehmens im Strafverfahren und die Beschuldigtenrechte im Strafverfahren sind daher schon bei der Reaktion auf die Veröffentlichungsankündigung mitzudenken.

7. Wechselwirkung mit dem Straf- und Bußgeldverfahren

Die Veröffentlichung knüpft an einen Verdacht an, nicht an eine rechtskräftige Verurteilung. Daraus ergeben sich für die Verteidigung mehrere Konsequenzen.

AspektPranger (§ 40 Abs. 1a LFGB)Straf-/Bußgeldverfahren
Maßstabhinreichender VerdachtNachweis der Tat
RechtswegVerwaltungsgerichtsbarkeitStraf-/Bußgeldgerichtsbarkeit
Zeitpunktbereits während des laufenden Verfahrensmit Abschluss des Verfahrens
PrimärschadenReputation, UmsatzSanktion, Einziehung
VerteidigungshebelEilrechtsschutz, „unverzüglich“, AusmaßTatnachweis, Vorsatz/Fahrlässigkeit

Die Veröffentlichung kann eintreten, bevor über den eigentlichen Vorwurf entschieden ist — ein späterer Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung beseitigt den bereits eingetretenen Reputationsschaden nicht. Gerade deshalb ist die frühe verwaltungsrechtliche Verteidigung in der Anhörungsphase regelmäßig wirkungsvoller als die spätere strafrechtliche.

Häufige Fragen

Was ist der Lebensmittelpranger?
Als „Lebensmittelpranger“ wird die behördliche Veröffentlichung von Kontrollergebnissen im Internet nach § 40 Abs. 1a LFGB bezeichnet. Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter informieren auf Landesportalen unter Namensnennung über bestimmte, durch Tatsachen hinreichend begründete Verdachtslagen lebensmittelrechtlicher Verstöße. Anders als das ältere Instrument des § 40 Abs. 1 LFGB ist diese Veröffentlichung als gebundene Pflicht ausgestaltet und kann bereits auf Basis eines Verdachts während eines laufenden Verfahrens erfolgen.
Wie lange darf ein Eintrag im Lebensmittelpranger online bleiben?
Sechs Monate. Nach § 40 Abs. 4a LFGB ist die Information nach Absatz 1a sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen. Unabhängig davon muss schon der Beginn der Veröffentlichung „unverzüglich“ sein; ist seit der Kontrolle zu viel Zeit verstrichen, kann die Veröffentlichung insgesamt unzulässig sein.
Was hat das BVerfG 2025 zum Lebensmittelpranger entschieden?
Mit Beschluss vom 28. Juli 2025 (1 BvR 1949/24) hat das BVerfG einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Es beanstandete, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht berücksichtigt hatte, dass seit Feststellung der Verstöße bereits rund 17 Monate vergangen waren; dies verletzt die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Eine starre Monatsgrenze ergibt sich daraus nicht — entscheidend ist die einzelfallbezogene Abwägung.
Wann ist eine Veröffentlichung nicht mehr „unverzüglich“?
Das ist im Einzelfall abzuwägen. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand sinkt der Informationswert für die Verbraucher, während der Eingriff in die Berufsfreiheit fortbesteht. In die Beurteilung ist auch die Dauer des gerichtlichen Eilrechtsschutzes einzubeziehen, die dem Unternehmen nicht als Verzögerung angelastet werden darf. Eine pauschale Monatsgrenze gibt es nicht.
Wie kann ich mich gegen einen geplanten Pranger-Eintrag wehren?
Der Rechtsweg führt über die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Effektiver Rechtsschutz wird regelmäßig im Eilverfahren nach § 123 VwGO gesucht. Maßgeblich ist, bereits in der behördlichen Anhörungsphase vor der Veröffentlichung zu handeln. Angriffspunkte sind insbesondere Zeitablauf, „nicht unerhebliches Ausmaß“, die Bußgeldprognose von mindestens 350 Euro sowie die Tragfähigkeit von Probennahme und Kontrollprotokoll.
Beseitigt ein späterer Freispruch den Pranger-Eintrag?
Nicht den bereits eingetretenen Schaden. Die Veröffentlichung knüpft an einen Verdacht an und kann erfolgen, bevor über den Vorwurf abschließend entschieden ist. Ein späterer Freispruch oder eine Einstellung beseitigen die Reputations- und Umsatzfolgen nicht. Deshalb ist die frühzeitige verwaltungsrechtliche Verteidigung vor der Veröffentlichung in der Regel deutlich wirksamer.

Weiterführend: Lebensmittelstrafrecht: §§ 58–60 LFGB, Gesundheitsschutz, Täuschungsschutz und Compliance

Primärquellen:
BVerfG, Beschl. v. 28.07.2025 – 1 BvR 1949/24 (bundesverfassungsgericht.de)
BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 – 1 BvF 1/13, BVerfGE 148, 40 (dejure.org)
§ 40 LFGB, insb. Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 4a — gesetze-im-internet.de/lfgb; dejure.org

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