AUF EINEN BLICK
Der „Lebensmittelpranger“ nach § 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet Behörden, die Öffentlichkeit über bestimmte lebensmittelrechtliche Verstöße im Internet zu informieren. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 28. Juli 2025 (1 BvR 1949/24) entschieden, dass eine erst 17 Monate nach der Kontrolle vorgesehene Veröffentlichung nicht mehr „unverzüglich“ ist und die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt. Wirksamer Rechtsschutz erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.
- 1. Worum es beim Lebensmittelpranger geht
- 2. § 40 Abs. 1 und § 40 Abs. 1a LFGB: zwei verschiedene Instrumente
- 3. Tatbestandsvoraussetzungen der Veröffentlichung
- 4. Die verfassungsrechtliche Linie 2018 bis 2025
- 5. Das Merkmal „unverzüglich“ nach dem Beschluss von 2025
- 6. Verteidigung über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz
- 7. Wechselwirkung mit dem Straf- und Bußgeldverfahren
- 8. Häufige Fragen
1. Worum es beim Lebensmittelpranger geht
Wenn ein Veterinär- oder Lebensmittelüberwachungsamt bei einer Betriebskontrolle Verstöße feststellt, bleibt es nicht zwingend bei einem Bußgeld. § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) verpflichtet die Behörde, das Ergebnis der Kontrolle unter Namensnennung im Internet zu veröffentlichen — auf Landesportalen wie dem hessischen „Verbraucherfenster“. Diese Veröffentlichung wird in der öffentlichen Wahrnehmung als „Lebensmittelpranger“ bezeichnet.
Der wirtschaftliche Schaden einer solchen Veröffentlichung kann den eines Bußgeldes im Einzelfall deutlich übersteigen. Maßgeblich für die Verteidigung ist daher, dass die Veröffentlichung nicht erst im Strafverfahren, sondern bereits im Verwaltungsverfahren angegriffen werden muss — und dass das Bundesverfassungsgericht hierfür in jüngerer Zeit konkrete Maßstäbe gesetzt hat.
Der Pranger ist von den eigentlichen Straf- und Bußgeldnormen des Lebensmittelstrafrechts zu unterscheiden. Wie sich diese Veröffentlichung in das Gesamtsystem der §§ 58–60 LFGB einfügt, ist im Beitrag Lebensmittelstrafrecht: §§ 58–60 LFGB dargestellt.
2. § 40 Abs. 1 und § 40 Abs. 1a LFGB: zwei verschiedene Instrumente
§ 40 LFGB enthält zwei unterschiedliche Eingriffsbefugnisse, die in der Praxis häufig vermengt werden, sich verfassungsrechtlich aber deutlich unterscheiden.
| Merkmal | § 40 Abs. 1 LFGB | § 40 Abs. 1a LFGB |
|---|---|---|
| Charakter | „Soll“-Vorschrift mit mehreren Fallgruppen | gebundene Pflicht der Behörde |
| Anknüpfung | je nach Fallgruppe gesundheitsbezogene und weitere gesetzlich geregelte Informationslagen | durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht bestimmter herausgehobener Verstöße |
| Akute Gesundheitsgefahr erforderlich | je nach Fallgruppe; nicht durchgängig | nein |
| Bußgelderwartung als Schwelle | nein | ja, Bußgeld von mindestens 350 Euro oder Sanktionierung als Straftat zu erwarten |
| Löschung | — | nach sechs Monaten zu entfernen (§ 40 Abs. 4a LFGB) |
§ 40 Abs. 1a LFGB ist die für Unternehmen gefährlichere Norm: Sie räumt der Behörde kein Ermessen ein, setzt keine akute Gesundheitsgefährdung voraus und knüpft bereits an einen durch Tatsachen hinreichend begründeten Verdacht bestimmter herausgehobener Rechtsverstöße an — die Veröffentlichung kann also noch während eines laufenden Verfahrens erfolgen.
3. Tatbestandsvoraussetzungen der Veröffentlichung
Eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 LFGB setzt im Kern voraus, dass ein hinreichend begründeter Verdacht eines Verstoßes besteht, der Verstoß ein „nicht unerhebliches Ausmaß“ hat oder wiederholt erfolgt ist, die Verhängung einer Geldbuße von mindestens 350 Euro zu erwarten ist und die Information „unverzüglich“ erfolgt.
Jedes dieser Merkmale ist ein Ansatzpunkt der Verteidigung. Das Merkmal „nicht unerhebliches Ausmaß“ verlangt eine wertende Einzelfallbetrachtung; die Erwartung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro muss tragfähig prognostiziert sein; und das Merkmal „unverzüglich“ hat durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung erhebliche praktische Schärfe gewonnen.
4. Die verfassungsrechtliche Linie 2018 bis 2025
| Entscheidung | Aktenzeichen | Kernaussage |
|---|---|---|
| BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 | 1 BvF 1/13 (BVerfGE 148, 40) | § 40 Abs. 1a LFGB im Grundsatz verfassungsgemäß, verstößt aber mangels Befristung gegen Art. 12 Abs. 1 GG |
| BVerfG, Beschl. v. 05.09.2024 | 1 BvR 1949/24 | Einstweilige Anordnung gegen die beabsichtigte Veröffentlichung |
| BVerfG, Beschl. v. 28.07.2025 | 1 BvR 1949/24 | 17-monatiger Zeitablauf verletzt Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) |
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2018 entschieden, dass die Informationspflicht zwar grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar, wegen des Fehlens einer zeitlichen Begrenzung aber unverhältnismäßig im engeren Sinne sei. Auf diese Beanstandung hat der Gesetzgeber reagiert: Nach dem heute geltenden § 40 Abs. 4a LFGB ist die Information nach Absatz 1a sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.
Der dem Beschluss vom 28. Juli 2025 zugrunde liegende Fall betraf einen Event-, Catering- und Partyservice. Bei einer Kontrolle im Februar 2023 hatte die Behörde verdorbene Lebensmittel, Mäusebefall und weitere Beanstandungen festgestellt. Das Bundesverfassungsgericht hob die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf und verwies die Sache zurück.
5. Das Merkmal „unverzüglich“ nach dem Beschluss von 2025
Den eigentlichen praktischen Mehrwert des Beschlusses vom 28. Juli 2025 liefert die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „unverzüglich“. Das Gericht hat klargestellt, dass dieses Merkmal nicht starr, sondern im Wege einer einzelfallbezogenen Abwägung zu bestimmen ist.
Tragend sind dabei zwei Erwägungen. Erstens sinkt der Informationswert einer Veröffentlichung mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Vorfall, während die Belastung des betroffenen Unternehmens bestehen bleibt. Zweitens ist in die Beurteilung der Unverzüglichkeit auch die Dauer des gerichtlichen Eilrechtsschutzes einzubeziehen; die Zeit, die das Unternehmen zur Wahrnehmung effektiven Rechtsschutzes benötigt, darf ihm nicht als Verzögerung zugerechnet werden.
Aus dem Beschluss folgt keine starre „14-“ oder „17-Monats-Regel“. Maßgeblich ist die einzelfallbezogene Abwägung zwischen sinkendem Informationswert und fortbestehendem Eingriff in die Berufsfreiheit.
6. Verteidigung über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz
Die Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB ist ein Verwaltungshandeln, kein Strafausspruch. Der Rechtsweg führt daher nicht über die Strafgerichte, sondern über die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Praktisch entscheidend ist die zeitliche Reihenfolge: Die Behörde hört das Unternehmen vor der Veröffentlichung an. Diese Anhörungsphase ist das Zeitfenster, in dem effektiver Rechtsschutz organisiert werden muss.
Effektiver Rechtsschutz wird regelmäßig im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nach § 123 VwGO gesucht, weil die beabsichtigte Veröffentlichung überwiegend als schlicht-hoheitliches Informationshandeln (Realakt) behandelt wird. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn im konkreten Verfahren ein vorgelagerter belastender Verwaltungsakt angegriffen wird.
Zentrale Ansatzpunkte für den Eilantrag sind: Zeitablauf seit der Kontrolle, „nicht unerhebliches Ausmaß“, Tragfähigkeit der Bußgeldprognose (mindestens 350 Euro), Verdachtsgrad und Probennahme sowie Sicherstellung der Löschung nach § 40 Abs. 4a LFGB.
Wer parallel ein Straf- oder Bußgeldverfahren führt, sollte beachten, dass Einlassungen im Verwaltungsverfahren auch im Strafverfahren Bedeutung erlangen können. Die Rechte des Unternehmens im Strafverfahren und die Beschuldigtenrechte im Strafverfahren sind daher schon bei der Reaktion auf die Veröffentlichungsankündigung mitzudenken.
7. Wechselwirkung mit dem Straf- und Bußgeldverfahren
Die Veröffentlichung knüpft an einen Verdacht an, nicht an eine rechtskräftige Verurteilung. Daraus ergeben sich für die Verteidigung mehrere Konsequenzen.
| Aspekt | Pranger (§ 40 Abs. 1a LFGB) | Straf-/Bußgeldverfahren |
|---|---|---|
| Maßstab | hinreichender Verdacht | Nachweis der Tat |
| Rechtsweg | Verwaltungsgerichtsbarkeit | Straf-/Bußgeldgerichtsbarkeit |
| Zeitpunkt | bereits während des laufenden Verfahrens | mit Abschluss des Verfahrens |
| Primärschaden | Reputation, Umsatz | Sanktion, Einziehung |
| Verteidigungshebel | Eilrechtsschutz, „unverzüglich“, Ausmaß | Tatnachweis, Vorsatz/Fahrlässigkeit |
Die Veröffentlichung kann eintreten, bevor über den eigentlichen Vorwurf entschieden ist — ein späterer Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung beseitigt den bereits eingetretenen Reputationsschaden nicht. Gerade deshalb ist die frühe verwaltungsrechtliche Verteidigung in der Anhörungsphase regelmäßig wirkungsvoller als die spätere strafrechtliche.
Häufige Fragen
Was ist der Lebensmittelpranger?
Wie lange darf ein Eintrag im Lebensmittelpranger online bleiben?
Was hat das BVerfG 2025 zum Lebensmittelpranger entschieden?
Wann ist eine Veröffentlichung nicht mehr „unverzüglich“?
Wie kann ich mich gegen einen geplanten Pranger-Eintrag wehren?
Beseitigt ein späterer Freispruch den Pranger-Eintrag?
Weiterführend: Lebensmittelstrafrecht: §§ 58–60 LFGB, Gesundheitsschutz, Täuschungsschutz und Compliance
Primärquellen:
BVerfG, Beschl. v. 28.07.2025 – 1 BvR 1949/24 (bundesverfassungsgericht.de)
BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 – 1 BvF 1/13, BVerfGE 148, 40 (dejure.org)
§ 40 LFGB, insb. Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 4a — gesetze-im-internet.de/lfgb; dejure.org
ccompliance ist der Fachblog von Gercke Wollschläger PartG mbB, Köln. Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.

