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Mattglas-Büro – Garantenstellung des Aufsichtsrats als Beschützergarant für das Gesellschaftsvermögen

Garantenstellung des Vorstands: BGH verneint Schutzpflicht gegenüber Anlegern

9 Min.

AUF EINEN BLICK

Der BGH hat eine Verurteilung wegen Betrugs durch Unterlassen aufgehoben: Allein die Stellung als Vorstand begründet keine strafrechtliche Garantenpflicht gegenüber Anlegern oder Vertragspartnern. § 93 Abs. 1 S. 1 AktG verpflichtet das Organ grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft, nicht ohne Weiteres gegenüber außenstehenden Dritten. Entlastend ist die Entscheidung gleichwohl nur auf den ersten Blick — der Senat verweist die Sache zurück und gibt dem Tatgericht eine Prüfung des Betrugs durch aktives Handeln auf. Der qualifizierte Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB und die Einziehung können damit weiterhin relevant bleiben.

Was das Landgericht festgestellt hatte

Der Angeklagte ließ sich für 5.000 Euro monatlich als Vorstand einer Mantelgesellschaft bestellen, die nach Umfirmierung als angeblich werbendes Unternehmen — die „D. AG“ — am Markt auftreten sollte. Hintergrund war ein Anlagebetrug: Ein gesondert Verfolgter vertrieb über ein in der Türkei betriebenes Callcenter Aktien einer Gesellschaft, die teils nicht existierte und im Übrigen wertlos war. Der Angeklagte vertrat die Gesellschaft nach außen und war gegenüber dem Treuhänder einzeln weisungsbefugt, auch in Bezug auf das Treuhandkonto, auf das die Anlegergelder flossen.

Vom betrügerischen Zweck wusste der Angeklagte zunächst nichts. Spätestens am 26. November 2019 erkannte er nach einer E-Mail des Treuhänders, dass Aktien einer nichtexistierenden Gesellschaft ohne werthaltige Gegenleistung veräußert wurden. Er machte sich diesen Zweck zu eigen: Dem Rat des Treuhänders zuwider veranlasste er weder die Rückzahlung bereits eingegangener Gelder noch hielt er die Umfirmierung auf, sondern duldete die weitere Verwendung seiner Unterschrift unter neuen Anlageverträgen. Bis zum 26. November 2019 hatten 11 Geschädigte 127.200 Euro gezahlt; danach kamen 32 weitere Geschädigte mit 347.782 Euro hinzu.

Das Landgericht Dresden wertete dies als banden- und gewerbsmäßigen Betrug durch Unterlassen (§ 263 Abs. 1 und Abs. 5, § 13 Abs. 1 StGB) und verhängte — zusammen mit einer Verurteilung wegen Geldwäsche — eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten; daneben ordnete es die Einziehung von 300.000 Euro an. Die Garantenstellung leitete es aus der Vorstandsstellung, den Beiträgen zur wirtschaftlichen Neugründung und der Weisungsmacht gegenüber dem Treuhänder her.

Die Entscheidung des 5. Strafsenats

Der BGH hob den Schuldspruch wegen Betrugs durch Unterlassen samt den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück; der Wegfall der Einzelstrafe entzog auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Im Übrigen verwarf der Senat die Revision — insbesondere die Verurteilung wegen Geldwäsche blieb bestehen.

Maßgeblich ist der Garantenmaßstab des § 13 Abs. 1 StGB. Ein Betrug durch Unterlassen setzt eine Garantenstellung voraus — eine Schutzpflicht, die gerade auf die Aufklärung anderer über vermögensrelevante Tatsachen gerichtet ist; der Täter muss für die vermögensrechtliche Entscheidungsfreiheit der Opfer „auf Posten gestellt“ sein. Die bloße Möglichkeit, den Erfolg abzuwenden — die reine Verhinderungsmacht —, genügt für das unechte Unterlassungsdelikt nicht.

Diese Pflicht folgt nicht aus § 93 Abs. 1 S. 1 AktG. Die Sorgfaltspflicht des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bindet das Organ darauf, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält — grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber außenstehenden Dritten. Das gilt auch im Rahmen vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten. Der Senat knüpft damit an die gefestigte zivilrechtliche Linie an, wonach allein die Organstellung keine Einstandspflicht gegenüber außenstehenden Dritten begründet (BGH, Urt. v. 10.07.2012 – VI ZR 341/10).

Organpflichten bestehen gegenüber der Gesellschaft — nicht gegenüber jedem, den die Gesellschaft im Rechtsverkehr berührt.

Auch Vertrag und Ingerenz trugen die Garantenstellung nicht. Eine echte gesellschaftsrechtliche Beziehung zu den Anlegern bestand nicht, weil der Erwerb der Anteile nur vorgetäuscht war; ein besonderes Vertrauensverhältnis war nicht festgestellt, da der Angeklagte weder in die Verhandlungen eingebunden war noch gegenüber den Anlegern nach außen auftrat. Nach den Feststellungen waren die Bestellung zum Vorstand und die Weisungsbefugnis zur Zeit ihrer Vornahme rechtmäßig und erfolgten ohne Kenntnis des betrügerischen Zwecks; ein pflichtwidriges Vorverhalten liegt darin nicht.

Von der Fondskonzept-Linie des 1. Strafsenats grenzt der Senat ausdrücklich ab: Für Fondsmodelle mit fortlaufenden Einzahlungen in das Gesellschaftsvermögen kann eine Garantenstellung des Vertretungsorgans gegenüber Anlegern entstehen. Eine solche Konstellation war hier gerade nicht festgestellt.

Strafverfahrensrechtliche Konsequenzen

Die Aufhebung ist kein Freispruch. Der Senat verweist zurück und weist das neue Tatgericht ausdrücklich an, eine Verurteilung wegen Betrugs durch aktives Handeln in den Blick zu nehmen. Er benennt zahlreiche Indizien für eine frühere Kenntnis und Einbindung: die mehrfachen, teils erheblichen Vorstrafen und die laufende Bewährung, die fehlende wirtschaftliche Fachkenntnis, die auffällige Vergütung von 5.000 Euro monatlich, die Art der Kontaktanbahnung und die spätere erneute Unterstützung des gesondert Verfolgten beim Vertrieb nichtexistierender Geldanlagen.

Die Entscheidung beseitigt das Strafbarkeitsrisiko nicht, sie verlagert es — von der rechtsfehlerhaften Unterlassungs- in die Begehungsdogmatik. Wer die Aufhebung als Etappensieg liest, übersieht, dass der Senat dem Tatgericht den belastbareren Weg weist.

Für die Verteidigung folgt daraus eine doppelte Lehre. Wo die Anklage die Garantenstellung allein aus der Organstellung herleitet, liegt ein belastbarer Revisionshebel: Der Senat verlangt eine spezifische, auf den Vermögensschutz der Opfer gerichtete Schutzpflicht; die formale Stellung in einer Mantelgesellschaft ohne Vertriebsbeteiligung und ohne Außenauftritt genügt nicht. Zugleich kann die Begehungsvariante für die Verteidigung riskanter sein, wenn sich ein aktiver Tatbeitrag und Vorsatz tragfähig feststellen lassen. Wird nach Kenntniserlangung ein zurechenbarer Tatbeitrag oder eine vorsätzliche Förderung festgestellt, kann die Zurechnung über §§ 25, 27 StGB weiter reichen als bei einer nur punktuell zu begründenden Unterlassungspflicht; der qualifizierte Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB und die Einziehung können dann weiterhin Bedeutung behalten.

Die Entscheidung schärft damit vier Ebenen, die in der Praxis oft verschwimmen:

Ebene Maßstab / Pflichtenkreis Reichweite gegenüber Dritten
Organinnenpflicht (§ 93 AktG) Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsleiters, geschuldet der Gesellschaft grundsätzlich keine
Zivilrechtliche Außenhaftung deliktische Eigenhaftung nur bei eigenem Rechtsgutsbezug eng, sonderfallabhängig
Strafrechtliche Garantenstellung (§ 13 StGB) spezifische, auf Vermögensschutz gerichtete Schutzpflicht („auf Posten gestellt“) nur bei besonderem Rechtsgrund
Aktive Täterschaft / Teilnahme (§§ 25, 27 StGB) objektiver Tatbeitrag oder Förderung, jeweils mit Vorsatz nach allgemeinen Zurechnungsregeln

Prozessual gibt der Senat dem Tatgericht einen offenen Tatsachenrahmen: Er hebt die Feststellungen insgesamt auf, um widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Das eröffnet der Verteidigung einen neuen Beweisrahmen — und der Anklage die Gelegenheit, den Begehungsvorwurf erstmals tragfähig zu unterlegen. Der Schwerpunkt der neuen Hauptverhandlung verschiebt sich damit auf die Beweisfrage, ab welchem Zeitpunkt der Angeklagte den betrügerischen Zweck kannte und sich aktiv einfügte.

Praktische Konsequenzen für Unternehmen und Organe

Für rechtmäßig handelnde Organe bestätigt die Entscheidung eine Grenze: Die Pflichten aus § 93 AktG richten sich nach innen, auf die Gesellschaft. Sie begründen keine automatische strafrechtliche Einstandspflicht gegenüber Kunden, Anlegern oder Vertragspartnern. Wer als Vorstand von Unregelmäßigkeiten erfährt, wird nicht allein aufgrund seiner Organstellung zum Garanten für fremdes Vermögen — erforderlich ist stets eine spezifisch auf den Vermögensschutz der Betroffenen gerichtete Sonderpflicht.

Diese Grenze ist jedoch sachverhaltsabhängig. Die Fondskonzept-Linie bleibt unberührt: Wo die Gesellschaft selbst Vertragspartnerin ist und Anleger fortlaufend in das Gesellschaftsvermögen einzahlen, kann eine Garantenstellung des Vertretungsorgans entstehen. Anders liegt es auch dort, wo eine Schutzfunktion tatsächlich übernommen wird — die Rechtsprechung kennt etwa eine aus Übernahme begründete Garantenstellung des Compliance-Beauftragten (5 StR 394/08). Die Reichweite der strafrechtlichen Aufklärungspflicht entscheidet sich an der konkreten Vertrags-, Zahlungs- und Pflichtenstruktur, nicht am Organtitel.

Der praktisch heikle Punkt liegt im Übergang. Stellt ein Organ nach erlangter Kenntnis Amt, Unterschrift oder Weisungsmacht weiterhin zur Förderung des Systems bereit, kann die Bewertung von bloßer Untätigkeit in Richtung aktiver Beteiligung kippen; maßgeblich sind dabei die konkrete Förderungswirkung und der Vorsatz, nicht das bloße Fortbestehen des Amtes. Genau diese Schwelle hat der Senat zum Prüfauftrag für die neue Hauptverhandlung gemacht. Die Botschaft der Entscheidung ist deshalb weniger entlastend als dogmatisch präzisierend: Sie trennt die zivilrechtliche Organhaftung von der strafrechtlichen Garantenstellung und verlagert den eigentlichen Streit auf die Frage, ab wann aus Dulden ein zurechenbares Mitwirken wird.

Häufige Fragen

Begründet die Stellung als Vorstand eine Garantenstellung gegenüber Anlegern?
Nicht ohne Weiteres. Die Pflichten aus § 93 Abs. 1 S. 1 AktG bestehen grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber außenstehenden Dritten. Eine strafrechtliche Garantenstellung setzt eine gerade auf den Vermögensschutz der Opfer gerichtete Schutzpflicht voraus; die formale Organstellung allein trägt sie nicht.
Macht sich ein Strohmann-Vorstand strafbar, wenn er ein erkanntes Betrugssystem nicht stoppt?
Die bloße Möglichkeit, den Betrieb zu verhindern, reicht für einen Betrug durch Unterlassen nicht aus — sie begründet allein noch keine Garantenstellung. Strafbarkeit kann sich aber aus aktivem Handeln oder Beihilfe ergeben, wenn nach Kenntniserlangung ein zurechenbarer Tatbeitrag oder eine vorsätzliche Förderung des Betrugssystems festgestellt wird.
Worin liegt der Unterschied zwischen Betrug durch Tun und durch Unterlassen?
Der Betrug durch Unterlassen verlangt zusätzlich eine Garantenstellung nach § 13 Abs. 1 StGB — ein eigenständiger Angriffspunkt in der Revision. Beim aktiven Betrug entfällt diese Hürde; dafür bleiben objektiver Tatbeitrag und Vorsatz beweisbedürftig, und die Zurechnung über Mittäterschaft und Beihilfe kann weiter reichen. Die Abgrenzung entscheidet damit über Strafbarkeit und Umfang der zugerechneten Schäden.
Wann kann ein Vorstand bei Kapitalanlagemodellen doch Garant gegenüber Anlegern sein?
Nach der Linie des 1. Strafsenats kann bei Fondskonzepten mit fortlaufenden Einzahlungen in das Gesellschaftsvermögen eine Garantenstellung des Vertretungsorgans entstehen, aus der Aufklärungs- und Schutzpflichten gegenüber Anlegern folgen. Entscheidend ist die konkrete Vertrags- und Zahlungsstruktur, nicht der Organtitel.

Quellen

  • BGH, Beschl. v. 09.09.2025 – 5 StR 244/25 (ECLI:DE:BGH:2025:090925B5STR244.25.0); Fundstellen: ZWH 2026, 26–28; AG 2026, 202–204; NStZ 2026, 240–242; wistra 2026, 157–159.
  • Vorinstanz: LG Dresden, Urt. v. 17.12.2024 – 3 KLs 109 Js 7789/22.
  • BGH, Urt. v. 16.11.1993 – 4 StR 648/93, BGHSt 39, 392 („auf Posten gestellt“).
  • BGH, Urt. v. 17.07.2009 – 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44 (Garantenstellung aus Übernahme; Compliance-Beauftragter).
  • BGH, Urt. v. 14.07.2021 – 6 StR 282/20, NStZ 2022, 109.
  • BGH, Beschl. v. 08.03.2017 – 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72 (Fondskonzept-Garantenstellung).
  • BGH, Urt. v. 10.07.2012 – VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 (Leitentscheidung: keine Organ-Außenhaftung gegenüber Dritten).
  • BGH, Urt. v. 07.05.2019 – VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 (Bestätigung der Linie).
  • Normen: § 263 StGB, § 13 StGB, § 93 Abs. 1 S. 1 AktG, § 261 StGB.

Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.

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