Herausgegeben von Dr. Andreas Grözinger · Partner bei Gercke Wollschläger
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Antikorruptions-Compliance: Was die EU-Richtlinie 2026 ändert — und welche Risiken für Unternehmen wirklich zählen

20 Min.

Symbolbild, KI-generiert

Stand: Oktober 2026Zuletzt geprüft: 08.10.2026Nächste Überprüfung: April 2027

Stand: September 2026 · Zuletzt geprüft: 04.09.2026 · Nächste Überprüfung: März 2027 Der Rat der Europäischen Union hat die Richtlinie zur Bekämpfung der Korruption am 21. April 2026 endgültig angenommen (Pressemitteilung Consilium, 21.04.2026). Sie ist als Richtlinie (EU) 2026/1021 vom 29. April 2026 am 11. Mai 2026 im Amtsblatt veröffentlicht worden und am 31. Mai 2026 in Kraft getreten. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten beträgt 24 Monate (bis 1. Juni 2028), für Risikobewertungen und nationale Anti-Korruptions-Strategien 36 Monate. Damit ist eine fast dreijährige Phase politischer Unsicherheit zu Ende — Unternehmen müssen nun mit konkreter, wenn auch zeitversetzter Verschärfung des Korruptionsstrafrechts rechnen.

Wer „Antikorruptions-Compliance“ googelt, findet überwiegend Compliance-Berater-Inhalte: Tone from the Top, ISO 37001, Code of Conduct. Diese Bausteine sind nicht falsch, sie sind aber keine vollständige Risikoeinordnung. Die wirklich strafbarkeitsrelevanten Fragen liegen woanders: Welche Tatbestände sind heute praxisrelevant — und welche werden es durch die EU-Richtlinie und § 108f StGB? Welche Sanktionsdimensionen drohen einem Unternehmen tatsächlich, wenn ein einzelner Vertriebsmitarbeiter einen Einkäufer eines Kunden zuwendet? Wie wirkt sich eine Hinweisgebermeldung auf die Beweislage in einem späteren Strafverfahren aus? Dieser Beitrag ordnet die deutsche Lage nach Inkrafttreten der EU-Richtlinie sowie die jüngste BGH-Rechtsprechung 2022–2025 für Geschäftsführer, General Counsel und Compliance Officer ein.

AUF EINEN BLICK

Die EU-Antikorruptionsrichtlinie wurde am 21. April 2026 vom Rat der Europäischen Union angenommen und ersetzt zwei Rechtsakte aus 1997 und 2003 durch ein einheitliches Strafrahmensystem für neun Korruptionsdelikte im öffentlichen und privaten Sektor. Deutschland muss binnen 24 Monaten insbesondere den Tatbestand des Trading in Influence (Art. 6 RL) und ein Aufsichts- und Kontrollmangel-Element (Art. 13 RL) in nationales Recht umsetzen. Bis dahin bleibt § 30 OWiG die zentrale Sanktionsnorm gegen das Unternehmen: bis zu 10 Mio. Euro Verbandsgeldbuße bei vorsätzlichen Anknüpfungstaten, zuzüglich Vorteilsabschöpfung ohne Obergrenze nach § 17 Abs. 4 OWiG. Nach BGH, Beschl. v. 27.04.2022 – 5 StR 278/21 wirken auch erst nach Tatentdeckung implementierte Compliance-Maßnahmen bußgeldmindernd.

Was regelt die EU-Antikorruptionsrichtlinie konkret?

Der Vorschlag der Kommission datiert vom 3. Mai 2023 (COM/2023/234). Die Trilog-Verhandlungen waren über Jahre blockiert — insbesondere durch Italien wegen des dort 2024 abgeschafften Tatbestands des Amtsmissbrauchs sowie zeitweise durch Deutschland und Österreich. Am 2. Dezember 2025 kam die politische Einigung zustande; das Parlament hat den Text am 26. März 2026 mit 581 zu 21 Stimmen angenommen, der Rat am 21. April 2026.

Materiell harmonisiert die Richtlinie neun Tatbestände auf einem Mindestniveau: aktive und passive Bestechung im öffentlichen Sektor, Bestechung im privaten Sektor (Art. 4), Veruntreuung, Trading in Influence (Art. 6), Behinderung der Justiz, illegale Bereicherung im Korruptionskontext, Verschleierung und unzulässige Ausübung öffentlicher Funktionen. Vier Punkte sind für deutsche Unternehmen praxiskritisch:

Erstens — Trading in Influence (Art. 6). Der eigenständige Tatbestand erfasst, wer einem Mittelsmann einen Vorteil gewährt oder verspricht, damit dieser auf eine Entscheidung eines Amtsträgers Einfluss nimmt — unabhängig davon, ob die Einflussnahme tatsächlich erfolgt oder erfolgreich ist. Im deutschen Recht decken §§ 333, 334 StGB die unmittelbare Zuwendung an Amtsträger ab; § 108e StGB die Abgeordnetenbestechung; seit dem 18. Juni 2024 schließt § 108f StGB die Lücke der entgeltlichen Interessenwahrnehmung durch Mandatsträger, ohne Beschränkung auf Kontakte zu Bundesministerien (Antwort auf den „Maskenaffären“-Komplex). Die Frage, ob § 108f StGB ausreicht, um Art. 6 RL umzusetzen, oder ob ein neuer Allgemeintatbestand der unerlaubten Einflussnahme im StGB normiert werden muss, ist offen — meines Erachtens reicht die bisherige Konstruktion über § 108f StGB plus §§ 333 f. StGB nicht aus, weil Art. 6 RL ausdrücklich auch Konstellationen ohne Amtsträger-Mandatsträger-Bezug erfassen soll.

Zweitens — Unternehmenshaftung mit Aufsichts- und Kontrollmangel-Element (Art. 13). Art. 13 enthält ein Aufsichts- und Kontrollmangel-Element, das einem Failure-to-prevent-Ansatz ähnelt: Juristische Personen sollen haften, wenn eine Korruptionsstraftat durch eine Leitungsperson zu ihrem Vorteil begangen wurde oder wenn Aufsichtsdefizite eine Korruptionsstraftat ermöglicht haben. Dieses Element muss in deutsches Recht umgesetzt werden; ein fertiges Failure-to-prevent-Modell gibt es im deutschen Recht noch nicht. Ob das OWiG-Modell ergänzt oder ein neues Verbandssanktionsgesetz aufgelegt wird, ist offen. Die politische Diskussion läuft seit Jahren; mit der Richtlinie wird sie unausweichlich. Ergänzend dazu der Beitrag Failure to Prevent Fraud.

Dritter Punkt — Sanktionsregime mit Compliance-Bonus (Art. 16). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass effektive Compliance-Programme, interne Kontrollen, Remediation und Kooperation mit den Behörden bei der Sanktionsbemessung nach nationalem Recht mildernd berücksichtigt werden können. Reine „Window-Dressing“-Programme — also formal vorhandene, aber nicht gelebte Strukturen — können dagegen erschwerend wirken. Damit verschiebt sich der Maßstab der Compliance-Bewertung: Es geht nicht mehr um das Ob eines CMS, sondern um den Nachweis seiner Wirksamkeit. Welche konkreten Maßnahmen dabei in der Praxis tragen, zeigt der Beitrag zu Korruptionsprävention im Unternehmen.

Vierter Punkt — Verjährungsfristen (Art. 19). Die Richtlinie normiert Mindestverjährungsfristen von 5 bis 8 Jahren je nach Schwere. Die deutsche Regelung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB: fünf Jahre für § 299 StGB, nach § 78 Abs. 4 StGB auch in besonders schweren Fällen nach § 300 StGB) erfüllt diese Vorgabe, wobei nach BGH 1 StR 460/21 bei „open-end“-Vorteilsgewährungen jede Zahlung gesondert verjährt.

Eine bemerkenswerte Detailregelung in Erwägungsgrund 33 RL: Die Jurisdiktion eines Mitgliedstaates kann auch begründet sein, wenn die Tat über IT-Infrastruktur dieses Staates begangen wurde. Damit könnte schon eine Cloud-Server-Nutzung in einem EU-Mitgliedstaat ausreichen — ein Aspekt, der bei grenzüberschreitenden Verfahren erhebliches Gewicht bekommen wird.

Welche deutschen Tatbestände sind heute relevant?

§ 299 StGB — Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

§ 299 StGB schützt den freien Wettbewerb (Wettbewerbsmodell, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1) und seit der Reform 2015 zusätzlich den Geschäftsherrn (Geschäftsherrenmodell, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2). Strafrahmen: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe; in besonders schweren Fällen nach § 300 StGB bis zu fünf Jahre. Drei Tatbestandsmerkmale dominieren die Praxis:

Die Unrechtsvereinbarung ist das Kerntatbestandsmerkmal — die Übereinkunft, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung dienen soll. Der BGH hat im Urteil vom 06.07.2022 (2 StR 50/21) bestätigt: Lässt sich die Unrechtsvereinbarung nach Zeitpunkt und Inhalt nicht im Einzelnen feststellen, ist eine lückenlose Gesamtwürdigung aller Indizien erforderlich. Der Maßstab ist hoch — und genau hier liegt regelmäßig der praktische Hauptangriffspunkt in Verteidigungslagen.

Die unlautere Bevorzugung verlangt eine sachfremde Entscheidung zwischen mehreren Wettbewerbern. Der BGH hat zwar klargestellt, dass es einer konkreten Mitbewerberverletzung nicht bedarf — eine subjektive Eignung zur Beeinflussung genügt (BGH, Urteil vom 16.07.2004 — 2 StR 486/03; bestätigt in 2 StR 50/21). Wo aber im Einzelfall keine Wettbewerbssituation vorliegt — etwa bei langfristigen Rahmenverträgen ohne Vergleichsangebote — ist der Tatbestand offen.

Die Frage der Sozialadäquanz trennt strafrechtlich relevante Vorteile von „geschäftsüblicher Klimapflege“. Eine feste Wertgrenze gibt es nicht. Die in vielen Compliance-Richtlinien genannten 35–50 EUR sind keine gesetzliche Schwelle, sondern eine pragmatische Annäherung. Bei Amtsträgern ist die Schwelle deutlich niedriger; Bundesbehörden nennen oft 10–25 EUR. Das BGH-Urteil 2 StR 50/21 hat noch einmal betont, dass die Abgrenzung von „bloßer Klimapflege“ und Unrechtsvereinbarung im Einzelfall durch Gesamtwürdigung zu erfolgen hat.

Eine in der Praxis oft übersehene Konstellation betrifft die Verjährung. Bei „open-end“-Vorteilsgewährungen — also Zuwendungen, deren Laufzeit zum Zeitpunkt der Vereinbarung offen ist — erfüllt nach BGH (Urteil vom 24.03.2022, 3 StR 375/20; Beschluss vom 26.01.2022, 1 StR 460/21) jede Einzelzahlung den Tatbestand neu. Die Verjährung jeder Einzeltat beginnt nach § 78a StGB mit der jeweiligen Zahlung, frühere Zahlungen können also verjährt sein, spätere nicht. Nur bei einem im Voraus festgelegten Vorteil ist die Tat erst mit dem vollständigen Vorteilsempfang beendet.

§§ 331–335 StGB — Amtsträgerkorruption

Die Amtsdelikte — ausführlich bei Bestechung von Amtsträgern §§ 331–335 StGB — erfassen Vorteile, die Amtsträgern gewährt oder von ihnen gefordert werden. § 331 StGB stellt bereits die Vorteilsannahme „für die Dienstausübung“ unter Strafe — also ohne dass eine konkrete Diensthandlung verabredet wäre; Strafrahmen bis drei Jahre. § 332 StGB greift bei einer Unrechtsvereinbarung über eine pflichtwidrige Diensthandlung; sechs Monate bis fünf Jahre. § 335 StGB normiert besonders schwere Fälle mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren — etwa bei Vorteilen großen Ausmaßes. Bei Richterbestechlichkeit (§ 332 Abs. 2 StGB) droht Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Die Abgrenzung, wann Organe einer öffentlich beherrschten GmbH den Amtsträgerstatus tragen, beleuchtet der Beitrag zum Amtsträger in der GmbH der öffentlichen Hand (§ 11 StGB, BGH 6 StR 315/24).

Das Strafbarkeitsrisiko bei entgeltlichen Kontakten zu Abgeordneten — der Bereich, den § 108e StGB nicht erfasst — ist seit dem 18. Juni 2024 in § 108f StGB geregelt. Der Beitrag zur Strafbarkeit nach § 108f StGB bei bezahltem Lobbying arbeitet die Geberstrafbarkeit des Unternehmens und die Akzessoriätsfalle heraus.

Wie real diese Strafrahmen sind, hat der BGH zuletzt im Beschluss vom 1. und 8. April 2025 (1 StR 475/23) gezeigt: Im Frankfurter „Korruptionsskandal“ wurde ein ehemaliger Oberstaatsanwalt der Zentralstelle zur Bekämpfung von Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen wegen Bestechlichkeit in 86 Fällen, Untreue in 54 Fällen und Steuerhinterziehung in vier Fällen rechtskräftig zu sechs Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wurde auf 532.906,77 EUR festgesetzt. Der Mitangeklagte Unternehmer erhielt zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe; die Einziehung gegen ihn ist noch in Revision. Die Konstellation — über 13 Jahre laufende Zuwendungen, Beauftragung der bevorzugten Unternehmen mit Sachverständigengutachten ohne Vergleichsangebote — illustriert genau den Fall, den der Gesetzgeber durch §§ 331 ff. StGB adressiert.

Submissionsabsprachen bei Ausschreibungen — das wettbewerbsrechtliche Feld neben der Amtsträger- und Abgeordnetenkorruption — bestraft § 298 StGB bereits mit der Abgabe des abgesprochenen Angebots. Der Tatbestand und die Abgrenzung zum Betrug sind im Cluster zu den Submissionsabsprachen nach § 298 StGB erläutert.

Wichtig für die Praxis: Der Begriff des Amtsträgers nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird weit ausgelegt. Erfasst sind nicht nur Beamte und Richter, sondern auch Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Körperschaften, kommunale Mitarbeiter und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete. § 335a StGB erweitert den Anwendungsbereich auf ausländische und internationale Bedienstete. Wer mit Mitarbeitern öffentlicher Krankenhäuser, kommunaler Versorgungsunternehmen oder öffentlich-rechtlicher Anstalten geschäftlich verkehrt, bewegt sich in einem regulatorisch sensiblen Bereich. Den Cluster zur Verteidigung gegen den Vorwurf der Submissionsabsprache behandelt ein weiterer Beitrag. Den Cluster zur Kronzeugenstatus bei Submissionsabsprachen und § 298 StGB behandelt ein weiterer Beitrag.

§ 108f StGB — die neue Norm der unzulässigen Interessenwahrnehmung

Mit Wirkung zum 18. Juni 2024 hat der Bundestag den neuen § 108f StGB eingeführt (Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung, BT-Drs. 20/10376). Die Norm reagiert auf eine im „Maskenaffären“-Komplex offengelegte Lücke: Abgeordnete, die das Prestige ihres Mandats nutzen, um gegen Bezahlung Einfluss auf Bundesministerien auszuüben, fielen nach Auslegung des OLG München nicht unter § 108e StGB („bei der Wahrnehmung seines Mandats“). § 108f StGB schließt diese Lücke und stellt sowohl den Mandatsträger als auch den Vorteilsgeber unter Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Für Unternehmen ist § 108f StGB aus drei Gründen relevant: Erstens erweitert er den Risikoradius bei Politikkontakten und Government Relations. Zweitens dürfte er — im Zusammenspiel mit Art. 6 RL (Trading in Influence) — der Anker für die deutsche Umsetzung dieses neuen EU-Tatbestands sein. Drittens ist die Norm ausdrücklich auf entgeltliche Interessenwahrnehmung zugeschnitten — eine Zone, in der sich auch Berater und Lobbyisten bewegen, deren Geschäft ohne klare Compliance-Strukturen jetzt strafbarkeitsnah ist.

§ 30 OWiG — die wirtschaftlich härteste Sanktion gegen das Unternehmen

Die strafrechtliche Verurteilung des Geschäftsführers ist häufig nicht die wirtschaftlich relevante Sanktion. Die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG trifft das Unternehmen direkt: bis zu 10 Mio. EUR bei vorsätzlichen Anknüpfungstaten (§ 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG). Über § 30 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 OWiG kommt eine Vorteilsabschöpfung hinzu, die ohne Obergrenze ausgestaltet ist. Gegen die handelnden Personen kommt die Einziehung des Tatertrags nach §§ 73 ff. StGB nach dem Bruttoprinzip hinzu. Gegen das Unternehmen ist sie neben der Verbandsgeldbuße wegen derselben Tat ausgeschlossen (§ 30 Abs. 5 OWiG). zur Unternehmenshaftung nach § 30 OWiG bei Korruptions-Anknüpfungstaten: § 30 OWiG — Verbandsgeldbuße im Antikorruptions-Kontext.

In dieser Mehrfachsanktionsstruktur ist die jüngere BGH-Rechtsprechung der zentrale Hebel. Der Beschluss vom 27.04.2022 (5 StR 278/21, NZWiSt 2022, 410) hat in seltener Klarheit ausgesprochen, dass nicht nur bestehende, sondern auch nach Tatentdeckung implementierte oder verbesserte Compliance-Maßnahmen und Hinweisgebersysteme bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße mildernd zu berücksichtigen sind. Auch der Abschöpfungsteil ist nach dem Nettoprinzip zu berechnen — Aufwendungen, die durch die Tat veranlasst waren, sind grundsätzlich abzugsfähig. Damit lassen sich Verbandsgeldbußen im siebenstelligen Bereich häufig erheblich reduzieren — vorausgesetzt, die Selbstreinigung wird belastbar dokumentiert.

Hinzu kommt das Wettbewerbsregister (§ 8 WRegG): Eintragungen wegen Korruptionsdelikten führen zum Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren. Eine vorzeitige Löschung setzt nachgewiesene Selbstreinigung voraus — in der Praxis das Pendant zur § 30-OWiG-Bemessung. Wer das Wettbewerbsregister-Risiko früh adressiert, reduziert nicht nur die Sanktionshöhe, sondern auch den geschäftlichen Folgeschaden.

Compliance Officer Garantenstellung — die BSR-Entscheidung im richtigen Licht

Eine Aussage, die in der Compliance-Literatur regelmäßig pauschalisiert wird, verdient eine differenzierte Einordnung. Der BGH hat in der BSR-Entscheidung vom 17.07.2009 (5 StR 394/08, BGHSt 54, 44) ausgeführt, dass den „Compliance Officer regelmäßig eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB“ treffe, betriebsbezogene Straftaten zu verhindern. Drei Einschränkungen werden dabei oft übersehen:

Erstens war der Verurteilte im konkreten Fall kein Compliance Officer im engeren Sinn, sondern Leiter der Innenrevision und der Rechtsabteilung der Berliner Stadtreinigungsbetriebe. Die zentrale Aussage zur Compliance-Officer-Garantenstellung erging im obiter dictum.

Zweitens beschränkt der BGH die Garantenstellung auf betriebsbezogene Straftaten — also Taten, deren Begehung erst durch die spezifische Aufgabenstellung im Unternehmen ermöglicht wird. Taten, die der Mitarbeiter nur „bei Gelegenheit“ begeht, sind nicht erfasst.

Drittens hängt der Umfang der Garantenstellung vom konkret übertragenen Aufgabenkreis ab. Ein Compliance Officer mit reiner Beratungs- und Schulungsfunktion ist anders zu bewerten als einer mit eigenen Untersuchungs- und Eingriffsbefugnissen. Die vertragliche Ausgestaltung der Position entscheidet darüber, was an strafrechtlicher Verantwortung tatsächlich übernommen wurde.

Für die Unternehmenspraxis folgt daraus: Die Stellenbeschreibung und der Anstellungsvertrag des Compliance Officers sollten bewusst und mit strafrechtlicher Folgenabwägung gestaltet werden. Eine zu weit gefasste Eingriffsbefugnis erhöht die individuelle strafrechtliche Verantwortung, eine zu enge entwertet die Position aus Sicht der Behörden bei der CMS-Bewertung. Die Balance ist ein Tier-1-Beratungsthema.

Branchenrisiken: Wo Korruptionsverfahren konzentriert auftreten

In der Praxis von Wirtschaftsstrafverfahren bilden sich drei Zonen erhöhter Konzentration. Wer dort tätig ist, sollte die Risikoeinordnung schärfer ziehen als das allgemeine Compliance-Niveau es nahelegt.

Vergaberecht und öffentliche Aufträge. Hier konzentriert sich nicht nur die Amtsträgerkorruption nach §§ 331 ff. StGB, sondern auch eine Reihe von Begleitdelikten: § 298 StGB (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 263 StGB (Betrug zulasten der öffentlichen Hand). Eine korruptive Auftragsvergabe ist regelmäßig Vortat einer Untreue-Strafbarkeit der zahlenden Stelle (§ 266 StGB). Die Frankfurter BGH-Entscheidung 1 StR 475/23 ist ein Lehrbuchfall dieser Verkettung.

Pharma und Gesundheitswesen. Mit den 2016 eingeführten §§ 299a, 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) hat der Gesetzgeber eine eigenständige Strafbarkeit für Heilberufe geschaffen. Die Praxis zeigt, dass die Auslegung von „Anwendungsbeobachtungen“, Vortragshonoraren und Kongressreisen seither erheblich strenger ist. Die Frankfurter Konstellation — Sachverständigengutachten gegen Provisionszahlung — illustriert, wie eng die Grenzen geworden sind.

Auslandsgeschäft mit Behördenbezug. Bei Geschäftstätigkeit in Ländern mit höherem Korruptionsindex und/oder Bezug zu USA bzw. Vereinigtem Königreich kommen FCPA und UK Bribery Act parallel zum Tragen. Section 7 UK Bribery Act etabliert eine strict-liability-Haftung der „commercial organisation“ für die Nichtverhinderung von Bestechung durch verbundene Personen. Die einzige Verteidigung sind nachweislich „adequate procedures“. Der FCPA greift bei US-Berührungspunkten — ob eine SWIFT-Buchung in US-Dollar genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist Gegenstand behördlicher Auslegung. Mit der EU-Richtlinie kommt eine dritte, harmonisierte Schicht hinzu, deren Schnittfeld zu FCPA und UK Bribery Act in den nächsten Jahren erst gerichtlich geklärt werden wird.

Hinweisgebermeldung und Internal Investigation: § 97 StPO als Schlüsselfrage

Eine interne Korruptionsmeldung — ob über das HinSchG-Meldesystem (ausführlich: Interne Untersuchungen im Unternehmen), durch eine externe Whistleblower-Hotline oder über die Innenrevision — löst regelmäßig eine Pflicht zur sachgerechten Prüfung und je nach Plausibilität und Schwere zu angemessenen Folgemaßnahmen aus. Was viele Unternehmen unterschätzen: Wie diese Untersuchung gestaltet wird, entscheidet später über die Beweislage in einem etwaigen Strafverfahren. Drei Punkte sind hier strukturell wichtig:

Der Beschlagnahmeschutz für Untersuchungsunterlagen ist in der Rechtsprechung umstritten. § 97 StPO schützt Verteidigerunterlagen; die Erstreckung auf Internal-Investigation-Berichte ist nach BVerfG-Beschluss vom 27.06.2018 (2 BvR 1405/17, „Jones Day“) nur dann gewährleistet, wenn ein konkretes Mandatsverhältnis zur Verteidigung des Unternehmens oder eines Beschuldigten besteht. Wer einer externen Kanzlei eine Untersuchung in Auftrag gibt, ohne das Mandatsmodell sauber zu konstruieren, läuft Gefahr, dass die Ergebnisse später beschlagnahmt und gegen das Unternehmen verwendet werden.

Die Frage der Mandatszuordnung — Mandant: Unternehmen oder Mandant: Geschäftsführer — ist ebenfalls oft komplex. Die Interessen können auseinanderlaufen, sobald der Geschäftsführer selbst beschuldigt wird. Anwaltliche Doppelmandate sind in dieser Phase berufsrechtlich heikel und verfahrenstaktisch oft nachteilig.

Die Self-Reporting-Frage stellt sich bei Auslandsbezug fast immer: Bei FCPA-Bezug ist die DOJ-Erwartung an Self-Reporting hoch, der Anreiz über das Corporate Enforcement Policy-Programm konkret. Bei UK-Bezug ist die SFO-Praxis differenzierter. Die EU-Richtlinie führt mit Art. 16 einen ausdrücklichen Bonus für Kooperation mit den Behörden ein — wie das in deutschen Verfahren ausgespielt wird, ist eine der zentralen Praxisfragen der nächsten Jahre.

Der falsche Reflex: Sofort eine breite, dokumentierte Untersuchung starten, um „nichts zu verbergen“. Der richtige Reflex: Vor der Untersuchung die strafrechtliche und prozessrechtliche Architektur der Untersuchung selbst klären — Mandatsmodell, Dokumentationsstrategie, Self-Reporting-Pfad, Mitarbeiter-Kommunikation.

Was passiert bei Durchsuchung oder Vorladung?

Eine Durchsuchung nach §§ 102, 105 StPO ist die häufigste Erstkonfrontation des Unternehmens mit dem Verfahren. Die Beamten erscheinen typischerweise frühmorgens, mit richterlichem Beschluss, und sichern Geschäftsunterlagen, IT-Systeme, Mobiltelefone. Der Beschluss ist auf Aktualität (regelmäßig nicht älter als sechs Monate), Bezeichnung der Räume und der gesuchten Beweismittel zu prüfen. Eine Behinderung der Durchsuchung ist nicht zulässig — wohl aber das Hinzuziehen eines Verteidigers, das Protokollieren des Ablaufs, das Notieren der Dienstausweise und der Widerspruch gegen Beschlagnahmen nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO.

Bei einer Vorladung als Beschuldigter besteht keine Erscheinungspflicht gegenüber der Polizei (anders bei staatsanwaltschaftlicher oder richterlicher Vorladung). Vor Akteneinsicht nach § 147 StPO sollte zur Sache nichts ausgesagt werden — spontane „Aufklärungsversuche“ sind die häufigste Ursache vermeidbarer Verurteilungen.

Bei einer Vorladung als Zeuge im Korruptionsverfahren kann die Konstellation komplexer sein, als sie aussieht: Nach § 55 StPO besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht, soweit eine Antwort die eigene Strafverfolgung begründen oder vertiefen würde. In Korruptionsverfahren sind die Übergänge zwischen Zeugen- und Beschuldigtenrolle fließend. Eine anwaltliche Begleitung der Zeugenvernehmung ist nach § 68b StPO zulässig und in entsprechenden Konstellationen dringend zu empfehlen.

Was eine interne Korruptionsuntersuchung dokumentiert, kann bei einer Durchsuchung beschlagnahmt werden, soweit es nicht im geschützten Verteidigungsverhältnis entstanden ist (§ 97 StPO). Mandatsmodell, Dokumentation und den Umgang mit den Behörden vor dem ersten Mitarbeiterinterview gemeinsam mit einem Verteidiger festzulegen, ist der übliche Weg.

Häufige Fragen

Wann tritt die EU-Antikorruptionsrichtlinie in Kraft, und was muss Deutschland umsetzen?

Die Richtlinie wurde am 21. April 2026 vom Rat der EU endgültig angenommen, am 11. Mai 2026 als Richtlinie (EU) 2026/1021 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 31. Mai 2026 in Kraft getreten. Deutschland muss binnen 24 Monaten die strafrechtlichen Bestimmungen umsetzen, insbesondere den eigenständigen Tatbestand des Trading in Influence (Art. 6) sowie ein Aufsichts- und Kontrollmangel-Element im Sinne eines Failure-to-prevent-Ansatzes (Art. 13), das noch in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Für Risikobewertungen und nationale Anti-Korruptions-Strategien beträgt die Frist 36 Monate.

Wie hoch fällt die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG bei Korruptionsdelikten aus?

Der gesetzliche Ahndungsrahmen liegt bei bis zu 10 Mio. EUR bei vorsätzlichen Anknüpfungstaten. Hinzu kommt der Abschöpfungsteil nach § 17 Abs. 4 OWiG ohne Obergrenze. Eine Einziehung nach §§ 73 ff. StGB gegen das Unternehmen ist daneben wegen derselben Tat ausgeschlossen (§ 30 Abs. 5 OWiG). In Großverfahren erreichen die Gesamtsanktionen regelmäßig zwei- bis dreistellige Millionenbeträge. Effektive Compliance-Maßnahmen und Selbstreinigung wirken nach BGH 5 StR 278/21 bußgeldmindernd — auch wenn sie erst nach Tatentdeckung implementiert wurden.

Macht sich ein Compliance Officer durch Untätigkeit strafbar?

Nach BGH 5 StR 394/08 (BGHSt 54, 44) trifft den Compliance Officer regelmäßig eine Garantenpflicht, betriebsbezogene Straftaten zu verhindern. Eine Strafbarkeit durch Unterlassen oder Beihilfe kommt insbesondere in Betracht, wenn der Compliance Officer von konkreten Korruptionsvorfällen Kenntnis hat und nicht eingreift, obwohl ihm dies nach seinem konkret übertragenen Aufgabenkreis möglich wäre. Die Reichweite der Garantenstellung hängt von der vertraglichen und organisatorischen Ausgestaltung der Position ab.

Was unterscheidet § 299 StGB von §§ 331–335 StGB in der Praxis?

§ 299 StGB schützt den Wettbewerb im privaten Geschäftsverkehr und verlangt eine Unrechtsvereinbarung über künftige unlautere Bevorzugung. §§ 331–335 StGB schützen die Integrität des öffentlichen Dienstes; § 331 StGB greift bereits bei Vorteilsannahme „für die Dienstausübung“, ohne dass eine Gegenleistung verabredet sein muss. Wo Geschäftspartner Amtsträger sind oder als Beauftragte der öffentlichen Hand handeln, gelten strukturell strengere Maßstäbe — die Strafrahmen reichen in besonders schweren Fällen bis zehn Jahre, bei Richterbestechlichkeit bis 15 Jahre (§ 335 StGB).

Schützt ein Antikorruptions-CMS vor Strafverfolgung?

Ein CMS schließt die Strafverfolgung gegen Einzelpersonen nicht aus. Es kann aber das Anknüpfungsrisiko nach § 30 OWiG reduzieren, wirkt bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße mildernd (BGH 5 StR 278/21) und ist Voraussetzung für die vorzeitige Löschung im Wettbewerbsregister nach § 8 WRegG. Die EU-Richtlinie übernimmt diesen Ansatz in Art. 16 RL; reine Window-Dressing-Programme können dort nach den Erwägungen der Richtlinie sogar erschwerend wirken. Entscheidend ist die nachweisbare Wirksamkeit, nicht die Existenz auf dem Papier.

Welche Verjährungsfristen gelten bei Korruptionsdelikten?

§ 299 StGB verjährt grundsätzlich in fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), in besonders schweren Fällen nach § 300 StGB ebenfalls in fünf Jahren, weil Strafschärfungen für besonders schwere Fälle außer Betracht bleiben (§ 78 Abs. 4 StGB). Für §§ 331–334 StGB gilt im Regelfall dieselbe Frist, für die Richterbestechlichkeit nach § 332 Abs. 2 StGB gelten zehn Jahre. § 335 StGB verlängert die Frist nicht. Verjährungsbeginn nach § 78a StGB mit Beendigung der Tat — nach BGH (1 StR 460/21) ist bei „open-end“-Vorteilsgewährungen jede Zahlung eine eigene Tat, deren Verjährung mit dieser Zahlung beginnt. Legt die Unrechtsvereinbarung den Vorteil dagegen im Voraus fest, ist die Tat erst mit vollständigem Vorteilsempfang beendet (3 StR 375/20). Die EU-Richtlinie schreibt in Art. 19 Mindestverjährungsfristen von 5 bis 8 Jahren je nach Schwere vor — die deutsche Regelung erfüllt diese Vorgabe.

Was tun bei einer internen Korruptionsmeldung?

Eine Hinweisgebermeldung nach dem HinSchG löst regelmäßig eine Pflicht zur sachgerechten Prüfung aus — je nach Plausibilität und Schwere sind angemessene Folgemaßnahmen zu ergreifen. Sie sollte nicht ad hoc bearbeitet werden. Vor der eigentlichen Untersuchung sind drei strukturelle Fragen zu klären: das Mandatsmodell (Mandant: Unternehmen oder Geschäftsführer), die Beschlagnahmesicherheit der Untersuchungsergebnisse nach § 97 StPO im Lichte der „Jones Day“-Rechtsprechung des BVerfG (2 BvR 1405/17) und die Self-Reporting-Frage bei Auslandsbezug (FCPA, UK Bribery Act, künftig EU-Richtlinie). Eine schnell gestartete, ungeordnete Untersuchung kann später als Belastungsgrundlage gegen das Unternehmen dienen.

Welche Rolle spielt das Wettbewerbsregister bei Korruptionsdelikten?

Eintragungen wegen Korruptionsdelikten nach §§ 299, 331 ff. StGB führen zum Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren in Deutschland. Eine vorzeitige Löschung nach § 8 WRegG setzt eine nachgewiesene Selbstreinigung voraus — insbesondere die personelle und organisatorische Aufarbeitung des Vorfalls und die Einrichtung eines wirksamen CMS. In der Praxis ist die Wettbewerbsregister-Eintragung für Bauunternehmen, IT-Dienstleister und Beratungsfirmen mit öffentlicher Auftragsstruktur oft die geschäftlich härteste Folge eines Korruptionsverfahrens — sie kann existenzbedrohend wirken.

Ist die EU-Antikorruptionsrichtlinie schon unmittelbar für Unternehmen anwendbar?

Nein — die Richtlinie ist noch in deutsches Recht umzusetzen und entfaltet keine unmittelbare Wirkung gegenüber Privatrechtssubjekten. Unternehmen sollten die Umsetzungsfrist aber nicht passiv abwarten: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt für Gap-Analysen und die Vorbereitung notwendiger CMS-Anpassungen — insbesondere zur Unternehmenshaftung (Art. 13), zu Trading in Influence (Art. 6) und zum Compliance-Bonus bei der Sanktionsbemessung (Art. 16 RL).

Quellen

Rechtsprechung

  • BGH, Urt. v. 17.07.2009 – 5 StR 394/08 (BGHSt 54, 44)
  • BGH, Beschl. v. 27.04.2022 – 5 StR 278/21 (NZWiSt 2022, 410)
  • BGH, Beschl. v. 01./08.04.2025 – 1 StR 475/23
  • BGH, Urt. v. 06.07.2022 – 2 StR 50/21
  • BGH, Urt. v. 16.07.2004 – 2 StR 486/03
  • BGH, Urt. v. 24.03.2022 – 3 StR 375/20
  • BGH, Beschl. v. 26.01.2022 – 1 StR 460/21
  • BGH – 6 StR 315/24
  • BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17 („Jones Day“)

Normen

  • §§ 299, 300, 331–335, 335a, 108e, 108f, 298, 264, 263, 266, 73 ff., 78, 78a StGB
  • §§ 30, 17 Abs. 4 OWiG · § 8 WRegG
  • §§ 97, 98 Abs. 2 S. 2, 102, 105, 147, 55, 68b StPO
  • § 108f StGB (BT-Drs. 20/10376, in Kraft seit 18.06.2024)

Sekundärquellen

  • Richtlinie zur Bekämpfung der Korruption, Rat der EU, angenommen 21.04.2026
  • Kommissionsvorschlag COM/2023/234 v. 03.05.2023

Das Fundament

GrundlageUnternehmensstrafrecht DeutschlandGrundlageCompliance Officer — HaftungGrundlageBeschuldigtenrechte im StrafverfahrenGrundlageUntreue nach § 266 StGBGrundlageBetrug im WirtschaftsstrafrechtGrundlageSteuerhinterziehung § 370 AO

Criminal Compliance Briefing

Einmal im Quartal: ausgewählte Entwicklungen im Wirtschaftsstrafrecht, in der Criminal Compliance und bei internen Untersuchungen — eingeordnet aus Verteidigerperspektive.

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