Stand: Juli 2026 · Zuletzt geprüft: 3. Juli 2026 · Nächste Überprüfung: Januar 2027
AUF EINEN BLICK
Nach § 108f Abs. 2 StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung) macht sich strafbar, wer einem Abgeordneten des Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser während seines Mandates die Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten wahrnimmt. Täter ist stets die handelnde natürliche Person — das Organmitglied, die Leitungsperson oder der Mitarbeiter —, nicht das Unternehmen selbst. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass diese entgeltliche Interessenwahrnehmung gegen die für den Mandatsträger maßgeblichen Vorschriften verstößt — für Bundestagsabgeordnete gegen § 44a Abs. 3 AbgG. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; das Unternehmen trifft die Folge über Verbandsgeldbuße, Einziehung und Vergaberecht.
Seit dem 18. Juni 2024 trifft das Strafbarkeitsrisiko des § 108f StGB nicht nur Abgeordnete, sondern spiegelbildlich auch die Geberseite. Wer die Norm für ein reines Politiker-Delikt hält, unterschätzt sie. Für ein Unternehmen materialisiert sich das Risiko auf zwei Ebenen: strafrechtlich bei den handelnden Personen, sanktions- und vergaberechtlich beim Unternehmen selbst. Für eine Einordnung des gesamten Korruptionsstrafrechts aus Unternehmenssicht bietet der Überblicksbeitrag zur Antikorruptions-Compliance nach der EU-Richtlinie die Landkarte; dieser Beitrag schneidet eine einzelne, für Government-Relations-Aktivitäten zentrale Frage heraus: die Strafbarkeit auf der Geberseite.
Wann ist die Zahlung an einen Abgeordneten für das Unternehmen strafbar?
Strafbar nach § 108f Abs. 2 StGB ist, wer einem Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser während seines Mandates zur Wahrnehmung fremder Interessen eine Handlung vornimmt oder unterlässt. Die Norm erfasst nicht jede bezahlte Interessenwahrnehmung, sondern nur die Konstellation mit Gegenleistungsbezug und Verstoß gegen das maßgebliche Mandatsrecht.
Ob die Geberseite strafbar ist, lässt sich in drei Stufen prüfen. Erste Stufe: Fließt ein Vermögensvorteil — Geld, geldwerte Leistungen, ein überhöhtes Beraterhonorar? Ein bloß immaterieller Vorteil genügt bei § 108f StGB nicht. Zweite Stufe: Besteht eine Unrechtsvereinbarung, wird der Vermögensvorteil also gerade als Gegenleistung für das mandatsbezogene Tätigwerden gewährt? Dritte Stufe: Verstößt die entgeltliche Interessenwahrnehmung gegen die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften? Erst wenn alle drei Stufen erfüllt sind, greift § 108f Abs. 2 StGB.
Für das Unternehmen bedeutet das: Ein legitimer, offen ausgewiesener und parlamentsrechtlich zulässiger Beratungsvertrag mit einem Abgeordneten ist nicht per se strafbar. Kritisch wird es, wenn die Zahlung verdeckt erfolgt, an eine konkrete Einflussnahme gegenüber Parlament oder Regierung gekoppelt ist und damit eine abgeordnetenrechtliche Verbotsnorm auslöst.
Warum die Geberstrafbarkeit an das Abgeordnetenrecht gekoppelt ist
§ 108f StGB ist blankettartig und akzessorisch ausgestaltet: Die Norm enthält eigene Tatbestandsmerkmale, setzt aber zusätzlich voraus, dass die entgeltliche Interessenwahrnehmung gegen außerstrafrechtliche Vorschriften verstößt. Die Geberstrafbarkeit nach Abs. 2 setzt denselben Verstoß gegen das Abgeordneten-, Parteien- oder Parlamentsrecht voraus wie die Nehmerstrafbarkeit nach Abs. 1. Ohne einen solchen Verstoß bleibt auch die Geberseite straflos.
Für Bundestagsabgeordnete ist die maßgebliche Vorschrift § 44a Abs. 3 AbgG. Diese Norm erklärt die entgeltliche Interessenvertretung für Dritte gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung sowie entgeltliche Beratungstätigkeiten mit unmittelbarem Bezug zur Mandatsausübung für unzulässig; unberührt bleiben nach § 44a Abs. 3 S. 2 AbgG ehrenamtliche Tätigkeiten mit verhältnismäßiger Aufwandsentschädigung sowie politische Ämter. Erst der abgeordnetenrechtliche Verstoß macht die Zahlung der Geberseite strafbar. Die dogmatische Feinheit: Nicht die Interessenvertretung als solche ist verboten — das Einbringen von Interessen ins Parlament gehört zum Mandat —, sondern deren Entgeltlichkeit in Verbindung mit dem Normverstoß.
Praktisch bedeutsam ist ein Vorbehalt, auf den die Fachliteratur früh hingewiesen hat: Bei Landtagsabgeordneten hängt die Anwendung von § 108f StGB vom jeweiligen Landesparlamentsrecht ab. Fehlt dort eine dem § 44a Abs. 3 AbgG vergleichbare Verbotsnorm, kann der Tatbestand mangels ausfüllender Rechtsstellungsvorschrift ins Leere laufen — für die Geberseite ebenso wie für den Mandatsträger. Wer die Strafbarkeit eines konkreten Politikkontakts beurteilt, muss deshalb zuerst prüfen, welches Abgeordneten- und Parlamentsrecht überhaupt anwendbar ist.
Welche Government-Relations-Konstellationen für Unternehmen kritisch sind
Kritisch sind für Unternehmen vor allem verdeckte oder aufgeladene Zahlungsverhältnisse an amtierende Abgeordnete. § 108f StGB zielt gerade auf die entgeltliche Ausnutzung von Kontakten, Zugang und Einfluss außerhalb der Parlamentsarbeit — den Bereich, den § 108e StGB nicht erfasst und der in der sogenannten Maskenaffäre straflos blieb. Typische Risikokonstellationen aus der Praxis: das an eine konkrete Einflussnahme gekoppelte Beraterhonorar, dessen Leistung nicht plausibel dokumentiert ist; die Erfolgsvergütung für die Vermittlung eines Behörden- oder Regierungskontakts; das Scheinberatungsverhältnis, das eine faktische Provision für Lobbying gegenüber einem Ministerium verdeckt. In allen drei Fällen ist entscheidend, ob dem Vermögensvorteil eine reale, verkehrübliche Gegenleistung gegenübersteht oder ob er tatsächlich die mandatsbezogene Interessenwahrnehmung entgilt.
Zu beachten ist die Reichweite über die reine Strafandrohung hinaus. Eine einschlägige Verurteilung wegen § 108f StGB kann nach § 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB einen zwingenden Ausschluss vom Vergabeverfahren auslösen; über § 5 Nr. 16 StGB erfasst die Norm zudem bestimmte Auslandstaten mit Inlandsbezug. Das Unternehmensrisiko erschöpft sich also nicht in Geld- oder Freiheitsstrafe für die handelnden Personen: Für das Unternehmen kommen insbesondere Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG, Einziehung nach §§ 73 ff. StGB und vergaberechtliche Folgen bis zum Verlust öffentlicher Aufträge in Betracht.
Wie sich § 108f StGB vom übrigen Korruptionsstrafrecht abgrenzt
§ 108f StGB steht neben, nicht anstelle der übrigen Korruptionstatbestände — und die Abgrenzung entscheidet über den anwendbaren Tatbestand. Betrifft der Kontakt einen Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Beamter, Behördenmitarbeiter, unter Umständen Geschäftsführer staatlich getragener Gesellschaften), greifen die §§ 331 ff. StGB (Bestechung von Amtsträgern) mit ihren deutlich strengeren Maßstäben. Betrifft er einen Entscheidungsträger im rein privatwirtschaftlichen Wettbewerb, greift § 299 StGB. § 108f StGB ist der Sonderweg für Mandatsträger der Legislative und deren außerparlamentarische Interessenwahrnehmung.
Häufige Fragen
Macht sich ein Unternehmen strafbar, wenn es einen Abgeordneten für Lobbying bezahlt?
Strafbar nach § 108f Abs. 2 StGB macht sich die handelnde natürliche Person — Organmitglied, Leitungsperson oder Mitarbeiter —, wenn sie einem Abgeordneten des Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil als Gegenleistung dafür gewährt, dass dieser während seines Mandates fremde Interessen wahrnimmt. Voraussetzung ist ein Verstoß gegen die für den Mandatsträger maßgeblichen Vorschriften — für Bundestagsabgeordnete § 44a Abs. 3 AbgG. Das Unternehmen selbst ist nicht Täter, kann aber über Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG, Einziehung und Vergabefolgen betroffen sein. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Reicht jeder Vorteil für die Strafbarkeit nach § 108f StGB aus?
Nein. § 108f StGB verlangt einen Vermögensvorteil — Geld oder geldwerte Leistungen. Anders als bei den Amtsträgerdelikten der §§ 331 ff. StGB genügt ein bloß immaterieller Vorteil nicht. Zudem muss der Vermögensvorteil gerade als Gegenleistung für die mandatsbezogene Interessenwahrnehmung gewährt werden; es bedarf einer Unrechtsvereinbarung zwischen Unternehmen und Mandatsträger.
Warum kann § 108f StGB bei Landtagsabgeordneten ins Leere laufen?
§ 108f StGB ist akzessorisch ausgestaltet und setzt einen Verstoß gegen die für den Mandatsträger maßgeblichen parlaments- oder abgeordnetenrechtlichen Vorschriften voraus. Für Bundestagsabgeordnete existiert mit § 44a Abs. 3 AbgG eine solche Verbotsnorm. Bei Landtagsabgeordneten hängt die Anwendung vom jeweiligen Landesparlamentsrecht ab; fehlt dort eine vergleichbare Regelung, kann der Tatbestand mangels ausfüllender Rechtsstellungsvorschrift nicht erfüllt werden — die Strafbarkeit entfällt dann für Geber- und Nehmerseite gleichermaßen.
Ist ein Beratungsvertrag mit einem Abgeordneten automatisch strafbar?
Nein. Ein offen ausgewiesener, parlamentsrechtlich zulässiger Beratungsvertrag mit realer, verkehrüblicher Gegenleistung ist nicht per se strafbar. Strafbar wird die Zahlung erst, wenn sie eine nach dem Abgeordnetenrecht unzulässige entgeltliche Interessenvertretung gegenüber Parlament oder Regierung verdeckt oder an eine konkrete Einflussnahme koppelt. Die Prüfung verlagert sich damit ins Parlaments- und Abgeordnetenrecht.
Welche Folgen über die Strafe hinaus drohen dem Unternehmen?
Eine einschlägige Verurteilung wegen § 108f StGB kann nach § 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB einen zwingenden Ausschluss vom Vergabeverfahren auslösen und damit den Verlust öffentlicher Aufträge nach sich ziehen. Über § 5 Nr. 16 StGB erfasst die Norm zudem bestimmte Auslandstaten mit Inlandsbezug. Hinzu treten die allgemeinen Unternehmensfolgen: Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG und Einziehung nach §§ 73 ff. StGB.
Einordnung
§ 108f StGB verlagert das Korruptionsrisiko der Government-Relations-Arbeit an eine Stelle, an der Unternehmen es bislang nicht erwarteten: an amtierende Abgeordnete und deren außerparlamentarische Interessenwahrnehmung. Der europäische Anpassungsdruck ist inzwischen konkret: Nach der politischen Einigung vom 2. Dezember 2025 und der Zustimmung des Parlaments hat der Rat der EU die Anti-Korruptionsrichtlinie am 21. April 2026 endgültig angenommen; die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 11. Mai 2026, die Umsetzungsfrist beträgt 24 Monate (36 Monate für Präventionspflichten). Die Richtlinie führt den Einflusshandel als eigenständigen Straftatbestand ein und verwendet einen weiten Vorteilsbegriff, der materielle und immaterielle Vorteile erfasst — anders als die Begrenzung des § 108f StGB auf Vermögensvorteile. Für die Compliance-Praxis heißt das schon jetzt: Beratungs- und Zuwendungsverhältnisse mit Mandatsträgern gehören auf denselben Prüfstand wie Zuwendungen an Amtsträger — mit dem parlamentsrechtlichen Verstoß als eigentlichem Angelpunkt der strafrechtlichen Bewertung.
Quellen
- § 108f StGB (Unzulässige Interessenwahrnehmung), eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 12.06.2024, BGBl. I Nr. 190, in Kraft seit 18.06.2024 — gesetze-im-internet.de
- § 44a Abs. 3 AbgG (Unabhängigkeit des Mandats); § 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB (Zwingende Ausschlussgründe); § 5 Nr. 16 StGB (Auslandstaten mit Inlandsbezug); § 30 OWiG; §§ 73 ff. StGB — gesetze-im-internet.de
- BGH, Beschl. v. 05.07.2022 – StB 7-9/22, NJW 2022, 2856 = BGHSt 67, 107 (Maskenaffäre; Anlass für § 108f StGB) — bundesgerichtshof.de; juris (ECLI:DE:BGH:2022:050722BSTB7.22.0)
- EU-Anti-Korruptionsrichtlinie (COM(2023) 234), Annahme durch den Rat der EU am 21.04.2026, Veröffentlichung im Amtsblatt am 11.05.2026 — consilium.europa.eu (Pressemitteilung v. 21.04.2026)
- BT-Drs. 20/10376 (Gesetzentwurf zur Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung)
- BRAK-Stellungnahme Nr. 23/April 2024 zum Entwurf des § 108f StGB


