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Leeres Behörden-Wartezimmer mit grauen Stühlen und Empfangspult — Kartellbußgeldverfahren und Kronzeugenstatus nach § 298 StGB.

§ 298 StGB und das Kartellbußgeld: Warum der Kronzeuge nicht vor Strafe schützt

7 Min.

Stand: Juli 2026 · Zuletzt geprüft: Juli 2026 · Nächste Überprüfung: Januar 2027

AUF EINEN BLICK

Eine Submissionsabsprache löst zwei getrennte Verfahren aus: ein kartellrechtliches Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen (§ 81 GWB) und ein Strafverfahren gegen die handelnden Personen (§ 298 StGB). Ein Kronzeugenantrag beim Bundeskartellamt kann das Kartellbußgeldrisiko reduzieren oder beseitigen. Er schützt aber nicht automatisch vor Strafe nach § 298 StGB — ein Bonusantrag beim Bundeskartellamt ist kein strafrechtlicher Kronzeugenstatus. Das Kronzeugenprogramm nach §§ 81h ff. GWB betrifft das kartellbehördliche Bußgeldverfahren und vermittelt keine automatische Straffreiheit und keinen Strafklageverbrauch im Strafverfahren.

Für Unternehmen und ihre Geschäftsleitung ist das die praktisch folgenreichste Fehlvorstellung im Zusammenhang mit Submissionsabsprachen: dass ein Bonusantrag beim Bundeskartellamt die Sache erledige. Er erledigt sie auf der Bußgeldseite — nicht auf der Strafseite. Den Gesamtrahmen der Wettbewerbs- und Korruptionsdelikte steckt unser Pillar zur Antikorruptions-Compliance nach der EU-Richtlinie ab; den Tatbestand selbst behandelt der Cluster zum Tatbestand der Submissionsabsprachen nach § 298 StGB. Während der Überblicksbeitrag zum Kartellbußgeldverfahren und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen die Parallelität der Verfahren erklärt, geht es hier um die engere Kronzeugenfrage.

Zwei Verfahren aus einem Sachverhalt

Eine Submissionsabsprache verwirklicht zugleich eine Kartellordnungswidrigkeit und eine Straftat. Auf der Bußgeldseite droht dem Unternehmen eine erhebliche Geldbuße: § 81c Abs. 2 GWB erlaubt bei bestimmten Kartellverstößen eine Geldbuße von bis zu 10 % des Gesamtumsatzes, den das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat. Adressat ist das Unternehmen; zuständig ist das Bundeskartellamt.

Auf der Strafseite steht § 298 StGB — gerichtet gegen die handelnden natürlichen Personen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Beide Verfahren beruhen auf demselben Sachverhalt, folgen aber eigenen Regeln, eigenen Zuständigkeiten und eigenen Sanktionslogiken. Genau diese Trennung entscheidet über die Reichweite jeder Kooperationsstrategie.

Wie weit reicht das Kronzeugenprogramm nach §§ 81h ff. GWB?

Das Kronzeugenprogramm nach §§ 81h–81n GWB betrifft das kartellbehördliche Bußgeldverfahren. Mit ihm können Geldbßfen erlassen oder reduziert werden, wenn ein Kartellbeteiligter kooperiert. Es vermittelt aber keine automatische Straffreiheit und keinen Strafklageverbrauch im Strafverfahren nach § 298 StGB; eine Kooperation kann dort allenfalls nach den allgemeinen strafprozessualen und strafzumessungsrechtlichen Maßstäben berücksichtigt werden.

Wichtig ist die Differenzierung auf der Personenebene: Ein Kronzeugenantrag löst vor allem eine bußgeldrechtliche Kooperationsstrategie aus. Diese kann auch für natürliche Personen im Bußgeldverfahren Bedeutung haben. Sie beseitigt aber nicht die persönliche Strafbarkeit nach § 298 StGB. Wer als Geschäftsführer auf einen Kronzeugenantrag setzt, sichert damit in erster Linie eine bußgeldrechtliche Position des Unternehmens — die strafrechtliche Verantwortlichkeit der handelnden Personen bleibt davon unberührt. Die dogmatische Trennung lautet deshalb nicht „Unternehmen geschützt, Person nie geschützt“, sondern: GWB-Kronzeugenwirkung im Bußgeldverfahren, keine automatische strafrechtliche Straffreiheit.

Wie greifen Bundeskartellamt und Staatsanwaltschaft ineinander?

Besteht bei einer Submissionsabsprache der Verdacht einer Straftat nach § 298 StGB, kommt die Staatsanwaltschaft ins Spiel; Kartellbehörde und Staatsanwaltschaft müssen ihre Zuständigkeiten und Ermittlungsschritte nach § 82 GWB koordinieren. Für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit gegenüber den beteiligten Unternehmen ist das Bundeskartellamt zuständig, für die Straftat die Staatsanwaltschaft.

Diese Koordination ist der neuralgische Punkt jeder Kooperationsentscheidung: Informationen, die im Rahmen des kartellrechtlichen Bonusverfahrens offengelegt werden, entfalten ihre privilegierende Wirkung im Bußgeldverfahren — nicht ohne Weiteres im Strafverfahren. Wer offenlegt, um das Unternehmen bußgeldrechtlich zu entlasten, kann damit zugleich den Ermittlungsstand im Strafverfahren gegen die handelnden Personen prägen. Die strafrechtliche und die kartellrechtliche Ebene sind deshalb von Beginn an gemeinsam zu steuern.

Verjährung: strafrechtlich und kartellbußgeldrechtlich auseinanderhalten

Bei der Verjährung laufen strafrechtliche und kartellbußgeldrechtliche Beendigung nicht schematisch gleich. Für die kartellbußgeldrechtliche Verfolgungsverjährung bei Submissionsabsprachen hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.9.2024 – KRB 101/23 – bestätigt, dass die Verjährung nicht schon mit dem Vertragsschluss beginnt, sondern erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung, die regelmäßig nicht vor Erstellung der Schlussrechnung liegt. Der Senat grenzt sich dabei ausdrücklich von der unionsrechtlich geprägten Betrachtung ab, die für die Beendigung auf die endgültige Bestimmung der wesentlichen Auftragsmerkmale abstellt (EuGH, Urt. v. 14.1.2021 – C-450/19, „Eltel“), und hält für das deutsche Kartellbußgeldrecht an der vollständigen Vertragsabwicklung fest.

Für die strafrechtliche Tatbeendigung hat demgegenüber das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 13.10.2023 – 1 Ws 55/23 – nach der veröffentlichten Berichterstattung einen früheren Zeitpunkt angenommen, nämlich Zuschlag beziehungsweise Vertragsschluss. Aus dieser unterschiedlichen Betrachtung kann sich ein Verteidigungsansatz ergeben: Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB kann im Einzelfall früher eingetreten sein als die kartellbußgeldrechtliche.

Ein Bonusantrag beim Bundeskartellamt ist kein strafrechtlicher Kronzeugenstatus. Wer beide Ebenen verwechselt, kann das Unternehmen bußgeldrechtlich privilegieren und zugleich die Beweislage gegen die eigenen Geschäftsführer im Strafverfahren verschlechtern. Die kartellrechtliche Kooperation und die strafrechtliche Verteidigung der handelnden Personen müssen deshalb von Beginn an aufeinander abgestimmt werden.

Häufige Fragen

Schützt ein Kronzeugenantrag beim Bundeskartellamt vor Strafe nach § 298 StGB?

Nein, nicht automatisch. Ein Kronzeugenantrag kann das Kartellbußgeldrisiko des Unternehmens reduzieren oder beseitigen. Er wirkt im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren nach §§ 81h ff. GWB, vermittelt aber keine automatische Straffreiheit und keinen Strafklageverbrauch im Strafverfahren nach § 298 StGB. Eine Kooperation kann strafrechtlich allenfalls nach den allgemeinen Maßstäben der Strafzumessung und der §§ 153 ff. StPO berücksichtigt werden.

Kann sich eine Einzelperson beim Bundeskartellamt als Kronzeuge schützen?

Bußgeldrechtlich ja, unter den Voraussetzungen des GWB; strafrechtlich nein. Das Kronzeugenprogramm kann auch für natürliche Personen im kartellrechtlichen Bußgeldverfahren Bedeutung haben. Es beseitigt aber nicht die persönliche Strafbarkeit nach § 298 StGB. Für die handelnde Person bleibt die strafrechtliche Verteidigung eine eigenständige Aufgabe.

Gibt das Bundeskartellamt Submissionsfälle an die Staatsanwaltschaft ab?

Besteht der Verdacht einer Straftat nach § 298 StGB, kommt die Staatsanwaltschaft ins Spiel; Kartellbehörde und Staatsanwaltschaft koordinieren ihre Zuständigkeiten und Ermittlungsschritte nach § 82 GWB. Das Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen und das Strafverfahren gegen die Personen laufen dabei nach eigenen Regeln.

Wie hoch kann das Kartellbußgeld bei einer Submissionsabsprache sein?

§ 81c Abs. 2 GWB erlaubt bei bestimmten Kartellverstößen eine Geldbuße von bis zu 10 % des Gesamtumsatzes, den das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat. Adressat der Geldbuße ist das Unternehmen; die strafrechtliche Sanktion nach § 298 StGB trifft daneben die handelnden Personen.

Wann verjährt eine Submissionsabsprache?

Strafrechtlich und kartellbußgeldrechtlich sind unterschiedliche Beendigungszeitpunkte zu prüfen. Für das Kartellbußgeldrecht beginnt die Verfolgungsverjährung nach BGH, Beschl. v. 17.9.2024 – KRB 101/23 — erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung (regelmäßig Schlussrechnung), nicht schon mit Vertragsschluss. Für die strafrechtliche Beendigung hat das OLG Saarbrücken (1 Ws 55/23) einen früheren Zeitpunkt angenommen. Ob im Einzelfall Verjährung eingetreten ist, verlangt eine genaue Prüfung.

Einordnung

Submissionsabsprachen erzeugen eine Doppelspur aus Kartellbußgeld und Strafe, die getrennt zu denken ist. Das kartellrechtliche Kronzeugenprogramm ist ein wirksames Instrument — aber ein bußgeldrechtliches. Es beseitigt weder die Strafbarkeit nach § 298 StGB noch ersetzt es die strafprozessuale Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Für die Geschäftsleitung folgt daraus, dass die Entscheidung über einen Bonusantrag nie allein aus kartellrechtlicher Sicht getroffen werden sollte, sondern stets mit Blick auf die strafrechtliche Position der handelnden Personen — einschließlich der Frage, welche Ebene zuerst verjährt.

Quellen

  • § 298 StGB — gesetze-im-internet.de
  • § 81 GWB, § 81c GWB, §§ 81h–81n GWB (Kronzeugenprogramm), § 82 GWB, § 33e GWB — gesetze-im-internet.de
  • § 78 StGB (Verjährung); §§ 153, 153a StPO — gesetze-im-internet.de
  • BGH, Beschl. v. 17.9.2024 – KRB 101/23 (kartellbußgeldrechtlicher Verjährungsbeginn erst mit vollständiger Vertragsabwicklung; Abgrenzung zu EuGH C-450/19 „Eltel“)
  • BGH, Beschl. v. 25.8.2020 – KRB 25/20 (Verjährungsbeginn nicht vor Schlussrechnung)
  • EuGH, Urt. v. 14.1.2021 – C-450/19 („Eltel“; unionsrechtliche Beendigung der Zuwiderhandlung)
  • OLG Saarbrücken, Beschl. v. 13.10.2023 – 1 Ws 55/23 (strafrechtliche Tatbeendigung; nach frei zugänglicher Berichterstattung, amtlicher Volltext nur begrenzt verfügbar)

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