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§ 67a WPO: Einstellung des Berufsaufsichtsverfahrens gegen Geldauflage

10 Min.

Symbolbild, KI-generiert

AUF EINEN BLICK

§ 67a WPO erlaubt es der Aufsicht seit dem 26. Oktober 2024, im Berufsaufsichtsverfahren gegen einen Wirtschaftsprüfer vorläufig von der Verfolgung und von der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme abzusehen, wenn der Berufsangehörige einen Geldbetrag zahlt. Erfüllt er die Auflage, kann wegen dieser Berufspflichtverletzung keine berufsaufsichtliche Maßnahme mehr verhängt werden. Die Einstellung setzt kumulativ voraus, dass Berufsangehöriger, Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen am Landgericht Berlin zustimmen, die Auflage das öffentliche Ahndungsinteresse beseitigt und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Ihr wesentlicher Vorteil: Eine Bekanntmachung nach § 69 WPO unterbleibt, weil diese an die Verhängung einer Maßnahme anknüpft — und eine solche wird gerade nicht verhängt.

Für Abschlussprüfer, gegen die parallel wegen § 332 HGB ermittelt wird, ist die berufsrechtliche Verfahrensschiene oft ebenso folgenreich wie das Strafverfahren. Wie beide Schienen zusammenhängen und welche Sanktionen § 332 HGB droht, ordnet der Überblicksbeitrag Bilanzbetrug Wirtschaftsprüfer: § 332 HGB und die Verteidigung von Abschlussprüfern ein. Dieser Beitrag behandelt einen einzelnen, seit Ende 2024 neuen Verfahrensausgang: die Einstellung gegen Geldauflage nach § 67a WPO.

Was regelt § 67a WPO?

§ 67a WPO („Absehen von der Verfolgung gegen Auflage“) erlaubt es der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) und der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS), im Berufsaufsichtsverfahren vorläufig von der Verfolgung der Berufspflichtverletzung und von der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme nach § 68 WPO abzusehen und dem Wirtschaftsprüfer zugleich die Auflage zu erteilen, einen Geldbetrag zu zahlen. Erfüllt der Berufsangehörige die Auflage, kann gegen ihn wegen dieser Berufspflichtverletzung keine berufsaufsichtliche Maßnahme mehr verhängt werden. Die Norm trat am 26. Oktober 2024 in Kraft; eingeführt wurde sie durch das Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320).

Die Regelung überträgt das aus § 153a StPO bekannte Opportunitätsprinzip in das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer. Wie im Strafverfahren wird ein Verfahren nicht durch Sanktion, sondern durch eine einvernehmliche Auflagenlösung beendet. Anders als § 153a StPO verlangt § 67a WPO jedoch die Zustimmung gleich dreier Beteiligter und knüpft an einen berufsrechtlichen, nicht an einen strafrechtlichen Schuldmaßstab an.

Über § 71 Abs. 2 WPO gilt § 67a WPO auch für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Damit steht das Instrument nicht nur einzelnen Berufsangehörigen, sondern auch Prüfungsgesellschaften offen, gegen die ein Aufsichtsverfahren geführt wird.

Unter welchen Voraussetzungen wird nach § 67a WPO eingestellt?

Die Einstellung nach § 67a WPO setzt drei Voraussetzungen kumulativ voraus — fehlt eine, scheidet die Auflagenlösung aus. Maßgeblich sind:

– Dreifache Zustimmung. Der betroffene Berufsangehörige, die APAS und die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen am Landgericht Berlin müssen der Einstellung zustimmen. Diese Zustimmungsarchitektur ist die praktisch wichtigste Hürde: Kein Beteiligter kann die Einstellung allein durchsetzen. – Beseitigung des öffentlichen Ahndungsinteresses. Die Geldauflage muss geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Ahndung der Berufspflichtverletzung zu beseitigen. Je schwerer der Pflichtverstoß und je größer sein Marktbezug, desto höher die Auflage, die dafür erforderlich ist. – Schwere der Schuld steht nicht entgegen. Die Schwere der Schuld des Berufsangehörigen darf dem vorläufigen Absehen von einer Maßnahme nicht entgegenstehen. Bei gravierenden Pflichtverletzungen — etwa im Umfeld eines kapitalmarktrelevanten Prüfungsfehlers — kann diese Schwelle die Einstellung sperren.

Die Höhe des Geldbetrags bemisst sich entsprechend den Maßstäben der berufsaufsichtlichen Geldbuße nach § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Abs. 3 S. 1–3 WPO. Maßgeblich sind damit insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufsangehörigen und der aus der Pflichtverletzung gezogene Vorteil.

Praktisch wichtig ist zudem die Erfüllungsfrist. Nach § 67a Abs. 2 WPO setzt der Vorstand der WPK zur Erfüllung der Auflage eine einmonatige Frist, die einmalig um höchstens einen Monat verlängert werden kann. Erst mit vollständiger Erfüllung der Auflage tritt die Sperrwirkung ein — bis dahin ist das Verfahren nur vorläufig, nicht endgültig beendet.

§ 67a WPO ist keine freie Vergleichslösung, über die sich ein Verfahren allein durch Zahlungsbereitschaft beenden ließe. Die Einstellung bleibt an die gesetzlichen Voraussetzungen und die Zustimmung aller drei Beteiligten gebunden; die Aufsicht ist zur Einstellung nicht verpflichtet.

Warum ist die Einstellung gegen Geldauflage für Wirtschaftsprüfer attraktiv?

Der wesentliche Vorteil des § 67a WPO liegt in der ausbleibenden Bekanntmachung. Da § 69 WPO an die Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme anknüpft, löst eine Einstellung nach § 67a WPO keine Bekanntmachung nach § 69 WPO aus — die Aufsicht verhängt gerade keine Maßnahme Welche Voraussetzungen eine anonymisierte Bekanntmachung ermöglichen, behandelt der Beitrag zur Bekanntmachung nach § 69 WPO.. Für einen Berufsstand, dessen Geschäftsmodell auf Reputation und Testat-Vertrauen beruht, ist das ein erheblicher Unterschied.

Die Einstellung vermeidet jedenfalls eine förmliche berufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68 WPO und damit regelmäßig die daran anknüpfende Bekanntmachung. Es wird keine Rüge, keine Geldbuße und kein Tätigkeitsverbot verhängt. Für die Prognose künftiger Aufsichts- oder Zulassungsentscheidungen ist das günstiger als eine bestandskräftige Maßnahme.

Hinzu kommt der Zeitfaktor. Berufsaufsichtliche Verfahren können sich über Jahre ziehen, zumal seit der Reform das Ruhen der Verjährung an die Verhängung einer Maßnahme geknüpft ist (§ 70 Abs. 2 S. 1 WPO). Eine einvernehmliche Einstellung beendet das Verfahren früher und schafft Planungssicherheit — sowohl für den Berufsangehörigen als auch für eine betroffene Prüfungsgesellschaft.

Die ausbleibende Bekanntmachung nach § 69 WPO ist der eigentliche Hebel: Sie trennt die wirtschaftliche Folge einer Einstellung gegen Geldauflage grundlegend von der einer verhängten Maßnahme. Wer über § 67a WPO verhandelt, verhandelt zuerst über die Vermeidung der öffentlichen Bekanntmachung — und erst danach über die Höhe des Geldbetrags.

Verfahrenshebel: Wann sich der Weg über § 67a WPO lohnt — und wo seine Grenzen liegen

Der Weg über § 67a WPO lohnt sich vor allem dort, wo die Berufspflichtverletzung dem Grunde nach schwer zu bestreiten ist, aber unterhalb der Schwelle bleibt, an der die Schwere der Schuld eine Einstellung sperrt. In dieser Konstellation ist die Auflagenlösung häufig das mildere Ergebnis gegenüber einer förmlichen Maßnahme mit Bekanntmachung. In berufsrechtlichen Verfahren im Umfeld von Prüfungsfehlern zeigt sich typischerweise, dass die Verhandlungsposition maßgeblich von der Aktenlage zur subjektiven Vorwerfbarkeit abhängt.

Die Zustimmungsarchitektur ist der entscheidende Ansatzpunkt und zugleich die größte Unsicherheit. Weil APAS und die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen am Landgericht Berlin zustimmen müssen, ist die Einstellung kein einseitig erreichbares Ziel. Die Verteidigung muss die Einstellung gegenüber allen zustimmungsberechtigten Stellen tragfähig begründen, nicht nur gegenüber der WPK. Eine vorschnelle Weichenstellung — etwa ein Eingeständnis, das die Schuldschwere anhebt — kann die Auflagenlösung gerade verbauen.

Ein paralleles Strafverfahren wegen § 332 HGB verändert die Statik zusätzlich. Erklärungen und Unterlagen aus dem Aufsichtsverfahren können — je nach Verfahrensstand, Herkunft der Information und Übermittlungsweg — Bedeutung für ein paralleles Strafverfahren gewinnen; umgekehrt können strafrechtliche Erkenntnisse die berufsrechtliche Bewertung beeinflussen. Wer eine Einstellung nach § 67a WPO anstrebt, muss deshalb den Gleichlauf beider Verfahren im Blick behalten. Wie das Strafverfahren strukturiert ist, von der Einleitung bis zum Abschluss, zeigt der Beitrag zum Ablauf des Wirtschaftsstrafverfahrens; die Mechanik des Aufsichtsverfahrens selbst behandelt der Beitrag zum APAS-Verfahren und der Verteidigung von Wirtschaftsprüfern.

Grenzen setzt die Norm dort, wo das öffentliche Ahndungsinteresse durch eine Geldauflage nicht mehr beseitigt werden kann. Bei Pflichtverletzungen mit erheblichem Kapitalmarktbezug oder Wiederholungscharakter wird die Aufsicht regelmäßig auf einer förmlichen Maßnahme bestehen. Praktisch dürfte § 67a WPO deshalb vor allem für Konstellationen unterhalb schwerer Pflichtverletzungen relevant sein, in denen die Schuldschwere nicht entgegensteht und eine Geldauflage das öffentliche Ahndungsinteresse noch beseitigen kann. Eine starre Kategorie eines „mittleren Schwerebereichs“ enthält die Norm jedoch nicht.

Was § 67a WPO nicht leistet, ist ebenso wichtig wie sein Anwendungsbereich:

– Keine Einstellung des Strafverfahrens. § 67a WPO beendet allein die berufsrechtliche Schiene; ein Strafverfahren wegen § 332 HGB bleibt unberührt.
– Kein Anspruch auf Einstellung. Die Aufsicht ist zur Einstellung nicht verpflichtet, und ohne Zustimmung von APAS und Kammer für Wirtschaftsprüfersachen am Landgericht Berlin kommt sie nicht zustande.
– Keine Lösung bei schwerer Schuld. Steht die Schwere der Schuld entgegen, scheidet die Auflagenlösung aus — unabhängig von der Zahlungsbereitschaft.

Häufige Fragen

Seit wann gibt es die Einstellung gegen Geldauflage nach § 67a WPO?
§ 67a WPO gilt seit dem 26. Oktober 2024. Eingeführt wurde die Norm durch das Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320), dessen Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft traten. Erstmals kann ein berufsaufsichtliches Verfahren gegen einen Wirtschaftsprüfer damit einvernehmlich gegen Geldauflage eingestellt werden, ohne dass eine Maßnahme verhängt wird.
Wird eine Einstellung nach § 67a WPO öffentlich bekannt gemacht?
Nein. Da § 69 WPO an die Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme anknüpft, löst eine Einstellung nach § 67a WPO keine Bekanntmachung nach § 69 WPO aus. Bei der Einstellung wird gerade keine Maßnahme verhängt, sodass die öffentliche Bekanntmachung entfällt. Für die Reputation des betroffenen Wirtschaftsprüfers ist das der wesentliche Vorteil.
Wer muss der Einstellung gegen Geldauflage zustimmen?
Der Einstellung nach § 67a WPO müssen drei Beteiligte zustimmen: der betroffene Berufsangehörige, die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen am Landgericht Berlin. Fehlt die Zustimmung eines dieser Beteiligten, kommt die Einstellung nicht zustande. Diese Zustimmungsarchitektur ist die praktisch wichtigste Hürde des Verfahrens.
Gilt § 67a WPO auch für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften?
Ja. Über § 71 Abs. 2 WPO ist § 67a WPO auch auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anwendbar. Ein gegen eine Prüfungsgesellschaft geführtes Berufsaufsichtsverfahren kann damit ebenfalls gegen Geldauflage eingestellt werden, sofern die drei Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.
Wie hoch ist die Geldauflage nach § 67a WPO und welche Frist gilt?
Die Höhe des Geldbetrags richtet sich nach § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Abs. 3 S. 1–3 WPO entsprechend, also nach denselben Maßstäben wie die berufsaufsichtliche Geldbuße. Ein starres Regelmaß gibt es nicht; die Auflage muss geeignet sein, das öffentliche Ahndungsinteresse zu beseitigen. Für die Zahlung setzt der Vorstand der WPK nach § 67a Abs. 2 WPO eine einmonatige Frist, die einmalig um höchstens einen Monat verlängert werden kann.
Wie verhält sich § 67a WPO zu einem Strafverfahren wegen § 332 HGB?
Das berufsaufsichtliche Verfahren und ein Strafverfahren wegen § 332 HGB laufen eigenständig, beeinflussen sich aber. Erklärungen und Unterlagen aus dem Aufsichtsverfahren können je nach Verfahrensstand, Herkunft und Übermittlungsweg für ein Strafverfahren Bedeutung gewinnen; umgekehrt können strafrechtliche Erkenntnisse die berufsrechtliche Bewertung beeinflussen. Eine Einstellung nach § 67a WPO beendet nur die berufsrechtliche Schiene — das Strafverfahren bleibt davon unberührt. Beide Verfahren sollten deshalb aufeinander abgestimmt geführt werden.

Einordnung

§ 67a WPO hat die berufsrechtliche Verteidigung von Wirtschaftsprüfern um einen Verfahrensausgang erweitert, den es zuvor nicht gab. Unterhalb der Schwelle schwerer Pflichtverletzungen verschiebt die Norm die Frage weg von „welche Maßnahme“ hin zu „Einstellung gegen welche Auflage“. Ob sich dieser Weg im Einzelfall trägt, entscheidet sich an der Schuldschwere, an der Zustimmung aller drei Beteiligten und am Gleichlauf mit einem etwaigen Strafverfahren. Weil noch keine veröffentlichte berufsgerichtliche Praxis zu § 67a WPO vorliegt, wird sich die Kontur der Norm erst in den kommenden Verfahren zeigen.

Quellen

– § 67a WPO „Absehen von der Verfolgung gegen Auflage“ (Abs. 1: Voraussetzungen und Bemessungsverweis auf § 68 WPO; Abs. 2: Erfüllungsfrist und Sperrwirkung) — geltender Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/wipro/ (§ 67a WPO)
– Wirtschaftsprüferordnung (WPO), ergänzend §§ 66a, 68, 69, 70, 71 — geltender Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/wipro/
– Wirtschaftsprüferkammer (WPK): „Regelung zum Absehen von der Verfolgung gegen Auflage und weitere Änderungen in Kraft getreten“, Meldung vom 29. Oktober 2024 (Beleg für Inkrafttreten, Zustimmungsvoraussetzungen, Geltung für Berufsgesellschaften nach § 71 Abs. 2 WPO und Nichtbekanntmachung nach § 69 WPO)
– Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen … sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. 2024 I Nr. 320 (verkündet 25. Oktober 2024)
– § 153a StPO (strukturelles Vorbild) — Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/
– Butler/Wiegelmann, „Neue Wege in der Berufsaufsicht – Die Einstellung gegen Geldauflage nach § 67a WPO“, WP Praxis 5/2025 (NWB) — ergänzend

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