Der Hohe Vertreter der EU hat am 14. April 2026 im Namen der Union drei Erklärungen veröffentlicht, mit denen die Angleichung bestimmter Drittstaaten an aktuelle EU-Sanktionsbeschlüsse festgestellt wird. Die Erklärungen betreffen drei unterschiedliche Sanktionsregime.
Die drei Beschlüsse im Überblick
1. Territoriale Integrität der Ukraine — Beschluss (GASP) 2026/696 vom 14.3.2026
Der Rat hatte am 14. März 2026 die individuellen Sanktionen gegen Personen und Einrichtungen verlängert, die die territoriale Integrität, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Die Listungen gelten nun bis zum 15. September 2026 und betreffen weiterhin rund 2.600 natürliche und juristische Personen. Die Maßnahmen umfassen Reisebeschränkungen, das Einfrieren von Vermögenswerten und ein Bereitstellungsverbot.
2. Destabilisierende Aktivitäten Russlands — Beschluss (GASP) 2026/646 vom 16.3.2026
Am 16. März 2026 nahm der Rat vier weitere Personen in die Sanktionsliste wegen Russlands fortgesetzter hybrider Aktivitäten auf — insbesondere wegen Desinformation und Informationsmanipulation (Foreign Information Manipulation and Interference, FIMI) gegen die EU und ihre Mitgliedstaaten. Unter den Gelisteten befinden sich Propagandisten und Medienpersönlichkeiten, die russische Regierungsmaßnahmen unterstützen und die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Sicherheit in der EU und der Ukraine untergraben.
3. Cyberangriffe — Beschluss (GASP) 2026/588 vom 16.3.2026
Ebenfalls am 16. März 2026 listete der Rat zwei natürliche Personen und drei Einrichtungen wegen Cyberangriffen gegen die Union oder ihre Mitgliedstaaten. Die Maßnahmen stützen sich auf das seit 2019 bestehende EU-Cyber-Sanktionsregime (Beschluss (GASP) 2019/797), das im Mai 2025 bis Mai 2026 verlängert und dessen Rechtsrahmen bis Mai 2028 ausgedehnt wurde.
Welche Drittstaaten gleichen sich an?
Für alle drei Beschlüsse haben sich dieselben acht Staaten zur Angleichung verpflichtet: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Island, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen und die Ukraine. Sie werden sicherstellen, dass ihre nationalen Politiken mit den jeweiligen Ratsbeschlüssen übereinstimmen. Die EU nimmt diese Verpflichtung zur Kenntnis und begrüßt sie.
Compliance-Einordnung
Das Angleichungsverfahren ist ein zentrales Instrument der EU-Sanktionspolitik: Beitrittskandidaten (Westbalkan, Ukraine, Moldau) und EWR-Staaten (Island, Norwegen) demonstrieren durch die freiwillige Übernahme der EU-Sanktionen ihre außenpolitische Konvergenz. Für Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in diese Staaten bedeutet das: Die Sanktionslistenprüfung muss auch gegenüber Geschäftspartnern in den angleichenden Drittstaaten durchgeführt werden, da dort dieselben Restriktionen gelten werden.
Wer mit sanktionierten Personen oder Einrichtungen Geschäfte tätigt — sei es in der EU oder in einem angleichenden Drittstaat — riskiert sowohl Sanktionsverstöße als auch strafrechtliche Konsequenzen nach der EU-Richtlinie 2024/1226 zur Kriminalisierung von Sanktionsverstößen (Umsetzungsfrist: Mai 2025).
Quellen: Consilium.europa.eu, Erklärungen des Hohen Vertreters v. 14.4.2026 zu den Beschlüssen (GASP) 2026/696, 2026/646 und 2026/588.
Weiterführend: Außenwirtschaftsstrafrecht 2026: AWG, Strafbarkeit und Compliance | Sanktionsscreening im Unternehmen | Unternehmensstrafrecht in Deutschland
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