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Luxusuhr auf Zollanmeldung — Unterfakturierung beim gewerblichen Import nach § 370 AO

Unterfakturierung beim Import von Luxusuhren – wann aus einer Zollangabe Steuerhinterziehung wird

8 Min.

AUF EINEN BLICK

Wer beim gewerblichen Import von Luxusuhren aus einem Drittstaat gegenüber dem Hauptzollamt vorsätzlich einen zu niedrigen Zollwert anmeldet oder durch bewusst unrichtige Angaben eine falsche Tarifierung oder Präferenzbehandlung erreicht, kann eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO begehen. Grund ist § 3 Abs. 3 AO: Einfuhrabgaben – insbesondere Zoll und Einfuhrumsatzsteuer – sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung. Überschreitet der verkürzte Abgabenbetrag tatbezogen 50.000 Euro, kommt ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren in Betracht. Handelt der Importeur mit der Absicht, sich durch wiederholte Einfuhrabgabenhinterziehungen eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, kann zudem § 373 AO als Qualifikationstatbestand des gewerbsmäßigen Schmuggels relevant werden.

Bei Uhren mit präferenziellem Ursprung Japan kann der Zoll bei ordnungsgemäßem Präferenznachweis nach dem EU-Japan-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen entfallen oder reduziert sein. In solchen Fällen verlagert sich der Verkürzungsvorwurf häufig auf die Einfuhrumsatzsteuer. Wer den systematischen Zusammenhang von Einfuhrabgaben und Steuerstrafrecht einordnen möchte, findet die Grundlagen im Überblicksbeitrag zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

Wann wird die unrichtige Zollwertangabe zur Steuerhinterziehung?

Eine unrichtige Zollwertangabe wird zur Steuerhinterziehung, sobald der Importeur dem Hauptzollamt vorsätzlich unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht und dadurch Einfuhrabgaben verkürzt (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die Zollanmeldung enthält abgabenrechtlich erhebliche Angaben gegenüber dem Hauptzollamt; unrichtige Angaben zum Zollwert können deshalb die Tathandlung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllen. Vorrangiger Maßstab ist der Transaktionswert nach Art. 70 des Unionszollkodexes (UZK) – der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für die Ware bei einem Verkauf zur Ausfuhr in die EU, soweit die Voraussetzungen dieser Bewertungsmethode erfüllt sind.

Der häufigste Fehler ist nicht die plumpe Fälschung, sondern das Aufspalten oder Verschweigen von Preisbestandteilen. Nach Art. 71 UZK sind dem Rechnungspreis bestimmte Kosten hinzuzurechnen, soweit sie nicht bereits enthalten sind: Beförderungs- und Versicherungskosten bis zur EU-Außengrenze, Provisionen sowie Lizenzgebühren, die als Bedingung des Kaufgeschäfts gezahlt werden. Wer diese Hinzurechnungen in gesonderte Rechnungen auslagert, um den deklarierten Zollwert zu senken, meldet einen unrichtigen Wert an – maßgeblich ist die Summe aller Zahlungen, nicht der niedrigste Teilbetrag.

Zur Verkürzung führen drei typische Konstellationen: die Unterfakturierung (zu niedriger Rechnungspreis), die Falschtarifierung und unrichtige Ursprungsangaben (um eine Präferenz zu Unrecht in Anspruch zu nehmen). Bei der Tarifierung ist zu unterscheiden: Eine bloß abweichende Rechtsauffassung zur Einreihung begründet noch keinen Vorsatz; strafrechtlich relevant wird sie erst, wenn die Einreihung auf bewusst unrichtigen Tatsachenangaben zur Ware beruht oder eine günstigere Behandlung gezielt erschlichen wird.

Welche Abgaben werden bei Luxusuhren überhaupt verkürzt?

Bei Luxusuhren bestehen die Einfuhrabgaben aus dem Zoll und der Einfuhrumsatzsteuer, wobei letztere wirtschaftlich meist den größeren Posten ausmacht. Armbanduhren ohne Edelmetallgehäuse fallen regelmäßig in Position 9102 des Zolltarifs, solche mit Edelmetallgehäuse in Position 9101. Je nach Unterposition kann der Drittlandszollsatz bis zu 4,5 % betragen; die konkrete Einreihung ist über den elektronischen Zolltarif (TARIC) zu prüfen. In Deutschland beträgt die Einfuhrumsatzsteuer regelmäßig 19 % und wird bei Uhren im Ausgangspunkt auf den Zollwert zuzüglich Zoll erhoben.

Rechnerisch lässt sich der Hebel der Unterfakturierung an einem vereinfachten Beispiel zeigen: einer Uhr mit einem tatsächlichen Wert von 80.000 Euro, deklariert mit 30.000 Euro. Bei unterstelltem Drittlandszollsatz von 4,5 % und 19 % Einfuhrumsatzsteuer beträgt die korrekte Abgabenlast rund 19.500 Euro, die deklarierte rund 7.300 Euro – verkürzt werden also etwa 12.200 Euro pro Stück. Schon wenige solcher Einfuhren überschreiten die Schwelle des großen Ausmaßes von 50.000 Euro.

Für Uhren mit präferenziellem Ursprung Japan kann das EU-Japan-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen den Zoll entfallen lassen – allerdings nur bei tatsächlich präferenzursprungsberechtigter Ware und ordnungsgemäßem Präferenznachweis. Fehlt dieser Nachweis, bleibt es beim Drittlandssatz. Liegt er vor, konzentriert sich der strafrechtlich relevante Verkürzungsbetrag faktisch auf die Einfuhrumsatzsteuer. Der häufige Einwand, ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer erleide bei der Einfuhrumsatzsteuer „keinen Schaden“, trägt strafrechtlich nicht: Das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 S. 3 AO sperrt die Verrechnung der verkürzten Abgabe mit einem möglichen Vorsteueranspruch.

Ab wann droht der erhöhte Strafrahmen — und wann § 373 AO?

Der erhöhte Strafrahmen kann auf zwei dogmatisch unterschiedlichen Wegen relevant werden: als besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 AO – insbesondere bei einer Verkürzung in großem Ausmaß über 50.000 Euro (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO) – oder als Qualifikation nach § 373 AO, wenn gewerbsmäßig Einfuhrabgaben hinterzogen werden. Das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 AO begründet dabei nur ein Indiz, das in einer Gesamtwürdigung entkräftet werden kann; § 373 AO ist demgegenüber ein eigenständiger Qualifikationstatbestand. Beide Strafrahmen reichen von sechs Monaten bis zehn Jahren.

Der Bundesgerichtshof hat in der Leitentscheidung BGH 1 StR 103/12 (Urteil vom 22.05.2012) klargestellt, dass die Hinterziehung von Einfuhrabgaben ohne Qualifikationsmerkmal eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist und § 373 AO einen darauf aufbauenden Qualifikationstatbestand bildet. Im gewerblichen Importhandel liegt der Verdacht der Gewerbsmäßigkeit für Ermittlungsbehörden zwar nahe, er muss aber eigenständig begründet werden. Erforderlich ist, dass die wiederholte Einfuhrabgabenhinterziehung selbst als Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang angelegt war – nicht schon der legale Geschäftsbetrieb als solcher.

Ob das Regelbeispiel des großen Ausmaßes erfüllt ist, ist tatbezogen zu prüfen. Auf der Ebene der Strafzumessung ist der Gesamtschaden einer Serie dagegen sehr wohl bedeutsam: Erreicht er die Millionengrenze, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine zur Bewährung aussetzungsfähige Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren nur noch bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht (grundlegend BGH 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; für Einfuhrabgaben bestätigt in BGH 1 StR 525/11).

Der mit Abstand häufigste Angriffspunkt der Verteidigung ist nicht die Tathandlung, sondern die Berechnungsdarstellung. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass das Tatgericht die Besteuerungsgrundlagen selbst feststellt und die verkürzten Einfuhrabgaben nachvollziehbar berechnet; die bloße Bezugnahme auf eine von Dritten gefertigte Berechnung genügt nicht. Da der Zollwert nach Art. 70 ff. UZK aus mehreren, jeweils bestreitbaren Positionen besteht, entscheidet die Höhe des angesetzten Werts unmittelbar über das große Ausmaß und damit über den Strafrahmen.

Welche Ansätze hat die Verteidigung in diesen Verfahren?

Die Verteidigung setzt in Unterfakturierungsverfahren zuerst an der Höhe des verkürzten Betrags an, weil dieser über Strafrahmen und — mittelbar über die Einordnung der Tat — auch über verjährungsrelevante Weichenstellungen entscheidet. Der angemeldete Zollwert ist kein feststehender Wert, sondern das Ergebnis einer Bewertung nach Art. 70 ff. UZK. Ob eine Lizenzgebühr „Bedingung des Kaufgeschäfts“ war, ob Provisionen Einkaufsprovisionen waren (die nicht hinzuzurechnen sind), ob Beförderungskosten bereits im Preis enthalten waren — jede dieser Positionen ist tatsächlich und rechtlich angreifbar und reduziert bei erfolgreicher Korrektur den Verkürzungsbetrag.

Der zweite Ansatz betrifft den Vorsatz. Das Zollwertrecht des UZK gilt selbst unter Fachleuten als komplex; gerade bei Hinzurechnungen und der Bestimmung des maßgeblichen Geschäfts sind Fehlvorstellungen verbreitet. Fehlvorstellungen über tatsächliche Preisbestandteile können den Vorsatz nach § 16 StGB ausschließen und die Tat in den Bereich des § 378 AO (Ordnungswidrigkeit) verschieben. Irrtümer über die zollwertrechtliche Bewertung sind demgegenüber regelmäßig als Verbots- oder Subsumtionsfragen (§ 17 StGB) zu prüfen; sie lassen den Vorsatz unberührt und entlasten nur bei Unvermeidbarkeit auf der Schuldebene.

Der dritte Ansatz ist die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO, die auch bei hinterzogenen Einfuhrabgaben in Betracht kommt, wenn ihre Voraussetzungen vollständig erfüllt sind. Sie ist allerdings sperranfällig: Die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO schließen sie aus. Selbständige Begleitdelikte wie eine Urkundenfälschung werden von der Straffreiheit nicht erfasst; bei einer Qualifikation nach § 373 AO ist besonders sorgfältig zu prüfen, welche Wirkungen die Selbstanzeige im jeweiligen Verfahrensstadium überhaupt entfaltet.

Häufige Fragen

Ist die Hinterziehung von Zoll dasselbe wie Steuerhinterziehung?
Ja. Nach § 3 Abs. 3 AO sind Einfuhr- und Ausfuhrabgaben – also Zoll und Einfuhrumsatzsteuer – Steuern im Sinne der Abgabenordnung. Die Verkürzung dieser Abgaben durch unrichtige Angaben gegenüber dem Hauptzollamt erfüllt deshalb den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO. In der Praxis werden solche Verfahren regelmäßig von Hauptzollamt, Zollfahndung und Staatsanwaltschaft geführt.
Ab welchem Betrag liegt ein besonders schwerer Fall vor?
Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO in der Regel vor, wenn die verkürzten Abgaben tatbezogen 50.000 Euro übersteigen. Der Strafrahmen beträgt dann sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Diese Grenze hat der Bundesgerichtshof in der Grundsatzentscheidung BGH 1 StR 416/08 entwickelt.
Sind Uhren aus Japan zollfrei?
Armbanduhren mit präferenziellem Ursprung Japan können nach dem EU-Japan-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zollfrei sein – vorausgesetzt, die Ware ist tatsächlich präferenzursprungsberechtigt und es liegt ein ordnungsgemäßer Präferenznachweis vor. Fehlt dieser, gilt der Drittlandssatz für Uhren der Positionen 9101/9102. Die Einfuhrumsatzsteuer von 19 % bleibt in jedem Fall bestehen.
Schließt der Vorsteuerabzug eine Strafbarkeit aus?
Nein. Die Möglichkeit, die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen, schließt die Steuerverkürzung nicht aus. Das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 S. 3 AO sperrt die Verrechnung der verkürzten Abgabe mit einem möglichen Vorsteueranspruch. Der Bundesgerichtshof hat in BGH 1 StR 103/12 bestätigt, dass die Abzugsmöglichkeit lediglich auf der Ebene der Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden kann.
Hilft eine Selbstanzeige bei Unterfakturierung?
Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO kann auch bei hinterzogenen Einfuhrabgaben in Betracht kommen, wenn ihre Voraussetzungen vollständig erfüllt sind. Sie ist aber sperranfällig: Die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO, etwa Tatentdeckung oder die Bekanntgabe bestimmter Prüfungs- oder Ermittlungsmaßnahmen, schließen sie aus. Selbständige Begleitdelikte wie eine Urkundenfälschung werden nicht erfasst.

Die strafrechtliche Bewertung einer Zollwertangabe entscheidet sich selten an der Tatfrage und fast immer an der Höhe des verkürzten Betrags. Da dieser über den Strafrahmen, die nach den §§ 78 ff. StGB zu bestimmende Verjährung und die Anwendung des § 373 AO mitentscheidet, liegt der Schwerpunkt jedes Verfahrens auf der zollwertrechtlichen Berechnung nach Art. 70 ff. UZK — einem Feld, das straf- und zollrechtliche Expertise gleichermaßen verlangt.

Das Fundament

GrundlageUnternehmensstrafrecht DeutschlandGrundlageCompliance Officer — HaftungGrundlageBeschuldigtenrechte im StrafverfahrenGrundlageUntreue nach § 266 StGBGrundlageBetrug im WirtschaftsstrafrechtGrundlageSteuerhinterziehung § 370 AO

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