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Hochhaus-Fassade aus der Untersicht — BaFin-Abfrage zu Cum/Cum und Cum/Ex: Steuerstrafrecht und Aufsicht im Finanzsektor.

BaFin-Abfrage zu Cum/Cum und Cum/Ex: 7 Milliarden Euro Belastung — und was daraus steuerstrafrechtlich folgt

12 Min.

Version 1.0 | Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag wird bei relevanten Entwicklungen aktualisiert.

Auf einen Blick: BaFin-Abfrage zu Cum/Cum und Cum/Ex

  1. 7,01 Milliarden Euro Gesamtbelastung: Die BaFin hat den Finanzsektor zu Belastungen aus Cum/Cum- und Cum/Ex-Gestaltungen befragt — 73 Kreditinstitute, 21 Versicherer und zwölf Wertpapiergesellschaften sind von mindestens einem Fragenkomplex betroffen
  2. Cum/Cum dominiert: 4,82 Mrd. Euro der Belastungen entfallen auf Cum/Cum-Gestaltungen, 2,20 Mrd. Euro auf Cum/Ex — Cum/Cum ist damit auch aufsichtlich das größere Thema
  3. Fokus auf Führungspersonen: Die BaFin fragte ausdrücklich nach steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen Führungspersonen und kündigt vertiefte Prüfungen zu Governance, Steuerrisikomanagement und der Rolle von Einzelpersonen an
  4. Strafbarkeit von Cum/Cum ist ungeklärt: Anders als bei Cum/Ex (BGH, Urt. v. 28.07.2021 – 1 StR 519/20) fehlt für Cum/Cum-Gestaltungen bislang jede höchstrichterliche strafrechtliche Klärung — kein einziger Prozess hat begonnen
  5. Doppelspur Aufsicht und Strafverfahren: Angaben gegenüber der Aufsicht, Rückstellungen und steuerliche Erklärungen müssen konsistent sein — die parallele Betroffenheit in Aufsichts-, Besteuerungs- und Ermittlungsverfahren ist das eigentliche Risikoszenario

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 13. Juli 2026 die Ergebnisse einer branchenweiten Abfrage zu Cum/Cum- und Cum/Ex-Gestaltungen veröffentlicht. Die Zahlen sind bemerkenswert — bemerkenswerter ist aus Sicht des Steuerstrafrechts jedoch, wonach die Aufsicht gefragt hat: nach steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen Führungspersonen der Unternehmen. Die Abfrage markiert damit einen Punkt, an dem Finanzaufsicht, Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren erkennbar ineinandergreifen.

Was die BaFin abgefragt hat

Zwischen Mitte Dezember 2025 und Ende März 2026 richtete die BaFin ihre Abfrage an 267 deutsche Kreditinstitute, 542 Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sowie 58 ausgewählte Wertpapierinstitute, Finanzmarktinfrastrukturunternehmen und Kapitalverwaltungsgesellschaften. Gefragt wurde nach der Beteiligung an Cum/Cum-Gestaltungen, nach finanziellen Belastungen aus Cum/Cum- und Cum/Ex-Gestaltungen — und nach steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen Führungspersonen. Die Ergebnisse nach dem bisherigen Auswertungsstand:

  • 54 Kreditinstitute, 18 Versicherer und drei Wertpapiergesellschaften haben sich potenziell an Cum/Cum-Gestaltungen beteiligt; die daraus resultierenden Belastungen belaufen sich auf 4,82 Mrd. Euro
  • Insgesamt gaben 73 Kreditinstitute, 21 Versicherer und zwölf Wertpapiergesellschaften an, von mindestens einem Fragenkomplex betroffen zu sein
  • Die potenzielle finanzielle Gesamtbelastung aus beiden Gestaltungstypen liegt bei 7,01 Mrd. Euro (Kreditinstitute: 6,09 Mrd., Versicherer und Pensionsfonds: 0,75 Mrd., Wertpapiersektor: 0,19 Mrd.)
  • 59 Prozent der Gesamtbelastung sind bereits geleistete Zahlungen, 41 Prozent potenzielle künftige Belastungen; für diese wurden Rückstellungen von 638 Mio. Euro (Cum/Cum) und 288 Mio. Euro (Cum/Ex) gebildet

Die BaFin betont, dass die Angaben nicht nur Steuerforderungen umfassen, sondern auch sonstige Belastungen wie zivilrechtliche Inanspruchnahmen, und dass Doppelzählungen möglich sind, wenn derselbe steuerliche Sachverhalt bei mehreren Unternehmen berücksichtigt wurde. Bestandsgefährdet ist nach derzeitigem Stand kein befragtes Unternehmen.

Zwei Aussagen der Meldung verdienen besondere Aufmerksamkeit. Erstens: Die BaFin wird die Ergebnisse für einzelne Unternehmen vertieft prüfen — ausdrücklich auch mit Blick auf die Governance, das Steuerrisikomanagement und die Rolle von Einzelpersonen. Zweitens: Die BaFin stellt klar, dass die Entscheidung über die Strafbarkeit von Steuergestaltungen nicht ihr, sondern der Rechtsprechung obliegt. Diese Selbstbeschränkung ist zutreffend — sie ändert aber nichts daran, dass aufsichtliche Feststellungen zur Rolle von Einzelpersonen erhebliche mittelbare Wirkung entfalten können.

Cum/Cum und Cum/Ex: die entscheidende Trennlinie

Beide Begriffe bezeichnen Aktientransaktionen um den Dividendenstichtag, sie unterscheiden sich aber in einem Punkt, der strafrechtlich alles entscheidet.

Bei Cum/Ex-Gestaltungen wurde Kapitalertragsteuer angerechnet oder erstattet, die zuvor nur einmal — oder im Ergebnis gar nicht — einbehalten worden war. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.07.2021 (1 StR 519/20) entschieden, dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllt. Die Strafbarkeit dieser Grundkonstellation ist damit höchstrichterlich geklärt; die Staatsanwaltschaft Köln hat bis Mai 2026 in Cum/Ex-Komplexen 16 Anklagen gegen 26 Personen erhoben, 13 Angeklagte wurden verurteilt.

Bei Cum/Cum-Gestaltungen liegt der Fall anders. Hier wurden Aktien ausländischer Anteilseigner — die mit der Kapitalertragsteuer auf Dividenden definitiv belastet wären — um den Dividendenstichtag auf inländische, anrechnungsberechtigte Institute übertragen, typischerweise im Wege der Wertpapierleihe oder über Kassageschäfte mit Rückübertragung. Die Steuer wurde einmal einbehalten und einmal angerechnet. Der Vorwurf lautet nicht auf mehrfache Erstattung, sondern darauf, dass die Anrechnung dem inländischen Institut mangels wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) nicht zustand oder die Gestaltung als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) zu werten ist.

Steuerlich ist die Linie inzwischen konturiert: Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 18.08.2015 (I R 88/13) einer Wertpapierleihe-Gestaltung die Zurechnung beim Entleiher versagt, wenn diesem lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition — eine „leere Eigentumshülle“ — verschafft wurde. Die Finanzverwaltung hat diese Grundsätze im BMF-Schreiben vom 09.07.2021 auf Cum/Cum-Gestaltungen angewandt. Zuletzt hat der BFH mit Urteil vom 13.11.2024 (I R 3/21) die Maßstäbe der Zurechnung nach § 39 AO weiter geschärft: Entscheidend ist, wem die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte objektiv und tatsächlich zustehen. Der Gesetzgeber hat Cum/Cum-Gestaltungen zudem ab 2016 durch § 36a EStG (Mindesthaltedauer und Mindestrisikotragung als Anrechnungsvoraussetzung) weitgehend die Grundlage entzogen — die Verfahren betreffen also im Kern Altjahre.

Die steuerstrafrechtliche Lage: viel Verdacht, keine Klärung

Strafrechtlich ist die Cum/Cum-Aufarbeitung über das Ermittlungsstadium bislang nicht hinausgekommen. Bei der Staatsanwaltschaft Köln, die den Komplex zentral bearbeitet, sind rund 130 Cum/Cum-Verfahren anhängig; im Jahr 2025 wurde nach Auskunft des NRW-Justizministeriums keine einzige Cum/Cum-Anklage erhoben, ein Prozessbeginn steht weiterhin aus. Schätzungen zum fiskalischen Gesamtschaden — häufig genannt werden Größenordnungen um 28 Milliarden Euro — stammen im Wesentlichen aus dem Umfeld von Finanzwende und sind methodisch umstritten; belastbare gerichtliche Feststellungen existieren nicht.

Die zurückhaltende Anklagepraxis hat Gründe, die über Kapazitätsfragen hinausgehen. Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt voraus, dass die Anrechnung oder Erstattung materiell-steuerrechtlich zu Unrecht erfolgte und dass die handelnden Personen dies vorsätzlich verschleiert haben. Beide Ebenen sind bei Cum/Cum erheblich komplexer als bei Cum/Ex:

Auf der objektiven Ebene hängt alles an der Zurechnungsfrage des § 39 AO — einer wertenden Gesamtbetrachtung der Vertragsgestaltung im Einzelfall. Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 10.12.2024 (3 Ws 231/24) erstmals eine Anklage wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit einem strukturierten Wertpapierdarlehen zur Hauptverhandlung vor dem LG Wiesbaden zugelassen; die Entscheidung wird als Signal auch für Cum/Cum-Konstellationen gelesen. Im Schrifttum wird allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass die dort zugrunde gelegten Zurechnungskriterien in Spannung zur BFH-Rechtsprechung stehen. Bejaht man die Zurechnung beim Erwerber, verlagert sich die Prüfung auf § 42 AO — und ein Gestaltungsmissbrauch ist bei bankenüblichen Geschäften nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 29.09.2021 – I R 40/17) gerade nicht ohne Weiteres anzunehmen.

Auf der subjektiven Ebene muss der Vorsatz nach ständiger Rechtsprechung auch den Steueranspruch selbst umfassen. Wer im Tatzeitraum auf der Grundlage der damaligen Verwaltungspraxis, eingeholter Gutachten und einer noch nicht gefestigten Rechtsprechung von der Zulässigkeit der Anrechnung ausging, handelt möglicherweise im Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB). Die Ex-ante-Perspektive des jeweiligen Entscheidungsträgers — nicht die heutige steuerrechtliche Bewertung — ist der Maßstab.

Genau hier liegt in Cum/Cum-Verfahren der Schwerpunkt der Verteidigung: in der Rekonstruktion des Kenntnisstands, der Beratungslage und der institutsinternen Entscheidungsprozesse zum Zeitpunkt der Transaktionen.

Hinzu kommt die Verjährungsdimension. Für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung gilt die auf 15 Jahre verlängerte Verfolgungsverjährung (§ 376 Abs. 1 AO); die absolute Verjährungsgrenze wurde — erkennbar mit Blick auf die Dividendenstripping-Komplexe — mehrfach hinausgeschoben. Da Cum/Cum-Gestaltungen im Wesentlichen Altjahre vor 2016 betreffen, arbeitet die Strafverfolgung gleichwohl gegen die Zeit. Für Betroffene bedeutet das umgekehrt: Verjährungsfragen sind in jedem Einzelfall präzise zu prüfen und gehören zu den ersten Verteidigungsthemen überhaupt.

Die aufsichtsrechtliche Dimension: Zuverlässigkeit als Hebel

Dass die BaFin nicht über Strafbarkeit entscheidet, heißt nicht, dass ihre Prüfung für Führungspersonen folgenlos bliebe. Die Aufsicht kann Maßnahmen ergreifen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern, Aufsichts- oder Verwaltungsräten oder anderen Inhabern von Schlüsselfunktionen bestehen — im Bankenbereich über die Anforderungen der §§ 25c, 25d KWG bis hin zum Abberufungsverlangen und Tätigkeitsverbot (§ 36 KWG), im Versicherungsbereich über die Parallelvorschriften des VAG.

Der aufsichtsrechtliche Zuverlässigkeitsmaßstab ist dabei nicht an eine strafrechtliche Verurteilung gebunden: Bereits ein laufendes Ermittlungsverfahren oder aufsichtlich festgestellte Organisationsdefizite im Steuerrisikomanagement können Eignungszweifel begründen.

Damit entsteht die für Wirtschaftsstrafverfahren typische, hier aber besonders ausgeprägte Doppelspur: Dasselbe historische Geschäftsverhalten wird parallel im Besteuerungsverfahren (Rückforderung, Zinsen), im Steuerstrafverfahren (individuelle Verantwortung) und im Aufsichtsverfahren (Governance, Zuverlässigkeit) bewertet — nach jeweils unterschiedlichen Maßstäben, Beweisregeln und Mitwirkungspflichten. Für das Unternehmen kommt die mögliche Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG und die Einziehung von Taterträgen hinzu.

Verteidigerperspektive: Was betroffene Institute und Führungspersonen jetzt beachten sollten

Aus der Verteidigungspraxis ergeben sich aus der BaFin-Abfrage vier Konsequenzen.

Konsistenz der Erklärungslagen. Angaben gegenüber der BaFin, Rückstellungen und Anhangangaben im Abschluss, steuerliche Erklärungen und Korrekturen sowie etwaige Einlassungen im Ermittlungsverfahren betreffen denselben Sachverhalt — und werden früher oder später nebeneinandergelegt. Widersprüche zwischen diesen Erklärungsebenen sind ein erhebliches Risiko. Jede neue Erklärung gegenüber einer der beteiligten Stellen sollte deshalb zentral koordiniert werden, unter Einbindung der steuerlichen Berater und der Verteidigung.

Mitwirkungspflichten und Selbstbelastungsfreiheit. Im Aufsichts- und Besteuerungsverfahren bestehen weitreichende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten; im Strafverfahren gilt für die betroffene Führungsperson der Nemo-tenetur-Grundsatz. Dieses Spannungsfeld ist nicht abstrakt: Erzwungene Auskünfte können Verwertungsfragen aufwerfen, freiwillige Auskünfte binden. Wer als Geschäftsleiter oder ehemaliger Verantwortlicher persönlich betroffen sein könnte, sollte vor jeder inhaltlichen Äußerung — auch gegenüber der eigenen Compliance-Funktion — den eigenen Status klären. Zu den Handlungsmaximen im Einzelnen: Beschuldigtenrechte im Strafverfahren.

Berichtigungspflicht nach § 153 AO prüfen — mit Augenmaß. Erkennt ein Unternehmen nachträglich, dass Anrechnungen oder Erstattungen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden, kann eine Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO bestehen; ihre Verletzung kann ihrerseits den Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Unterlassen begründen. Zugleich ist die Schwelle des „Erkennens“ bei ungeklärter Rechtslage gerade nicht mit dem bloßen Bestehen eines Risikos gleichzusetzen. Ob und in welchem Umfang berichtigt wird — und wie sich eine Berichtigung zur Selbstanzeige nach § 371 AO verhält —, ist eine der heikelsten Weichenstellungen und gehört in eine abgestimmte Gesamtstrategie.

Aufarbeitung vor Zugriff. Die von der BaFin angekündigte Vertiefungsprüfung zu Governance und Einzelpersonen wird Dokumentationslücken sichtbar machen. Institute, die ihre historischen Dividendenstichtagsgeschäfte noch nicht systematisch aufgearbeitet haben, sollten dies durch eine privilegiensensibel aufgesetzte interne Untersuchung nachholen — nicht zuletzt, um im Fall strafprozessualer Maßnahmen auskunfts- und handlungsfähig zu sein. Zu den prozessualen Rollen des Unternehmens zwischen Nebenbeteiligter und Zeugin: Rechte des Unternehmens im Strafverfahren.

Einordnung

Die BaFin-Abfrage ändert die materielle Rechtslage nicht — weder steuerlich noch strafrechtlich. Sie verändert aber die Verfahrenswirklichkeit: Erstmals liegt eine aufsichtlich erhobene, sektorweite Bestandsaufnahme vor, die Betroffenheit, Belastungen und Rückstellungen quantifiziert und die Frage nach der individuellen Verantwortung von Führungspersonen ausdrücklich stellt. Für die Strafverfolgungsbehörden ist das ein Lagebild; für die betroffenen Institute und ihre gegenwärtigen wie ehemaligen Organe ist es der Anlass, die eigene Position auf allen drei Schienen — Steuer, Strafrecht, Aufsicht — abgestimmt zu ordnen, bevor andere es tun.

Die grundlegende Darstellung zu Tatbestand, Strafmaß und Verteidigung findet sich im Beitrag Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

Häufige Fragen

Was genau hat die BaFin zu Cum/Cum und Cum/Ex abgefragt?

Die BaFin hat zwischen Dezember 2025 und März 2026 Kreditinstitute, Versicherer und Wertpapierinstitute nach ihrer Beteiligung an Cum/Cum-Gestaltungen, nach finanziellen Belastungen aus Cum/Cum- und Cum/Ex-Gestaltungen und nach steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen Führungspersonen befragt. Ergebnis: eine potenzielle Gesamtbelastung von 7,01 Mrd. Euro, davon 4,82 Mrd. Euro aus Cum/Cum.

Sind Cum/Cum-Geschäfte strafbar?

Das ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Anders als bei Cum/Ex (BGH, Urt. v. 28.07.2021 – 1 StR 519/20) gibt es zu Cum/Cum weder ein Strafurteil noch überhaupt einen begonnenen Strafprozess. Ob eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO vorliegt, hängt von der steuerlichen Zurechnung nach § 39 AO bzw. von § 42 AO und vor allem vom Vorsatznachweis im Einzelfall ab.

Kann die BaFin über die Strafbarkeit von Cum/Cum entscheiden?

Nein. Die BaFin stellt in ihrer Meldung selbst klar, dass die Entscheidung über Strafbarkeit und steuerrechtliche Zulässigkeit der Rechtsprechung obliegt. Die Aufsicht kann aber eigenständige Maßnahmen ergreifen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern, Aufsichtsräten oder Inhabern von Schlüsselfunktionen bestehen.

Was bedeutet die Abfrage für Geschäftsleiter und ehemalige Verantwortliche?

Die BaFin kündigt vertiefte Prüfungen zur Rolle von Einzelpersonen an. Aufsichtsrechtliche Zuverlässigkeitszweifel setzen keine Verurteilung voraus — bereits Ermittlungsverfahren oder festgestellte Defizite im Steuerrisikomanagement können genügen. Persönlich Betroffene sollten ihre Erklärungen gegenüber Aufsicht, Finanzverwaltung und Ermittlungsbehörden strikt koordinieren und frühzeitig ihren verfahrensrechtlichen Status klären.

Welche Verjährungsfristen gelten in Cum/Cum-Verfahren?

In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung beträgt die Verfolgungsverjährung 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO); die absolute Verjährung wurde mit Blick auf die Dividendenstripping-Komplexe zusätzlich verlängert. Da Cum/Cum-Gestaltungen im Wesentlichen Zeiträume vor Einführung des § 36a EStG (2016) betreffen, ist die Verjährungsprüfung in jedem Einzelfall ein zentrales Verteidigungsthema.

Quellen und weiterführende Hinweise

  • BaFin, Meldung v. 13.07.2026: „Cum/Cum und Cum/Ex: Gesamtbelastung liegt bei rund 7 Milliarden Euro“ — Ergebnisse und Methodik der Abfrage: bafin.de
  • BGH, Urt. v. 28.07.2021 – 1 StR 519/20 — erste höchstrichterliche Entscheidung zur Strafbarkeit von Cum/Ex-Leerverkaufsgestaltungen als Steuerhinterziehung
  • BFH, Urt. v. 18.08.2015 – I R 88/13 — Versagung der Zurechnung bei Wertpapierleihe („leere Eigentumshülle“), Grundlage der steuerlichen Cum/Cum-Bewertung
  • BFH, Urt. v. 13.11.2024 – I R 3/21 — Maßstäbe der Zurechnung nach § 39 AO bei Übertragung von Aktien; objektive Betrachtung der wesentlichen Rechte: bundesfinanzhof.de
  • BFH, Urt. v. 29.09.2021 – I R 40/17 — Grenzen des § 42 AO bei bankenüblichen Geschäften
  • OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 10.12.2024 – 3 Ws 231/24 — Zulassung einer Anklage wegen Steuerhinterziehung bei strukturierten Wertpapierdarlehen (LG Wiesbaden); Signalwirkung für Cum/Cum-Konstellationen
  • BMF-Schreiben v. 09.07.2021, BStBl I 2021, 995 — Verwaltungsauffassung zum wirtschaftlichen Eigentum bei Cum/Cum-Gestaltungen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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