AUF EINEN BLICK
§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes verweist seit dem 19. Februar 2026 auch auf § 28 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 19 ProdSG. Eine unterlassene, unrichtige oder verspätete Korrekturmaßnahme nach der EU-Produktsicherheitsverordnung kann damit strafbar sein — vorausgesetzt, der Täter handelt vorsätzlich und wiederholt die Handlung beharrlich oder gefährdet dadurch Leben, Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; das begleitende Bußgeld reicht nach § 28 Abs. 3 ProdSG bis zu 100.000 Euro.
Damit ist die Korrekturmaßnahme — in der Praxis meist Rücknahme oder Rückruf — im allgemeinen Produktsicherheitsrecht erstmals ausdrücklich strafrechtlich abgesichert. Bis zum 18. Februar 2026 war die Verzögerung eines Rückrufs strafrechtlich nur über die allgemeinen Delikte und die Garantenstellung erfassbar; die Grundlagen dazu bilden den Kern des Pillars zum Produktstrafrecht mit Rückruf und Garantenstellung. Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die neue Verweisung.
Was § 29 ProdSG seit dem 19. Februar 2026 unter Strafe stellt
§ 29 ProdSG droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Die Vorschrift ist keine eigenständige Verhaltensnorm, sondern hebt fünf ausgewählte Ordnungswidrigkeiten des § 28 ProdSG unter zusätzlichen Voraussetzungen auf die Strafebene. In Bezug genommen sind § 28 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a, Nr. 9 und Nr. 13 Buchst. a sowie — neu — § 28 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 19 ProdSG.
Die beiden neuen Verweisungen sind die eigentliche Änderung. § 28 Abs. 2 Nr. 7 ProdSG erfasst den Hersteller, der entgegen Artikel 9 Abs. 8 UAbs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2023/988 eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift. § 28 Abs. 2 Nr. 19 ProdSG erfasst den Einführer, der entgegen Artikel 11 Abs. 8 UAbs. 1 Buchst. b der Verordnung nicht sicherstellt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird.
Korrekturmaßnahmen sind die erforderlichen Maßnahmen, mit denen ein Wirtschaftsakteur auf ein gefährliches Produkt reagiert. Praktisch stehen Rücknahme und Rückruf im Vordergrund; je nach Lage können auch andere risikobeseitigende oder risikomindernde Maßnahmen in Betracht kommen. Die Rechtsgrundlage dieser Pflichten ist die EU-Produktsicherheitsverordnung, die seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar gilt. Neu ist nicht die Pflicht, neu ist ihre strafrechtliche Absicherung im nationalen Recht.
Das Änderungsgesetz stammt vom 3. Februar 2026 und wurde am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 29). Es ist am 19. Februar 2026 in Kraft getreten. Für Sachverhalte vor diesem Datum gilt die alte Fassung — sie enthielt die Verweisung auf § 28 Abs. 2 ProdSG nicht.
Zwei Wege in die Strafbarkeit — und beide sind eng
§ 29 ProdSG verlangt neben der vorsätzlichen Grundhandlung eines von zwei zusätzlichen Merkmalen. Entweder muss der Täter die Handlung beharrlich wiederholt haben, oder er muss durch sie Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet haben.
Beide Merkmale sind Filter, keine Formalien. „Beharrlich wiederholt“ verlangt mehr als das mehrfache Vorkommen desselben Versäumnisses; das Merkmal trägt ein Element gesteigerter, sich verfestigender Missachtung der Pflicht in sich. Eine einzelne, auch länger andauernde Verzögerung einer Rückrufentscheidung erfüllt es nicht ohne Weiteres — was in der Praxis der weitaus häufigere Sachverhalt ist. Die zweite Variante verlangt eine konkrete Gefährdung. Die abstrakte Gefährlichkeit des Produkts, die die Korrekturmaßnahmenpflicht überhaupt erst auslöst, genügt dafür nicht; sonst wäre jede Pflichtverletzung automatisch strafbar und das Merkmal sinnlos. Einen Wertmaßstab für „fremde Sachen von bedeutendem Wert“ enthält das Produktsicherheitsgesetz nicht.
Erfahrungsgemäß wird in Verfahren mit neuen Straftatbeständen zunächst der Grundtatbestand ermittelt und das qualifizierende Merkmal nachgereicht. Genau dort liegt bei § 29 ProdSG die Bruchstelle.
Die Meldung ist nicht die Korrekturmaßnahme
§ 29 ProdSG nimmt aus dem 32 Nummern umfassenden Katalog des § 28 Abs. 2 ProdSG genau zwei Nummern in Bezug: Nr. 7 und Nr. 19. Beide betreffen die Korrekturmaßnahme selbst. Nicht in Bezug genommen sind die Kommunikationspflichten. § 28 Abs. 2 Nr. 8 ProdSG erfasst die unterbliebene oder unzureichende Unterrichtung der Verbraucher nach Artikel 9 Abs. 8 UAbs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2023/988, Nr. 9 die nicht unverzügliche Unterrichtung der Behörde nach Erlangung der Kenntnis, dass ein Produkt ein gefährliches Produkt ist, und Nr. 20 die entsprechende Pflicht des Einführers gegenüber den Verbrauchern. Sämtlich Ordnungswidrigkeiten.
Diese Trennung hat eine unmittelbare Verteidigungsfolge: Ein Vorwurf, der sich auf die verspätete Meldung an die Marktüberwachungsbehörde stützt, trägt § 29 ProdSG nicht. Er trägt ihn auch dann nicht, wenn die verspätete Meldung faktisch der Grund dafür war, dass die Korrekturmaßnahme später kam.
Auch beim Bußgeld schlägt die Unterscheidung durch. Nach § 28 Abs. 3 ProdSG kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a, Nr. 9 und Nr. 13 Buchst. a sowie des Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 19 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden — in allen übrigen Fällen bis zu 10.000 Euro.
Verhältnis zur Garantenstellung und zu den sektorspezifischen Gesetzen
§ 29 ProdSG verdrängt die allgemeinen Strafvorschriften nicht. Führt ein unterlassener Rückruf zu Körperverletzungen oder zum Tod, bleiben §§ 222, 223, 229 StGB in Verbindung mit § 13 StGB der schwerere Vorwurf; der Strafrahmen des § 29 ProdSG von bis zu einem Jahr liegt deutlich darunter. Die neue Vorschrift verändert jedoch die Ausgangslage der Unterlassungsdogmatik: Eine ausdrücklich strafbewehrte Handlungspflicht kann die Prüfung einer Garantenstellung nach § 13 StGB stützen; sie ersetzt die eigenständige Prüfung von Schutzpflicht, Verantwortungsbereich, Ingerenz und tatsächlicher Übernahme aber nicht.
Bei Produkten mit eigenem Sektorregime ist zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang das allgemeine Produktsicherheitsrecht neben dem Spezialrecht anwendbar bleibt oder verdrängt wird; § 29 ProdSG ist dort nicht schematisch der Ausgangspunkt. Medizinprodukte werden vom Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz erfasst — dazu der Beitrag zu § 92 MPDG und der Strafbarkeit beim Inverkehrbringen von Medizinprodukten. Für Maschinen gelten die Strafvorschriften des Maschinen-Durchführungsgesetzes. Für Lebensmittel greifen die Melde- und Rückrufpflichten des Lebensmittelrechts, deren erste Stunden im Beitrag zum Lebensmittelrückruf und der Meldepflicht in den ersten 48 Stunden dargestellt sind.
Schließlich bleibt § 29 ProdSG ein Vergehen ohne Versuchsklausel. Nach § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Vergehens nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt — das tut § 29 ProdSG nicht.
Was in Rückrufverfahren zuerst zählt
Rückrufentscheidungen fallen unter Zeitdruck, auf unvollständiger Tatsachengrundlage und regelmäßig in einem Gremium. Genau diese drei Merkmale machen sie strafrechtlich angreifbar — und genau sie liefern zugleich das Material für die Verteidigung: Wer wusste wann was, welche Prüfschritte wurden eingeleitet, ab welchem Zeitpunkt lag eine belastbare Gefahreneinschätzung vor.
In Verfahren dieser Art zeigt sich typischerweise, dass die Dokumentation der Entscheidungsfindung über den Ausgang entscheidet — und dass sie in dem Moment entsteht, in dem die Entscheidung getroffen wird, nicht später. Seit dem 19. Februar 2026 gilt das nicht mehr nur für die zivilrechtliche Produkthaftung, sondern auch für die strafrechtliche Bewertung nach § 29 ProdSG. Für Hersteller, Importeure und deren Geschäftsleitungen entscheidet deshalb nicht die spätere Begründung einer Rückrufentscheidung, sondern die belastbare Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen im Zeitpunkt der Krise.
Häufige Fragen
Ist ein unterlassener Produktrückruf strafbar?
Welche Strafe droht nach § 29 ProdSG?
Was bedeutet „beharrlich wiederholt“ in § 29 ProdSG?
Wie hoch ist das Bußgeld nach § 28 ProdSG?
Trifft die Strafbarkeit nach § 29 ProdSG auch den Importeur?
Quellen
- Produktsicherheitsgesetz, §§ 8, 24, 28, 29 — Fassung nach Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften v. 03.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 29, in Kraft seit dem 19.02.2026
- Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, insbesondere Art. 9 Abs. 8, Art. 11 Abs. 8, Art. 22, Art. 35
- §§ 13, 23 Abs. 1, 222, 223, 229 StGB


