AUF EINEN BLICK
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Juli 2024 (II ZR 206/22) entschieden, dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern haftet, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zur Gesellschaft getreten sind — vorausgesetzt, die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage besteht im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fort. Die Insolvenzantragspflicht selbst endet mit der Organstellung; fort wirkt allein die Zurechnung des Schadens. Die Entscheidung betrifft die zivilrechtliche Außenhaftung und trifft keine Aussage zur Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO.
Was der II. Zivilsenat am 23. Juli 2024 entschieden hat
Der Bundesgerichtshof hat die Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers nicht auf Schäden begrenzt, die vor seiner Amtsbeendigung entstanden sind. Nach dem Urteil vom 23. Juli 2024 haftet er nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden Verträge mit der Gesellschaft geschlossen haben, solange die verschleppungsbedingte Gefahrenlage fortbesteht. Der Fall betraf die Alleinerbin eines früheren Geschäftsführers mehrerer Vertriebsgesellschaften, die Seefrachtcontainer an Anleger veräußerten und über Verwaltungsverträge zurückmieteten. Die Gruppe befand sich seit 2007 in wirtschaftlicher Schieflage.
Tragend ist der Schutzzweck der Norm: § 15a InsO soll insolvenzreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernhalten. Wer diese Fernhaltung unterlässt, setzt eine Lage in Gang, die mit dem Ausscheiden nicht endet. Die Einordnung der Insolvenzantragspflicht in die Gesamtsystematik der Insolvenzdelikte behandelt der Beitrag zum Insolvenzstrafrecht und Bankrott nach § 283 StGB; die Antragspflicht selbst vertieft der Beitrag zur Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO.
Warum die Amtsniederlegung die Pflicht beendet, aber nicht die Zurechnung
Mit der Beendigung der Organstellung entfallen die Organpflichten des Geschäftsführers und damit auch seine Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Diesen Ausgangspunkt stellt der Senat ausdrücklich klar — die Amtsniederlegung wirkt also durchaus. Sie wirkt nur nicht dort, wo der Ausgeschiedene es sich erhofft.
Fort wirkt nicht die Pflicht, sondern der Zurechnungszusammenhang zwischen der früheren Pflichtverletzung und dem später eintretenden Schaden. Solange die geschaffene Gefahrenlage andauert, sind auch nach dem Ausscheiden geschlossene Verträge vom Schutzbereich der während der Amtszeit bestehenden Antragspflicht erfasst.
Ausdrücklich zurückgewiesen hat der Senat die Vorstellung, die Verantwortung verlagere sich auf die nachfolgende Geschäftsleitung. Dass auch den neuen Geschäftsführer ab seinem Amtsantritt eine eigene Haftung treffen kann, lässt die Mitursächlichkeit der ursprünglichen Antragspflichtverletzung nicht entfallen. Beide haften nebeneinander. Der Bundesgerichtshof hat diese Linie mit Urteil vom 8. Juli 2025 (II ZR 165/23) fortgeführt.
Wo die Fortwirkung endet
Die Haftung endet, wenn die verschleppungsbedingte Gefahrenlage nicht mehr fortbesteht. Das ist der entscheidende Prüfungspunkt und zugleich der Ansatz jeder Verteidigung gegen die Nachahaftung. Die Gefahrenlage entfällt, wenn die Insolvenzreife beseitigt wird — etwa durch eine erfolgreiche Sanierung, eine Kapitalzuführung oder einen Rangrrücktritt, der die Überschuldung aufhebt. Sie entfällt ebenso, wenn der Insolvenzantrag gestellt wird und die Gesellschaft damit dem Verfahren zugeführt ist.
Daraus folgt die Beweisfrage, um die solche Verfahren tatsächlich geführt werden: nicht ob der Ausgeschiedene ausgeschieden ist, sondern wann die Lage endete, die er hinterlassen hat. Wer den Zeitpunkt der Sanierung oder der Antragstellung belegen kann, begrenzt den Haftungszeitraum. Zur zivilrechtlichen Innenhaftung des Geschäftsführers siehe den Beitrag zur Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG.
Die strafrechtliche Spur verläuft getrennt
Die Entscheidung des II. Zivilsenats betrifft die zivilrechtliche Außenhaftung und enthält keine Aussage zur Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO. Diese Trennung ist bei der Rezeption der Entscheidung von praktischer Bedeutung, weil beide Spuren an dieselbe Pflichtverletzung anknüpfen und deshalb leicht vermengt werden.
Strafrechtlich bleibt es dabei: Der Vorwurf der Insolvenzverschleppung knüpft an die Verletzung der Antragspflicht während der eigenen Amtszeit an. Wer nach Eintritt der Insolvenzreife und nach Ablauf der Antragsfrist untätig blieb, verwirklicht den Tatbestand in diesem Zeitraum — die spätere Amtsniederlegung beseitigt eine bereits begangene Tat nicht, begründet aber auch keine neue.
Häufige Fragen
Ich habe mein Geschäftsführeramt niedergelegt — hafte ich noch für Insolvenzverschleppung?
Wie lange wirkt die verschleppungsbedingte Gefahrenlage fort?
Haftet der Nachfolger anstelle des ausgeschiedenen Geschäftsführers?
Betrifft die Entscheidung auch die Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO?
Gibt es neuere Rechtsprechung zu dieser Linie?
Quellen
- BGH, Urt. v. 23.07.2024 – II ZR 206/22, BGHZ 241, 127
- BGH, Urt. v. 08.07.2025 – II ZR 165/23, ZIP 2025, 1980
- BGH, Urt. v. 23.07.2024 – II ZR 222/22 (Parallelentscheidung)
- § 15a InsO, § 823 BGB, § 35, 38 GmbHG: gesetze-im-internet.de
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


