AUF EINEN BLICK
Ein Ermittlungsverfahren wegen Bankrott (§ 283 StGB) oder Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) beginnt regelmäßig ohne Strafanzeige: Das Insolvenzgericht leitet den Vorgang nach den Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) der Staatsanwaltschaft zu, die den Anfangsverdacht von Amts wegen prüft. Der Beschuldigte muss sich gegenüber der Staatsanwaltschaft nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO nicht zur Sache äußern — gegenüber dem Insolvenzverwalter bleibt er nach § 97 Abs. 1 InsO jedoch auskunftspflichtig; diese Auskünfte dürfen nach § 97 Abs. 1 S. 3 InsO im Strafverfahren nur mit seiner Zustimmung verwendet werden.
Warum das Verfahren ohne Anzeige beginnt
Insolvenzstrafverfahren entstehen typischerweise aus dem Insolvenzverfahren selbst, nicht aus einer Anzeige. Die Insolvenzgerichte leiten eröffnete Unternehmensinsolvenzen nach den Mitteilungen in Zivilsachen den Staatsanwaltschaften zu; diese prüfen anschließend von Amts wegen, ob ein Anfangsverdacht für eine Insolvenzstraftat besteht. Daneben stehen zwei weitere Auslöser: der Bericht des Insolvenzverwalters und die Anzeige eines Gläubigers. Der Verwalterbericht ist der praktisch gewichtigste, weil er die Vermögensbewegungen bereits aufbereitet enthält.
Für den Betroffenen bedeutet das eine ungewöhnliche Ausgangslage. Es gibt keinen Anzeigeerstatter, mit dem sich verhandeln ließe, und keinen Streit, der sich beilegen ließe. Die dogmatischen Grundlagen der Tatbestände behandelt der Beitrag zum Insolvenzstrafrecht und Bankrott nach § 283 StGB.
Schweigen gegenüber der Staatsanwaltschaft, Auskunft gegenüber dem Verwalter
Der Beschuldigte ist nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern; das Schweigen darf nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Diese Freiheit gilt gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft uneingeschränkt.
Gegenüber dem Insolvenzverwalter gilt sie nicht. Nach § 97 Abs. 1 S. 1 InsO ist der Schuldner verpflichtet, dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben — auch über Tatsachen, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat herbeizuführen. Der Ausgleich liegt in § 97 Abs. 1 S. 3 InsO: Eine solche Auskunft darf in einem Strafverfahren gegen den Schuldner nur mit dessen Zustimmung verwendet werden.
Die praktische Konsequenz wird häufig verkannt. Wer die Auskunft gegenüber dem Verwalter pauschal verweigert, verletzt eine insolvenzrechtliche Pflicht und riskiert Zwangsmaßnahmen nach § 98 InsO. Wer umgekehrt frei berichtet, ohne die Reichweite des Verwendungsverbots zu kennen, unterschätzt, dass es nur den unmittelbaren Inhalt schützt — nicht notwendig jede daraus gewonnene Folgeerkenntnis.
Akteneinsicht zuerst, Einlassung später
Die Akteneinsicht nach § 147 StPO steht dem Verteidiger zu und ist die Voraussetzung jeder tragfähigen Einlassung. Vor ihr lässt sich nicht beurteilen, worauf die Staatsanwaltschaft ihren Verdacht stützt: auf den Verwalterbericht, auf ein Sachverständigengutachten zur Zahlungsunfähigkeit oder auf Kontounterlagen.
Der Kern der Akte ist regelmäßig die Feststellung der Insolvenzreife. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 (4 StR 319/18) klargestellt, dass die Zahlungsunfähigkeit entweder über die betriebswirtschaftliche Methode oder über wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen festzustellen ist; gestundete Forderungen dürfen in die Liquiditätslücke nicht eingerechnet werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 17. April 2024 (203 StRR 141/24) daran erinnert, dass die Zahlungsunfähigkeit von der bloßen, straftatbestandlich nicht genügenden Zahlungsstockung abzugrenzen ist.
Zu den allgemeinen Rechten im Ermittlungsverfahren — Vernehmung, Verteidigerkonsultation, Belehrung — siehe die Beschuldigtenrechte im Strafverfahren. Verläuft der Zugriff über eine Durchsuchung, gelten die im Beitrag zur Durchsuchung im Unternehmen dargestellten Rechte und Pflichten.
Was in den ersten Tagen tatsächlich zählt
Drei Punkte entscheiden über die Ausgangsposition, und keiner davon ist an eine Stundenzahl gebunden.
Erstens die Dokumentenlage: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens befinden sich Buchhaltung, Verträge und IT-Systeme regelmäßig beim Insolvenzverwalter. Der Beschuldigte verliert damit den Zugriff auf genau die Unterlagen, die ihn entlasten könnten. Wer noch über eigene Kopien verfügt, sollte deren Bestand sichern, bevor Fristen und Systemabschaltungen ihn verkleinern.
Zweitens die Sanierungsdokumentation: Bankkommunikation, Sanierungskonzepte, Gesellschafterbeschlüsse und Beratergutachten belegen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Fortführungsaussicht bestand. Sie wirken auf den Vorsatz und häufig auf den Zeitpunkt der Insolvenzreife.
Drittens die eigene Rolle: Bei mehreren Geschäftsführern entscheidet die interne Zuständigkeitsverteilung darüber, wem die Antragspflicht und die Buchführungsverantwortung zugerechnet wird. Diese Verteilung ergibt sich aus Geschäftsverteilungsplänen und Protokollen, nicht aus der nachträglichen Erinnerung.
Wie solche Verfahren enden
Insolvenzstrafverfahren enden häufig ohne Hauptverhandlung. Eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflagen kommt bei überschaubarem Schaden, fehlenden Vorstrafen und dokumentierten Sanierungsbemühungen in Betracht. Der wirtschaftliche Unterschied liegt weniger in der Strafe als in den Nebenfolgen. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Insolvenzstraftat führt nach § 6 Abs. 2 Nr. 3a GmbHG für fünf Jahre zum Ausschluss von der Bestellung als GmbH-Geschäftsführer. Eine Einstellung nach § 153a StPO löst diese Sperre nicht aus — was sie in vielen Verfahren zum eigentlichen Verteidigungsziel macht.
Parallel läuft die Vermögensabschöpfung. Zum Zugriff auf Vermögenswerte im Strafverfahren siehe den Beitrag zur Einziehung im Strafverfahren.
Häufige Fragen
Ich habe einen Brief der Staatsanwaltschaft wegen Bankrott bekommen — was bedeutet das?
Darf ich mit dem Insolvenzverwalter sprechen, wenn ein Ermittlungsverfahren läuft?
Der Insolvenzverwalter kündigt seinen Bericht an die Staatsanwaltschaft an — was folgt daraus?
Woran scheitern staatsanwaltschaftliche Gutachten zur Zahlungsunfähigkeit?
Kann ein Bankrott-Verfahren ohne Verurteilung enden?
Quellen
- BGH, Beschl. v. 04.12.2018 – 4 StR 319/18, NZI 2019, 247
- BayObLG, Beschl. v. 17.04.2024 – 203 StRR 141/24, AnwBl Online 2024, 202
- BGH, Beschl. v. 16.05.2017 – 2 StR 169/15, wistra 2017, 495
- §§ 136, 147, 153a StPO; §§ 20, 97, 98 InsO; § 6 GmbHG: gesetze-im-internet.de
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