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Grenzkontrollanlage mit Schranken — Bereitstellungsverbot und EU-Sanktionslistung nach § 18 AWG

Neue EU-Sanktionslistung: Ab wann Geschäfte mit gelisteten Partnern nach § 18 AWG strafbar sind

9 Min.

AUF EINEN BLICK

Eine neue EU-Sanktionslistung gilt ab Inkrafttreten der sie anordnenden Durchführungsverordnung. Für die Listungsrunde vom 15. Juni 2026 trat die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1361 am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und galt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat — also am 15. Juni 2026. Ab diesem Zeitpunkt ist es nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. h AWG strafbar, einer neu gelisteten Person oder einem neu gelisteten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen (Bereitstellungsverbot, Art. 2 Abs. 2 VO (EU) Nr. 269/2014); der Strafrahmen reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Seit der AWG-Novelle vom 6. Februar 2026 gibt es für gewöhnliche Liefer- und Zahlungsbeziehungen keine Zwei-Werktage-Karenzzeit mehr. In den ersten Stunden und Tagen nach einer Listung liegt die wichtigste Verteidigungslinie deshalb häufig auf der subjektiven Tatseite — eine Strafbarkeit kann dann vor allem am fehlenden Vorsatz scheitern.

Am 15. Juni 2026 nahm der Rat der Europäischen Union mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1361 neun weitere Personen und 45 Entitäten in Anhang I der Russland-Sanktionsverordnung (EU) Nr. 269/2014 auf — darunter mehrere Zulieferer und Logistikunternehmen aus China, der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten. Für ein deutsches Unternehmen, das mit einem dieser Namen eine laufende Liefer- oder Zahlungsbeziehung unterhält, stellt sich von diesem Tag an eine präzise strafrechtliche Frage: Ab wann greift das Bereitstellungsverbot — und welcher Spielraum bleibt, wenn die Listung mitten in ein laufendes Geschäft fällt? Den Gesamtrahmen des Sanktions- und Embargostrafrechts ordnet der Überblick zum Außenwirtschaftsstrafrecht ein; dieser Beitrag beantwortet die eng umrissene Zeitfrage.

Ab wann gilt eine neue EU-Sanktionslistung — und wann beginnt die Strafbarkeit?

Eine EU-Sanktionslistung wird an dem Tag rechtlich wirksam, an dem die sie anordnende Durchführungsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und bedarf keines deutschen Umsetzungsakts; der Beschluss (GASP) 2026/1364 bestimmt in Artikel 2 ausdrücklich das Inkrafttreten am Tag der Veröffentlichung. Für die Listungen des 15. Juni 2026 bedeutet das: Das Einfrieren und das Bereitstellungsverbot gegenüber den neu aufgenommenen Personen und Unternehmen galten ab diesem Datum.

Das Bereitstellungsverbot des Art. 2 Abs. 2 VO (EU) Nr. 269/2014 untersagt, gelisteten Personen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Seine Verletzung ist seit dem 6. Februar 2026 über § 18 AWG strafbewehrt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. h AWG, zuvor lit. a); die vollständige Tatbestandssystematik der Norm behandelt der Beitrag zu § 18 AWG. Maßgeblich für die Verteidigung ist die tagesgenaue Betrachtung: Strafbar ist nur, wer nach Wirksamwerden der Listung bereitstellt — die Rechtslage zum Handlungszeitpunkt entscheidet. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der konkreten Bereitstellung, nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Bereitstellen im Sinne des Bereitstellungsverbots ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jeder tatsächliche Vorgang, der dazu führt, dass die gelistete Person die Verfügungsgewalt über einen Vermögenswert erlangt (BGH, Beschl. v. 23.04.2010 – BGH AK 2/10, BGHSt 55, 94). Der Begriff ist weit: Erfasst wird auch die Erfüllung eines bereits geschlossenen Vertrages, weil es auf den Realakt der Vermögensverschiebung ankommt, nicht auf dessen Rechtsgrund.

Was der Wegfall der Zwei-Werktage-Karenzzeit für laufende Geschäfte bedeutet

Die frühere Zwei-Werktage-Karenzzeit des § 18 Abs. 11 AWG ist mit der AWG-Novelle vom 6. Februar 2026 entfallen. Nach altem Recht blieb straffrei, wer bis zum Ablauf des zweiten Werktages nach Veröffentlichung des Rechtsakts handelte und vom Verbot zum Tatzeitpunkt keine Kenntnis hatte — ein Sicherheitspuffer, der gerade die unübersichtliche Phase unmittelbar nach einer neuen Listung abfederte. Diesen Puffer gibt es nicht mehr.

An die Stelle der früheren Karenzzeit ist kein neues Schonfristfenster getreten, sondern nur eine eng gefasste Ausnahme: Die neuen § 18 Abs. 11 Nr. 1 und Nr. 2 AWG privilegieren ausschließlich humanitäre Hilfe und Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse. Diese Regelung wurde mit dem Sanktionsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 27) in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 geschaffen und ist Teil der AWG-Novelle 2026. Für normale Liefer- und Zahlungsbeziehungen greift sie nicht.

Die praktische Folge ist klar umrissen: Seit dem 6. Februar 2026 schützt kein Zeitfenster mehr vor einer Strafbarkeit nach § 18 Abs. 1 AWG. Wer am Tag der Veröffentlichung oder unmittelbar danach an eine gelistete Partei leistet, kann sich nicht mehr auf eine Schonfrist berufen — die wichtigste verbleibende Bruchstelle liegt damit auf der subjektiven Tatseite.

Strafbarkeitsrisiko und Verteidigung in den ersten Tagen nach einer Listung

In den ersten Stunden und Tagen nach einer neuen Listung verlagert sich die Verteidigung häufig auf die subjektive Tatseite. Bei einem Blankettstrafgesetz wie § 18 AWG muss der Täter die tatsächlichen Umstände, die das Verbot der Ausfüllungsnorm begründen, kennen oder zumindest billigend in Kauf nehmen — also insbesondere, dass sein Geschäftspartner gelistet ist und die Leistung ihm unmittelbar oder mittelbar zugutekommt; den Wortlaut der VO (EU) Nr. 269/2014 muss er nicht im Einzelnen kennen. Solange diese Kenntnis fehlt und auch kein billigendes Inkaufnehmen vorliegt, fehlt der Vorsatz, und der Grundtatbestand des Bereitstellungsverbots ist nicht erfüllt.

Die entscheidende Verteidigungslinie in den ersten Tagen ist häufig nicht das Verbot selbst, sondern der nachweisbare Kenntnisstand: Wer im Zeitpunkt der Bereitstellung die Listung nicht kannte und sie auch nicht billigend in Kauf nahm, handelt insoweit ohne Vorsatz. Die lückenlose Dokumentation des Screening-Zeitpunkts wird damit zum zentralen Beweismittel — entscheidend ist, wann der Treffer auflief, wann er intern belastbar geprüft wurde und wann das Geschäft gestoppt wurde.

Mit einem belastbaren Screening-Treffer steigt das Strafbarkeitsrisiko erheblich. Wird nach interner Kenntnis eines echten Listungstreffers eine bereits vereinbarte Zahlung oder Lieferung an die gelistete Partei dennoch ausgeführt, liegt vorsätzliches Handeln nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. h AWG regelmäßig nahe. Ab diesem Moment ist ein sofortiger Zahlungs- und Lieferstopp die naheliegende Reaktion; ein automatisiertes, tagesaktuelles Sanktionsscreening ist die Voraussetzung dafür, den Treffer überhaupt rechtzeitig zu erkennen. Eine Fortsetzung oder Abwicklung kommt nur in Betracht, wenn ein einschlägiger Ausnahme- oder Genehmigungstatbestand der VO (EU) Nr. 269/2014 greift und die zuständige Behörde die erforderliche Freigabe erteilt — etwa nach den Abweichungsregelungen der Art. 4 ff. VO (EU) Nr. 269/2014 (Grundbedürfnisse, Altverträge, außerordentliche Ausgaben).

Besondere Vorsicht gilt bei Drittland-Konstellationen, wie sie die neu gelisteten Unternehmen aus China, der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten prägen. Auch die Lieferung an einen nicht gelisteten Dritten kann ein mittelbares Bereitstellen sein, wenn der Vermögenswert letztlich einer gelisteten Person, Einrichtung oder Organisation zugutekommt; prägend hierfür sind EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – EuGH C-72/11 und BGH, Beschl. v. 05.03.2019 – BGH 3 StR 413/18, NStZ 2019, 736. Wer eine Listung durch zusätzliche Verschleierung — etwa über eine beherrschte Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Abs. 3 AO — zu umgehen versucht, verlässt den Grundtatbestand und gerät in den besonders schweren Fall des § 18 Abs. 6a AWG mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Parallel droht dem Unternehmen eine Verbandsgeldbuße bis zu 40 Millionen Euro (§ 19 Abs. 7 und 8 AWG); dass die Sanktionsdurchsetzungsbehörden nach § 13 Abs. 7 AWG einem priorisierenden Ansatz folgen dürfen, ändert am Bestehen der Strafbarkeit nichts und ist kein Verteidigungsargument in der Sache.

Die Listungsrunde vom 15. Juni 2026 zeigt das Grundmuster: Sanktionslisten wachsen kurzfristig, die Strafbarkeit beginnt taggenau, und der Sicherheitspuffer der Karenzzeit ist entfallen. Für die Verteidigung verschiebt sich der Schwerpunkt damit auf den Nachweis des Kenntnisstands im Bereitstellungszeitpunkt — und auf die Frage, ob das Unternehmen den Screening-Treffer dokumentiert und das Geschäft rechtzeitig gestoppt hat. Zur Verschärfungsdynamik bei Drittstaaten ordnet die Analyse zur Drittstaaten-Angleichung die laufende Entwicklung ein.

Häufige Fragen

Ab welchem Tag gilt eine neue EU-Sanktionslistung?

Eine neue Listung gilt ab dem Tag, an dem die anordnende Durchführungsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Die Verordnung ist unmittelbar anwendbar und braucht keinen deutschen Umsetzungsakt. Für die Listungsrunde vom 15. Juni 2026 (Durchführungsverordnung (EU) 2026/1361 zu VO (EU) Nr. 269/2014) galt das Einfrieren und das Bereitstellungsverbot ab diesem Datum.

Gibt es nach einer neuen Listung noch eine Schonfrist?

Nein. Die frühere Zwei-Werktage-Karenzzeit des § 18 Abs. 11 AWG ist seit dem 6. Februar 2026 entfallen. Ein Karenzzeitfenster, in dem eine Leistung an die gelistete Partei straffrei bliebe, existiert nicht mehr. An ihre Stelle ist nur eine eng gefasste Ausnahme für humanitäre Hilfe getreten (§ 18 Abs. 11 Nr. 1 und Nr. 2 AWG).

Mache ich mich strafbar, wenn ich von der Listung nichts wusste?

Der Grundtatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. h AWG setzt Vorsatz voraus. Wer im Zeitpunkt der Bereitstellung nicht weiß und auch nicht billigend in Kauf nimmt, dass der Partner gelistet ist, handelt insoweit ohne Vorsatz. Mit einem belastbaren Screening-Treffer verändert sich die Lage: Wer danach noch an die gelistete Partei leistet, setzt sich regelmäßig einem erheblichen Strafbarkeitsrisiko aus. Entscheidend ist deshalb die Dokumentation des Kenntnisstands zum Bereitstellungszeitpunkt.

Was muss ich tun, wenn ein Geschäftspartner neu gelistet wird?

Bei einem belastbaren Screening-Treffer sind ein sofortiger Zahlungs- und Lieferstopp und die Sicherung der Dokumentation die naheliegenden Schritte. Anschließend ist zu prüfen, ob für ein bereits begonnenes Geschäft ein Ausnahme- oder Genehmigungstatbestand der VO (EU) Nr. 269/2014, insbesondere nach Art. 4 ff., in Betracht kommt. Voreilige Erklärungen gegenüber Behörden sollten unterbleiben, bis der Sachverhalt intern geklärt ist.

Drohen auch dem Unternehmen Sanktionen?

Ja. Neben der Strafbarkeit der handelnden Person kommt eine Verbandsgeldbuße nach § 19 Abs. 7 und 8 AWG von bis zu 40 Millionen Euro in Betracht, wenn der Sanktionsverstoß einer Leitungsperson zugerechnet werden kann oder auf einer Aufsichtspflichtverletzung beruht. Hinzu kommt die Einziehung der aus dem Geschäft erlangten Werte nach §§ 73 ff. StGB.

Was gilt bei Geschäften über China, die Türkei oder die VAE?

Auch die Lieferung an einen nicht gelisteten Dritten kann ein mittelbares Bereitstellen sein, wenn der Wert letztlich einer gelisteten Person, Einrichtung oder Organisation zugutekommt (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-72/11; BGH, Beschl. v. 05.03.2019 – 3 StR 413/18). Wird eine beherrschte Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Abs. 3 AO zur Verschleierung genutzt, liegt ein besonders schwerer Fall nach § 18 Abs. 6a AWG mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Quellen

  • Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 (Bereitstellungsverbot Art. 2 Abs. 2; Genehmigungen/Abweichungen Art. 4 ff.), konsolidierte Fassung: eur-lex.europa.eu
  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/1361 des Rates vom 15. Juni 2026; Beschluss (GASP) 2026/1364 des Rates vom 15. Juni 2026 (data.europa.eu)
  • § 18 AWG in der Fassung des Sanktionsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 27, in Kraft 6. Februar 2026): gesetze-im-internet.de
  • BGH, Beschl. v. 23.04.2010 – AK 2/10, BGHSt 55, 94 (Bereitstellen als Realakt)
  • EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-72/11 (mittelbares Bereitstellen)
  • BGH, Beschl. v. 05.03.2019 – 3 StR 413/18, NStZ 2019, 736 (mittelbares Bereitstellen über Dritte)
  • BGH, Urt. v. 29.07.2021 – 3 StR 156/20, NStZ 2022, 423 (Konturierung des Bereitstellungsverbots)

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