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Streng formale Betrachtungsweise: Wo die Schadensberechnung beim Abrechnungsbetrug endet

8 Min.

AUF EINEN BLICK

Die streng formale Betrachtungsweise führt beim Abrechnungsbetrug nach § 263 Abs. 1 StGB dazu, dass eine Leistung nicht erstattungsfähig ist, wenn sie den Vergütungsvoraussetzungen nicht genügt — auch wenn sie tatsächlich erbracht wurde. Sie kontaminiert aber nicht die gesamte Abrechnung: Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2025 entfällt der Vergütungsanspruch nur insoweit in seiner Gesamtheit, als er von dem Abrechnungsmangel konkret betroffen ist. Für abgrenzbare, vollkommen ordnungsgemäße Leistungen bleibt der Anspruch bestehen — und damit auch außerhalb des Schadens (BGH, Urt. v. 12.03.2025 – 2 StR 100/24).

Die strafrechtliche Aufarbeitung staatlich finanzierter Vergütungs- und Erstattungssysteme — etwa bei Bürgertestungen oder anderen normierten Leistungsabrechnungen — wird überwiegend als Verschärfungsgeschichte erzählt. Der Befund stimmt für den Schuldspruch. Für die Schadenshöhe gilt er in dieser Absolutheit nicht. Den systematischen Rahmen des Grundtatbestands bietet der Beitrag zum Betrug im Wirtschaftsstrafrecht; der vorliegende Beitrag behandelt die Reichweitengrenze der Schadensberechnung.

Was die streng formale Betrachtungsweise besagt

Die streng formale Betrachtungsweise ist ein in normierten Abrechnungssystemen, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, entwickelter Maßstab. Der Bundesgerichtshof zieht ihn bei der strafrechtlichen Schadensberechnung nach § 263 Abs. 1 StGB heran, wenn der Vergütungsanspruch von gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen abhängt. Danach ist eine abgerechnete Leistung nicht erstattungsfähig, wenn sie diesen Voraussetzungen nicht genügt — unabhängig davon, ob sie tatsächlich und für den Empfänger nützlich erbracht wurde. Der Maßstab ist in der Rechtsprechung seit Langem anerkannt und vom Bundesverfassungsgericht in der bisherigen Anwendung verfassungsrechtlich nicht beanstandet worden 2 BvR 2023/20.

Die Folge für Betroffene ist hart: Wer formal mangelhaft abrechnet, kann den Vergütungsanspruch auch dann verlieren, wenn die Leistung erbracht wurde. Für den Betrugstatbestand kann dies den Vermögensschaden tragen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB — insbesondere Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vorsatz — festgestellt sind. Die praktisch entscheidende Frage ist dann eine andere: wie weit dieser Schaden reicht.

Die Grenze: keine Kontamination der Gesamtabrechnung

Der Vergütungsanspruch entfällt nur insoweit in seiner Gesamtheit, als er von dem Abrechnungsmangel konkret betroffen ist. Diese Begrenzung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12. März 2025 ausdrücklich festgehalten 2 StR 100/24 und dabei an die vorangegangene Entscheidung des 5. Strafsenats vom 4. Dezember 2024 angeknüpft 5 StR 498/23. Der Senat formuliert es als Gegenschluss: Auch bei streng formaler Betrachtungsweise folgt nicht, dass durch die Abrechnung fingierter oder formal mangelbehafteter Leistungen auch der Vergütungsanspruch für abgrenzbare, vollkommen ordnungsgemäße Leistungen entfiele. Eine derartige „Kontamination“ der Gesamtabrechnung war der maßgeblichen Fassung des § 7a TestV nicht zu entnehmen und ergab sich auch nicht aus sonstigen Gründen.

Warum abgrenzbare Leistungen den Schaden begrenzen

Der zugrunde liegende Sachverhalt zeigt die praktische Tragweite. Der Betreiber einer Kölner Teststelle hatte zwischen April 2021 und März 2022 rund 56.000 Testungen abgerechnet. Davon waren nach den Feststellungen rund 21.400 unzureichend dokumentiert und rund 2.100 vollständig fingiert; der Schaden belief sich auf knapp 197.000 Euro. Das Landgericht Köln verurteilte wegen Betruges in neun und versuchten Betruges in zwei Fällen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung.

Entscheidend ist die Struktur: Der Schaden knüpft an die mangelbehafteten Positionen an, nicht an das Gesamtvolumen. Die Differenz zwischen beiden Berechnungsweisen entscheidet in Verfahren dieser Größenordnung über Regelbeispiel, Strafrahmen und Bewährungsfähigkeit.

Die Abgrenzbarkeit der ordnungsgemäßen Leistungen ist kein Nebenschauplatz, sondern der Kern der Schadensverteidigung. Wo Anklageschriften mit dem Gesamtabrechnungsvolumen arbeiten, ohne die trennbaren Positionen auszuweisen, fehlt der Schadensberechnung die tatsächliche Grundlage — und damit dem Regelbeispiel des Vermögensverlusts großen Ausmaßes häufig die tragende Zahl.

Gilt das auch außerhalb der Corona-Testabrechnung?

Die Reichweitengrenze folgt aus der Auslegung der jeweiligen Vergütungsnorm, nicht aus einer Besonderheit des Gesundheitsrechts. Der Bundesgerichtshof hat diese Grenze in den Corona-TestV-Fällen anhand der jeweils maßgeblichen Normfassung angewandt und präzisiert und ausdrücklich darauf abgestellt, dass § 7a TestV in der maßgeblichen Fassung keine Gesamtkontamination anordnete. In anderen staatlich finanzierten Vergütungs- oder Erstattungssystemen ist deshalb gesondert zu prüfen, welche Anspruchsvoraussetzungen die jeweilige Normfassung enthält und ob sie eine Erstreckung des Mangels auf weitere Abrechnungspositionen trägt.

Die Rechtsprechung ist insoweit nicht einheitlich: Das Landgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 28. Juli 2022 im Grundsatz eine abweichende Position vertreten 6 Qs 4/22, während das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 10. April 2024 auf der Linie des Bundesgerichtshofs liegt 1 Ws 80/24.

Abzugrenzen sind Subventionen und Zuwendungen. Bei Fördermitteln kann eine eigenständige Prüfung nach § 264 StGB erforderlich sein; dieser Tatbestand setzt keinen Vermögensschaden voraus, sodass sich die Schadensgrenze des § 263 StGB darauf nicht schematisch übertragen lässt. Bemerkenswert ist allerdings, dass der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 StGB zu einer strukturell verwandten Begrenzung gelangt ist: Nach dem Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2025 ist nicht die gesamte Subventionssumme als Schaden anzusetzen, sondern nur der überhöhte Anteil; eine Haftung für die vollständige Subvention kommt in Betracht, wenn materielle Fördervoraussetzungen fehlen VI ZR 234/21. Die dogmatischen Wege unterscheiden sich, das Ergebnis weist in dieselbe Richtung: keine automatische Vollhaftung.

Verfahrensrechtlich korrespondiert der Begrenzung ein eigener Hebel: die Beschränkung der Verfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO auf die mangelbehafteten Positionen. In 2 StR 100/24 stand eine solche Beschränkung der Schadensbegrenzung ausdrücklich nicht entgegen.

Für die sektorspezifischen Anknüpfungspunkte im Pflegebereich — Qualifikationsanforderungen, verantwortliche Pflegefachkraft, Dokumentationspflichten — siehe den Beitrag zum Abrechnungsbetrug in der Pflege. Zur eigenständigen Struktur des Subventionsbetrugs siehe den Beitrag zum Subventionsbetrug und den Corona-Hilfen.

Häufige Fragen

Was bedeutet die streng formale Betrachtungsweise?
Die streng formale Betrachtungsweise ist ein in normierten Abrechnungssystemen, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, entwickelter Maßstab, den der Bundesgerichtshof bei der Schadensberechnung nach § 263 Abs. 1 StGB heranzieht. Danach ist eine abgerechnete Leistung nicht erstattungsfähig, wenn sie den gesetzlichen oder vertraglichen Vergütungsvoraussetzungen nicht genügt — unabhängig davon, ob sie tatsächlich erbracht wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Maßstab in der bisherigen Anwendung nicht beanstandet (2 BvR 2023/20).
Entfällt bei formalen Mängeln der Vergütungsanspruch für die gesamte Abrechnung?
Nein. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2025 (2 StR 100/24) entfällt der Vergütungsanspruch nur insoweit in seiner Gesamtheit, als er von dem Abrechnungsmangel konkret betroffen ist. Auch bei streng formaler Betrachtungsweise folgt nicht, dass die Abrechnung fingierter oder mangelbehafteter Leistungen den Anspruch für abgrenzbare, vollkommen ordnungsgemäße Leistungen entfallen lässt.
Sind ordnungsgemäß erbrachte Leistungen vom Schaden abzuziehen?
Ja, soweit sie abgrenzbar und vollkommen ordnungsgemäß sind. Der Schaden knüpft an die vom Mangel konkret betroffenen Positionen an, nicht an das Gesamtabrechnungsvolumen. Voraussetzung ist die Trennbarkeit: Die ordnungsgemäßen Positionen müssen von den mangelbehafteten unterscheidbar sein. In Verfahren mit hohen Abrechnungsvolumina entscheidet diese Abgrenzung häufig über das Regelbeispiel des Vermögensverlusts großen Ausmaßes.
Welche Rolle spielt § 154a StPO in Abrechnungsverfahren?
§ 154a Abs. 2 StPO erlaubt die Beschränkung der Verfolgung auf abtrennbare Teile der Tat — in Abrechnungsverfahren also auf die mangelbehafteten Positionen. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 12. März 2025 (2 StR 100/24) klargestellt, dass eine solche Verfolgungsbeschränkung der Begrenzung des Schadens auf die konkret betroffenen Positionen nicht entgegensteht.
Gilt die Begrenzung auch bei Fördermitteln und Subventionen?
Nicht schematisch. Bei Subventionen und Zuwendungen kann § 264 StGB einschlägig sein; dieser Tatbestand setzt keinen Vermögensschaden voraus, sodass sich die Schadensgrenze des § 263 StGB nicht unmittelbar übertragen lässt. Für den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 StGB hat der Bundesgerichtshof allerdings mit Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2025 (VI ZR 234/21) eine strukturell verwandte Begrenzung gezogen: nicht die gesamte Subventionssumme, sondern der überhöhte Anteil.

Einordnung

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Corona-Abrechnungen werden überwiegend als Verschärfung gelesen — für den Schuldspruch zu Recht. Für die Schadenshöhe enthalten sie zugleich eine Begrenzung, die in der Rezeption bislang wenig Beachtung gefunden hat: Die streng formale Betrachtungsweise erfasst nur, was vom Mangel konkret betroffen ist. Wo Ermittlungsverfahren mit dem Gesamtvolumen einer Abrechnung arbeiten, ohne die trennbaren Positionen auszuweisen, fehlt der Schadensberechnung die tatsächliche Grundlage.

Die Reichweite der Schadensberechnung wirkt dabei über den Schuldspruch hinaus. In 2 StR 100/24 beanstandete der Senat die Strafzumessung, weil die Einziehungsentscheidung nicht berücksichtigt worden war. Eine zu weit gefasste Schadensberechnung schlägt damit auf zwei weitere Ebenen durch: auf die Höhe der Einziehung und auf die Strafzumessung.

Ob die Begrenzung in anderen Vergütungssystemen ebenso greift, ist eine Frage der jeweiligen Normfassung und nicht abschließend geklärt — die abweichende Linie des Landgerichts Stuttgart zeigt, dass die Frage in der Instanzrechtsprechung umstritten war.

Quellen

  • BGH, Urt. v. 12.03.2025 – 2 StR 100/24 — Begrenzung der streng formalen Betrachtungsweise, keine Kontamination der Gesamtabrechnung, § 154a Abs. 2 StPO, Berücksichtigung der Einziehung in der Strafzumessung. Primär geprüft (Volltext).
  • BGH, Urt. v. 04.12.2024 – 5 StR 498/23, Rn. 27 — Berliner Leitverfahren. Primär geprüft.
  • BGH, Versäumnisurt. v. 28.10.2025 – VI ZR 234/21 — zivilrechtlicher Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 StGB; Schaden nur in Höhe des überhöhten Anteils. Primär geprüft.
  • BVerfG, Beschl. v. 05.05.2021 – 2 BvR 2023/20 u. a., wistra 2021, 436 — streng formale Betrachtungsweise verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Nachgewiesen über die Zitierung in BGH, Urt. v. 12.03.2025 – 2 StR 100/24.
  • BGH, Beschl. v. 28.09.1994 – 4 StR 280/94, NStZ 1995, 85 — grundlegend. Nachgewiesen über die Zitierung in BGH, Urt. v. 12.03.2025 – 2 StR 100/24.
  • BGH, Beschl. v. 16.06.2014 – 4 StR 21/14 — Qualifikationsunterschreitung. Primär geprüft.
  • OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.04.2024 – 1 Ws 80/24, NZWiSt 2025, 23 — auf der Linie des BGH. Nachgewiesen über die Zitierung in BGH, Urt. v. 12.03.2025 – 2 StR 100/24.
  • LG Stuttgart, Beschl. v. 28.07.2022 – 6 Qs 4/22 — im Grundsatz abweichende Position. Nachgewiesen über die Zitierung in BGH, Urt. v. 12.03.2025 – 2 StR 100/24.
  • §§ 263 StGB, 154a StPO, 264 StGB, 823 BGB; § 7a TestV, aktuelle Fassungen bei gesetze-im-internet.de, zuletzt geprüft am 24. Juli 2026.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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