Kurzantwort: Subventionsbetrug nach § 264 StGB ist kein „kleiner Betrug“, sondern ein eigenständiges abstraktes Gefährdungsdelikt — bereits die falsche Antragsangabe vollendet die Tat, unabhängig von der Auszahlung. Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und Mikrodarlehen sind Subventionen im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB. Die zentrale Besonderheit: Anders als beim Betrug genügt Leichtfertigkeit (§ 264 Abs. 5 StGB).
Inhaltsverzeichnis
- [Warum § 264 StGB keine Variante des Betrugs ist](#warum-264-stgb-keine-variante-des-betrugs-ist)
- [Corona-Hilfen als Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB](#corona-hilfen-als-subvention)
- [Die vier Tatbestandsvarianten des § 264 Abs. 1 StGB](#tatbestandsvarianten)
- [Subventionserheblichkeit — die Schlüsselfrage der Verteidigung](#subventionserheblichkeit)
- [Leichtfertigkeit nach § 264 Abs. 5 StGB](#leichtfertigkeit)
- [Aktuelle BGH-Rechtsprechung 2021–2025](#bgh-rechtsprechung)
- [Strafrahmen, Regelbeispiele und Nebenfolgen](#strafrahmen)
- [Tätige Reue nach § 264 Abs. 6 StGB](#taetige-reue)
- [Verteidigungsstrategien aus Strafverteidigerperspektive](#verteidigungsstrategien)
- [FAQ — Häufige Fragen zum Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen](#faq)
Warum § 264 StGB keine Variante des Betrugs ist
Der Subventionsbetrug § 264 StGB ist kein Unterfall des Betrugs, sondern ein eigenständiger Straftatbestand mit grundlegend anderer Dogmatik. Drei strukturelle Unterschiede prägen die gesamte Verteidigungsarbeit:
Erstens ist § 264 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Tat ist bereits mit der unrichtigen Angabe im Antrag vollendet — ein tatsächlicher Vermögensschaden ist nicht erforderlich. Damit entfällt die gesamte Saldierungsdogmatik, die den Betrug nach § 263 StGB prägt.
Zweitens verlagert § 264 StGB die Strafbarkeit so weit nach vorn, dass ein Versuch bereits ausgeschlossen ist — und damit auch der strafbefreiende Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB. Als Korrektiv sieht § 264 Abs. 6 StGB die sogenannte tätige Reue vor.
Drittens — und strafrechtsdogmatisch am schärfsten — reicht bei § 264 Abs. 5 StGB bereits Leichtfertigkeit für die Strafbarkeit. Eine Sonderform der Fahrlässigkeit, die in ihrer Schwere einem vorsatznahen Handeln nahekommt, aber eben keinen Vorsatz voraussetzt. Für den Pillar zur Dogmatik des Grundtatbestands § 263 StGB siehe den Beitrag Betrug § 263 StGB im Wirtschaftsstrafrecht.
Hinzu tritt die Spezialitätslehre: § 264 StGB verdrängt § 263 StGB im Anwendungsbereich der Norm. Fällt eine Tat aus dem Anwendungsbereich des § 264 StGB heraus, lebt die Betrugsstrafbarkeit aber wieder auf (vgl. BGH, Beschl. v. 12.10.2023 – 2 StR 243/22).
Corona-Hilfen als Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB
Die Bundesregierung und die Länder haben zwischen 2020 und 2022 unter verschiedenen Bezeichnungen — Soforthilfe, Überbrückungshilfe I–IV, Neustarthilfe, November- und Dezemberhilfe, Mikrodarlehen — mehrere zehn Milliarden Euro an Unternehmen und Selbstständige ausgezahlt. Die zentrale Vorfrage jeder Verteidigung lautet: Handelt es sich dabei um Subventionen im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB?
Der Bundesgerichtshof hat das bereits am 4. Mai 2021 mit Beschluss 6 StR 137/21 (BGHSt 66, 115) bejaht. Es handele sich um sogenannte verlorene Zuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wurden und zumindest auch der Förderung der Wirtschaft dienten.
| Corona-Hilfeprogramm | Typische Mittelhöhe | Subventionscharakter nach § 264 VIII StGB |
|---|---|---|
| Soforthilfe (März–Mai 2020) | 9.000–15.000 € | ja — verlorene Zuschüsse |
| Überbrückungshilfe I–IV | 5.000–200.000 €/Monat | ja — verlorene Zuschüsse |
| Neustarthilfe Solo-Selbstständige | bis 7.500 € | ja — verlorene Zuschüsse |
| November-/Dezemberhilfe | bis zu 75 % Umsatzersatz | ja — verlorene Zuschüsse |
| KfW-Schnellkredit / Mikrodarlehen | variabel | ja (auch Darlehen können Subventionen sein) |
Die Einordnung als Subvention zieht den strafrechtlichen Prüfungsmaßstab des § 264 StGB nach sich — und damit die Leichtfertigkeitsstrafbarkeit, die klar bezeichneten subventionserheblichen Tatsachen und den Ausschluss des Versuchs.
Die vier Tatbestandsvarianten des § 264 Abs. 1 StGB
§ 264 Abs. 1 StGB enthält vier Tatbestandsvarianten, die jeweils eigenständig zur Strafbarkeit führen können:
Nr. 1 — Unrichtige oder unvollständige Angaben. Die in der Praxis mit Abstand häufigste Variante. Typisch sind zu niedrig angegebene Umsätze des Referenzjahrs, falsche Mitarbeiterzahlen, unrichtige Angaben zur Liquiditätslage oder zur betrieblichen Tätigkeit.
Nr. 2 — Nichtunterrichtung des Subventionsgebers. Diese Variante greift, wenn sich Tatsachen nachträglich ändern und die Nicht-Meldung in Kenntnis der Änderungspflicht erfolgt. Relevant etwa bei Teilrückzahlungsverpflichtungen bei besserer Umsatzentwicklung.
Nr. 3 — Verwendung einer Bescheinigung über Subventionsberechtigung. In den Corona-Programmen meist nicht einschlägig, historisch bei Investitionszulagen von praktischer Bedeutung.
Nr. 4 — Zweckwidrige Verwendung. Besonders relevant bei Soforthilfen, die ausschließlich für laufende betriebliche Fixkosten gedacht waren. Verwendung für private Ausgaben begründet die Strafbarkeit unabhängig von der Antragsstellung.
Subventionserheblichkeit — die Schlüsselfrage der Verteidigung
Strafbar nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind nur unrichtige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen (§ 264 Abs. 9 StGB). Dieses Merkmal ist in der Praxis das mächtigste Angriffsinstrument der Verteidigung.
Der BGH verlangt eine klare, unmissverständliche und auf den konkreten Einzelfall bezogene Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber (BGH, Beschl. v. 04.05.2021 – 6 StR 137/21). Diese Anforderung hat der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 8. April 2025 (1 StR 475/23) erneut geschärft: Die bloße Bezugnahme auf „Angaben zum beantragten Investitionsvorhaben, soweit sie als Tatsachen bereits heute sicher feststehen“ genüge der Bestimmtheitsanforderung nicht.
Der 2. Strafsenat hat im Beschluss vom 12. Oktober 2023 (2 StR 243/22, BGHSt 68, 33) klargestellt: Die bloße Erklärung, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche Angaben eine Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs auslösen können, bezeichnet die subventionserheblichen Tatsachen nicht hinreichend. Der Subventionsgeber muss entweder die einzelnen Tatsachen benennen oder zumindest durch eine Wissenserklärung sicherstellen, dass dem Antragsteller die Subventionserheblichkeit aller Angaben ausdrücklich zur Kenntnis gebracht wurde.
Das eröffnet eine revisible Weichenstellung: Viele in der Frühphase der Corona-Pandemie verwendete Antragsformulare dürften diesem Bestimmtheitsgebot nicht genügen. Ein Freispruch nach § 264 StGB ist dann möglich — allerdings mit der Einschränkung, dass bei Vorliegen einer Täuschung im Einzelfall die Strafbarkeit nach § 263 StGB (und dessen erhöhten Anforderungen an Vorsatz und Schaden) wieder auflebt.
Leichtfertigkeit nach § 264 Abs. 5 StGB
Die Leichtfertigkeitsstrafbarkeit nach § 264 Abs. 5 StGB ist die Besonderheit, die Mandanten am meisten überrascht. Leichtfertig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders grobem Maße verletzt, sodass sich der Eintritt der Folge geradezu hätte aufdrängen müssen.
Die Schwelle wird von der Rechtsprechung restriktiv gezogen — aber nicht so restriktiv, wie die Verteidigungsargumentation oft vermutet. Typische Fallkonstellationen, in denen die Tatgerichte Leichtfertigkeit bejaht haben:
- Antragstellung trotz offensichtlicher wirtschaftlicher Irrelevanz (kein Betrieb, keine Umsatzeinbußen)
- Mehrfachanträge in verschiedenen Bundesländern ohne erkennbaren Rechtsgrund
- Antragsangaben, die den eigenen Steuerbescheiden oder BWA offensichtlich widersprechen
- Zweckwidrige Verwendung für private Lebensführung nach eindeutiger Zweckbindung im Bewilligungsbescheid
Angriffsvektoren der Verteidigung konzentrieren sich auf:
- die in der Frühphase der Pandemie extrem volatilen FAQ der Bewilligungsbehörden
- die laufenden Anpassungen der Antragsvoraussetzungen
- die Sprachunschärfen in den Antragsformularen
- die spezifische Beratungssituation (insbesondere bei Beteiligung prüfender Dritter wie Steuerberatern)
Die Leichtfertigkeit ist kein automatisches Ergebnis einer inhaltlichen Unrichtigkeit. Sie erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der Erkennbarkeit des Fehlers zum Antragszeitpunkt.
Aktuelle BGH-Rechtsprechung 2021–2025
Die folgende Tabelle fasst die aus Verteidigersicht prägenden Entscheidungen des BGH zum Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen zusammen:
| Entscheidung | Kernaussage | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| BGH, Beschl. v. 04.05.2021 – 6 StR 137/21 (BGHSt 66, 115) | Corona-Soforthilfen sind Subventionen i.S.v. § 264 VIII StGB. Klare Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen erforderlich. | Grundsatzentscheidung. Angriffsvektor: Prüfung jedes einzelnen Antragsformulars auf Bestimmtheit. |
| BGH, Beschl. v. 12.10.2023 – 2 StR 243/22 (BGHSt 68, 33) | Bloße Hinweise auf Strafbarkeit genügen nicht als Bezeichnung. Fehlt Bestimmtheit, lebt § 263 StGB wieder auf. | Revisible Weichenstellung bei zahlreichen Formularen. Alternative Strafbarkeit § 263 aber möglich. |
| BGH, Beschl. v. 30.01.2024 – 5 StR 228/23 | Bestätigt Verurteilungen wegen Subventionsbetrugs in Millionenhöhe als rechtskräftig. | Präjudiz für hohe Strafrahmen bei organisierten Mehrfachanträgen. |
| BGH, Beschl. v. 10.04.2024 – 5 StR 578/23 | Erlangte Gelder können strafschärfend berücksichtigt werden, auch wenn § 264 kein Schadensdelikt ist. | Schadenshöhe bleibt strafzumessungsrelevant — Gefährdungsdelikt-Charakter schützt hier nicht. |
| BGH, Beschl. v. 08.04.2025 – 1 StR 475/23 | Subventionserheblichkeit beim Corona-Mikrodarlehen verneint: „soweit sie als Tatsachen bereits heute sicher feststehen“ unbestimmt. Eidesstattliche Versicherung ersetzt die Bezeichnung nicht. | Aktuellste Entscheidung — verschärft die Bestimmtheitsanforderungen weiter. |
Strafrahmen, Regelbeispiele und Nebenfolgen
Der Grundtatbestand § 264 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die Leichtfertigkeitsvariante (§ 264 Abs. 5 StGB) ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.
In besonders schweren Fällen (§ 264 Abs. 2 StGB) verschärft sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Regelbeispiele sind insbesondere:
- Großes Ausmaß aus grobem Eigennutz: Die Rechtsprechung nimmt dies ab einem Vermögensvorteil von etwa 50.000 € an, wobei Einzelfallumstände die Grenze verschieben können.
- Missbrauch einer Stellung als Amtsträger oder europäischer Amtsträger
- Ausnutzung der Hilfe einer Person, die dem Täter bekannt als Amtsträger auftritt
- Bandenmäßige Begehung
Über die Freiheits- oder Geldstrafe hinaus treffen die Verurteilten oft gravierende Nebenfolgen:
- Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB — bei Corona-Hilfen regelmäßig in Höhe der erlangten Beträge
- Vermögensarrest nach § 111e StPO — oft bereits im Ermittlungsverfahren angeordnet
- Geschäftsführersperre nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. e GmbHG bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen § 264 StGB — Wirkung: fünf Jahre ab Rechtskraft
- Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO bei gewerbsmäßiger Begehung
- Rückforderung durch die Bewilligungsbehörde — verwaltungsrechtlich parallel
Tätige Reue nach § 264 Abs. 6 StGB
Da ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB bei § 264 StGB mangels Versuchsstrafbarkeit ausgeschlossen ist, öffnet § 264 Abs. 6 StGB eine alternative Tür: die tätige Reue. Sie setzt zwei Voraussetzungen voraus.
Erstens muss der Täter freiwillig verhindern, dass aufgrund seiner Tat die Subvention gewährt wird. Zweitens muss dies im Zeitpunkt der Tätigkeit noch möglich sein — also vor Auszahlung.
In der Praxis bedeutet das: Zwischen Antragstellung und Auszahlung liegt oft nur ein kurzes Zeitfenster. Wird der Antrag freiwillig zurückgenommen oder die Bewilligungsbehörde über den Fehler informiert, bevor der Bescheid ergeht, entfällt die Strafbarkeit.
Ist die Subvention bereits gewährt, kommt § 264 Abs. 6 Satz 2 StGB nur noch dann zum Tragen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Gewährung zu verhindern — was nach Auszahlung praktisch ausgeschlossen ist. Die Rückzahlung nach Auszahlung ist nicht tätige Reue im strafrechtlichen Sinn, sondern allenfalls im Rahmen der Strafzumessung relevant.
Verteidigungsstrategien aus Strafverteidigerperspektive
Die Verteidigung in Subventionsbetrugsverfahren folgt einer gestaffelten Logik. Nicht jede Angriffsfläche passt zu jedem Fall — aber die folgenden Linien sind in der Regel zu prüfen:
1. Tatbestandsebene: Subventionserheblichkeit angreifen. Jedes Antragsformular ist auf die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen zu prüfen. Die BGH-Linie seit 2021, zuletzt präzisiert durch den 1. Senat im April 2025, eröffnet erhebliche revisible Weichenstellungen.
2. Tatbestandsebene: Leichtfertigkeit bestreiten. Die volatile FAQ-Lage der Frühphase, die Komplexität der Programme, die Rolle prüfender Dritter — all das sind Ansatzpunkte gegen den Leichtfertigkeitsvorwurf. Gerade wenn Steuerberater in die Antragstellung eingebunden waren, ist die subjektive Seite oft angreifbar.
3. Alternative Strafbarkeit nach § 263 StGB prüfen. Entfällt § 264 StGB, droht § 263 StGB — aber mit deutlich höheren Anforderungen: Vorsatz statt Leichtfertigkeit, konkreter Vermögensschaden, vollständige Kausalkette. Viele Fälle bleiben dann trotz objektiv unrichtiger Angabe straflos.
4. Rechtsfolgenebene: Einziehung begrenzen. Die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB bei Corona-Hilfen wird regelmäßig in Höhe der Bruttobeträge angeordnet. Die Verteidigung kann hier auf berechtigte Abzüge (tatsächlich entstandene Aufwendungen, bereits zurückgezahlte Beträge) und auf Härtefallregelungen abzielen.
5. Verjährungsprüfung. Die Verjährung beim Subventionsbetrug beginnt erst mit Beendigung der Tat — bei Ratenzahlungen also potenziell erst mit der letzten Rate. Das kann in Einzelfällen zur Verjährung führen, insbesondere bei weit zurückliegenden Antragsvorgängen.
6. Verfahrensebene: Absprache / Verständigung nach § 257c StPO. In klaren Beweislagen ist eine Verständigung oft der rationalere Weg als der Freispruch im Versuch. Der Preis ist die Bereitschaft zur Aufklärung — der Gewinn die Planbarkeit des Strafmaßes und der Nebenfolgen.
Für den strukturellen Kontext zum Grundtatbestand § 263 und zur Strafmaßprognose im Wirtschaftsstrafrecht insgesamt verweisen wir auf den Pillar Betrug § 263 StGB im Wirtschaftsstrafrecht. Zu den Parallelen mit der Umsatzsteuerhinterziehung bei grenzüberschreitenden Konstellationen siehe Steuerhinterziehung § 370 AO. Für Konstellationen, bei denen Corona-Abrechnungen bei Testzentren oder Arztpraxen im Zentrum stehen, lesen Sie auch Arztstrafrecht & Abrechnungsbetrug.
FAQ — Häufige Fragen zum Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen
Wann macht man sich bei einem Corona-Soforthilfe-Antrag strafbar?
Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen gemacht werden. Die Tat ist bereits mit Einreichung des Antrags vollendet — eine Auszahlung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist nach § 264 Abs. 5 StGB bereits leichtfertiges Handeln. Entscheidend ist, dass die Tatsache im Antragsformular klar und unmissverständlich als subventionserheblich bezeichnet war.
Was heißt leichtfertig im Sinne des § 264 Abs. 5 StGB?
Leichtfertig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders grobem Maße außer Acht lässt. Die Schwelle liegt über der einfachen Fahrlässigkeit und ähnelt einem vorsatznahen Handeln. Maßgeblich ist die konkrete Erkennbarkeit des Fehlers zum Antragszeitpunkt. Die volatile FAQ-Lage der Bewilligungsbehörden und die Rolle prüfender Dritter (etwa Steuerberater) sind regelmäßig Ansatzpunkte, um den Leichtfertigkeitsvorwurf zu widerlegen.
Welche Strafe droht bei Subventionsbetrug in Millionenhöhe?
Im Grundtatbestand droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Bei besonders schweren Fällen — regelmäßig ab einem Vermögensvorteil von etwa 50.000 € aus grobem Eigennutz — sind sechs Monate bis zehn Jahre möglich. Hinzu kommen Einziehung der Taterträge, Vermögensarrest bereits im Ermittlungsverfahren, Geschäftsführersperre nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. e GmbHG und verwaltungsrechtliche Rückforderung. Der BGH hat mit Beschluss vom 30. Januar 2024 entsprechende Millionenverurteilungen bestätigt.
Hafte ich als Geschäftsführer, wenn mein Steuerberater den Antrag gestellt hat?
Die Strafbarkeit des Geschäftsführers ist nicht automatisch ausgeschlossen. Er bleibt Normadressat, wenn er den Antrag zeichnet oder die Angaben kennt. Die Einbindung eines Steuerberaters kann aber auf der subjektiven Seite entlastend wirken: Wer sich auf fachkundige Beratung verlässt, handelt nicht automatisch leichtfertig. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer eigene Prüfungspflichten verletzt und ob offensichtliche Widersprüche in den Antragsangaben ignoriert wurden.
Ab wann ist eine tätige Reue nach § 264 Abs. 6 StGB strafbefreiend?
Tätige Reue setzt voraus, dass die Auszahlung der Subvention freiwillig verhindert wird. Der Antragsteller muss den Antrag zurücknehmen oder die Behörde über den Fehler informieren, bevor der Bewilligungsbescheid ergeht. Nach erfolgter Auszahlung kommt § 264 Abs. 6 StGB nicht mehr zum Tragen — die Rückzahlung ist dann nur noch strafzumessungsrelevant. Das Zeitfenster ist oft kurz, weil Corona-Hilfen regelmäßig schnell ausgezahlt wurden.
Wann beginnt die Verjährung beim Subventionsbetrug?
Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit Beendigung der Tat — das ist regelmäßig die Auszahlung der Subvention. Bei Ratenzahlungsmodellen oder wiederkehrenden Leistungen kann die Beendigung erst mit der letzten Zahlung eintreten. Die Verjährungsfrist beträgt im Grundtatbestand fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), in besonders schweren Fällen zehn Jahre. In Einzelfällen kann Verjährung zu einem Freispruch führen.
Führt eine Subventionsbetrug-Verurteilung zur Geschäftsführersperre?
Ja. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. e GmbHG darf nicht Geschäftsführer sein, wer wegen § 264 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Die Sperre wirkt fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils. Die gleiche Regel gilt nach § 76 Abs. 3 AktG für Vorstände einer AG und nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 lit. e SCEAG für Vorstände einer Europäischen Genossenschaft.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Ausführungen sind auf den Stand 21. April 2026 aktualisiert. Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung können den Inhalt überholen.

Dr. Andreas Grözinger
Fachanwalt für Strafrecht · Partner, Gercke Wollschläger
Dr. Grözinger berät und verteidigt Unternehmen, Vorstände, Geschäftsführer und Einzelpersonen in Wirtschaftsstrafverfahren — von der Risikoanalyse über die Festlegung der Verteidigungsstrategie bis zur Verteidigung in der Hauptverhandlung.
Vertrauliche Einschätzung anfragen|Expertise bei Gercke Wollschläger
Zum Profil von Dr. Andreas Grözinger


