AUF EINEN BLICK
Bei einer Durchsuchung der Arztpraxis hängt der Schutz der Patientenakten entscheidend davon ab, wer Beschuldigter ist. § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO schützt nicht den Arzt, sondern das Vertrauensverhältnis zum Patienten — die Akten können beschlagnahmefrei sein, solange der Patient Beschuldigter ist und die weiteren Voraussetzungen des Beschlagnahmeverbots vorliegen. Ist der Arzt selbst Beschuldigter, etwa wegen Abrechnungsbetrugs, sind die Patientenakten grundsätzlich beschlagnahmefähig (BGH, Urt. v. 03.12.1991 – 1 StR 120/90). Beschlagnahmefähigkeit bedeutet dabei nicht automatische Mitnahmefähigkeit: § 94 StPO setzt Beweisbedeutung voraus, und die Maßnahme muss verhältnismäßig bleiben. Der Verteidigungsschwerpunkt verlagert sich dann vom Beschlagnahmeverbot auf Beweisbedeutung, Verhältnismäßigkeit und Datenbegrenzung.
In der Praxis spielen Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen Abrechnungsbetrugs eine erhebliche Rolle. Eine Praxisdurchsuchung ist dabei häufig der Punkt, an dem ein zunächst abstrakter Verdacht verfahrenspraktisch greifbar wird. Den systematischen Überblick zu den prozessualen Rechten bietet der Pillar zu den Beschuldigtenrechten im Strafverfahren; dieser Beitrag behandelt die spezifische Konstellation der Arztpraxis und der Patientenakten.
Sind Patientenakten bei einer Durchsuchung geschützt?
Patientenakten können nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO beschlagnahmefrei sein, wenn sich das Verfahren gegen den Patienten richtet, die Unterlagen diesen Patienten betreffen und die weiteren Voraussetzungen des Beschlagnahmeverbots — insbesondere Gewahrsam und Zeugnisverweigerungsrecht — vorliegen. Der Arzt ist nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO zeugnisverweigerungsberechtigt; § 97 StPO ergänzt dieses Recht um ein Beschlagnahmeverbot, damit es nicht durch Sicherstellung umgangen wird. Ärztliche Untersuchungsbefunde erfasst § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO als Auffangtatbestand.
Entscheidend ist die Bezugsperson des Schutzes. § 97 StPO stellt nach seinem Wortlaut auf das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugnisverweigerungsberechtigten ab. Das Beschlagnahmeverbot besteht deshalb zugunsten des konkret beschuldigten Patienten — nicht als abstraktes Privileg für jede Patientenakte der Praxis. Das ist der dogmatische Schlüssel, an dem sich die gesamte Konstellation entscheidet.
Was gilt, wenn der Arzt selbst beschuldigt wird?
Ist der Arzt selbst Beschuldigter, greift § 97 StPO regelmäßig nicht als Beschlagnahmeverbot zu seinen Gunsten — seine Patientenakten können dann grundsätzlich beschlagnahmt werden, soweit sie als Beweismittel von Bedeutung sein können und die Maßnahme verhältnismäßig bleibt. Der Bundesgerichtshof hat dies zur Beschlagnahme von Patientenkarteikarten grundlegend formuliert (BGH, Urt. v. 03.12.1991 – 1 StR 120/90).
Der Grund liegt in der Schutzrichtung: § 97 StPO schützt das Vertrauensverhältnis im Verfahren gegen den Patienten, nicht den Arzt vor Ermittlungen gegen ihn selbst. Normativ wird dies durch § 97 Abs. 2 S. 3 StPO bestätigt, wonach der Beschlagnahmeschutz bei einem auf bestimmte Tatsachen gestützten Beteiligungsverdacht des Berufsgeheimnisträgers entfällt.
Der praktisch häufigste Auslöser ist der Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB. Nach der streng formalen Betrachtungsweise des Bundesgerichtshofs kann ein Vermögensschaden in voller Höhe der Vergütung vorliegen, wenn die sozial- oder vertragsarztrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die abgerechnete Leistung fehlen — auch wenn tatsächlich eine medizinische Leistung erbracht wurde. Für die Verteidigung bedeutet die Beschuldigtenstellung des Arztes einen Strategiewechsel: Da das Beschlagnahmeverbot nicht greift, rücken Beweisbedeutung, Verhältnismäßigkeit und die Begrenzung auf Tatzeitraum, Tatvorwurf und betroffenen Patientenkreis in den Mittelpunkt.
Praxis-IT und elektronische Patientenakte
Die elektronische Patientenakte und die Praxis-IT sind bei Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs häufig das eigentliche Beschlagnahmeziel. Die Mitnahme oder dauerhafte Beschlagnahme der gesamten Praxis-Datenbank ist jedoch besonders begründungsbedürftig. § 110 StPO spricht für eine gestufte Vorgehensweise: Datenbestände sind zu sichten und auf Verfahrensrelevanz zu prüfen; eine pauschale Mitnahme oder dauerhafte Beschlagnahme der gesamten Praxis-IT kann unverhältnismäßig sein, wenn mildere Selektions- oder Sicherungsmöglichkeiten bestehen.
Die Sicherung sensibler Daten unbeteiligter Patienten — insbesondere außerhalb von Tatzeitraum, Tatvorwurf und betroffenem Abrechnungskreis — bedarf einer besonders sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsprüfung. In der jüngeren instanzgerichtlichen Diskussion wird zudem betont, dass auch die Spiegelung einer Praxissoftware die Prüfung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nicht ersetzt. Für die Verteidigung ist die Kontrolle des Durchsicht- und Selektionsverfahrens damit ein zentraler Hebel — der Zugriff auf Daten außerhalb des Tatzeitraums ist der wunde Punkt vieler pauschaler Sicherstellungen.
Verhalten des Praxispersonals und die Schweigepflicht-Falle
Das Praxispersonal ist nach § 53a StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt, soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes reicht. Medizinische Fachangestellte, Praxismanager und sonstige mitwirkende Personen müssen zur Sache regelmäßig keine Angaben machen — auch nicht zu vermeintlich harmlosen „Hintergrundfragen“. Davon zu unterscheiden sind Angaben zur Identität oder rein organisatorische Maßnahmen während der Durchsuchung. Eine kurze Belehrung des Personals durch den Arzt oder den Verteidiger ist zulässig und sinnvoll.
Die gefährlichste Falle ist die freiwillige Herausgabe. Eine freiwillige Herausgabe von Patientenunterlagen kann als Zustimmung zur Sicherstellung oder als Verzicht auf Schutzrechte gewertet werden — und zugleich die Schweigepflicht nach § 203 StGB gegenüber den betroffenen Patienten berühren. Ob dies wirksam ist und welche Folgen eine fehlende Belehrung hat, hängt vom Einzelfall ab. Sicherer ist es, geschützte Unterlagen nicht freiwillig herauszugeben, der Sicherstellung ausdrücklich zu widersprechen und eine gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO herbeizuführen.
Häufige Fragen
Darf die Polizei bei einer Durchsuchung Patientenakten mitnehmen?
Warum schützt § 97 StPO den Arzt nicht, wenn er selbst beschuldigt wird?
Darf die gesamte Praxis-Datenbank beschlagnahmt werden?
Muss das Praxispersonal bei einer Durchsuchung Fragen beantworten?
Ist die freiwillige Herausgabe von Patientenakten strafbar?
Einordnung
Die Durchsuchung der Arztpraxis ist ein Verfahren mit doppelter Sensibilität: Sie berührt die Intimsphäre unbeteiligter Patienten und zugleich die berufliche Existenz des Arztes, dem neben der Strafe der Verlust von Approbation und Kassenzulassung droht. Die entscheidende Weichenstellung liegt in der Frage, wer Beschuldigter ist — daran hängt, ob das Beschlagnahmeverbot oder allein Beweisbedeutung und Verhältnismäßigkeit tragen. Zum materiellen Vorwurf des Abrechnungsbetrugs vertieft der Beitrag zum Betrug im Wirtschaftsstrafrecht; die parallele Berufsgeheimnisträger-Konstellation beim Steuerberater behandelt der Beitrag zur Durchsuchung beim Steuerberater.
Quellen
- BGH, Urt. v. 03.12.1991 – 1 StR 120/90 (BGHSt 38, 144; NJW 1992, 763)
- BGHSt 49, 17 (streng formale Betrachtungsweise bei fehlenden Anspruchsvoraussetzungen)
- BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17 u. a.
- Instanzgerichtliche Diskussion zur Spiegelung von Praxissoftware; Fundstelle vor Veröffentlichung gesondert zu verifizieren
- §§ 53, 53a, 94, 97, 102, 103, 105, 110 StPO; § 203, § 263 StGB


