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Unbesetzter Pflegestützpunkt mit Dokumentationsunterlagen — Sinnbild für Abrechnungsbetrug ohne verantwortliche Pflegefachkraft

Abrechnungsbetrug in der Pflege (§ 263 StGB): Der Vorwurf und die Verteidigung

9 Min.

AUF EINEN BLICK

Abrechnungsbetrug in der Pflege liegt vor, wenn ein Pflegedienst gegenüber den Kranken- oder Pflegekassen Leistungen abrechnet, für die kein durchsetzbarer Vergütungsanspruch besteht (§ 263 Abs. 1 StGB). Nach der streng formalen Betrachtungsweise des Sozialversicherungsrechts entfällt der Vergütungsanspruch bereits dann vollständig, wenn formale Voraussetzungen fehlen — etwa die vertraglich vorgeschriebene verantwortliche Pflegefachkraft — selbst wenn die Pflege tatsächlich und ordnungsgemäß erbracht wurde. Der BGH nimmt in diesen Fällen einen Vermögensschaden in voller Höhe des abgerechneten Betrags an (BGH, Beschl. v. 07.08.2025 – 6 StR 239/24). Für die Verteidigung entscheidend ist die Trennung zwischen bloßen Dokumentationsverstößen und echten Abrechnungsverstößen — und die genaue Prüfung der Einziehung, deren Anordnung der BGH im selben Beschluss wegen lückenhafter Feststellungen zur Höhe der Taterträge aufgehoben und zurückverwiesen hat.

Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs trifft ambulante Pflegedienste zunehmend. Der GKV-Spitzenverband beziffert den Schaden durch Fehlverhalten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für 2022/2023 auf über 200 Millionen Euro — ein Anstieg von mehr als 50 % gegenüber dem Vorzeitraum; auf den Pflegebereich entfielen über 62 Millionen Euro. Mit der steigenden Ermittlungsdichte wächst das Risiko, dass auch dokumentationsbezogene Auffälligkeiten als Betrug verfolgt werden. Für die strafrechtliche Einordnung des Deliktsvorwurfs bietet der Beitrag zum Betrug im Wirtschaftsstrafrecht den systematischen Rahmen; der vorliegende Beitrag behandelt die pflegespezifische Konstellation aus Verteidigersicht.

Wann liegt Abrechnungsbetrug in der Pflege vor?

Abrechnungsbetrug in der Pflege setzt voraus, dass alle Tatbestandsmerkmale des § 263 Abs. 1 StGB erfüllt sind: Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden. Die Täuschung liegt regelmäßig in der Rechnungsstellung selbst — sie enthält nach gefestigter Rechtsprechung die konkludente Erklärung, dass die abgerechnete Leistung nach den geltenden Vergütungsregelungen erbracht wurde und ein Vergütungsanspruch besteht (BGHSt 49, 17).

Die praktisch häufigsten Vorwürfe betreffen drei Konstellationen: die Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen, die Leistungserbringung durch nicht vertragsgemäß qualifiziertes Personal und — als schwierigster Fall — die Abrechnung bei bloßem Verstoß gegen Dokumentationspflichten. Nur die ersten beiden sind ohne Weiteres strafbarkeitsbegründend; die dritte ist der zentrale Verteidigungsschauplatz.

Die streng formale Betrachtungsweise — und warum der Schaden „in voller Höhe“ entsteht

Die streng formale Betrachtungsweise ist der dogmatische Kern jedes Pflege-Abrechnungsverfahrens: Eine abgerechnete Leistung ist insgesamt nicht erstattungsfähig, wenn sie in Teilbereichen nicht den gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen genügt — auch dann nicht, wenn sie im Übrigen ordnungsgemäß und für den Versicherten nützlich erbracht wurde.

Diese sozialrechtliche Grundregel überträgt der BGH auf die strafrechtliche Schadensberechnung. Die Folge ist für Betroffene kontraintuitiv und hart: Fehlt etwa die vertraglich vorgeschriebene verantwortliche Pflegefachkraft, entfällt der Vergütungsanspruch vollständig — und der Vermögensschaden nach § 263 Abs. 1 StGB entspricht dem gesamten abgerechneten Betrag, nicht nur einer Differenz. Der BGH hat dies zuletzt für den Fall einer über Jahre fehlenden Pflegedienstleitung bestätigt (BGH, Beschl. v. 07.08.2025 – 6 StR 239/24) und knüpft damit an seine Leitentscheidung an, wonach das Unterschreiten der vereinbarten Qualifikation den Vergütungsanspruch auch bei ordnungsgemäßer Leistung vollständig entfallen lässt (BGH, Beschl. v. 16.06.2014 – 4 StR 21/14).

Verteidigung: Dokumentationsverstoß ist kein Betrug

Der wirksamste Verteidigungsansatz trennt den bloßen Dokumentationsverstoß vom echten Abrechnungsverstoß. Ein Verstoß gegen Dokumentationspflichten ist ein Vertragsverstoß mit vertraglichen Folgen — er begründet für sich genommen noch keinen Betrugsvorwurf, solange die Leistung erbracht und abrechenbar war. Staatsanwaltschaften übertragen die streng formale Betrachtungsweise in der Praxis jedoch teils vorschnell auf reine Dokumentationsauffälligkeiten. Genau hier setzt die Verteidigung an: Sie muss herausarbeiten, ob der beanstandete Mangel den Vergütungsanspruch tatsächlich formal entfallen lässt oder ob er nur die Nachweisführung betrifft.

Der zweite Hebel liegt in der Einziehung — allerdings nicht in ihrer Höhe. Nach dem Bruttoprinzip des § 73d Abs. 1 S. 2 StGB sind Aufwendungen, die der Tatbegehung dienten, gerade nicht abzugsfähig; Lohnkosten für die eingesetzten Pflegekräfte mindern die Einziehungssumme deshalb nicht (bestätigt in BGH, Beschl. v. 27.05.2025 – 6 StR 294/24). Der Ansatz liegt woanders: Im Beschluss vom 07.08.2025 hat der BGH die Einziehung aufgehoben, weil die tatgerichtlichen Feststellungen zur Verfügungsgewalt und zur Höhe der vereinnahmten Beträge lückenhaft blieben — die Summe war nur „pauschal und überschlagsartig“ festgestellt. Die Vermögensabschöpfung ist damit ein eigenständiger Prüfungspunkt: nicht über den Abzug von Kosten, sondern über die Anforderungen an die Feststellung des Erlangten.

Der Zugriff auf das Vermögen beginnt dabei früher als das Urteil: Zur Sicherung der späteren Einziehung ordnen die Ermittlungsbehörden regelmäßig schon im Ermittlungsverfahren den Vermögensarrest nach §§ 111e, 111j StPO an, der Geschäfts- und Privatkonten erfassen und den laufenden Betrieb unmittelbar lähmen kann. Weil zugleich eine Durchsuchung der Geschäftsräume und die Sicherstellung der Pflegedokumentation vorausgehen, entscheidet das Verhalten in dieser frühen Phase über die spätere Beweislage; die Rechte und Pflichten in dieser Situation behandelt der Beitrag zur Durchsuchung im Gesundheitswesen. Zur Systematik der Vermögensabschöpfung und des Arrests siehe den Beitrag zur Einziehung im Strafverfahren.

Abgrenzung zum ärztlichen Abrechnungsbetrug

Der Abrechnungsbetrug in der Pflege folgt derselben dogmatischen Achse wie der ärztliche Abrechnungsbetrug, unterscheidet sich aber in den einschlägigen Vergütungsregeln. Während bei Pflegediensten die Qualifikationsanforderungen des SGB V und SGB XI im Zentrum stehen, geht es bei Ärzten um EBM, GOÄ und die vertragsärztlichen Abrechnungsbestimmungen. Die Schadensberechnung nach der streng formalen Betrachtungsweise gilt in beiden Bereichen — die konkreten Anknüpfungspunkte für die Verteidigung sind jedoch verschieden. Die ärztliche Konstellation behandelt der Beitrag zum Abrechnungsbetrug in der Arztpraxis.

Häufige Fragen

Was droht bei Abrechnungsbetrug in der Pflege?
Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet; in besonders schweren Fällen — etwa bei Gewerbsmäßigkeit — beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre (§ 263 Abs. 3 StGB). Hinzu kommt die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB, die das gesamte beanstandete Abrechnungsvolumen erfassen kann. Für Pflegedienstbetreiber kommen berufs- und zulassungsrechtliche Folgen hinzu.
Ist Abrechnungsbetrug auch strafbar, wenn die Pflege tatsächlich erbracht wurde?
Ja, unter Umständen. Nach der streng formalen Betrachtungsweise des Sozialversicherungsrechts entfällt der Vergütungsanspruch vollständig, wenn formale Voraussetzungen fehlen — etwa die vertraglich vorgeschriebene verantwortliche Pflegefachkraft. Der BGH nimmt dann einen Vermögensschaden in voller Höhe an, auch wenn die Pflege ordnungsgemäß und für den Versicherten nützlich erbracht wurde (BGH, Beschl. v. 07.08.2025 – 6 StR 239/24). Maßgeblich ist, ob der Mangel den Anspruch formal entfallen lässt.
Ist ein Dokumentationsverstoß schon Abrechnungsbetrug?
Nicht ohne Weiteres. Ein Verstoß gegen Dokumentationspflichten ist zunächst ein Vertragsverstoß mit vertraglichen Konsequenzen. Er begründet für sich genommen keinen Betrugsvorwurf, solange die Leistung erbracht und der Vergütungsanspruch nicht formal entfallen ist. In der Praxis übertragen Ermittlungsbehörden die streng formale Betrachtungsweise jedoch teils auf reine Dokumentationsmängel — die Abgrenzung ist deshalb ein zentraler Verteidigungsansatz.
Was bedeutet die „streng formale Betrachtungsweise“?
Die streng formale Betrachtungsweise ist ein Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, den der BGH auf die strafrechtliche Schadensberechnung überträgt. Danach ist eine abgerechnete Leistung insgesamt nicht erstattungsfähig, wenn sie in Teilbereichen nicht den gesetzlichen oder vertraglichen Anforderungen genügt — unabhängig davon, ob sie im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurde. Für die Schadensberechnung nach § 263 StGB bedeutet das: Der Schaden entspricht dem gesamten abgerechneten Betrag.
Kann die Einziehung des Abrechnungsvolumens angegriffen werden?
Nicht über den Abzug von Kosten: Nach dem Bruttoprinzip des § 73d Abs. 1 S. 2 StGB sind Aufwendungen, die der Tatbegehung dienten — etwa Lohnkosten der Pflegekräfte —, nicht abzugsfähig. Angreifbar ist die Einziehung aber auf der Feststellungsebene. Der BGH hat im Beschluss vom 07.08.2025 (6 StR 239/24) die Verurteilung bestätigt, die Einziehungsanordnung jedoch aufgehoben, weil die Feststellungen zur Verfügungsgewalt und zur Höhe der vereinnahmten Beträge lückenhaft waren. Die genaue Ermittlung des Erlangten ist damit ein eigenständiger Prüfungspunkt.
Wird schon im Ermittlungsverfahren auf das Vermögen zugegriffen?
Häufig ja. Zur Sicherung der späteren Einziehung ordnen die Ermittlungsbehörden regelmäßig bereits im Ermittlungsverfahren den Vermögensarrest nach §§ 111e, 111j StPO an. Das kann Geschäfts- und Privatkonten erfassen und den laufenden Betrieb eines Pflegedienstes unmittelbar treffen, bevor überhaupt Anklage erhoben ist. Der Arrest ist eigenständig anfechtbar; seine Voraussetzungen — insbesondere der Sicherungsgrund — sind ein früher Ansatzpunkt der Verteidigung.
Was passiert im Ermittlungsverfahren gegen einen Pflegedienst?
Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs beginnen häufig mit einer Durchsuchung der Geschäftsräume und der Sicherstellung der Pflegedokumentation, ausgelöst durch Hinweise an die Fehlverhaltensstellen der Kassen (§§ 197a SGB V, 47a SGB XI) oder durch Prüfmitteilungen. Die frühe Phase ist entscheidend, weil hier die Beweisgrundlage gesichert wird. Die Verteidigung setzt an der Sichtung der Dokumentation und der Frage an, ob der beanstandete Mangel den Vergütungsanspruch tatsächlich formal entfallen lässt.

Einordnung

Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs stellt Pflegedienstbetreiber vor eine doppelte Belastung: die harte Schadensberechnung nach der streng formalen Betrachtungsweise und die daran anknüpfende Vermögensabschöpfung, die das gesamte Abrechnungsvolumen erfassen kann. Die aktuelle BGH-Rechtsprechung bestätigt die strenge Linie beim Schuldspruch, zeigt mit der Aufhebung der Einziehung aber zugleich, dass die Abschöpfung eigenen Regeln folgt. Für die Verteidigung liegt der Ansatz in der präzisen Trennung zwischen formalem Abrechnungsverstoß und bloßem Dokumentationsmangel — und in der gesonderten Prüfung der Einziehung.

Auch das erste Gespräch über eine laufende Verfahrenslage unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB) — unabhängig davon, ob daraus ein Mandat entsteht. Zu den Voraussetzungen: vertrauliche Kontaktaufnahme.

Quellen

  • BGH, Beschl. v. 07.08.2025 – 6 StR 239/24 (BeckRS 2025, 23802) — Vermögensschaden in voller Höhe bei fehlender PDL; Aufhebung der Einziehung wegen lückenhafter Feststellungen zur Höhe der Taterträge
  • BGH, Beschl. v. 27.05.2025 – 6 StR 294/24 — Bruttoprinzip, Abzugsverbot für Lohnkosten der Pflegekräfte nach § 73d Abs. 1 S. 2 StGB
  • BGH, Beschl. v. 16.06.2014 – 4 StR 21/14 — streng formale Betrachtungsweise, Entfallen des Vergütungsanspruchs bei Qualifikationsunterschreitung
  • BGHSt 49, 17 — konkludente Täuschung durch Rechnungsstellung
  • §§ 263, 73, 73c, 73d StGB; §§ 111e, 111j StPO (gesetze-im-internet.de); § 37 SGB V, §§ 197a SGB V, 47a SGB XI (gesetze-im-internet.de)
  • GKV-Spitzenverband, 8. Bericht zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (2022/2023)

Autorenbox: systemseitig (Dr. Andreas Grözinger).

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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