AUF EINEN BLICK
Abrechnungsbetrug in der Pflege ist Betrug nach § 263 StGB. Mit jeder Rechnung erklärt ein Pflegedienst gegenüber den Kranken- und Pflegekassen konkludent, dass die abgerechneten Leistungen vertragsgerecht und unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erbracht wurden. Fehlt eine gesetzlich oder vertraglich abrechnungsvernichtende Voraussetzung — insbesondere die Leistungserbringung unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft nach § 71 Abs. 2 Nr. 1, § 72 SGB XI und § 132a SGB V in Verbindung mit den Rahmenverträgen, Richtlinien und Versorgungsverträgen — kann der Vergütungsanspruch vollständig entfallen. Nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden streng formalen Betrachtungsweise ist dann der gesamte Abrechnungsbetrag Vermögensschaden, und zwar auch dann, wenn die Pflege tatsächlich und mangelfrei erbracht wurde. Der Grundtatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor; in besonders schweren Fällen — etwa gewerbsmäßigem Handeln nach § 263 Abs. 3 StGB — sechs Monate bis zehn Jahre, bei banden- und gewerbsmäßiger Begehung nach § 263 Abs. 5 StGB ein Jahr bis zehn Jahre. Hinzu treten die Einziehung von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) sowie sozial- und berufsrechtliche Folgen.
Stand: Juli 2026 · Zuletzt geprüft: Juli 2026 · Nächste Überprüfung: Januar 2027
Kaum ein Vorwurf im Gesundheitswesen ist für Betreiber ambulanter Pflegedienste so existenzbedrohend wie der des Abrechnungsbetrugs — und kaum einer wird so unterschätzt. Der GKV-Spitzenverband weist in seinem 8. Fehlverhaltensbericht für den Berichtszeitraum 2022/2023 Schäden von über 200 Millionen Euro durch Fehlverhalten im Gesundheitswesen aus; der Pflegebereich steht mit über 62 Millionen Euro besonders im Fokus, und fast die Hälfte aller externen Hinweise betraf die Pflege. Die häufigsten Deliktsmuster sind die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen („Luftbuchungen“) und die Abrechnung erbrachter Leistungen ohne die vertragsgemäße Qualifikation. Den dogmatischen Rahmen des Grundtatbestands steckt unser Pillar zu Betrug nach § 263 StGB im Wirtschaftsstrafrecht ab; die verwandten Tatbestände im ärztlichen Bereich behandelt der Beitrag zu Arztstrafrecht und Abrechnungsbetrug; dieser Beitrag behandelt die pflegespezifische Konstellation. Abrechnungsbetrug in der Pflege liegt insbesondere nahe, wenn ein Pflegedienst gegenüber Kranken- oder Pflegekassen Leistungen abrechnet und dabei konkludent über eine anspruchsbegründende Abrechnungsvoraussetzung täuscht, etwa über die Leistungserbringung unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft.
Wann liegt bei der Pflegeabrechnung eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB vor?
Eine Täuschung nach § 263 Abs. 1 StGB kann auch konkludent erfolgen. Der Erklärungsinhalt einer Rechnung ist durch Auslegung nach dem Empfängerhorizont zu bestimmen; dieser wird durch die normativen Bezüge geprägt, in denen die Erklärung steht. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27.05.2025 – 6 StR 294/24 – bestätigt, dass ein Pflegedienst mit der Einreichung seiner Rechnungen konkludent wahrheitswidrig auch erklärt, die abgerechneten Pflegeleistungen seien unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erbracht worden. Wer eine Forderung geltend macht, behauptet damit konkludent das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen, soweit sie für die Beurteilung des Anspruchs wesentlich sind und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne Weiteres überprüfen kann. Diese Linie liegt auf einer Ebene mit der Rechtsprechung zum Abrechnungsbetrug in staatlich finanzierten Systemen, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.12.2024 – 5 StR 498/23 – fortgeschrieben hat; die Pflegeentscheidung nimmt ausdrücklich darauf Bezug.
Für die häusliche Krankenpflege gilt eine Besonderheit: § 37 SGB V verlangt selbst keine bestimmte Qualifikation des eingesetzten Personals. Die Kassen dürfen den Vertragsschluss aber von formalen Qualifikationsanforderungen abhängig machen; geschieht das, wird die Einhaltung dieser Anforderungen zur Abrechnungsvoraussetzung, über deren Vorliegen die Rechnung konkludent täuscht (BGH, Beschl. v. 16.06.2014 – 4 StR 21/14). Bereits das Abrechnen tatsächlich erbrachter Leistungen ohne die erforderliche Berechtigung ist danach eine konkludente Täuschung (BGH, Urt. v. 12.07.2017 – 1 StR 535/16).
Warum gilt der gesamte Abrechnungsbetrag als Schaden — auch bei tatsächlich erbrachter Pflege?
Der praktisch härteste Punkt liegt beim Vermögensschaden. Im Sozialversicherungsrecht gilt eine streng formale Betrachtungsweise: Erbringt ein Leistungserbringer Leistungen unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder vertragliche Vereinbarungen, steht ihm auch dann keine Vergütung zu, wenn die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurden. Diese sozialrechtliche Grundregel — vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelt (vgl. BSGE 94, 213; BSG, Urt. v. 17.03.2005 – B 3 KR 2/05 R) — schlägt auf das Strafrecht durch: Ist der Vergütungsanspruch wegen einer abrechnungsvernichtenden gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzung insgesamt ausgeschlossen, ist der gesamte ausgezahlte Betrag Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB. Eine wirtschaftliche Saldierung mit dem tatsächlichen Pflegewert findet dann nicht statt.
Der Bundesgerichtshof hat dies für die Pflege mit Beschluss vom 07.08.2025 – 6 StR 239/24 – ausdrücklich klargestellt: Rechnet ein Pflegedienst ohne Einsatz einer vertraglich notwendigen verantwortlichen Pflegefachkraft ab, tritt nach der streng formalen Betrachtungsweise ein Vermögensschaden in voller Höhe ein. Die Wurzeln dieser Betrachtung liegen in der vertragsärztlichen Abrechnungsrechtsprechung, die der Bundesgerichtshof auf die privatärztliche Liquidation (BGHSt 57, 95) und mit der Entscheidung 4 StR 21/14 auf die häusliche Krankenpflege durch nicht hinreichend qualifiziertes Personal übertragen hat. Der Sache nach nimmt der Bundesgerichtshof den mit den Kassen geschlossenen Versorgungsvertrag beim Wort: Was die vereinbarten personellen Anforderungen nicht erfüllt, ist nicht abrechnungsfähig — unabhängig vom pflegerischen Ergebnis. Entscheidend ist dabei stets, dass es sich um eine anspruchsvernichtende Voraussetzung handelt; nicht jede vertragliche Nebenpflicht führt zum vollständigen Wegfall der Vergütung.
Welche Abrechnungsvoraussetzungen sind besonders fehleranfällig?
Im Zentrum steht die verantwortliche Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung, PDL). Ihre Funktion ist nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI zentrale Voraussetzung nicht nur für die Zulassung des Leistungserbringers, sondern auch für die Abrechnungsfähigkeit der Leistungen. Die pflegerische Gesamtverantwortung setzt voraus, dass die Fachkraft die Pflege zumindest in ihren Grundzügen selbst festlegt, ihre Durchführung organisiert und angemessen überwacht (BSGE 103, 78).
Daraus folgen mehrere neuralgische Punkte: Erstens die tatsächliche Wahrnehmung der Leitungsfunktion. Eine nur „auf dem Papier“ benannte PDL genügt nicht. Im Fall des Beschlusses vom 07.08.2025 arbeitete die benannte Kraft tatsächlich im normalen Schichtdienst, ohne die Leitungs- und Kontrollaufgaben wahrzunehmen — der Bundesgerichtshof bewertete dies als fehlende PDL mit der Folge des vollständigen Anspruchsverlusts. Zweitens die ausreichende Anwesenheit und Vertretung bei Ausfall. Drittens die Melde- und Nachweispflichten gegenüber den Kassen und ihrer Arbeitsgemeinschaft: Der Versorgungsvertrag verpflichtet regelmäßig, personelle Änderungen bei der verantwortlichen Pflegefachkraft — Abberufung, Vertretung, Wechsel — unverzüglich mitzuteilen und die Qualifikation der Ersatzkraft nachzuweisen.
Besonders belastend wirkt das Verhalten nach einer Beanstandung. Im Fall des Beschlusses vom 27.05.2025 benannte der Betreiber gegenüber der Arbeitsgemeinschaft erst auf deren Nachfrage — und erst, nachdem der Medizinische Dienst das Fehlen einer verantwortlichen Pflegefachkraft vor Ort beanstandet hatte — mehrere Personen wahrheitswidrig als Pflegedienstleitung. Der Bundesgerichtshof wertete dieses auf Verschleierung angelegte Verhalten als tragfähiges Indiz für den Vorsatz. Nachträgliche Falschbenennungen verschärfen den Vorwurf daher erheblich und können zusätzlich urkundenstrafrechtliche Fragen aufwerfen.
Wo setzt die Verteidigung an?
Die streng formale Schadensbetrachtung ist am Bundesgerichtshof nur schwer frontal anzugreifen. Die Verteidigung setzt deshalb selten beim „Ob“ des Schadens an, sondern bei seinen Voraussetzungen: an welcher konkreten Vertrags- oder Rechtsnorm die Abrechnungsfähigkeit hängt, ob gerade diese Voraussetzung abrechnungsvernichtend war, ob die Täuschung wirklich anspruchswesentlich und nicht ohne Weiteres überprüfbar war, ob Vorsatz tragfähig belegt ist — und, häufig am wirkungsvollsten, an der Einziehung.
Der erste und wichtigste Prüfstein ist die abrechnungsvernichtende Voraussetzung. Nicht jede vertragliche oder ordnungsrechtliche Pflichtverletzung lässt den Vergütungsanspruch entfallen; anspruchsvernichtend sind nur solche Anforderungen, die nach Gesetz und Vertrag Voraussetzung der Vergütungsfähigkeit sind. Die Abgrenzung zwischen einer abrechnungsvernichtenden Qualitäts- oder Zulassungsvoraussetzung und einer bloßen Ordnungspflicht ist damit der entscheidende Ansatzpunkt: Fehlt es an einer anspruchsvernichtenden Voraussetzung, trägt der Vorwurf des Schadens in voller Höhe nicht.
Der zweite Hebel ist die konkludente Täuschung selbst. Der zweite Leitsatz der Entscheidung vom 27.05.2025 verlangt, dass die verschwiegene Tatsache für die Beurteilung des Anspruchs wesentlich ist und vom Adressaten nicht ohne Weiteres überprüft werden kann. Wo die Kasse die maßgeblichen Umstände kannte oder unschwer prüfen konnte, ist der Erklärungswert der Rechnung angreifbar. Damit verbunden ist die Irrtumsfrage: Zwar hat der Bundesgerichtshof im Fall vom 27.05.2025 den Irrtum der Sachbearbeiter trotz der Kenntnis des Medizinischen Dienstes bejaht — dieser hatte nur die Arbeitsgemeinschaft, nicht aber die Kassen informiert, und auch die Arbeitsgemeinschaft gab die Information nicht weiter. Ob und wem innerhalb der Kassenorganisation Wissen zuzurechnen ist, bleibt aber einzelfallabhängig; das für Massenverfahren anerkannte „sachgedankliche Mitbewusstsein“ der Sachbearbeiter ersetzt keine positive Kenntnis der maßgeblichen Stelle.
Der dritte Hebel — praktisch oft der stärkste — ist die Einziehung. Nach dem Beschluss vom 07.08.2025 setzt die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB) gegen den Inhaber eines Pflegedienstes als natürliche Person voraus, dass die Rechnungsbeträge, die zunächst der Gesellschaft zugeflossen sind, in einem nachgelagerten Schritt rechtsgrundlos an ihn weitergeleitet wurden. Fehlen Feststellungen zu dieser Vermögensweiterleitung, ist die Einziehung gegen den Inhaber rechtsfehlerhaft. In Verfahren, in denen die Zahlungen an eine GmbH gingen, eröffnet das gegen die reflexartige Abschöpfung beim Geschäftsführer erhebliches Verteidigungspotenzial.
Hinzu kommen die klassischen Ansätze: die tragfähige Feststellung des zumindest bedingten Vorsatzes auf die Anspruchslosigkeit, die konkurrenzrechtliche Bewertung einer Vielzahl von Einzelabrechnungen und die Strafzumessung. Zu beachten ist schließlich das erhöhte Aufgriffsrisiko: Nach § 197a SGB V und § 47a SGB XI sollen die Kassen und die dort genannten Stellen die Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten, wenn sich ein Anfangsverdacht ergibt.
Einordnung
Der Abrechnungsbetrug in der Pflege ist eine tückische Schnittstelle von Straf- und Sozialrecht. Seine Schärfe bezieht der Vorwurf nicht aus einem besonders hohen Unrechtsgehalt der einzelnen Handlung, sondern aus der Kopplung zweier Mechanismen: der konkludenten Erklärung, die in jeder Rechnung steckt, und der streng formalen Betrachtungsweise, die bei fehlender abrechnungsvernichtender Voraussetzung den vollen Betrag zum Schaden macht. Für Betreiber folgt daraus ein klarer Präventionsauftrag — die tatsächliche, nicht nur formale Besetzung der verantwortlichen Pflegefachkraft, dokumentierte Vertretungsregelungen und fristgerechte Meldungen. Für die Verteidigung verschiebt sich der Schwerpunkt von der Schadenshöhe auf die abrechnungsrechtliche Reichweite der verletzten Voraussetzung, den Erklärungswert der Rechnung, den Vorsatz und — mit der jüngsten Rechtsprechung zu §§ 73, 73c StGB — auf die Einziehung. Ähnliche Compliance-Strukturfragen im Unternehmenskontext behandelt der Beitrag zum Unternehmensstrafrecht in Deutschland.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.
Häufige Fragen
Ist Abrechnungsbetrug in der Pflege auch strafbar, wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde?
Ja, wenn eine abrechnungsvernichtende Voraussetzung fehlt. Nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden streng formalen Betrachtungsweise entfällt der Vergütungsanspruch vollständig, wenn eine gesetzlich oder vertraglich anspruchsvernichtende Voraussetzung — etwa die vertraglich notwendige verantwortliche Pflegefachkraft — nicht vorliegt. Der gesamte Abrechnungsbetrag ist dann Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB, auch wenn die Pflege tatsächlich und mangelfrei erbracht wurde (BGH, Beschl. v. 07.08.2025 – 6 StR 239/24). Nicht jede vertragliche Nebenpflichtverletzung hat diese Wirkung.
Was bedeutet konkludente Täuschung bei der Pflegeabrechnung?
Mit der Einreichung einer Rechnung erklärt der Pflegedienst nicht nur, dass die Leistungen erbracht wurden, sondern konkludent auch, dass sie vertragsgerecht und unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erbracht wurden. Fehlt diese Voraussetzung, liegt darin eine Täuschung über eine anspruchsbegründende Tatsache (BGH, Beschl. v. 27.05.2025 – 6 StR 294/24). Maßgeblich ist der Empfängerhorizont der Kassen, geprägt durch die sozial- und vertragsrechtlichen Anforderungen.
Wird beim Abrechnungsbetrug in der Pflege der volle Betrag oder nur die Differenz als Schaden angesetzt?
Bei einer abrechnungsvernichtenden Voraussetzung der volle Betrag. Weil der Vergütungsanspruch dann insgesamt entfällt, wird nicht nur ein etwaiger Mehrbetrag, sondern der gesamte ausgezahlte Betrag als Schaden angesetzt, ohne Verrechnung mit dem tatsächlichen Pflegewert. Das unterscheidet die Konstellation von reinen Mengen- oder Preismanipulationen, bei denen nur die Differenz den Schaden bildet.
Spielt es eine Rolle, dass der Medizinische Dienst das Fehlen der Pflegefachkraft kannte?
Im entschiedenen Fall nicht. Der Medizinische Dienst hatte das Fehlen nur der Arbeitsgemeinschaft der Kassen gemeldet, nicht den Kassen selbst; auch die Arbeitsgemeinschaft leitete die Information nicht weiter. Der Bundesgerichtshof bejahte deshalb einen Irrtum der zuständigen Sachbearbeiter (BGH, Beschl. v. 27.05.2025 – 6 StR 294/24). Ob Wissen innerhalb der Kassenorganisation zuzurechnen ist, hängt aber vom Einzelfall ab und kann ein Verteidigungsansatz sein.
Drohen neben der Strafe weitere Folgen?
Ja. Neben der Freiheits- oder Geldstrafe kommt die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Betracht (§§ 73, 73c StGB) — gegen den Inhaber allerdings nur bei Feststellungen zu einer rechtsgrundlosen Vermögensweiterleitung aus der Gesellschaft (BGH, Beschl. v. 07.08.2025 – 6 StR 239/24). Hinzu treten die Kündigung des Versorgungsvertrags, sozialrechtliche Rückforderungen und — bei arbeitsteiligem, organisiertem Vorgehen — der Vorwurf gewerbs- oder bandenmäßigen Betrugs (§ 263 Abs. 3, Abs. 5 StGB).
Quellen
Normen:
- § 263 StGB (Abs. 1, 3, 5); §§ 73, 73c StGB — gesetze-im-internet.de
- §§ 36, 71, 72, 75 SGB XI; §§ 37, 132a, 197a SGB V; § 47a SGB XI — gesetze-im-internet.de
- Zur außerklinischen Intensivpflege (Abgrenzung): §§ 37c, 132l SGB V
Rechtsprechung:
- BGH, Beschl. v. 27.05.2025 – 6 StR 294/24 — NStZ 2026, 112; RDG 2025, 275
- BGH, Beschl. v. 07.08.2025 – 6 StR 239/24 — BeckRS 2025, 23802
- BGH, Urt. v. 04.12.2024 – 5 StR 498/23
- BGH, Beschl. v. 16.06.2014 – 4 StR 21/14 — NStZ 2014, 640
- BGH, Urt. v. 12.07.2017 – 1 StR 535/16
- BGHSt 57, 95 (streng formale Betrachtungsweise, privatärztliche Liquidation)
- BSGE 103, 78; BSGE 94, 213; BSG, Urt. v. 17.03.2005 – B 3 KR 2/05 R
Hintergrund:
- GKV-Spitzenverband, 8. Fehlverhaltensbericht 2022/2023 (über 200 Mio. Euro Gesamtschaden; Pflegebereich über 62 Mio. Euro)


