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Arbeitszeitbetrug: Muss der Arbeitgeber Strafanzeige stellen?

9 Min.

AUF EINEN BLICK

Ein Unternehmen ist bei Arbeitszeitbetrug eines Mitarbeiters regelmäßig nicht verpflichtet, Strafanzeige zu erstatten. Eine allgemeine strafrechtliche Pflicht zur Anzeige begangener Straftaten kennt das deutsche Recht nicht; § 138 StGB erfasst nur bestimmte Katalogtaten, wenn deren Ausführung oder Erfolg noch abgewendet werden kann — Betrug nach § 263 StGB gehört nicht dazu. Geschäftsführer und Vorstände trifft jedoch eine gesellschaftsrechtliche Pflicht, einen eingetretenen Schaden pflichtgemäß zu verfolgen. Diese Pflicht zielt auf Ersatz des Schadens, nicht automatisch auf ein Strafverfahren.

Arbeitszeitbetrug beschreibt keinen eigenen Straftatbestand, sondern eine Fallgruppe des Betrugs nach § 263 StGB: die vorsätzliche Täuschung über tatsächlich geleistete Arbeitszeit, die beim Arbeitgeber einen Irrtum erregt und zu einer schädigenden Lohnzahlung führt. Dieser Beitrag beantwortet allein die Frage, was das anzeigende Unternehmen rechtlich muss — und was es besser prüft, bevor es Anzeige erstattet. Einen Überblick über die strafrechtlichen Kernrisiken im Arbeitsstrafrecht, insbesondere § 266a StGB, Schwarzarbeit und Mindestlohn, bietet der Pillar-Beitrag zum Thema.

Muss der Arbeitgeber bei Arbeitszeitbetrug Strafanzeige stellen?

Ein Arbeitgeber muss bei Arbeitszeitbetrug grundsätzlich keine Strafanzeige stellen. Das deutsche Recht kennt keine allgemeine Pflicht, begangene Straftaten anzuzeigen. § 138 StGB verpflichtet nur in eng begrenzten Fällen zur Anzeige bestimmter Katalogtaten, wenn deren Ausführung oder Erfolg noch abgewendet werden kann. Arbeitszeitbetrug als Betrug nach § 263 StGB gehört nicht zu diesem Katalog. Wer von einem bereits begangenen Arbeitszeitbetrug erfährt, macht sich daher nicht allein dadurch strafbar, dass er keine Strafanzeige erstattet. Das gilt auch bei einem erheblichen Schaden.

Je nach Unternehmensform, Branche, internen Vorgaben oder Aufsichtsregime können aber Dokumentations-, Aufklärungs- und Eskalationspflichten bestehen. Diese Pflichten sind von einer Strafanzeige bei Staatsanwaltschaft oder Polizei zu trennen. Die Strafanzeige ist damit regelmäßig eine pflichtgemäß abzuwägende Unternehmensentscheidung — keine automatisch gebotene Pflichtreaktion. Sie kann sinnvoll sein, sie kann aber auch neue Risiken schaffen.

Schadensverfolgung ist Pflicht — die Strafanzeige ist es nicht

Geschäftsführer und Vorstände trifft eine gesellschaftsrechtliche Pflicht, dem Unternehmen entstandene Schäden pflichtgemäß zu verfolgen — nicht aber automatisch eine Pflicht zur Strafanzeige. Der Geschäftsführer einer GmbH muss nach § 43 Abs. 1 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anwenden; verletzt er diese Pflichten, haftet er der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG für den entstandenen Schaden. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft unterliegt nach § 93 Abs. 1 und 2 AktG einer entsprechenden Sorgfalts- und Haftungsordnung.

Bleibt ein feststehender, durchsetzbarer Ersatzanspruch gegen einen Mitarbeiter ohne sachlichen Grund unverfolgt, kann darin eine eigene Pflichtverletzung der Leitungsperson liegen. Die Strafbarkeitsrisiken für Geschäftsführer reichen dabei weit über das Arbeitsrecht hinaus — eine unterlassene Schadensverfolgung kann die eigene Haftung begründen. Diese Verfolgungspflicht zielt jedoch auf den Ersatz des Schadens, nicht auf ein Strafverfahren. Der Schaden aus Arbeitszeitbetrug lässt sich arbeitsrechtlich verfolgen, etwa durch Rückforderung zu viel gezahlten Entgelts, Schadensersatz oder arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung.

Für die Aktiengesellschaft hat der Bundesgerichtshof in BGH, Urt. v. 21.04.1997 – II ZR 175/95 (ARAG/Garmenbeck) den Maßstab der Anspruchsverfolgung geprägt: Der Aufsichtsrat muss durchsetzbare Ersatzansprüche gegen den Vorstand im Regelfall verfolgen; ein Absehen ist begründungsbedürftige Ausnahme. Diese Grundsätze betreffen unmittelbar Ansprüche gegen Organmitglieder, nicht jeden Anspruch gegen einen Arbeitnehmer. Sie verdeutlichen aber das Grundprinzip: Die Rechtsordnung verlangt die pflichtgemäße Verfolgung des Schadens — sie verlangt keine Strafanzeige als Standardreaktion.

Auch für General Counsel und Inhouse Counsel stellt sich dieselbe Frage: Die rechtliche Beratung zur Schadensreaktion ist von der Entscheidung zu trennen, ob externe Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet werden. In der GmbH entscheiden über die Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer im Ausgangspunkt die Gesellschafter (§ 46 Nr. 8 GmbHG).

Welche Risiken birgt eine voreilige Strafanzeige?

Eine voreilige Strafanzeige kann für das Unternehmen zum Bumerang werden. Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines möglichen strafbaren Sachverhalts an Strafverfolgungsbehörden; sie setzt keinen abschließenden Tatnachweis voraus. Das Unternehmen sollte aber Tatsachen, Belege und Unsicherheiten sauber trennen und keinen bloßen Verdacht als feststehenden Arbeitszeitbetrug darstellen.

Erstens geht es um die Beweisbarkeit. Im Strafverfahren müssen Täuschung, Vorsatz und konkreter Vermögensschaden nachgewiesen werden. Bei Arbeitszeitbetrug ist dieser Nachweis häufig schwierig, etwa bei Vertrauensarbeitszeit, lückenhafter Zeiterfassung oder unklaren Absprachen. Wird das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) eingestellt oder aus Opportunitätsgründen nach §§ 153, 153a StPO ohne Verurteilung abgeschlossen, bestätigt das Strafverfahren den Vorwurf jedenfalls nicht. Der arbeitsrechtliche Konflikt ist damit häufig nicht gelöst.

Zweitens besteht ein Risiko aus § 164 StGB. Eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB setzt voraus, dass die Verdächtigung wider besseres Wissen erfolgt. Wer einen unsicheren Sachverhalt wahrheitsgemäß als Verdacht schildert, erfüllt den Tatbestand nicht allein deshalb, weil sich der Verdacht später nicht bestätigt. Riskant wird es, wenn entlastende Umstände verschwiegen, Zeitdaten bewusst verzerrt oder bloße Vermutungen als sichere Tatsachen dargestellt werden.

Drittens kann eine Strafanzeige prozesstaktisch schaden. Das Strafverfahren liegt nach der Anzeige nicht mehr in der Hand des Arbeitgebers. Eine Einstellung oder ein schwaches Ermittlungsergebnis kann in einem parallelen Kündigungsschutz- oder Aufhebungsverfahren gegen das Unternehmen wirken. Problematisch kann es außerdem werden, wenn die Strafanzeige nicht der Sachverhaltsaufklärung dient, sondern als unangemessene Drohkulisse in Vergleichsverhandlungen eingesetzt wird.

Der arbeitsrechtliche Weg trägt oft ohne Strafverfahren

Der arbeitsrechtliche Weg trägt eine Reaktion auf Arbeitszeitbetrug in aller Regel eigenständig — auf die strafrechtliche Würdigung kommt es dafür nicht an. Das Bundesarbeitsgericht hat in BAG, Urt. v. 13.12.2018 – 2 AZR 370/18 entschieden, dass der vorsätzliche Verstoß gegen die Pflicht zur korrekten Arbeitszeitdokumentation „an sich“ geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB zu bilden — beim vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie beim wissentlich falschen Ausfüllen von Formularen. Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass es dabei nicht entscheidend auf die strafrechtliche Bewertung ankommt, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch.

Für das Unternehmen bedeutet das: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Rückforderung zu viel gezahlten Entgelts und Schadensersatzansprüche stehen unabhängig von einem Strafverfahren zur Verfügung. Eine Strafanzeige ist für die arbeitsrechtliche Reaktion weder Voraussetzung noch beschleunigt sie diese.

Vergleichbare Abwägungsfragen stellen sich, wenn Organe des Unternehmens selbst in den Verdacht geraten: Beim Vorwurf der Untreue nach § 266 StGB gegen Vorstand oder Geschäftsführer gelten dieselben Grundprinzipien der pflichtgemäßen Schadensreaktion — mit deutlich schärferen Folgen für Unternehmen und Leitungspersonen.

Wann eine Strafanzeige aus Unternehmenssicht sinnvoll sein kann

Eine Strafanzeige kann sinnvoll sein, wenn der Sachverhalt belastbar aufgeklärt ist und gewichtige Unternehmensinteressen für ein Strafverfahren sprechen. Das kommt insbesondere bei systematischer oder arbeitsteiliger Manipulation mit erheblichem Schaden, bei kollusivem Zusammenwirken mehrerer Mitarbeiter („Buddy Punching“ im großen Stil) oder bei einem besonderen Interesse an strafprozessualer Aufklärung in Betracht.

Vor der Anzeige steht die interne Sachverhaltsaufklärung. Dazu gehören die belastbare Dokumentation der Zeitmanipulation, die Prüfung des Vorsatzes, die datenschutzkonforme Beweissicherung und die Berücksichtigung entlastender Umstände. Erst auf dieser Grundlage lässt sich das Für und Wider einer Anzeige verantwortlich abwägen. In der Praxis führt der Weg über das Arbeitsrecht — Beendigung, Rückforderung, Schadensersatz — häufig schneller und risikoärmer zum Ziel als die Einschaltung der Staatsanwaltschaft. Eine Strafanzeige bleibt ein zusätzliches Instrument, nicht der rechtliche Ausgangspunkt.

Häufige Fragen

Macht sich ein Geschäftsführer strafbar, wenn er Arbeitszeitbetrug nicht anzeigt?

Nein. Ein Geschäftsführer macht sich nicht allein deshalb strafbar, weil er einen Arbeitszeitbetrug nicht bei der Staatsanwaltschaft anzeigt. Eine allgemeine Pflicht zur Anzeige begangener Straftaten besteht im deutschen Recht nicht; § 138 StGB erfasst nur bestimmte Katalogtaten und nicht den Betrug nach § 263 StGB. Getrennt davon besteht jedoch eine gesellschaftsrechtliche Pflicht, den entstandenen Schaden pflichtgemäß zu verfolgen — etwa durch Rückforderung, Schadensersatz oder arbeitsrechtliche Maßnahmen.

Was ist der Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag bei Arbeitszeitbetrug?

Bei Arbeitszeitbetrug als Betrug nach § 263 StGB geht es regelmäßig um die Strafanzeige — die bloße Mitteilung eines möglichen strafbaren Sachverhalts an Strafverfolgungsbehörden (§ 158 StPO). Ein Strafantrag als zusätzliche Verfolgungsvoraussetzung ist beim Grundtatbestand des Betrugs nicht erforderlich; die Staatsanwaltschaft verfolgt von Amts wegen. Ein Strafantrag wird nur relevant, wenn ausnahmsweise ein Antragserfordernis greift, etwa bei geringwertigem Schaden im Rahmen des § 248a StGB.

Was ist der Unterschied zwischen Schadensverfolgungspflicht und Strafanzeigepflicht?

Die Schadensverfolgungspflicht verpflichtet Geschäftsführer und Vorstände, dem Unternehmen entstandene Schäden pflichtgemäß zu verfolgen (§ 43 GmbHG, § 93 AktG). Ziel ist der Ersatz des Schadens. Eine allgemeine Strafanzeigepflicht gibt es bei Arbeitszeitbetrug demgegenüber nicht. Ob die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird, ist regelmäßig eine gesondert abzuwägende Unternehmensentscheidung.

Kann sich das Unternehmen durch eine Strafanzeige selbst strafbar machen?

Im Extremfall ja. Wer einen Mitarbeiter wider besseres Wissen einer Straftat verdächtigt, um ein Ermittlungsverfahren gegen ihn auszulösen, kann den Tatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB erfüllen. Eine wahrheitsgemäße Verdachtsanzeige ist aber nicht schon deshalb strafbar, weil sich der Verdacht später nicht bestätigt. Entscheidend ist, dass Tatsachen, Vermutungen und Unsicherheiten sauber getrennt werden.

Reicht ein Verdacht auf Arbeitszeitbetrug für eine Strafanzeige aus?

Ein Verdacht kann Anlass für eine Strafanzeige sein. Das Unternehmen sollte aber keinen bloßen Verdacht als feststehenden Arbeitszeitbetrug darstellen. Sinnvoll ist eine Anzeige erst, wenn der Sachverhalt plausibilisiert, die verfügbaren Belege gesichert und entlastende Umstände berücksichtigt wurden. Die Bewertung des strafprozessualen Tatverdachts liegt anschließend bei Staatsanwaltschaft und Polizei.

Wie lange kann Arbeitszeitbetrug strafrechtlich verfolgt werden?

Die Verjährungsfrist für einfachen Betrug beträgt regelmäßig fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Sie beginnt nach § 78a StGB mit Beendigung der jeweiligen Tat. Bei fortlaufenden Manipulationen kann deshalb für jede unrechtmäßige Abrechnung oder Zahlung gesondert zu prüfen sein, wann die Verjährung läuft. Für arbeitsrechtliche Rückforderung und Schadensersatzansprüche gelten eigene Fristen.

Arbeitszeitbetrug zwingt das Unternehmen nicht automatisch in ein Strafverfahren. Die rechtlich gebotene Reaktion ist die pflichtgemäße Verfolgung des Schadens — und diese gelingt in den meisten Fällen arbeitsrechtlich, ohne die Staatsanwaltschaft. Die Strafanzeige bleibt ein Instrument mit eigenen Risiken, dessen Einsatz eine belastbare Tatsachengrundlage und eine nüchterne Abwägung der Unternehmensinteressen voraussetzt.

Quellen

BGH, Urt. v. 21.04.1997 – II ZR 175/95 (ARAG/Garmenbeck), BGHZ 135, 244 = NJW 1997, 1926
BAG, Urt. v. 13.12.2018 – 2 AZR 370/18
§§ 263, 138, 164, 78, 78a StGB; §§ 158, 170 Abs. 2, 153, 153a StPO; § 43, § 46 Nr. 8 GmbHG; § 93, § 111 AktG; § 626, § 241 Abs. 2 BGB; § 248a StGB (Gesetze im Internet)

Das Fundament

GrundlageUnternehmensstrafrecht DeutschlandGrundlageCompliance Officer — HaftungGrundlageBeschuldigtenrechte im StrafverfahrenGrundlageUntreue nach § 266 StGBGrundlageBetrug im WirtschaftsstrafrechtGrundlageSteuerhinterziehung § 370 AO

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