AUF EINEN BLICK
Illegale Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Unternehmen Personal ohne die nach § 1 Abs. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, unter Verstoß gegen die Offenlegungspflicht (§ 1 Abs. 1 S. 5, 6 AÜG) oder über die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten hinaus einsetzt. Das für Unternehmen häufig gravierendste Risiko ist nicht der Straftatbestand des § 15 AÜG, sondern § 266a StGB (Vorenthalten von Arbeitsentgelt): Ist der Überlassungsvertrag nach § 9 AÜG unwirksam, gilt nach § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher als zustande gekommen — der Entleiher kann damit als Arbeitgeber zu behandeln sein und Sozialversicherungsbeiträge schulden, die er nie abgeführt hat. § 266a Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bewehrt und gehört in der Praxis zu den besonders häufigen wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsrisiken.
Der häufigste Auslöser eines Strafverfahrens ist kein klassischer Arbeitnehmerverleih, sondern der Scheinwerkvertrag: Fremdpersonal wird auf Basis eines Werk- oder Dienstvertrags eingesetzt, ist aber tatsächlich weisungsgebunden in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Stellt eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (§ 28p SGB IV) oder die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls dies später fest, drohen rückwirkende Beitragsnachforderungen — und bei Vorsatz ein Strafverfahren nach § 266a StGB im Arbeitsstrafrecht. Dieser Beitrag ordnet die strafrechtliche Dimension ein und zeigt, an welchen Stellen die Verteidigung ansetzt.
Was ist illegale Arbeitnehmerüberlassung — und warum ist sie strafrechtlich relevant?
Illegale Arbeitnehmerüberlassung ist die Überlassung von Arbeitnehmern unter Verstoß gegen die zentralen Pflichten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Verleiher einen bei ihm angestellten Arbeitnehmer einem Entleiher zur Arbeitsleistung überlässt und der Arbeitnehmer in dessen Betrieb eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt. Für die Abgrenzung zum Werk- oder Dienstvertrag ist nach ständiger Rechtsprechung nicht die Vertragsbezeichnung maßgeblich, sondern die tatsächliche Durchführung des Vertrags.
Drei Konstellationen machen die Überlassung illegal: das Fehlen der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG, die Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten (§ 1 Abs. 1b AÜG) und der Verstoß gegen die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht des § 1 Abs. 1 S. 5, 6 AÜG. Der praktisch wichtigste Fall ist der Scheinwerkvertrag, der sich bei der tatsächlichen Durchführung als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung erweist.
Die strafrechtliche Relevanz entsteht in der typischen Scheinwerkvertrags- oder Statuskonstellation nicht primär aus dem AÜG selbst. § 15 und § 15a AÜG sind Sondertatbestände, die im Kern besondere Ausländerkonstellationen erfassen — die Überlassung oder Beschäftigung von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel; daneben steht mit § 16 AÜG ein Bußgeldkatalog (Geldbuße bis 500.000 Euro). Diese Normen betreffen jedoch nicht den Kern der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung deutscher Unternehmen. Das eigentliche Risiko liegt eine Ebene tiefer — in der zivilrechtlichen Fiktion, die das AÜG anordnet.
Der Mechanismus: Wie aus einem Werkvertrag eine Strafbarkeit nach § 266a StGB wird
Der entscheidende Hebel ist die Arbeitsverhältnis-Fiktion des AÜG. Ist der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 AÜG unwirksam — etwa wegen fehlender Erlaubnis (Nr. 1), nicht offengelegter Arbeitnehmerüberlassung (Nr. 1a) oder Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer (Nr. 1b) —, gilt nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher als zustande gekommen. Die Fiktion greift allerdings nicht ausnahmslos: Gibt der Leiharbeitnehmer innerhalb eines Monats eine wirksame Festhaltenserklärung nach § 9 Abs. 2, 3 AÜG ab, bleibt das Arbeitsverhältnis zum Verleiher bestehen und ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher entsteht nicht. Für den maßgeblichen Zeitpunkt differenziert § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG: Das fingierte Arbeitsverhältnis gilt zu dem für den Tätigkeitsbeginn vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit ein, mit deren Eintritt.
Wann führt verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu § 266a StGB?
Die Kausalkette lautet: Unwirksamkeit nach § 9 AÜG → Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher nach § 10 Abs. 1 AÜG (vorbehaltlich Festhaltenserklärung) → mögliche sozialversicherungsrechtliche Arbeitgeberstellung und damit Beitragspflicht des Entleihers → strafrechtliche Prüfung nach § 266a StGB, sofern der Entleiher vorsätzlich handelte. Jede Stufe ist gesondert zu prüfen; die arbeitsrechtliche Fiktion begründet nicht automatisch die Strafbarkeit.
§ 266a Abs. 1 StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) sanktioniert das Nichtabführen von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Wer Arbeitgeber im Sinne dieser Norm ist, bestimmt sich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben (§ 7 Abs. 1 SGB IV: Weisungsgebundenheit und Eingliederung). Wird der Auftraggeber je nach Unwirksamkeitsgrund und Zeitpunkt als Arbeitgeber behandelt, kann er Sozialversicherungsbeiträge schulden, die er — im Vertrauen auf die Werkvertragskonstruktion — nie angemeldet und nie abgeführt hat. Für § 266a StGB folgt daraus zwingend die gesonderte Prüfung von Beitragspflicht und Vorsatz.
Hat der Verleiher Beiträge abgeführt, beseitigt das eine Beitragspflicht des Entleihers nicht automatisch: § 266a StGB stellt darauf ab, ob der rechtlich „eigentliche“ Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Beiträge entrichtet hat. Sozialversicherungsrechtlich haften Verleiher und Entleiher bei unwirksamem Überlassungsvertrag nach § 28e Abs. 2 S. 4 SGB IV zudem als Gesamtschuldner — diese Haftung bleibt selbst bei wirksamer Festhaltenserklärung bestehen. In der Verteidigung ist deshalb genau zu klären, welche Beiträge für welche Beschäftigten und Zeiträume gezahlt wurden und ob dies bei Schadensberechnung, Einziehung und sozialrechtlicher Abwicklung zu berücksichtigen ist.
Verschärfend wirkt die Nettolohnfiktion des § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV: Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen wird das gezahlte Entgelt als Nettolohn behandelt und auf einen fiktiven Bruttolohn hochgerechnet. Diese Hochrechnung gilt auch im Strafrecht und bildet die Grundlage der Strafzumessung — sie kann zu Nachzahlungsbeträgen führen, die das tatsächlich gezahlte Entgelt deutlich übersteigen. Neben § 266a StGB tritt regelmäßig die Lohnsteuerhinterziehung nach § 370 AO hinzu, häufig in Tateinheit. Die Lohnsteuer selbst fällt nicht unter § 266a StGB; für sie gelten die steuerstrafrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung.
Die Folgen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung verteilen sich auf drei Ebenen:
- Arbeitsrechtlich: Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher nach § 10 Abs. 1 AÜG (vorbehaltlich Festhaltenserklärung), mit Kündigungsschutz, Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsansprüchen.
- Sozialversicherungsrechtlich: Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen; gesamtschuldnerische Haftung von Verleiher und Entleiher nach § 28e Abs. 2 S. 4 SGB IV; bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Hochrechnung über die Nettolohnfiktion (§ 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV).
- Strafrechtlich: § 266a StGB (Freiheitsstrafe bis fünf Jahre) bei vorsätzlichem Vorenthalten, regelmäßig in Tateinheit mit § 370 AO; daneben Bußgeldrisiken nach § 16 AÜG und — in Ausländerkonstellationen — die Sondertatbestände § 15, § 15a AÜG.
Aktuelle Rechtsprechung: zwei BGH-Linien, die die Verteidigung tragen
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in den letzten Jahren zwei Entscheidungen hervorgebracht, die für die Verteidigung bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung zentral sind: eine zum Vorsatz, eine zur Verjährung.
Der Statusirrtum als Tatbestandsirrtum. Mit dem Beschluss BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – 1 StR 346/18 hat der 1. Strafsenat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben: Irrt der Täter über seine Arbeitgeberstellung oder die daraus folgende Beitragsabführungspflicht, liegt ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB vor, der den Vorsatz ausschließt. Vorsätzliches Handeln setzt nunmehr voraus, dass der Täter seine Stellung als Arbeitgeber und die Abführungspflicht zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen hat. Der Senat hat damit die Vorsatzdogmatik des § 266a StGB an diejenige der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) angeglichen.
Diese Linie hat für Statuskonstellationen erhebliches Gewicht: Wer im Vertrauen auf eine plausible Werkvertrags- oder Selbständigenkonstruktion handelt, ist nicht ohne Weiteres vorsätzlich. Der Senat selbst betont allerdings, dass die Feststellung der Arbeitgebereigenschaft eine komplexe Wertung „einer Vielzahl von Kriterien“ erfordert — die Angriffsfläche liegt damit präzise in der subjektiven Tatseite. Zu beachten ist die Differenzierung durch BGH, Urt. v. 08.01.2020 – 5 StR 122/19: Der Beschluss zu 1 StR 346/18 betraf einen Einzelunternehmer; bei mehreren Organen und arbeitsteiliger Verantwortung legt der 5. Strafsenat einen strengeren Maßstab an.
Die monatsweise Verjährung. Mit der Entscheidung BGH, Beschl. v. 01.09.2020 – 1 StR 58/19 (Anfragebeschluss vom 13. November 2019) hat der 1. Strafsenat § 266a Abs. 1 StGB als echtes Unterlassungsdelikt eingeordnet, dessen Tat bereits mit dem Verstreichenlassen des jeweiligen Fälligkeitszeitpunkts beendet ist. Die Verjährung beginnt damit für jeden Beitragsmonat gesondert mit dem drittletzten Bankarbeitstag des Monats (§ 23 Abs. 1 SGB IV) und beträgt fünf Jahre. Die Entscheidung ist in der amtlichen Sammlung als BGHSt 65, 136 abgedruckt.
Vor dieser Rechtsprechungsänderung konnte die strafrechtliche Verjährung über die sozialrechtliche Beitragsverjährung (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV, 30 Jahre) faktisch bis zu 35 Jahre betragen. Seit BGH 1 StR 58/19 verjähren ältere Monatsbeiträge deutlich früher; die absolute Grenze beträgt zehn Jahre (§ 78c Abs. 3 S. 2 StGB). Ob ein bestimmter Beitragsmonat verjährt ist, lässt sich allerdings erst nach der konkreten Verfahrenshistorie sicher bestimmen: Die fünfjährige Regelfrist kann durch Unterbrechungstatbestände (§ 78c StGB, etwa Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschluss) neu zu laufen beginnen. Laufende Verfahren können nach dieser Rechtsprechung teilweise einzustellen sein.
Typische Ermittlungsszenarien
Strafverfahren wegen verdeckter Arbeitnehmerüberlassung entstehen selten aus einer Anzeige, sondern überwiegend aus Prüfungsanlässen. Drei Konstellationen dominieren die Praxis.
Die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (§ 28p SGB IV) deckt Statusfragen auf: Wird ein langjährig auf Werkvertragsbasis eingesetzter „Freelancer“ als abhängig Beschäftigter eingestuft, folgt der Beitragsnachforderung regelmäßig eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft. Die Rentenversicherung wird häufig bereits im Strafverfahren zur Schadensberechnung herangezogen und wird anschließend selbst aktiv.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls ist auf bestimmte Branchen fokussiert — Bau, Fleischwirtschaft, Logistik, Reinigung, Gastgewerbe. Komplexe Subunternehmerketten, internationale Arbeitnehmerentsendung und Schwarzarbeit sind die typischen Ermittlungsanlässe. Auch Generalunternehmer geraten bei sorgfaltswidrigem Einsatz von Nachunternehmern ins Visier.
Die Equal-Pay-Konstellation betrifft den gescheiterten Werkvertrag bei langfristigem Fremdpersonaleinsatz: Greift die Arbeitnehmerüberlassung ein, haben die eingesetzten Arbeitnehmer Anspruch auf die Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaft. Auf die Differenz zwischen gezahltem und geschuldetem Entgelt fallen zusätzliche Sozialabgaben an — mit entsprechender strafrechtlicher Relevanz. In allen Konstellationen steht am Beginn des Verfahrens häufig eine Durchsuchung. Sie findet typischerweise im Unternehmen und in der Privatwohnung des Geschäftsführers statt; sichergestellt werden Akten, Datenträger und Kommunikationsmittel.
Verteidigungsstrategien
Die Verteidigung bei § 266a StGB im Kontext verdeckter Arbeitnehmerüberlassung setzt an drei Achsen an: der Statusfrage, dem Vorsatz und der Verjährung.
Die Statusfrage ist die erste Angriffslinie. Ob ein Werkvertrag oder eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, ergibt sich aus einer wertenden Gesamtbetrachtung der gelebten Vertragsbeziehung. Indizien gegen eine Eingliederung — eigene Betriebsmittel des Auftragnehmers, eigenständige Arbeitsorganisation, gewerkartige Leistungsabgrenzung, fehlende Weisungsbindung im Einzelnen — sind zu dokumentieren und herauszuarbeiten. Zentrale Beweismittel sind Gesellschaftsverträge, Geschäftsordnungen, Protokolle über Ressortverteilungen sowie Nachweise über die tatsächlichen Informationsflüsse.
Der Vorsatz ist nach BGH 1 StR 346/18 der dogmatische Hebel. Lässt sich belegen, dass der Beschuldigte die Arbeitgeberstellung nicht einmal in der Laiensphäre erkannt hat — etwa weil er auf eine etablierte, von Beratern empfohlene Vertragskonstruktion vertraute —, fehlt der Vorsatz, und eine Strafbarkeit nach § 266a StGB entfällt. Die Verteidigung arbeitet hier die konkrete Vorstellungswelt zum Tatzeitpunkt heraus, nicht eine nachträgliche rechtliche Bewertung.
Die Verjährung ist der quantitative Hebel. Nach BGH 1 StR 58/19 verjährt jeder Beitragsmonat für sich. Eine monatsscharfe Aufstellung der vorgeworfenen Zeiträume legt offen, welche Taten bereits verjährt sind — was den verfolgbaren Schaden und damit die Strafzumessung reduziert. Da die Nettolohnfiktion den Schaden in die Höhe treibt, ist auch die Berechnung selbst anzugreifen: Die Rechtsprechung verlangt eine nachvollziehbare Darlegung der Berechnungsgrundlagen; pauschale Schätzungen sind angreifbar.
Bei der Verantwortlichkeit innerhalb der Geschäftsleitung ist zu prüfen, wer Arbeitgeberpflichten tatsächlich trug. § 266a StGB ist ein echtes Sonderdelikt; täterschaftlich haftet nur der Arbeitgeber, bei juristischen Personen über § 14 StGB das vertretungsberechtigte Organ. Eine wirksame, klar dokumentierte Delegation mit zuverlässiger Auswahl und laufender Überwachung kann gegen eine individuelle Vorsatz- oder Pflichtverletzungszurechnung sprechen. Sie ersetzt aber keine Einzelfallprüfung, weil die Rechtsprechung Organ- und Überwachungspflichten restriktiv behandelt und den formellen Geschäftsführer nicht schematisch aus der Verantwortung entlässt.
Praktisches Vorgehen bei Durchsuchung und Vorladung
Eine Durchsuchung im Unternehmen ist ein Eingriff, der schnell eskaliert; das Verhalten in den ersten Stunden prägt das Verfahren. Beschuldigte und Mitarbeiter haben das Recht zu schweigen — eine Aussage zur Sache sollte ohne anwaltliche Begleitung nicht erfolgen. Der Durchsuchungsbeschluss ist auf seinen Umfang zu prüfen; sichergestellte Gegenstände werden dokumentiert, einer Sicherstellung kann widersprochen werden, um eine förmliche Beschlagnahme und damit gerichtliche Kontrolle zu erzwingen.
Die Mitteilung der vorenthaltenen Beiträge an die Einzugsstelle nach § 266a Abs. 6 StGB ist sorgfältig zu erwägen: Die Norm kann in engen Grenzen Straffreiheit eröffnen, wenn der Arbeitgeber der Einzugsstelle rechtzeitig die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt, die Gründe der Säumnis darlegt und die Beiträge innerhalb der gesetzten Frist nachentrichtet — ein frei disponibler Reparaturmechanismus ist sie nicht. Außerhalb dieses engen Anwendungsbereichs beseitigt eine Nachzahlung den Tatbestand nicht, wirkt aber als Schadenswiedergutmachung erheblich strafmildernd und eröffnet den Weg zu einer Einstellung nach § 153a StPO. Jeder Schritt gegenüber Einzugsstelle, Rentenversicherung oder Zoll sollte strafprozessual abgestimmt sein, weil Angaben im sozialrechtlichen Verfahren in das Strafverfahren einfließen.
Nicht zu übersehen ist die berufsrechtliche Nebenfolge: Eine Verurteilung wegen § 266a StGB zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe — auch zur Bewährung — löst die Inhabilität als GmbH-Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3e GmbHG aus. Diese Registersperre wiegt für viele Betroffene schwerer als die Strafe selbst und gehört von Beginn an in die Verteidigungsplanung.
Häufige Fragen
Mache ich mich strafbar, wenn ich Freelancer einsetze, die sich später als scheinselbständig herausstellen?
Eine Strafbarkeit nach § 266a StGB setzt Vorsatz voraus. Stellt eine Betriebsprüfung nachträglich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis fest, droht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen — strafbar ist das Vorenthalten aber nur, wenn der Einsetzende seine Arbeitgeberstellung zumindest in laienhafter Bewertung für möglich gehalten und die Nichtabführung billigend in Kauf genommen hat. Nach BGH 1 StR 346/18 (24. September 2019) liegt bei einem Irrtum über die Arbeitgeberstellung ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum vor.
Warum droht bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung § 266a StGB und nicht nur ein Bußgeld?
Weil das AÜG bei Unwirksamkeit des Überlassungsvertrags ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert. Ist der Vertrag nach § 9 AÜG unwirksam — etwa wegen fehlender Erlaubnis oder verdeckter Überlassung —, gilt nach § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher als zustande gekommen, sofern der Leiharbeitnehmer keine wirksame Festhaltenserklärung abgibt. Der Entleiher kann damit als Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB zu behandeln sein und Sozialversicherungsbeiträge schulden, die er nie abgeführt hat. Das Bußgeld nach § 16 AÜG (bis 500.000 Euro) tritt daneben; das Freiheitsstrafrisiko folgt aus § 266a StGB, setzt aber Beitragspflicht und Vorsatz voraus.
Was passiert strafrechtlich nach einer Betriebsprüfung oder Zollprüfung?
Stellt die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) oder die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, folgt der Beitragsnachforderung bei Vorsatzverdacht regelmäßig eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft. Häufig steht am Beginn des Strafverfahrens eine Durchsuchung im Unternehmen und in der Privatwohnung des Geschäftsführers. Angaben im sozialrechtlichen Verfahren fließen in das Strafverfahren ein und sollten strafprozessual abgestimmt werden.
Hilft es, wenn ich die vorenthaltenen Beiträge nachzahle?
§ 266a Abs. 6 StGB kann in engen Grenzen Straffreiheit eröffnen, wenn der Arbeitgeber der Einzugsstelle rechtzeitig die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt, die Gründe der Säumnis darlegt und die Beiträge fristgerecht nachentrichtet. Außerhalb dieses engen Anwendungsbereichs beseitigt eine Nachzahlung den Tatbestand nicht, wirkt aber als Schadenswiedergutmachung erheblich strafmildernd und eröffnet häufig den Weg zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO. Eine Nachzahlung sollte stets vor einer strafprozessualen Bewertung der Gesamtsituation abgestimmt werden.
Wie lange kann zurück ermittelt werden?
Nach BGH, Beschl. v. 01.09.2020 – 1 StR 58/19 (BGHSt 65, 136) verjährt jeder Beitragsmonat des § 266a Abs. 1 StGB gesondert mit Verstreichen des Fälligkeitszeitpunkts nach § 23 Abs. 1 SGB IV. Die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre je Monat; die absolute Grenze liegt bei zehn Jahren (§ 78c Abs. 3 S. 2 StGB). Die Fünfjahresfrist kann durch Unterbrechungstatbestände neu beginnen, sodass die Verjährung eines einzelnen Monats erst nach der konkreten Verfahrenshistorie feststeht. Bei lange zurückreichenden Tatzeiträumen ist ein erheblicher Teil der vorgeworfenen Beitragsmonate häufig bereits verjährt.
Was ist der Unterschied zwischen § 15 AÜG und § 266a StGB?
§ 15 AÜG ist ein Straftatbestand des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der im Kern die Überlassung von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel erfasst (Freiheitsstrafe bis drei Jahre); § 15a AÜG betrifft die entsprechende Beschäftigung durch den Entleiher, § 16 AÜG die Bußgeldtatbestände. § 266a StGB sanktioniert das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (Freiheitsstrafe bis fünf Jahre). Bei der typischen verdeckten Arbeitnehmerüberlassung deutscher Unternehmen ist nicht § 15 AÜG, sondern § 266a StGB das zentrale Risiko, weil die Fiktion des § 10 AÜG eine Arbeitgeberstellung und damit eine mögliche Beitragsschuld des Entleihers begründet.
Hafte ich als Geschäftsführer auch persönlich für die Beiträge?
Ja, das ist möglich. Neben der strafrechtlichen Verantwortung nach § 266a StGB i. V. m. § 14 StGB kommt eine zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB in Betracht; die Sozialversicherungsträger können dann in das Privatvermögen vollstrecken. Diese zivilrechtliche Haftung setzt keine strafrechtliche Verurteilung voraus — die Voraussetzungen der Schutzgesetzverletzung, insbesondere das vorsätzliche Vorenthalten, müssen aber im jeweiligen Verfahren festgestellt werden. Hinzu kommt bei einer Verurteilung ab einem Jahr Freiheitsstrafe die Inhabilität als GmbH-Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3e GmbHG.
Die strafrechtliche Bewertung verdeckter Arbeitnehmerüberlassung verschiebt sich mit der Statusfrage und der konkreten Vorstellungswelt des Beschuldigten — beides Einzelfallfragen, die sich nicht abstrakt vorwegnehmen lassen. Die beiden BGH-Linien zu Vorsatz und Verjährung zeigen, dass die Verteidigung nicht erst bei der Strafzumessung, sondern bereits bei Tatbestand und Verfolgbarkeit ansetzt. Maßgeblich bleibt, ob die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses eine Eingliederung trägt und ob der Beschuldigte die Arbeitgeberstellung erkannt hat — die Antworten darauf entscheiden über Anfangsverdacht, Vorsatz und verfolgbaren Schaden.
Quellen
Normen: § 1, § 1 Abs. 1b, § 9, § 10, § 15, § 15a, § 16 AÜG; § 266a, § 370 AO, § 78c StGB; § 7 Abs. 1, § 14 Abs. 2 S. 2, § 23 Abs. 1, § 28e Abs. 2 S. 4, § 28p SGB IV; § 823 Abs. 2 BGB; § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3e GmbHG; § 153a StPO (Gesetze im Internet).
Rechtsprechung:
BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – 1 StR 346/18 (NJW 2019, 3532)
BGH, Urt. v. 08.01.2020 – 5 StR 122/19
BGH, Beschl. v. 01.09.2020 – 1 StR 58/19 (BGHSt 65, 136)


