SchwarzArbMoDiG 2026: Die neuen FKS-Befugnisse, KI-Prüfung und eigene Ermittlungshoheit
AUF EINEN BLICK
Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG) trat mit seinen wesentlichen Änderungen grundsätzlich am 30.12.2025 in Kraft (einzelne Sonder- oder Folgeregelungen können abweichende Inkrafttretenszeitpunkte haben). Es erweitert die Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit erheblich: erweiterte Prüfbefugnisse für prüfungsrelevante Unterlagen und Daten (einschließlich Datenverarbeitungssysteme nach § 4 und § 5a SchwarzArbG), automationsgestützte Risikoanalyse, eigenständige Ermittlungshoheit bei § 266a StGB und neue erfasste Branchen. Kein pauschaler Vollzugriff auf komplette IT- oder Cloud-Systeme. Unternehmen müssen ihre Compliance-Strukturen anpassen — das Aufdeckungsrisiko bei auffälligen Strukturen steigt.
1. Die fünf Kernänderungen im Überblick
Der Bundestag hat das SchwarzArbMoDiG am 13.11.2025 beschlossen (BT-Drs. 21/1930 in der Fassung von BT-Drs. 21/2670), der Bundesrat hat am 19.12.2025 zugestimmt. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte als BGBl. 2025 I Nr. 369; das Gesetz trat mit seinen wesentlichen Änderungen grundsätzlich am 30.12.2025 in Kraft; einzelne Sonderregelungen können abweichende Inkrafttretenszeitpunkte haben. Die wesentlichen Neuerungen lassen sich in fünf Blöcke gliedern:
| Bereich | Alte Rechtslage | Neue Rechtslage (ab 30.12.2025) |
|---|---|---|
| Prüfungsumfang | Einsicht in physische Unterlagen | Einsicht in prüfungsrelevante elektronische Daten; elektronische Übermittlung; Nutzung von Datenverarbeitungssystemen nach § 4 und § 5a SchwarzArbG; kein pauschaler Cloud-Vollzugriff |
| Risikoauswahl | Stichprobe und anlassbezogene Prüfung | Automationsgestützte Risikoanalyse auf Basis von Datenabgleichen (§ 26 SchwarzArbG); keine vollautomatische Verdachtsentscheidung |
| Ermittlungsverfahren bei § 266a StGB | Abgabe an die Staatsanwaltschaft erforderlich | Eigenständige FKS-Ermittlung; FKS kann Erlass eines Strafbefehls beantragen; Strafbefehl wird vom Gericht erlassen |
| Erfasste Branchen | § 2a SchwarzArbG a. F. (u. a. Bau, Gastronomie, Fleischwirtschaft) | Zusätzlich Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste |
| Personenfeststellung | Identitätsabgleich mit Amtshilfe | Eigenständige Überprüfung, Lichtbild- und Fingerabdruckabnahme, Zugriff auf polizeilichen Informationsverbund |
Jede dieser Änderungen hat praktische Folgen sowohl für die Compliance-Gestaltung als auch für die Verteidigung in laufenden Verfahren. Die Reform ist die tiefgreifendste Umgestaltung der FKS seit ihrer Einrichtung zum 01.01.2004.
2. Digitalisierte Prüfung: Zugriff auf IT-Systeme, Cloud und Geschäftsdaten
Die zentrale Verschärfung des SchwarzArbMoDiG liegt in der Ausweitung der Prüfbefugnisse auf elektronisch gespeicherte Informationen. Die §§ 3 ff. SchwarzArbG n. F. verpflichten Arbeitgeber dazu, der FKS nicht nur Zugang zu physischen Dokumenten zu gewähren, sondern auch prüfungsrelevante Unterlagen und Daten unabhängig von Format, Aufbewahrungsort und Speicherung zugänglich zu machen, elektronische Übermittlung zu ermöglichen und unter den Voraussetzungen von § 4 und § 5a SchwarzArbG Datenverarbeitungssysteme nutzen zu lassen. Das erfasst Personalsysteme, Lohnbuchhaltungssoftware, Zeiterfassungssysteme, Kommunikationsplattformen und — soweit prüfungsrelevant — Cloud-Speicher.
Der Gesetzgeber begründet die Erweiterung mit der faktischen Digitalisierung aller Arbeitgeberprozesse. In der Praxis bedeutet sie einen Paradigmenwechsel: Die FKS kann im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung einen systematischen Datenexport verlangen und erhält damit Zugriff auf Datenbestände, die bislang nur mit erheblichem Aufwand und über den Weg richterlicher Beschlagnahmebeschlüsse zu erlangen waren.
Für Unternehmen folgt daraus eine doppelte Compliance-Pflicht. Erstens müssen die technischen Voraussetzungen für den Zugriff vorhanden und dokumentiert sein — Unternehmen müssen der FKS auf Verlangen auch digitale Informationen bereitstellen und Zugänge zur IT-Infrastruktur unentgeltlich einrichten. Zweitens ist aber auch weiterhin der Schutz von nicht prüfungsrelevanten Daten zu wahren: Das Anwaltsgeheimnis, das Steuerberatergeheimnis, personenbezogene Daten Dritter und Geschäftsgeheimnisse sind gegenüber der FKS aktiv geltend zu machen. Pauschale Freigaben kompletter Systeme sind rechtlich nicht geschuldet und begründen eigenständige Risiken nach DS-GVO und GeschGehG.
3. KI-gestützte Risikobewertung und behördenübergreifender Datenabgleich
Das SchwarzArbMoDiG schafft die Rechtsgrundlage für den Einsatz automatisierter Datenanalyse und selbstlernender Systeme in der FKS. Die Behörde kann Daten der Landesfinanzbehörden, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der sonstigen Zollverwaltung systematisch abgleichen — insbesondere Datenbanken zu A1-Bescheinigungen, Meldungen nach § 16 MiLoG, § 18 AEntG und § 17b AÜG. Auf dieser Grundlage werden Risikohinweise generiert, die anschließend zu Prüfungen führen.
Unzulässig bleiben nach dem Gesetz ausdrücklich automatisierte Systeme, die eigenständig Gefährlichkeitsaussagen über einzelne Personen treffen. Die FKS darf die KI also zur Risikosortierung einsetzen — aber jede strafrechtliche Einschätzung muss durch einen Menschen erfolgen. Diese Grenze wird für die Verteidigung relevant: Wenn Ermittlungsverfahren allein auf KI-Hinweisen beruhen, ohne substantielle menschliche Bewertung, ist die Tatverdachtsgrundlage angreifbar.
Die Reform knüpft an datenbasierte Prüfungsansätze an; gesetzlich maßgeblich ist § 26 SchwarzArbG. Selbstlernende Systeme dürfen nur unterstützend Vorschläge zu Risikoparametern, Punktwerten und Schwellenwerten erstellen. Automatisierte Systeme mit eigenständigen Gefährlichkeitsaussagen über Personen sind unzulässig. Unternehmen müssen damit rechnen, dass Auffälligkeiten im Meldeverhalten — etwa unplausible Lohnschwankungen, atypische Minijobber-Strukturen, ungewöhnliche Arbeitnehmerüberlassungsmeldungen — automatisiert erkannt und in Prüflisten überführt werden.
4. Die eigenständige Ermittlungshoheit der FKS bei § 266a StGB
Die aus strafprozessualer Sicht tiefgreifendste Änderung betrifft die Ermittlungshoheit. Die FKS darf Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB eigenständig führen; für § 263 StGB gilt die eigenständige Ermittlungshoheit nur in den von § 14a Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG erfassten Sozialleistungsfällen. Eine Abgabe durch die Staatsanwaltschaft ist in diesen Fällen nicht mehr zwingend erforderlich. Die FKS kann eigenständig einen Strafbefehl beantragen. Nur in schweren Fällen behält die Staatsanwaltschaft die ausschließliche Zuständigkeit; sie kann das Verfahren aber jederzeit an sich ziehen, und die FKS kann umgekehrt jederzeit abgeben.
Diese Strukturreform hat erhebliche praktische Folgen. Erstens wird die FKS in den gesetzlich erfassten Fällen zu einer eigenständig ermittelnden Behörde mit erweiterten staatsanwaltschaftsähnlichen Befugnissen. Sie ersetzt die Staatsanwaltschaft nicht vollständig; § 14a Abs. 2 bis 4 SchwarzArbG enthält Abgabe- und An-sich-Ziehungsmechanismen. Die FKS muss gleichwohl ihre eigene Ermittlungstätigkeit bewerten, was zu Fragen der internen Qualitätssicherung führt. Zweitens beschleunigt sich das Verfahren typischerweise: Was früher monatelang zwischen FKS und Staatsanwaltschaft pendelte, kann nun in einer Behörde bleiben. Drittens verschiebt sich die Verteidigungsdynamik — die FKS hat weniger Erfahrung mit komplexen Abwägungen der Staatsanwaltschaft, etwa bei Einstellungen nach § 153a StPO oder bei differenzierter Würdigung der Vorsatzdogmatik.
Für die Verteidigung bedeutet das: Frühe Akteneinsicht und früher Kontakt zur ermittelnden FKS-Dienststelle sind noch wichtiger als bisher. Die Abgabe an die Staatsanwaltschaft kann in geeigneten Fällen aktiv angeregt werden — insbesondere bei komplexen Vorsatzfragen unter Bezugnahme auf BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – 1 StR 346/18 (Tatbestandsirrtum über die Arbeitgeberstellung) oder bei Fallkonstellationen, in denen Strafbefehl nicht sachgerecht ist.
5. Neue erfasste Branchen und ausgeweitete Ausweismitführungspflicht
Die Liste der besonders anfälligen Branchen in § 2a SchwarzArbG wurde erweitert. Zu den bereits erfassten Bereichen — Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderung, Spedition/Logistik, Schaustellergewerbe, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft — kommen nun auch:
- Friseur- und Kosmetikgewerbe: Neuaufnahme aufgrund typischer Scheinselbstständigkeitskonstellationen (Stuhlmiete, Honorartätigkeit bei dauerhafter Integration).
- Plattformbasierte Lieferdienste: Bereits angedeutet in der Prüfpraxis der letzten Jahre, nun normativ verankert. Die Ausweismitführungspflicht nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG erfasst Rider, Fahrer und vergleichbare Einsatzformen.
Für Unternehmen in diesen Branchen gelten ab 2026 verschärfte Pflichten: Arbeitnehmer müssen schriftlich auf die Mitführungspflicht hingewiesen werden, der Hinweis ist aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen, die Sofortmeldung nach § 28a Abs. 4 SGB IV ist sicherzustellen. Die FKS führt in diesen Branchen erfahrungsgemäß verdachtsunabhängige Prüfungen mit hoher Frequenz durch.
6. Verteidigungsstrategische Implikationen
Die Reform verändert die Verteidigungsarchitektur bei § 266a- und Schwarzarbeits-Verfahren an mehreren Punkten.
Akteneinsicht und Verfahrensdynamik: Wenn die FKS eigenständig ermittelt und Strafbefehle beantragt, ist der Verfahrensablauf oft kürzer und die Akte kompakter, aber die Verteidigung muss früher einwirken. Die Schnell-Akteneinsicht nach § 147 StPO wird zum Standardinstrument.
Strafbefehlsabwehr: Ein Strafbefehlsverfahren kann ohne Hauptverhandlung zum Strafbefehl führen; frühe Verteidigung, Akteneinsicht und Kontrolle der Einspruchsfrist nach § 410 StPO werden wichtiger. Einspruch binnen zwei Wochen (§ 410 StPO) und gezielte Vorbereitung der Hauptverhandlung werden häufiger.
Datenbasis-Anfechtung: KI-generierte Risikohinweise als einziger Anlass eines Verfahrens begründen allein keinen konkreten Tatverdacht. Die Verteidigung kann die Ermittlungsgrundlage gezielt angreifen und Beweisverwertungsverbote prüfen.
Verwertung digitaler Beweismittel: Bei ausgeweiteten IT-Zugriffen entstehen zusätzliche Angriffspunkte — Zuordnung von Daten zu konkreten Nutzern, Integrität der Datenübertragung, Umfangsgrenzen der Prüfverfügung, Trennung beschlussrelevanter und sonstiger Datenbestände.
Dogmatische Konstanten: Die Reform ändert die materiell-strafrechtliche Dogmatik nicht. Weiterhin maßgeblich ist die BGH-Linie zum Vorsatz — insbesondere die Beschlüsse vom 24.09.2019 – 1 StR 346/18 und vom 08.03.2023 – 1 StR 188/22 — sowie die Rechtsprechung zur Berechnung vorenthaltener Beiträge und zum besonders schweren Fall nach § 266a Abs. 4 StGB (u. a. BGH, Beschl. v. 23.03.2022 – 1 StR 511/21). Die Verteidigung auf der Tatbestandsebene bleibt unverändert möglich.
7. Compliance-Empfehlungen für Unternehmen ab 2026
| Maßnahme | Ziel | Priorität |
|---|---|---|
| FKS-Notfallplan erstellen oder aktualisieren | Vorbereitung auf unangekündigte digitale Prüfungen | Hoch |
| IT-Zugriffsrechte dokumentieren und segmentieren | Beschlussrelevante Daten trennbar halten | Hoch |
| Datenschutz- und Berufsgeheimnisbereiche markieren | Anwaltsgeheimnis, Steuerberatergeheimnis schützen | Hoch |
| Statusfeststellungsverfahren für alle kritischen Freelancer durchführen | Sozialversicherungsrechtliche Klärung herbeiführen; Vorsatz- und Beitragsrisiken reduzieren | Hoch |
| Lohnbuchhaltung auf konsistente Meldepraxis prüfen | KI-Auffälligkeiten vermeiden (Sofortmeldung, Minijob-Regelkonformität) | Mittel |
| Mitarbeiterbelehrung zur Mitführungspflicht dokumentieren | § 2a SchwarzArbG-Pflichten erfüllen | Hoch (in § 2a-Branchen) |
| Schulung der HR- und Lohnbuchhaltungsverantwortlichen | Fehler in der Beitragsabführung vermeiden | Mittel |
Häufige Fragen
Wann ist das SchwarzArbMoDiG in Kraft getreten und was sind seine Kernpunkte?
Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung trat mit seinen wesentlichen Änderungen grundsätzlich am 30.12.2025 in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 369, beschlossen vom Bundestag am 13.11.2025, zugestimmt vom Bundesrat am 19.12.2025). Kernpunkte sind die digitalisierten Prüfbefugnisse der FKS, die KI-gestützte Risikoanalyse, die eigenständige Ermittlungshoheit bei § 266a und § 263 StGB sowie die Erweiterung der besonders erfassten Branchen nach § 2a SchwarzArbG.
Darf die FKS jetzt ohne Durchsuchungsbeschluss auf meine IT-Systeme zugreifen?
Im Rahmen einer Prüfung nach §§ 2 ff. SchwarzArbG kann die FKS seit dem 30.12.2025 prüfungsrelevante elektronische Daten einsehen und den Zugriff auf IT-Systeme verlangen. Ein richterlicher Beschluss ist hierfür nicht erforderlich. Bei strafprozessualen Durchsuchungen nach § 102 StPO bleibt der Richtervorbehalt bestehen. Der Zugriff muss jeweils prüfungs- bzw. beschlussrelevant sein; pauschale Freigaben sind nicht geschuldet.
Welche neuen Branchen erfasst die Novelle?
§ 2a SchwarzArbG n. F. erweitert den Katalog um das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie um plattformbasierte Lieferdienste. Die dort tätigen Personen unterliegen der Ausweismitführungspflicht, Arbeitgeber müssen sie schriftlich belehren und den Hinweis aufbewahren. Zudem gelten Sofortmeldepflichten nach § 28a Abs. 4 SGB IV. Die FKS führt in diesen Branchen regelmäßig verdachtsunabhängige Prüfungen durch.
Was bedeutet die neue Ermittlungshoheit der FKS praktisch?
Die FKS führt Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB und § 263 StGB eigenständig und kann eigenständig Strafbefehle beantragen. Die Abgabe an die Staatsanwaltschaft ist nicht mehr zwingend; sie kann das Verfahren aber jederzeit an sich ziehen. Praktisch beschleunigt sich das Verfahren, die Entscheidungsträger bei der FKS sind aber häufig weniger mit strafprozessualer Abwägung vertraut als Dezernenten der Staatsanwaltschaft.
Welche Daten tauscht die FKS jetzt automatisiert mit DRV und Steuerfahndung aus?
Nach dem neuen Recht kann die FKS Daten der Landesfinanzbehörden, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Zollverwaltung abgleichen. Erfasst sind insbesondere A1-Bescheinigungen, Meldungen nach § 16 MiLoG, § 18 AEntG und § 17b AÜG. Ziel ist die automatisierte Erkennung von Auffälligkeiten im Meldeverhalten, die zu gezielten Prüfungen führen.
Wie beeinflusst die KI-gestützte Risikoanalyse die Prüfungswahrscheinlichkeit?
Unternehmen mit konsistenten Meldungen, plausiblen Lohnstrukturen und ordnungsgemäßen Statusfeststellungen werden seltener in die Prüfliste aufgenommen. Umgekehrt erhöhen ungewöhnliche Strukturen — etwa hoher Anteil von Minijobs trotz Vollzeitleistung, Subunternehmerketten ohne A1-Bescheinigung, Lohnanomalien gegenüber Branchenreferenzen — das Risiko automatisierter Prüfungshinweise. Die menschliche Bewertung bleibt aber obligatorisch; reine KI-Hinweise begründen keinen konkreten Tatverdacht.
Welche Compliance-Pflichten sind ab 2026 neu?
Verschärft sind vor allem drei Bereiche: Erstens die Vorbereitung auf digitale Prüfungen, inklusive segmentierter IT-Zugänge und Dokumentation der Geheimnisschutzbereiche. Zweitens die Durchführung oder Erneuerung von Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV für alle dauerhaft beauftragten Freelancer. Drittens die Einhaltung der erweiterten Pflichten in den neu erfassten Branchen (Belehrung, Ausweismitführung, Sofortmeldung). Parallel sollten alle Meldungen auf Konsistenz überprüft werden, um KI-Auffälligkeiten zu vermeiden.
Weiterführende Inhalte
- Arbeitsstrafrecht: § 266a StGB, Schwarzarbeit, Mindestlohn, Lohnwucher und Compliance
- FKS-Durchsuchung: Die ersten 48 Stunden im Unternehmen
- Scheinselbstständigkeit & § 266a StGB: Strafbarkeit und Verteidigung
- Compliance-Officer-Haftung und General Counsel
Primärquellen
- Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. 2025 I Nr. 369: recht.bund.de
- Regierungsentwurf, BT-Drs. 21/1930
- Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs. 21/2670
- §§ 2, 2a, 3, 14, 14a, 26 SchwarzArbG n. F.: gesetze-im-internet.de
- BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – 1 StR 346/18 (Vorsatzdogmatik bei § 266a StGB)
- BGH, Beschl. v. 23.03.2022 – 1 StR 511/21 (Berechnung vorenthaltener Beiträge, besonders schwerer Fall)
- BGH, Beschl. v. 08.03.2023 – 1 StR 188/22 (Scheinselbstständigkeit Rechtsanwälte)
- Bundesfinanzministerium — Finanzkontrolle Schwarzarbeit: bundesfinanzministerium.de
Was die Reform nicht bedeutet
Drei Missverständnisse, die in der Praxis häufig auftreten:
- Kein pauschaler Cloud-Vollzugriff: Die FKS kann prüfungsrelevante Daten und Datenverarbeitungssysteme unter den gesetzlichen Voraussetzungen einsehen. Ein genereller Zugriff auf alle Unternehmensdaten oder Cloud-Umgebungen ist nicht vorgesehen.
- Keine vollautomatische Verdachtsentscheidung: Selbstlernende Systeme unterstützen die Risikoauswahl. Eine strafrechtliche Tatverdachtsbeurteilung muss durch einen Menschen erfolgen; rein algorithmusbasierte Verfahrenseinleitungen sind angreifbar.
- Keine vollständige Verdrängung der Staatsanwaltschaft: Die FKS erhält eine erweiterte eigenständige Ermittlungskompetenz. Die Staatsanwaltschaft bleibt einbezogen — insbesondere bei schweren Fällen und über die Abgabe-/An-sich-Ziehungsmechanismen des § 14a Abs. 2 bis 4 SchwarzArbG.
Weiterführende Informationen
Dieser Beitrag ist Teil unseres Themenschwerpunkts Arbeitsstrafrecht: § 266a StGB, Schwarzarbeit, Mindestlohn und Compliance. Eine vollständige Übersicht mit allen relevanten Aspekten finden Sie hier:
Arbeitsstrafrecht: § 266a StGB, Schwarzarbeit, Mindestlohn und Compliance — Vollständiger Überblick


