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Vorsatz bei § 266a StGB: Der BGH-Paradigmenwechsel

13. Mai 2026

Vorsatz bei § 266a StGB: Die BGH-Rechtsprechung seit 1 StR 346/18 im Überblick

Auf einen Blick: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.09.2019 – 1 StR 346/18 seine Rechtsprechung zum Vorsatz bei § 266a StGB grundlegend geändert. Irrtümer über die Arbeitgeberstellung führen seither zum vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum, nicht mehr zum (meist vermeidbaren) Verbotsirrtum. Die Entscheidung eröffnet der Verteidigung bei Scheinselbstständigkeit neue, systematisch tragfähige Ansätze.

1. Die dogmatische Ausgangslage vor 2018: Die Verbotsirrtum-Dogmatik

§ 266a StGB ist in allen Varianten ein Vorsatzdelikt, wobei bedingter Vorsatz genügt (BGH, Beschl. v. 28.05.2002 – 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318). Streitig war über Jahrzehnte allerdings, auf welche Tatumstände sich der Vorsatz beziehen muss. Die ältere Rechtsprechung ließ es genügen, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände kannte, die seine Arbeitgebereigenschaft begründeten — eine zutreffende rechtliche Einordnung als Arbeitgeber war nicht erforderlich.

Wer also die tatsächlichen Arbeitsabläufe seines angeblichen Freelancers kannte, galt als vorsätzlich Handelnder, selbst wenn er rechtlich irrig von Selbstständigkeit ausging. Der Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft wurde als Verbotsirrtum nach § 17 StGB behandelt — und damit in den meisten Fällen als vermeidbar, weil jeder Unternehmer zur rechtlichen Erkundigung verpflichtet sei. Diese Linie hatte der 1. Strafsenat in den Beschlüssen vom 07.10.2009 – 1 StR 478/09 und vom 04.09.2013 – 1 StR 94/13 bestätigt.

Die Folge: Eine Strafbarkeit nach § 266a StGB war praktisch kaum vermeidbar, wenn objektiv eine abhängige Beschäftigung vorlag. Die strafrechtliche Verteidigung bei Scheinselbstständigkeit lief regelmäßig ins Leere. Zugleich bestand ein dogmatischer Widerspruch: Bei der Lohnsteuerhinterziehung nach § 370 AO hatte der BGH den Irrtum über die Arbeitgeberstellung stets als vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum behandelt (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.1990 – 3 StR 16/90). Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung war schwer begründbar, denn in beiden Fällen handelte es sich um normative Tatbestandsmerkmale.

2. BGH, Beschl. v. 24.01.2018 – 1 StR 331/17: Der Erwägungsbeschluss

Mit Beschluss vom 24.01.2018 – 1 StR 331/17 leitete der 1. Strafsenat obiter dictum den Paradigmenwechsel ein. Der Senat stellte fest, dass die Pflichtenstellung sowohl bei § 266a StGB als auch bei § 370 AO ein normatives Tatbestandsmerkmal darstellt, bei dem die bloße Kenntnis der zugrundeliegenden Tatsachen nicht genügt. Vielmehr müsse der Täter die für die Unrechtsbegründung wesentliche Bedeutung der Tatumstände zutreffend erfasst haben.

Der Senat erwog daher ausdrücklich, seine bisherige Spruchpraxis aufzugeben und auch bei § 266a StGB den Tatbestandsirrtum zu eröffnen. Tragend war die Entscheidung auf dieser Frage noch nicht — der Senat ließ sie letztlich offen, wies die Revision aber in diese Richtung. Der Beschluss wurde in der Literatur intensiv diskutiert (u. a. von Galen/Dawidowicz, NStZ 2019, 148; Habetha, StV 2019, 39; Schneider/Rieks, HRRS 2019, 62; Rode/Hinderer, wistra 2018, 339). Die Erwartung einer Rechtsprechungsänderung wurde zur herrschenden Meinung.

3. BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – 1 StR 346/18: Der Paradigmenwechsel

Mit Beschluss vom 24.09.2019 – 1 StR 346/18 (BGHSt 64, 195 = NJW 2019, 3532) vollzog der 1. Strafsenat den angekündigten Wechsel. Die Leitsätze formulieren das neue Dogma unmissverständlich:

  1. Vorsätzliches Handeln ist bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB) nur dann anzunehmen, wenn der Täter die außerstrafrechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts — zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre — nachvollzogen hat. Er muss also seine Stellung als Arbeitgeber und die daraus resultierende Abführungspflicht zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen haben.
  1. Irrt der Täter über seine Arbeitgeberstellung oder die daraus resultierende Pflicht zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen, liegt ein Tatbestandsirrtum vor.

Der entscheidende Satz des Beschlusses lautet: An der entgegenstehenden, von einem Verbotsirrtum ausgehenden Rechtsprechung hält der Senat nicht fest. Damit ist die über Jahrzehnte etablierte Dogmatik aufgegeben. Der Vorsatz muss sich ab sofort auf die rechtliche Würdigung der Arbeitgeberstellung erstrecken, nicht nur auf die zugrundeliegenden Tatsachen.

Der Senat stellt klar, dass für den bedingten Vorsatz weiterhin ein laienhaftes Erkennen genügt. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber erkannt und billigend in Kauf genommen hat, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls möglicherweise von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist und daraus gegebenenfalls für ihn eine Abführungspflicht folgt. Bloße Erkennbarkeit reicht — und das ist neu — ausdrücklich nicht aus.

Zusätzlich führt der Senat die Erkundigungspflichten von Kaufleuten als Auslegungshilfe ein: Bei Kaufleuten, die als Arbeitgeber zu qualifizieren sind, seien auch die im Zusammenhang mit ihrem Gewerbe bestehenden Erkundigungspflichten in Bezug auf die arbeits- und sozialrechtliche Situation in den Blick zu nehmen, weil eine Verletzung der Erkundigungspflicht auf die Gleichgültigkeit des Verpflichteten hindeuten kann (mit Verweis auf BGH, Urt. v. 08.09.2011 – 1 StR 38/11). Das relativiert den Schutz des Tatbestandsirrtums, eröffnet ihn aber gerade nicht nur für Einzelunternehmer.

4. BGH, Urt. v. 08.01.2020 – 5 StR 122/19: Die Fortsetzung auf GmbH-Konstellationen

Noch vor der breiten Rezeption des Paradigmenwechsels bestätigte der 5. Strafsenat mit Urteil vom 08.01.2020 – 5 StR 122/19 die neue Linie ausdrücklich auch für GmbH-Konstellationen. Der 1. Strafsenat hatte sich in 1 StR 346/18 noch auf einen Einzelunternehmer bezogen; mit der Entscheidung des 5. Strafsenats war klargestellt, dass die Rechtsprechungsänderung nicht auf Einzelunternehmen beschränkt ist, sondern die gesamte Dogmatik des § 266a StGB erfasst. Für die Verteidigung von Geschäftsführern ist diese Folgerechtsprechung zentral.

5. BGH, Beschl. v. 08.03.2023 – 1 StR 188/22: Die Konkretisierung anhand von zwölf Rechtsanwälten

Mit Beschluss vom 08.03.2023 – 1 StR 188/22 konkretisierte der 1. Strafsenat die praktischen Grenzen des Tatbestandsirrtums. Gegenstand war der Fall eines Rechtsanwalts, der über den Zeitraum 2013 bis 2017 insgesamt zwölf weitere Rechtsanwälte als formal freie Mitarbeiter beschäftigt hatte, die aber nach dem tatsächlichen Vertragsgefüge und der gelebten Praxis abhängig beschäftigt waren — feste monatliche Vergütung, keine eigene Akquise, keine eigene Infrastruktur. Das Landgericht Traunstein hatte eine Beitragsvorenthaltung in Höhe von 118.850,58 € festgestellt und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilt.

Der BGH bestätigte die Verurteilung im Grundsatz. Die Entscheidung ist dogmatisch bedeutsam, weil sie zeigt: Bei eindeutigen Indizien für abhängige Beschäftigung — insbesondere bei einer vertraglichen Konstruktion, die auf dem Papier nicht trägt — bleibt der bedingte Vorsatz trotz 1 StR 346/18 begründbar. Die entscheidende Botschaft: Der Tatbestandsirrtum ist keine Pauschalentlastung für jeden Auftraggeber. Er greift nur dort, wo die Einschätzung der Selbstständigkeit nach den konkreten Umständen vertretbar war.

Die Entscheidung ist zudem exemplarisch für eine verbreitete Fallgruppe: Berufsgruppen mit hoher formaler Qualifikation (Rechtsanwälte, Ärzte, IT-Spezialisten), die typischerweise als Freiberufler auftreten, bei denen aber die konkrete Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses entscheidend bleibt. Der BGH betont, dass eine allgemeine Vermutungsregel, wonach hochqualifizierte Berufe stets selbstständig tätig seien, nicht existiert.

6. BGH, Beschl. v. 21.01.2025 – 1 StR 456/24: Der prozessuale Tatbegriff

Der aktuellste Baustein der Rechtsprechungslinie betrifft nicht unmittelbar den Vorsatzmaßstab, sondern den prozessualen Tatbegriff. Mit Beschluss vom 21.01.2025 – 1 StR 456/24 hat sich der 1. Strafsenat mit dem Umfang der prozessualen Tat beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt befasst. Die Entscheidung ist für die Verteidigung bedeutsam, weil sie die Grenze zwischen erfassten und nicht erfassten Zeiträumen bei Anklage und Einstellung präzisiert — und damit für Verjährungs- und Teileinstellungsfragen unmittelbar praxisrelevant ist.

Zusammen mit dem Beschluss vom 23.03.2022 – 1 StR 511/21 zur Berechnung der vorenthaltenen Beiträge und zum besonders schweren Fall nach § 266a Abs. 4 StGB bildet 1 StR 456/24 die prozessuale Ergänzung zur materiell-rechtlichen Vorsatzlinie. Die Gesamtrechtsprechung des 1. Strafsenats zu § 266a StGB hat damit innerhalb weniger Jahre eine geschlossene dogmatische Architektur erhalten.

7. Die Leitentscheidungen im Überblick

Aktenzeichen Datum Kerninhalt Praxisfolge
BGH, Beschl. 1 StR 331/17 24.01.2018 Obiter dictum zum Paradigmenwechsel — Pflichtenstellung als normatives Tatbestandsmerkmal Vorbereitung der Rechtsprechungsänderung
BGH, Beschl. 1 StR 346/18 24.09.2019 Tatbestandsirrtum über Arbeitgebereigenschaft ausgeschlossener Vorsatz Zentraler Paradigmenwechsel — Verteidigungslinie „Statusirrtum“
BGH, Urt. 5 StR 122/19 08.01.2020 Übertragung der Rechtsprechung auf GmbH-Konstellationen Ausdehnung auf Geschäftsführer-Haftung
BGH, Beschl. 1 StR 511/21 23.03.2022 Berechnung vorenthaltener Beiträge, besonders schwerer Fall nach Abs. 4 Strafzumessungsmaßstab
BGH, Beschl. 1 StR 188/22 08.03.2023 Grenzen des Tatbestandsirrtums bei eindeutigen Indizien Begrenzung der Entlastungswirkung
BGH, Beschl. 1 StR 456/24 21.01.2025 Umfang der prozessualen Tat bei § 266a StGB Verjährungs- und Einstellungsfragen

8. Konsequenzen für die Verteidigungsstrategie

Die Rechtsprechungslinie eröffnet der Verteidigung drei systematische Ansatzpunkte, die in der Praxis konsequent zu nutzen sind.

Dokumentation des Statusirrtums. Die zentrale Verteidigungslinie ist der Nachweis, dass die Einschätzung der Selbstständigkeit zum Zeitpunkt der Beauftragung vertretbar war. Belastbar sind vor allem: (1) rechtzeitig eingeholte Statusfeststellungsbescheide der DRV-Clearingstelle nach § 7a SGB IV, (2) dokumentierte Rechtsgutachten spezialisierter Fachanwälte oder Steuerberater aus der Zeit vor der Tätigkeitsaufnahme, (3) interne Prüfprotokolle mit klarer Subsumtion unter § 7 Abs. 1 SGB IV, (4) branchenübliche Vertragsmuster mit nachvollziehbarer Begründung.

Unterscheidung zwischen eindeutigen und zweifelhaften Fällen. BGH 1 StR 188/22 zeigt, dass der Tatbestandsirrtum nicht jeden Auftraggeber pauschal entlastet. Bei eindeutigen Indizien — feste Vergütung, höchstpersönliche Leistung, fehlendes unternehmerisches Risiko, dauerhafte Eingliederung — bleibt der bedingte Vorsatz begründbar. Die Verteidigung muss die konkreten Abgrenzungsindizien sauber herausarbeiten und die behördliche Gesamtwürdigung angreifen.

Erkundigungspflichten beachten. Der BGH hat in 1 StR 346/18 die Erkundigungspflichten von Kaufleuten betont. Wer keine Compliance-Prüfung seiner Freelancer-Strukturen durchgeführt hat, obwohl ihm Zweifel naheliegen, läuft Gefahr, dass der Tatbestandsirrtum gerade daraus entfällt. Die Verteidigung muss also belegen können, dass entweder eine Prüfung stattgefunden hat oder dass vernünftige Zweifel objektiv nicht erkennbar waren.

Parallelstrategie bei § 370 AO beachten. Die Angleichung der Vorsatzdogmatik bei § 266a StGB und § 370 AO hat Folgen für die koordinierte Verteidigung. Wer den Statusirrtum bei § 266a geltend macht, muss die Argumentation konsistent auch für § 370 AO (Lohnsteuerhinterziehung) durchtragen. Mehr zu dieser Parallele bietet unser Beitrag zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

9. Konsequenzen für die Compliance

Für präventive Compliance-Arbeit bedeutet die Rechtsprechungslinie eine Verschiebung der Gewichte. Entscheidend ist nicht mehr, ob der Auftraggeber die rechtliche Selbstständigkeit seines Freelancers im Nachhinein begründen kann — entscheidend ist, ob er zum Zeitpunkt der Beauftragung eine vertretbare Einschätzung getroffen und dokumentiert hat.

Drei Maßnahmen bilden den Kern einer vorsatzschützenden Compliance:

  • Systematische Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV für alle dauerhaft beauftragten freien Mitarbeiter, insbesondere in Risikobranchen (IT, Pflege, Medien, Honorarärzte).
  • Schriftliche Risikoeinschätzung vor Beauftragung — ein standardisiertes Prüfprotokoll, das die Abgrenzungskriterien aus § 7 Abs. 1 SGB IV abarbeitet und unterzeichnet wird.
  • Periodische Überprüfung der tatsächlichen Vertragsdurchführung, insbesondere bei mehrjährigen Einsätzen — die Einordnung kann sich durch gelebte Praxis verändern.

Diese Maßnahmen sind nicht nur präventiv wirksam. Sie sind auch die Entlastungsbeweise, die im Ermittlungsverfahren den Tatbestandsirrtum tragen. Compliance und strafrechtliche Verteidigung fallen hier zusammen.

10. FAQ

Was hat der BGH mit 1 StR 346/18 für die Strafbarkeit bei Scheinselbstständigkeit geändert?

Der BGH hat seine Rechtsprechung umgestellt: Irrtümer über die Arbeitgebereigenschaft führen seither zum Tatbestandsirrtum, nicht mehr zum (meist vermeidbaren) Verbotsirrtum. Vorsatz setzt nun voraus, dass der Arbeitgeber seine Stellung und die Beitragsabführungspflicht zumindest laienhaft für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Bloße Erkennbarkeit genügt ausdrücklich nicht mehr.

Unterscheiden sich die Vorsatzanforderungen bei § 266a StGB und § 370 AO?

Seit 1 StR 346/18 nicht mehr substantiell. Der BGH hat die Angleichung zwischen beiden Normen ausdrücklich hergestellt. In beiden Fällen handelt es sich bei der Pflichtenstellung um ein normatives Tatbestandsmerkmal, bei dem der Täter die rechtliche Bedeutung der Umstände nachvollzogen haben muss. Die Angleichung erleichtert die koordinierte Verteidigung bei Paralleldelikten.

Wann liegt ein Tatbestandsirrtum über die Arbeitgebereigenschaft vor?

Der Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter die eigene Arbeitgeberstellung oder die daraus folgende Beitragsabführungspflicht nicht zumindest für möglich gehalten hat. In der Praxis spielt die Gesamtwürdigung eine Rolle: Komplexe Abgrenzungsfälle mit plausiblen Argumenten für Selbstständigkeit, rechtzeitig eingeholte Rechtsgutachten, positive Statusfeststellungsbescheide und branchenübliche Vertragsmuster tragen den Irrtum. Eindeutige Indizien für abhängige Beschäftigung schließen ihn dagegen aus.

Wann hat ein Verbotsirrtum bei § 266a StGB noch Chancen?

Der Verbotsirrtum nach § 17 StGB spielt seit 1 StR 346/18 nur noch in Randkonstellationen eine Rolle, etwa wenn der Täter seine Arbeitgeberstellung kennt, aber die strafrechtliche Relevanz der Nichtabführung verkennt. In den meisten Fällen verlagert sich der Streit auf die vorgelagerte Ebene des Tatbestandsirrtums. Dogmatisch korrekt geprüft ist der Verbotsirrtum damit nicht gegenstandslos, aber praktisch seltener tragend.

Wie kann ein Rechtsgutachten den Vorsatz entlasten?

Ein vor der Beauftragung eingeholtes Rechtsgutachten eines spezialisierten Fachanwalts oder Steuerberaters ist das wichtigste Einzelindiz für die Vertretbarkeit einer Einschätzung. Es dokumentiert, dass der Auftraggeber seine Erkundigungspflichten wahrgenommen hat und zu einer sachgerechten Bewertung gelangt ist. Entscheidend sind die Sorgfalt der Erstellung, die Qualifikation des Gutachters und die zeitliche Nähe zur Beauftragung. Nachträgliche Gutachten tragen weniger weit.

Welche Bedeutung hat BGH 1 StR 188/22 für freie Mitarbeiter in Kanzleien und Praxen?

Die Entscheidung zeigt die Grenzen des Tatbestandsirrtums. Wer formal freie Mitarbeiter einsetzt, die tatsächlich feste Vergütungen, höchstpersönliche Leistung und dauerhafte Integration aufweisen, kann sich nicht auf einen Statusirrtum berufen. Die Entscheidung ist besonders bedeutsam für Kanzleien, Arztpraxen, IT-Beratungen und Medienhäuser, die hochqualifizierte Fachkräfte unter „freier Mitarbeit“ beschäftigen. Eine regelmäßige Statusprüfung ist in diesen Strukturen unverzichtbar.

Weiterführende Inhalte

Primärquellen

  • BGH, Beschl. v. 24.01.2018 – 1 StR 331/17 (NStZ 2019, 146): Erwägungsbeschluss zum Paradigmenwechsel
  • BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – 1 StR 346/18 (BGHSt 64, 195 = NJW 2019, 3532): zentraler Paradigmenwechsel — dejure.org · hrr-strafrecht.de
  • BGH, Urt. v. 08.01.2020 – 5 StR 122/19: Übertragung auf GmbH-Konstellationen
  • BGH, Beschl. v. 23.03.2022 – 1 StR 511/21: Berechnung der vorenthaltenen Beiträge, besonders schwerer Fall
  • BGH, Beschl. v. 08.03.2023 – 1 StR 188/22: Grenzen des Tatbestandsirrtums bei eindeutigen Indizien (Rechtsanwälte als Scheinselbstständige)
  • BGH, Beschl. v. 21.01.2025 – 1 StR 456/24: Umfang der prozessualen Tat
  • Überholt: BGH, Beschl. v. 07.10.2009 – 1 StR 478/09; BGH, Beschl. v. 04.09.2013 – 1 StR 94/13
  • § 266a StGB, §§ 16, 17 StGB: gesetze-im-internet.de
  • § 7 SGB IV, § 7a SGB IV: gesetze-im-internet.de

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