AUF EINEN BLICK
Das Weingesetz enthält zwei getrennte Strafvorschriften mit unterschiedlichem Strafrahmen: § 48 WeinG droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren an, § 49 WeinG bis zu einem Jahr. Ein Verstoß gegen unmittelbar geltendes EU-Weinrecht ist in Deutschland aber nur strafbar, wenn die Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung für genau diesen Tatbestand auf die Strafvorschrift zurückverweist.
Diese Rückverweisung ist der Punkt, an dem sich weinrechtliche Ermittlungsverfahren entscheiden — und der Punkt, den Anklageschriften am häufigsten überspringen. Das Weinstrafrecht gehört zum Nebenstrafrecht des Produktrechts; die übergeordneten Strukturen sind im Pillar zum Produktstrafrecht mit Rückruf und Garantenstellung dargestellt. Hier geht es ausschließlich um die weinrechtliche Sanktionsschwelle.
Straftat oder Ordnungswidrigkeit: Die drei Stufen des Weingesetzes
Das Weingesetz sanktioniert auf drei Stufen, und die Zuordnung eines Verstoßes zur richtigen Stufe entscheidet über Kriminalstrafe oder Geldbuße. § 48 WeinG erfasst die produktbezogenen Kernverstöße: Wer entgegen einer Vorschrift des Weingesetzes ein Erzeugnis verarbeitet, in den Verkehr bringt, mit anderen Getränken vermischt in den Verkehr bringt, einführt, ausführt, verwendet, verwertet, lagert oder transportiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 49 WeinG erfasst die kennzeichnungs- und mengenbezogenen Verstöße mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der praktisch wichtigste Tatbestand steht in § 49 Nr. 4 WeinG: Wer entgegen § 25 Abs. 1 WeinG ein Erzeugnis mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder zum Gegenstand der Werbung macht, ist strafbar. Eine irreführende Bezeichnung auf dem Weinetikett kann damit — bei erfülltem Tatbestand und Vorsatz — mehr sein als ein wettbewerbs- oder verwaltungsrechtliches Problem: ein Vergehen nach § 49 WeinG. § 50 WeinG bildet die dritte Stufe und ahndet die verbleibenden Verstöße als Ordnungswidrigkeit.
Ohne Rückverweisung keine Strafbarkeit
Ein Verstoß gegen unmittelbar geltendes EU-Weinrecht ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 WeinG nur strafbar, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 WeinG für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. Dieselbe Bedingung gilt nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 WeinG für Verstöße gegen nationale Rechtsverordnungen. Die Vorschrift, die diese Rückverweisungen enthält, ist die Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 20. Februar 2014, zuletzt geändert im Juni 2024.
Die Rückverweisung ist tatbestandsscharf formuliert. Die Verordnung stellt nicht die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als Ganzes unter Strafe, sondern einzelne, ausdrücklich bezeichnete Verstöße gegen einzelne Anhangsbestimmungen. Fehlt für den konkret vorgeworfenen Verstoß eine solche Rückverweisung, entfällt die Strafbarkeit nach dieser weinrechtlichen Blankettnorm — nicht nur der Strafrahmen, sondern der tragende Tatbestand. Andere Strafnormen kommen dann nur in Betracht, wenn ihre Voraussetzungen eigenständig erfüllt sind.
Was das Bundesverfassungsgericht zu solchen Blankettstrafnormen sagt
Blankettstrafnormen, die ihren Tatbestand erst über eine Rechtsverordnung erhalten, unterliegen einem strengen verfassungsrechtlichen Maßstab. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. September 2016 – 2 BvL 1/15 – § 10 Abs. 1 und 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes für unvereinbar mit dem Grundgesetz und nichtig erklärt, weil die Vorschrift es allein dem Verordnungsgeber überließ, welches Verhalten strafbar sein soll.
Mit Beschluss vom 11. März 2020 – 2 BvL 5/17 – hat das Gericht die Blankettstrafnorm des § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFGB und die Verordnungsermächtigung des § 62 Abs. 1 Nr. 1 LFGB für verfassungsgemäß erklärt. Entscheidend war, dass dort neben der Rückverweisungsklausel eine Entsprechungsklausel steht: Strafbar ist nur, wer gegen eine unionsrechtliche Vorschrift verstößt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der das Gesetz selbst ermächtigt. Für das Weinrecht heißt das: § 48 Abs. 1 Nr. 4 WeinG ist der lebensmittelrechtlichen Konstruktion nachgebildet und enthält eine Entsprechungsklausel. Der pauschale Einwand, die weinrechtlichen Blankette seien verfassungswidrig, trägt nach 2 BvL 5/17 nicht mehr.
Fahrlässigkeit, Versuch und besonders schwerer Fall
Fahrlässige Verstöße gegen § 48 WeinG sind strafbar: § 48 Abs. 2 WeinG droht dafür Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. § 49 WeinG kennt keine entsprechende Fahrlässigkeitsvariante. Diese Asymmetrie ist ein häufig übersehener Ansatzpunkt — lässt sich ein Vorwurf nur unter § 49 WeinG fassen, scheitert er ohne Vorsatznachweis.
Der Versuch ist nach §§ 48, 49 WeinG selbst nicht strafbar. Beide Vorschriften enthalten keine Versuchsklausel, und nach § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Vergehens nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Praktisch bedeutsam wird das, wenn Ware sichergestellt wird, bevor sie in den Verkehr gelangt ist.
§ 48 Abs. 3 WeinG hebt den Strafrahmen im besonders schweren Fall auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Als gesetzliches Regelbeispiel nennt die Vorschrift die Gefährdung der Gesundheit einer großen Zahl von Menschen sowie die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung für einen anderen.
Abgrenzung: Weinrecht, Lebensmittelrecht und Betrug
Das Weinrecht steht nicht allein. § 49 Satz 2 WeinG erklärt bestimmte Strafvorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs für Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 WeinG für entsprechend anwendbar — derzeit § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchst. a und c sowie Nr. 10 und 11 LFGB. Die allgemeinen lebensmittelstrafrechtlichen Strukturen sind im Beitrag zum Lebensmittelstrafrecht nach §§ 58, 59, 60 LFGB dargestellt. Wo der Vorwurf zusätzlich auf eine Vermögensverfügung des Abnehmers zielt, greift der Betrugstatbestand; die Abgrenzung zwischen lebensmittelrechtlicher Täuschung und § 263 StGB behandelt der Beitrag zu Food Fraud und Lebensmittelbetrug. Dieselbe Verweisungsmechanik aus Rückverweisungs- und Entsprechungsklausel findet sich im Tabakrecht wieder; sie ist im Beitrag zur Strafbarkeit nach § 34 TabakerzG für E-Zigaretten und Liquids nachvollzogen.
Was in weinrechtlichen Verfahren zuerst zählt
Weinrechtliche Ermittlungsverfahren beginnen fast nie mit einer Durchsuchung, sondern mit einer Probenahme und einem Gutachten des Landesuntersuchungsamts. Zwischen dem Untersuchungsbefund und der Anklage liegt die gesamte Verweisungskette — Norm, Verordnung, Rückverweisung, Tatbestand. In der Verteidigungspraxis liegt der Schwerpunkt weinrechtlicher Verfahren erfahrungsgemäß nicht im Laborbefund, sondern in der strafrechtlichen Zuordnung: Welche Norm trägt den Vorwurf, welche Verweisung füllt sie aus, und welche Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsanforderungen sind tatsächlich belegbar?
Häufige Fragen
Ist ein Verstoß gegen das Weingesetz eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit?
Wie hoch ist die Strafe nach § 48 Weingesetz?
Macht man sich auch fahrlässig nach dem Weingesetz strafbar?
Ist der Versuch nach dem Weingesetz strafbar?
Wann ist ein Verstoß gegen EU-Weinrecht in Deutschland strafbar?
Quellen
- Weingesetz i. d. F. der Bekanntmachung v. 18.01.2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 11.01.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) — §§ 48, 49, 50, 51, 52
- Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (WeinSBV) v. 20.02.2014 (BGBl. I S. 143), zuletzt geändert durch Art. 7 V. v. 24.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215)
- § 59 Abs. 2 Nr. 1a, Nr. 10, 11 LFGB (über die Verweisung in § 49 Satz 2 WeinG)
- BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 – 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38 = NJW 2016, 3648 = wistra 2017, 60
- BVerfG, Beschl. v. 11.03.2020 – 2 BvL 5/17, BVerfGE 153, 310 = NVwZ-RR 2020, 569 = NZWiSt 2020, 263
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- § 23 Abs. 1 StGB


