AUF EINEN BLICK
§ 34 des Tabakerzeugnisgesetzes stellt das Inverkehrbringen nicht verkehrsfähiger Tabakerzeugnisse, elektronischer Zigaretten und Nachfüllbehälter unter Strafe und droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Wer dieselbe Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 35 Abs. 1 TabakerzG nur ordnungswidrig. Tabakfreie Nikotinbeutel fallen nicht unter das Tabakerzeugnisgesetz.
Diese drei Sätze entscheiden über die Verfahrensart. Sie werden in der Marktüberwachungspraxis regelmäßig zusammengezogen — mit dem Ergebnis, dass ein Bußgeldsachverhalt als Strafsache geführt wird oder umgekehrt. Die übergeordnete Systematik des sektorspezifischen Produktnebenstrafrechts ist im Pillar zum Produktstrafrecht mit Rückruf und Garantenstellung dargestellt; hier geht es allein um das Tabakrecht.
Was § 34 TabakerzG unter Strafe stellt
§ 34 Abs. 1 TabakerzG droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an und enthält vierzehn Tatbestände. Sie lassen sich in vier Gruppen ordnen, und jede Gruppe trifft einen anderen Marktteilnehmer.
Die erste Gruppe betrifft die Produktbeschaffenheit. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 TabakerzG ist strafbar, wer eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter entgegen bestimmter Anforderungen der §§ 13, 14 TabakerzG in den Verkehr bringt. § 14 Abs. 1 Satz 1 TabakerzG begrenzt für nikotinhaltige Produkte das Volumen: Nachfüllbehälter höchstens 10 Milliliter, elektronische Einwegzigaretten und Einwegkartuschen höchstens 2 Milliliter. Diese Grenzwerte sind nicht bloß technische Verwaltungsvorgaben; beim vorsätzlichen Inverkehrbringen nicht konformer Produkte werden sie über § 34 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c TabakerzG strafrechtlich relevant.
Hier verdient die Verweisung selbst einen zweiten Blick. § 34 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c TabakerzG nimmt ausdrücklich § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TabakerzG in Bezug. Die vielzitierte Nikotinobergrenze von 20 Milligramm pro Milliliter steht dagegen in § 14 Absatz 1 Satz 2 TabakerzG — und damit nach dem Wortlaut außerhalb der Strafnorm. Auch der Bußgeldkatalog des § 35 Abs. 2 TabakerzG führt § 14 Abs. 1 Satz 2 TabakerzG nicht auf. Wer einen Vorwurf allein auf eine Überschreitung der Nikotinobergrenze stützt, sollte diese Verweisungskette daher Satz für Satz nachvollziehen. Marktüberwachungsrechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt.
Die zweite Gruppe betrifft die Marktzulassung. Wer ohne Zulassung nach § 12 Abs. 1 TabakerzG ein neuartiges Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt, ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 6 TabakerzG strafbar. Die dritte Gruppe betrifft Kennzeichnung und Warnhinweise nach § 18 TabakerzG, erfasst in § 34 Abs. 1 Nr. 8 bis 11 TabakerzG. Die vierte Gruppe betrifft den Fernabsatz: Nach § 34 Abs. 1 Nr. 13 TabakerzG ist strafbar, wer ohne Registrierung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 TabakerzG Fernabsatz betreibt. Das vorsätzliche Betreiben grenzüberschreitenden Fernabsatzes ohne Registrierung ist ein Vergehen; bei Fahrlässigkeit bleibt es nach § 35 Abs. 1 TabakerzG bei einer Ordnungswidrigkeit.
Fahrlässigkeit ist Ordnungswidrigkeit, nicht Straftat
§ 35 Abs. 1 TabakerzG bestimmt, dass ordnungswidrig handelt, wer eine in § 34 TabakerzG bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. Diese Vorschrift verschiebt fahrlässige Verstöße gegen § 34 TabakerzG aus dem Strafrecht in das Ordnungswidrigkeitenrecht. Praktisch verändert das regelmäßig Verfahrensart, Zuständigkeit und Sanktionsrahmen. Der Bußgeldrahmen ist nach § 35 Abs. 4 TabakerzG gestaffelt und reicht je nach Tatbestand bis zu 50.000 Euro, 30.000 Euro, 10.000 Euro oder 5.000 Euro.
Praktisch ist das die wichtigste Weiche des Tabakstrafrechts. Ein Händler, dessen Vorlieferant die Rezeptur oder das Gebinde einer Liquid-Charge ändert, ohne dies mitzuteilen, kann objektiv in den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Nr. 7 TabakerzG geraten. Ob daraus ein Strafverfahren oder ein Bußgeldverfahren wird, entscheidet dann vor allem die Vorsatzfrage.
Nikotinbeutel: nicht Tabakrecht, sondern Lebensmittelrecht
Tabakfreie Nikotinbeutel fallen nicht unter das Tabakerzeugnisgesetz. Das Gesetz regelt Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten, Nachfüllbehälter und pflanzliche Raucherzeugnisse. Ein Beutel, der Nikotin ohne Tabak enthält, ist keines davon — und damit auch nicht Gegenstand des § 34 TabakerzG.
Für tabakfreie Nikotinbeutel greift nach derzeitiger Behörden- und Rechtsprechungslinie stattdessen das Lebensmittelrecht: Nikotin wird von den Überwachungsbehörden als nicht zugelassene neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 behandelt, weshalb das gewerbliche Inverkehrbringen als unzulässig angesehen wird. Das ist eine Auffassung der Überwachungspraxis und der bisher entscheidenden Instanzgerichte, keine höchstrichterlich geklärte Rechtslage. Deren Architektur ist im Beitrag zum Lebensmittelstrafrecht nach §§ 58, 59, 60 LFGB dargestellt.
Einziehung, Unionsrechtsblankett und die Grenzen des Tatbestands
§ 36 TabakerzG erlaubt die Einziehung von Gegenständen, auf die sich eine Straftat nach § 34 TabakerzG oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 Abs. 1, 2 oder 3 TabakerzG bezieht; § 74a StGB und § 23 OWiG sind anzuwenden. Die Vorschrift ist eine Kann-Regelung. Bei Ware, die im Eigentum eines Dritten steht, ist § 74a StGB gesondert zu prüfen — in Verfahren mit größeren Lagerbeständen liegt der wirtschaftliche Schwerpunkt regelmäßig hier und nicht beim Strafausspruch.
§ 34 Abs. 2 TabakerzG erstreckt die Strafbarkeit auf Verstöße gegen unmittelbar geltendes Unionsrecht, jedoch nur, soweit eine Rechtsverordnung nach § 37 Nr. 1 TabakerzG für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. Für solche Blankettkonstruktionen gilt ein strenger Maßstab: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. September 2016 – 2 BvL 1/15 – eine Strafvorschrift für nichtig erklärt, die es allein dem Verordnungsgeber überließ, welches Verhalten strafbar ist. Mit Beschluss vom 11. März 2020 – 2 BvL 5/17 – hat es zugleich klargestellt, dass eine Blankettstrafnorm mit Rückverweisungs- und Entsprechungsklausel dem Bestimmtheitsgebot genügt.
Dieselbe Mechanik findet sich im Weinrecht; sie ist im Beitrag zur Strafbarkeit nach §§ 48, 49 WeinG nachvollzogen. Schließlich bleibt § 34 TabakerzG ein Vergehen ohne Versuchsklausel. Nach § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Vergehens nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Die weitergehenden Pflichten aus dem allgemeinen Produktsicherheitsrecht bleiben davon unberührt; sie sind im Beitrag zu § 29 ProdSG und der strafbewehrten Korrekturmaßnahme dargestellt.
Was in tabakrechtlichen Verfahren zuerst zählt
Verfahren nach dem Tabakerzeugnisgesetz beginnen in aller Regel nicht mit einer Anzeige, sondern mit einer Probenahme der Marktüberwachung oder einer Zollmaßnahme im Wareneingang. Zwischen dem Befund und dem Vorwurf liegen drei Zuordnungsfragen: die Produktkategorie, der Tatbestand und die Vorsatzebene. Jede dieser drei Fragen kann das Verfahren vollständig beenden.
Für Hersteller, Importeure und Händler des Tabak- und Nikotinsektors entscheidet sich die Verteidigung deshalb erfahrungsgemäß nicht an der technischen Einzelmessung, sondern an der Trennung von Produktkategorie, Tatbestand, Vorsatz und Einziehung.
Häufige Fragen
Ist der Verkauf von E-Zigaretten oder Liquids strafbar?
Wie hoch ist die Strafe nach § 34 Tabakerzeugnisgesetz?
Sind Nikotinbeutel in Deutschland strafbar?
Ist ein fahrlässiger Verstoß gegen das Tabakerzeugnisgesetz strafbar?
Kann beschlagnahmte Ware eingezogen werden?
Quellen
- Tabakerzeugnisgesetz, §§ 4, 11, 12, 13, 14, 18, 22, 34, 35, 36, 37 — Volltext, gesetze-im-internet.de, Fassung zuletzt geändert am 08.12.2024
- Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
- Richtlinie 2014/40/EU über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
- BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 – 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38 = NJW 2016, 3648
- BVerfG, Beschl. v. 11.03.2020 – 2 BvL 5/17, BVerfGE 153, 310 = NZWiSt 2020, 263
- Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand WD 8 – 3000 – 074/24 v. 09.10.2024, „Zur Legalität von tabakfreien Nikotinbeuteln in Deutschland“
- § 23 Abs. 1 StGB, § 74a StGB, § 23 OWiG


