AUF EINEN BLICK
Beiseiteschaffen im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Bankrott) liegt vor, wenn ein Vermögensbestandteil dem Gläubigerzugriff rechtlich oder tatsächlich entzogen wird — die Übertragung an Ehepartner, Kinder oder eine Schwestergesellschaft erfüllt dieses Merkmal, sobald sie ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt. Strafbar wird die Handlung erst über die objektive Bedingung des § 283 Abs. 6 StGB: Der Schuldner muss die Zahlungen eingestellt haben, oder das Insolvenzverfahren muss eröffnet beziehungsweise mangels Masse abgewiesen worden sein. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; die Rückabwicklung durch den Insolvenzverwalter beseitigt die Strafbarkeit nicht.
Wann die Übertragung an Nahestehende den Tatbestand erfüllt
Die Übertragung eines Vermögensgegenstands auf einen Angehörigen erfüllt § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie den Gegenstand dem Zugriff der Gläubiger entzieht und die Gesellschaft dafür keine gleichwertige Gegenleistung erhält. Auf die Form kommt es nicht an: Kaufvertrag, Schenkung, Abtretung, Sicherungsübereignung oder die schlichte Umschreibung eines Fahrzeugs werden gleich behandelt.
Der Kreis der Nahestehenden ist strafrechtlich nicht abschließend definiert. Praktisch relevant sind Ehepartner und Lebensgefährten, Kinder, Eltern und Geschwister sowie Gesellschaften, die vom Geschäftsführer oder seinen Angehörigen beherrscht werden. Die personelle Nähe ist kein Tatbestandsmerkmal — sie ist ein Beweisanzeichen, das die Ermittlungsbehörden regelmäßig zum Ausgangspunkt nehmen.
Entscheidend ist die wirtschaftliche Bilanz des Vorgangs. Fließt der Gesellschaft ein gleichwertiger Gegenwert zu, fehlt es an der Vermögensminderung; der Vorgang bleibt straflos, auch wenn der Erwerber ein Angehöriger ist. Die Beweislast dafür trägt faktisch, wer sie dokumentiert hat. Die systematische Einordnung sämtlicher acht Tathandlungen des § 283 StGB und der übrigen Insolvenzdelikte findet sich im Beitrag zum Insolvenzstrafrecht und Bankrott nach § 283 StGB.
Warum private Motive die Strafbarkeit nicht mehr ausschließen
Seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2012 (3 StR 118/11) setzt die Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers wegen Bankrotts nicht mehr voraus, dass die Tathandlung im Interesse der Gesellschaft liegt. Der 3. Strafsenat hat die sogenannte Interessentheorie damit aufgegeben.
Die praktische Folge ist erheblich. Vor 2012 blieb die Entnahme des Alleingesellschafter-Geschäftsführers in die eigene Tasche bankrottrechtlich straflos, weil er ausschließlich im eigenen Interesse handelte. Heute erfüllt derselbe Vorgang regelmäßig § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 266 StGB (Untreue) zugleich — beide Tatbestände werden tateinheitlich verfolgt. Zur Vermögensbetreuungspflicht als Anknüpfungspunkt der Untreue vertieft der Beitrag zur Untreue nach § 266 StGB.
Die objektive Bedingung des § 283 Abs. 6 StGB als Filter
§ 283 Abs. 6 StGB macht die Strafbarkeit aller Bankrotthandlungen davon abhängig, dass der Täter seine Zahlungen eingestellt hat, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Diese objektive Bedingung der Strafbarkeit muss vom Vorsatz nicht umfasst sein.
Daraus folgt die zentrale Weichenstellung der Fallgruppe: Eine Vermögenübertragung, der niemals eine Zahlungseinstellung oder ein Insolvenzverfahren nachfolgt, bleibt strafrechtlich folgenlos — sie kann zivilrechtlich anfechtbar sein, ohne § 283 StGB auszulösen. Umgekehrt gilt die Rückrichtung nicht. Die erfolgreiche Anfechtung durch den Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff. InsO führt den Gegenstand der Masse wieder zu, beseitigt aber weder die vollendete Tathandlung noch die Strafbarkeit. Sie wirkt allein auf der Strafzumessungsebene. Zur Abschöpfung im Strafverfahren siehe die Einziehung im Strafverfahren.
Der Zeitpunkt der Insolvenzreife als Hauptangriffspunkt
Der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit entscheidet in dieser Fallgruppe häufiger über den Ausgang als die Übertragung selbst. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 (4 StR 319/18) klargestellt, dass die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit entweder über die betriebswirtschaftliche Methode oder über wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen erfolgt; gestundete Forderungen dürfen dabei nicht in die Liquiditätslücke eingerechnet werden.
Genau hier liegt der praktische Hebel: Eine übersehene Stundung, ein Rangrücktritt oder ein qualifizierter Forderungsverzicht verschiebt den Stichtag — und mit ihm die Frage, ob die Übertragung überhaupt in der Krise stattfand. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am 17. April 2024 (203 StRR 141/24) daran erinnert, dass die Zahlungsunfähigkeit von der straftatbestandlich nicht genügenden Zahlungsstockung abzugrenzen ist.
Wann ein besonders schwerer Fall ausscheidet
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 26. Januar 2026 (12 NBs 1521 Js 1736/24) das Regelbeispiel der Gewinnsucht nach § 283a S. 2 Nr. 1 StGB verneint, obwohl der Geschäftsführer nach dem Wegfall seines einzigen Auftraggebers rund 102.000 Euro abgehoben und privat verbraucht hatte. Gewinnsucht setzt ein ungewöhnliches, sittlich anstößiges Gewinnstreben voraus — ein Streben nach Gewinn um jeden Preis.
Die Kammer sah dieses Merkmal nicht als erfüllt an, weil die Taten keine geplante Bereicherung, sondern eine spontane Reaktion auf eine existenzielle Krisensituation darstellten. Der Unterschied zum Strafrahmen ist erheblich: § 283 StGB reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, § 283a StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Für die Verteidigung ist damit eine belastbare Argumentationslinie benannt. Die Abgrenzung verläuft zwischen der planvollen Ausplünderung und der Reaktion auf einen unvorhergesehenen Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Häufige Fragen
Darf ich in der Krise noch Firmenvermögen auf meine Ehefrau übertragen?
Ist die Übertragung auf eine Schwestergesellschaft Bankrott?
Was gilt bei Vermögenübertragungen mit gleichwertiger Gegenleistung?
Beseitigt die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter die Strafbarkeit?
Wann liegt ein besonders schwerer Fall nach § 283a StGB vor?
Wann verjährt der Bankrott durch Vermögensverschiebung?
Quellen
- BGH, Beschl. v. 15.05.2012 – 3 StR 118/11, BGHSt 57, 229 = NJW 2012, 2366
- BGH, Beschl. v. 04.12.2018 – 4 StR 319/18, NZI 2019, 247
- BayObLG, Beschl. v. 17.04.2024 – 203 StRR 141/24, AnwBl Online 2024, 202
- LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 26.01.2026 – 12 NBs 1521 Js 1736/24
- §§ 283, 283a StGB; § 78 StGB; §§ 129 ff. InsO: gesetze-im-internet.de
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