AUF EINEN BLICK
Die Geschäftsleitung eines Krankenhauses kann sich wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen (§§ 222, 13 StGB) strafbar machen, wenn Patienten infolge nosokomialer Infektionen oder hygienebedingter Infektionsrisiken sterben und eine Leitungsperson gebotene Hygiene- oder Organisationsmaßnahmen pflichtwidrig unterlassen hat. § 23 Abs. 3 IfSG verpflichtet die Leiter medizinischer Einrichtungen, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen sicherzustellen. Strafbar ist aber nicht der Infektionsausbruch als solcher, sondern nur eine zurechenbare, pflichtwidrige und kausale Organisationsunterlassung. In der Praxis enden Verfahren gegen Leitungspersonen häufig ohne Verurteilung — weil der strafrechtliche Kausalitätsnachweis selten gelingt und fahrlässige Tötung nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB regelmäßig in fünf Jahren verjährt.
Nosokomiale Infektionen und hygienebedingte Infektionsrisiken im Klinikbetrieb können unterschiedliche Ursachen haben: multiresistente Erreger wie MRSA, aber auch technische Infektionsquellen wie Legionellen in wasserführenden Anlagen. Sobald ein Todesfall auf einen solchen Erreger zurückgeführt wird, rückt nicht nur die medizinische Behandlung, sondern die Hygieneorganisation der Einrichtung in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen. Die Frage, die Geschäftsführer und Vorstände von Krankenhausträgern dann beschäftigt, ist eine persönliche: Hafte ich strafrechtlich für den Tod eines Patienten? Dieser Beitrag beantwortet sie für die Leitungsebene; weitere Aspekte der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Klinikbetrieb — etwa beim Abrechnungsbetrug im Arztstrafrecht — sind im jeweiligen Cluster vertieft.
Macht sich die Klinikleitung strafbar, wenn Patienten an Krankenhauskeimen sterben?
Die Klinikleitung macht sich nach §§ 222, 13 StGB strafbar, wenn drei Voraussetzungen zusammentreffen: eine Garantenstellung für die Patientensicherheit, ein pflichtwidriges Unterlassen gebotener Hygiene- oder Organisationsmaßnahmen und ein dadurch verursachter Tod. § 222 StGB (fahrlässige Tötung) sanktioniert auch das Unterlassen, sofern den Unterlassenden eine Rechtspflicht zum Handeln trifft (§ 13 StGB, Begehen durch Unterlassen). Diese Handlungspflicht — die Garantenstellung — ist der dogmatische Dreh- und Angelpunkt jeder strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Leitungsebene für hygienebedingte Todesfälle.
§ 23 Abs. 3 IfSG (Infektionsschutzgesetz) adressiert die „Leiter“ medizinischer Einrichtungen, darunter Krankenhäuser, und weist ihnen die Verantwortung für die Einhaltung der Hygienevorschriften zu. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführung oder des Vorstands kommt es jedoch zusätzlich darauf an, ob die jeweilige Person Organisations- und Entscheidungsmacht über die hygienerelevanten Abläufe hatte. Strafrechtlich knüpft die Verantwortlichkeit nicht an die Approbation an, sondern an diese tatsächliche Zuständigkeit — nicht jeder Geschäftsführer eines Trägers haftet automatisch für jede operative Hygienefrage. Die allgemeinen Grundlagen der Strafbarkeitsrisiken für Geschäftsführer gelten hier uneingeschränkt.
Woraus folgt die Garantenstellung der Geschäftsleitung?
Die Garantenstellung der Geschäftsleitung folgt aus ihrer Herrschaft über den Gefahrenbereich „Krankenhausbetrieb“ und wird durch § 23 Abs. 3 IfSG normativ unterlegt. § 23 Abs. 3 IfSG verpflichtet die Einrichtungsleitung, sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung resistenter Erreger zu vermeiden. Wann dieser Stand gewahrt ist, bestimmt das Gesetz über eine Vermutung: Beachtet die Einrichtung die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe beim Robert Koch-Institut (KRINKO; ehemals Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention), wird die Einhaltung des wissenschaftlichen Standards vermutet. Diese Vermutung ist widerleglich — der Nachweis konkreter Hygienemängel kann sie erschüttern.
Die Lederspray-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106) ist keine Krankenhausentscheidung, liefert aber den allgemeinen strafrechtlichen Anknüpfungspunkt: Wer einen betrieblichen Gefahrenbereich beherrscht, kann bei pflichtwidrigem Untätigbleiben aus Garantenstellung haften. Der BGH leitete die Garantenstellung der Geschäftsführer dort aus vorangegangenem Gefährdungsverhalten (Ingerenz) und aus der Herrschaft über den betrieblichen Gefahrenbereich ab. Übertragen auf den Krankenhausbetrieb bedeutet das nicht, dass jede Geschäftsleitung automatisch für jede Infektion verantwortlich ist. Maßgeblich bleiben konkrete Zuständigkeit, Organisationsmacht, Kenntnis oder Erkennbarkeit des Risikos und die Frage, ob eine gebotene Maßnahme den Todeserfolg verhindert hätte.
Aus dieser Geschäftsherrenhaftung folgt die Pflicht, eine funktionierende Hygieneorganisation aufzubauen, Eskalationswege für Gefahrenmeldungen vorzuhalten und bei erkannten Risiken einzugreifen. Die Pflichtenlage entspricht strukturell derjenigen, die das Gesetz dem Geschäftsführer nach § 43 GmbHG auferlegt — auch wenn der strafrechtliche Anknüpfungspunkt ein anderer ist.
Warum enden Verfahren gegen die Leitung oft ohne Verurteilung?
Verfahren gegen Leitungspersonen enden in der Praxis häufig ohne Verurteilung — die Hauptgründe sind der schwierige strafrechtliche Kausalitätsnachweis und die vergleichsweise kurze Verfolgungsverjährung bei fahrlässiger Tötung.
Beim Unterlassungsdelikt ist Kausalität nur gegeben, wenn die gebotene Handlung den Todeserfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Hier ist zwischen genereller und konkreter Kausalität zu trennen: Dass eine bestimmte Hygienemaßnahme Infektionen allgemein reduziert (generelle Kausalität), beweist noch nicht, dass gerade ihr Unterlassen den Tod des einzelnen Patienten verursacht hat (konkrete Kausalität). Bei multiresistenten Erregern lässt sich die Infektionsquelle häufig nicht eindeutig bestimmen, und auch der Körper des Patienten selbst kommt als Erregerreservoir in Betracht. Bleibt offen, ob die unterlassene Maßnahme den konkreten Tod verhindert hätte, greift der Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Beschuldigten.
Hinzu kommt die Verjährung. Bei fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB beträgt die regelmäßige Verfolgungsverjährung fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB); sie beginnt grundsätzlich mit Tatbeendigung, bei diesem Todeserfolgsdelikt also mit dem Tod des Patienten. Unterbrechungshandlungen nach § 78c StGB — etwa die Beschuldigtenvernehmung oder die Beauftragung eines Sachverständigen — können die Frist neu beginnen lassen. Nach § 78c Abs. 3 S. 2 StGB ist die Verfolgung jedoch spätestens verjährt, wenn seit Fristbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist; bei § 222 StGB sind das regelmäßig zehn Jahre.
Ermittlungen gegen Hygieneverantwortliche ziehen sich wegen aufwendiger Sachverständigengutachten häufig über Jahre; bis Anklage und Hauptverhandlung erreicht sind, ist die Tat gegenüber höher angesiedelten Verantwortungsträgern nicht selten bereits verjährt. Der Kölner Legionellen-Fall zeigt vor allem das Verjährungs- und Zurechnungsproblem auf Leitungsebene. Das Landgericht Köln stellte im Juni 2026 das Verfahren gegen einen technischen Mitarbeiter eines Tochterunternehmens der Klinik gegen eine Geldauflage ein — sechs Jahre nach einem Legionellen-Ausbruch mit drei Toten an einer Kölner Universitätsklinik im Jahr 2020. Nach Medienberichten kritisierte das Gericht erhebliche organisatorische Mängel und sah den Tatbeitrag des angeklagten Mitarbeiters als gering an; weitere Verfahren gegen höher gestellte Verantwortungsträger kamen danach wegen Verjährung nicht mehr in Betracht. Der Fall zeigt das Strukturproblem: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Leitungsebene kann dogmatisch begründbar sein, scheitert praktisch aber häufig an Nachweis, Zuständigkeitszurechnung und Zeitablauf.
Wo liegt der Unterschied zur zivilrechtlichen Haftung?
Die zivilrechtliche Haftung des Krankenhauses folgt anderen Regeln als die strafrechtliche und darf nicht mit ihr gleichgesetzt werden. Verwirklicht sich ein voll beherrschbares Risiko — etwa im Bereich der Gerätesterilität oder der Gebäudetechnik —, kann nach § 630h Abs. 1 BGB ein Behandlungsfehler vermutet werden; das Krankenhaus muss diese Fehlervermutung dann im konkreten Risikobereich widerlegen (vgl. BGH VI ZR 634/15). Das erleichtert die zivilrechtliche Anspruchsdurchsetzung erheblich.
Im Strafrecht gilt das Gegenteil. Hier trägt die Staatsanwaltschaft die volle Beweislast für jedes Tatbestandsmerkmal, und Zweifel wirken zugunsten des Beschuldigten. Eine zivilrechtliche Verurteilung des Krankenhausträgers zu Schadensersatz präjudiziert die strafrechtliche Bewertung der handelnden Personen daher nicht. Für die Verteidigung ist diese Trennung zentral: Aus einem für den Patienten erfolgreichen Zivilurteil folgt gerade nicht, dass auch der strafrechtliche Kausalitäts- und Schuldnachweis gegen die Leitung zu führen ist.
Häufige Fragen
Welche Strafe droht der Klinikleitung bei Tod durch Krankenhauskeime?
Wann verjährt fahrlässige Tötung durch einen Krankenhauskeim?
Kann die Geschäftsführung die Verantwortung durch Delegation an Hygienefachkräfte abgeben?
Warum ist der Kausalitätsnachweis bei multiresistenten Erregern so schwierig?
Haftet auch der Aufsichtsrat oder nur die operative Geschäftsführung?
Die strafrechtliche Aufarbeitung hygienebedingter Todesfälle im Krankenhaus bleibt ein Feld, in dem dogmatische Verantwortlichkeit und prozessuale Durchsetzbarkeit auseinanderfallen. Für die Leitungsebene verschiebt sich das Risiko damit weg von der Verurteilung und hin zu langjährigen Ermittlungsverfahren mit erheblicher Belastungswirkung — und zu der parallelen zivil- und aufsichtsrechtlichen Exposition, die von der strafrechtlichen Verjährung unberührt bleibt.
